Startseite › Jüchen › Antrag
Fortschreibung des Siedlungsflächenkonzeptes der Stadt Jüchen - Entwicklung neuer Wohnbauflächen; Antrag der FWG - Fraktion
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Jüchen |
| Datum | 2026-10-01 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die FWG-Fraktion beantragt eine Anpassung der Bewertungskriterien des Siedlungsflächenkonzeptes 2026: Erhöhung von „Umweltbelange und Klima" von 10 % auf 15 %, Einführung eines neuen Kriteriums „Eingriff in die historisch gewachsene Orts-Struktur" und Einstufung von „Hochwasser und Starkregen" als KO-Kriterium. Die Verwaltung lehnt die Vorschläge ab und befürwortet die beibehaltene Bewertungsmethodik, da sie einen ausgewogenen Ansatz darstellt und die Priorisierung vorrangiger Flächen nicht wesentlich verändert würde. Der Planungsausschuss empfiehlt, die bestehende Gewichtung beizubehalten.
Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.
Dokument
Extrahierter Text
VORLAGE
Amt für Stadtentwicklung
61/116/2026
Beratungsfolge Termin Status
Planungsausschuss 01.10.2026 öffentlich
Rat der Stadt Jüchen 15.10.2026 öffentlich
1. Beratungsgegenstand
Fortschreibung des Siedlungsflächenkonzeptes der Stadt Jüchen - Entwicklung neuer
Wohnbauflächen; Antrag der FWG - Fraktion
2. Zusammenfassende Darstellung
Die FWG-Fraktion beantragt eine Anpassung der im Siedlungsflächenkonzept 2026
zugrunde gelegten Bewertungskriterien für die Beurteilung potenzieller neuer
Siedlungsflächen.
Konkret wird beantragt,
die Gewichtung des Kriteriums „Umweltbelange und Klima“ von derzeit 10 % auf 15
% zu erhöhen und die Inanspruchnahme bislang baumbestandener Flächen in
diesem Kriterium künftig grundsätzlich negativ zu bewerten,
das Kriterium „Hochwasser und Starkregen“ als KO-Kriterium auszugestalten,
das neue Kriterium „Eingriff in die historisch gewachsene Orts-Struktur“ mit einer
Gewichtung von 5 % aufzunehmen,
die hierfür erforderlichen Gewichtungsanteile insbesondere bei den Kriterien „Lage im
Siedlungskörper“ und „Nachhaltige Mobilität“ zu reduzieren sowie
die Einstufung der Flächen künftig transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten.
Das fortgeschriebene Siedlungsflächenkonzept 2026 wurde dem Planungsausschuss in
seiner Sitzung am 25.06.2026 vorgestellt und anschließend im Rat am 09.07.2026
einstimmig beschlossen. Die zugrunde gelegte Bewertungsmethodik und Gewichtung der
einzelnen Kriterien wurden hierbei von der Verwaltung nach fachlicher Prüfung und unter
Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Erstellung maßgeblichen städtebaulichen,
umweltbezogenen, infrastrukturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen entwickelt.
Bereits im Rahmen der Beratung am 25.06.2026 wurde seitens der Verwaltung darauf
hingewiesen, dass die Gewichtung der einzelnen Kriterien grundsätzlich auch einer
unterschiedlichen fachlichen bzw. politischen Bewertung zugänglich ist. Je nach individueller
Schwerpunktsetzung könnten daher unterschiedliche Gewichtungen vorgeschlagen werden.
Die nunmehr beschlossene Bewertungsmatrix stellt aus Sicht der Verwaltung einen
ausgewogenen Ansatz dar, bei dem die wesentlichen Belange der zukünftigen
Siedlungsentwicklung angemessen berücksichtigt werden.
61/116/2026 Seite 1 von 4
Unabhängig davon wurde der Antrag der FWG zum Anlass genommen, die einzelnen
Anregungen nochmals zu überprüfen.
Eine Einstufung des Kriteriums „Hochwasser und Starkregen“ als KO-Kriterium wird aus
Sicht der Verwaltung nicht für erforderlich und fachlich nicht für zielführend erachtet.
Das Siedlungsflächenkonzept dient zunächst der strategischen Vorauswahl und Priorisierung
potenzieller Siedlungsflächen. Die Bewertung des Kriteriums „Hochwasser und Starkregen“
stellt daher eine erste Einschätzung der jeweiligen Gefährdungssituation dar. Hierbei werden
insbesondere vorhandene Hochwassergefahren- und Starkregengefahrenkarten sowie
erkennbare Retentions- und Abflussfunktionen berücksichtigt. Auf dieser Grundlage kann
zwischen Flächen mit einer vergleichsweise geringen bzw. höheren Betroffenheit
differenziert werden.
Eine abschließende Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine konkrete Fläche
tatsächlich für eine bauliche Entwicklung geeignet ist, kann hingegen erst im weiteren
Planungs- bzw. Bauleitplanverfahren erfolgen. In diesem Zusammenhang sind die konkreten
örtlichen Verhältnisse, die tatsächlichen Wasserstände und Abflusswege sowie mögliche
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich von Gefährdungen detaillierter
zu untersuchen. Hierzu erfolgt im weiteren Verfahren auch die Beteiligung der jeweils
zuständigen Fachbehörden, insbesondere der zuständigen Wasserbehörden.
Die beantragte Aufnahme eines zusätzlichen Kriteriums „Eingriff in die historisch
gewachsene Orts-Struktur“ mit einer gleichzeitigen Reduzierung der Gewichtung des
Kriteriums „Lage im Siedlungskörper“ wird aus Sicht der Verwaltung nicht übernommen.
Die beiden Aspekte stehen bei der gewählten Zielsetzung der Siedlungsflächenbewertung in
einem Spannungsverhältnis. Eine geringere Gewichtung des Kriteriums „Lage im
Siedlungskörper“ zugunsten eines eigenständigen Kriteriums zur Bewertung des Eingriffs in
die historisch gewachsene Ortsstruktur könnte dazu führen, dass die grundsätzlich
angestrebte Innenentwicklung gegenüber einer Entwicklung im Außenbereich an Bedeutung
verliert.
Gerade die Lage im Siedlungskörper ist jedoch ein wesentlicher Bestandteil einer
nachhaltigen und flächensparenden Siedlungsentwicklung. Nach § 1 Abs. 5 BauGB soll die
Bauleitplanung insbesondere eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und
dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern sowie die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen. Im Wortlaut heißt es: „Hierzu soll die städtebauliche
Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.“. § 1a Abs. 2
BauGB konkretisiert darüber hinaus den schonenden und sparsamen Umgang mit Grund
und Boden und enthält den Grundsatz, die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde
insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere
Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen.
Die bestehende Bewertung trägt diesem Grundsatz bereits Rechnung. Flächen innerhalb
des bestehenden Siedlungskörpers bzw. Flächen, die sich sinnvoll in bestehende
Siedlungsstrukturen einfügen oder diese arrondieren, werden entsprechend positiv
berücksichtigt.
Eine Reduzierung der Gewichtung dieses Kriteriums zugunsten eines eigenständigen
Kriteriums zur Ortsstruktur wird daher aus fachlicher Sicht nicht befürwortet. Die
Berücksichtigung der vorhandenen Ortsstrukturen und städtebaulichen Einfügung kann und
soll vielmehr im Rahmen der konkreten Bauleitplanung weiterhin eine wesentliche Rolle
spielen.
61/116/2026 Seite 2 von 4
Die Anregung der FWG-Fraktion, das Kriterium „Umweltbelange und Klima“ von bisher 10 %
auf 15 % zu erhöhen und die zusätzliche Gewichtung zulasten des Kriteriums „Nachhaltige
Mobilität“ vorzunehmen, wurde von der Verwaltung geprüft (siehe Anlage 2).
Aus Sicht der Verwaltung besteht jedoch kein Anlass, die im Siedlungsflächenkonzept 2026
beschlossene Gewichtung von 10 % für „Umweltbelange und Klima“ und 15 % für
„Nachhaltige Mobilität“ zu verändern.
Die stärkere Gewichtung der nachhaltigen Mobilität wurde bewusst gewählt. Die Anbindung
an den öffentlichen Personennahverkehr sowie die Einbindung in vorhandene Fuß- und
Radwegeverbindungen stellen wesentliche Kriterien für eine nachhaltige und zukunftsfähige
Siedlungsentwicklung dar. Eine gute Erreichbarkeit ohne die zwingende Nutzung des
motorisierten Individualverkehrs trägt sowohl zu einer nachhaltigen Mobilitätsentwicklung als
auch zur Vermeidung zusätzlicher Verkehrsbelastungen bei.
Darüber hinaus werden klimatische und umweltbezogene Belange nicht ausschließlich über
das Kriterium „Umweltbelange und Klima“ berücksichtigt. Klimaschutz und Klimaanpassung
sind vielmehr in verschiedenen Bestandteilen der Bewertungsmethodik enthalten. So werden
beispielsweise die Lage im Siedlungskörper, die nachhaltige Mobilität sowie die Kriterien
„Umweltbelange und Klima“ und „Hochwasser und Starkregen“ berücksichtigt. Auch im
weiteren Bauleitplanverfahren sind die konkreten Auswirkungen einer Flächenentwicklung
auf Natur, Umwelt und Klima nochmals detailliert zu untersuchen.
Insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme baumbestandener Flächen ist zu
berücksichtigen, dass konkrete Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die daraus
resultierenden Ausgleichserfordernisse im jeweiligen weiteren Planungs- bzw.
Bauleitplanverfahren zu ermitteln und entsprechend zu berücksichtigen sind.
Bereits mit Beschluss des Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 18.11.2021 wurde
festgelegt, dass die Stadt Jüchen bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung von den
Vorhabenträgern einfordern wird, dass die damit einhergehenden Eingriffe ebenfalls auf
Grundlage der entsprechenden Bewertungsverfahren ausgeglichen werden. Hierbei ist
wichtig zu erwähnen, dass das Baugesetzbuch diesen Ausgleich nicht vorsieht.
Die von der FWG-Fraktion angeregte Veränderung der Gewichtung wurde im Rahmen der
Prüfung beispielhaft auf die bestehende Bewertungsmatrix angewandt. Die sich daraus
ergebenden Ergebnisse sind der Anlage 4 zu dieser Vorlage zu entnehmen.
Die Vergleichsberechnung zeigt, dass sich durch die vorgeschlagene Änderung zwar bei
einzelnen Flächen Veränderungen in der Punktzahl ergeben können, die grundsätzliche
Aussage des Siedlungsflächenkonzeptes und insbesondere die Priorisierung der vorrangig
zu entwickelnden Flächen jedoch nicht wesentlich verändert wird.
Vor allem die Flächen, die vorrangig entwickelt werden sollen, erfahren keine Änderung in
der Hierarchisierung.
Wie bereits im letzten Planungsausschuss mündlich berichtet wurde ist das
Siedlungsflächenkonzept als strategisches und fortschreibungsfähiges Instrument zu
verstehen. Die Bewertung bildet den jeweiligen Kenntnis- und Sachstand zum Zeitpunkt der
Aufstellung bzw. Fortschreibung ab. Veränderungen der tatsächlichen Rahmenbedingungen,
insbesondere hinsichtlich der Flächenverfügbarkeit, der Eigentumsverhältnisse oder der
Mitwirkungsbereitschaft der Grundstückseigentümer, können dazu führen, dass einzelne
Flächen zu einem späteren Zeitpunkt erneut betrachtet und bewertet werden müssen.
61/116/2026 Seite 3 von 4
Die vorliegende Bewertung stellt daher keine abschließende Entscheidung über die
tatsächliche Entwicklung einzelner Flächen dar. Sie dient vielmehr als Grundlage für eine
transparente und nachvollziehbare Priorisierung der weiteren städtebaulichen Entwicklung.
3. Nachhaltigkeit
Entsprechend dem Operativen Ziel 3.3 (Themenfeld Demografie) der
Nachhaltigkeitsstrategie vom 22.03.2018 soll der Bevölkerungsrückgang als Folge des
demografischen Wandels u.a. durch neue Wohnbaugebiete entgegengewirkt werden. Unter
Punkt 3.3.1 ist als Maßnahme das Siedlungsflächenkonzept (Entwicklung von Flächen)
genannt. Der Beschluss dient der zügigen Umsetzung von Baugebieten.
4. Haushaltsmäßige Auswirkung und jährliche Folgekosten
Keine.
5. Beigefügte Unterlagen
Anlage 1 – Bewertungsmatrix aller Potentialflächen – 05.2026
Anlage 2 – Bewertungsmatrix aller Potentialflächen – 05.2026 – Antrag FWG
Anlage 3 – Auswertung der Bewertungsmatrix – 05-2026
Anlage 4 – Auswertung der Bewertungsmatrix – 05-2026 – Antrag FWG
Anlage 5 – E-Mail Antrag der FWG-Fraktion vom 13.08.2026
6. Beschlussvorschlag
Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jüchen zu beschließen:
1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
2. Die im Siedlungsflächenkonzept 2026 beschlossene Bewertungsmethodik und
Gewichtung der Kriterien werden beibehalten.
3. Die bisherige Priorisierung der vorrangig zu entwickelnden Flächen bleibt bestehen.
Jüchen, den 14.09.2026
61/116/2026 Seite 4 von 4
Text aus PDF extrahiert