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Fortschreibung des Siedlungsflächenkonzeptes der Stadt Jüchen - Entwicklung neuer Wohnbauflächen; Antrag der FWG - Fraktion

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeJüchen
Datum2026-10-01
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die FWG-Fraktion beantragt eine Anpassung der Bewertungskriterien des Siedlungsflächenkonzeptes 2026: Erhöhung von „Umweltbelange und Klima" von 10 % auf 15 %, Einführung eines neuen Kriteriums „Eingriff in die historisch gewachsene Orts-Struktur" und Einstufung von „Hochwasser und Starkregen" als KO-Kriterium. Die Verwaltung lehnt die Vorschläge ab und befürwortet die beibehaltene Bewertungsmethodik, da sie einen ausgewogenen Ansatz darstellt und die Priorisierung vorrangiger Flächen nicht wesentlich verändert würde. Der Planungsausschuss empfiehlt, die bestehende Gewichtung beizubehalten.

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VORLAGE Amt für Stadtentwicklung 61/116/2026 Beratungsfolge Termin Status Planungsausschuss 01.10.2026 öffentlich Rat der Stadt Jüchen 15.10.2026 öffentlich 1. Beratungsgegenstand Fortschreibung des Siedlungsflächenkonzeptes der Stadt Jüchen - Entwicklung neuer Wohnbauflächen; Antrag der FWG - Fraktion 2. Zusammenfassende Darstellung Die FWG-Fraktion beantragt eine Anpassung der im Siedlungsflächenkonzept 2026 zugrunde gelegten Bewertungskriterien für die Beurteilung potenzieller neuer Siedlungsflächen. Konkret wird beantragt,  die Gewichtung des Kriteriums „Umweltbelange und Klima“ von derzeit 10 % auf 15 % zu erhöhen und die Inanspruchnahme bislang baumbestandener Flächen in diesem Kriterium künftig grundsätzlich negativ zu bewerten,  das Kriterium „Hochwasser und Starkregen“ als KO-Kriterium auszugestalten,  das neue Kriterium „Eingriff in die historisch gewachsene Orts-Struktur“ mit einer Gewichtung von 5 % aufzunehmen,  die hierfür erforderlichen Gewichtungsanteile insbesondere bei den Kriterien „Lage im Siedlungskörper“ und „Nachhaltige Mobilität“ zu reduzieren sowie  die Einstufung der Flächen künftig transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten. Das fortgeschriebene Siedlungsflächenkonzept 2026 wurde dem Planungsausschuss in seiner Sitzung am 25.06.2026 vorgestellt und anschließend im Rat am 09.07.2026 einstimmig beschlossen. Die zugrunde gelegte Bewertungsmethodik und Gewichtung der einzelnen Kriterien wurden hierbei von der Verwaltung nach fachlicher Prüfung und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Erstellung maßgeblichen städtebaulichen, umweltbezogenen, infrastrukturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen entwickelt. Bereits im Rahmen der Beratung am 25.06.2026 wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass die Gewichtung der einzelnen Kriterien grundsätzlich auch einer unterschiedlichen fachlichen bzw. politischen Bewertung zugänglich ist. Je nach individueller Schwerpunktsetzung könnten daher unterschiedliche Gewichtungen vorgeschlagen werden. Die nunmehr beschlossene Bewertungsmatrix stellt aus Sicht der Verwaltung einen ausgewogenen Ansatz dar, bei dem die wesentlichen Belange der zukünftigen Siedlungsentwicklung angemessen berücksichtigt werden. 61/116/2026 Seite 1 von 4 Unabhängig davon wurde der Antrag der FWG zum Anlass genommen, die einzelnen Anregungen nochmals zu überprüfen. Eine Einstufung des Kriteriums „Hochwasser und Starkregen“ als KO-Kriterium wird aus Sicht der Verwaltung nicht für erforderlich und fachlich nicht für zielführend erachtet. Das Siedlungsflächenkonzept dient zunächst der strategischen Vorauswahl und Priorisierung potenzieller Siedlungsflächen. Die Bewertung des Kriteriums „Hochwasser und Starkregen“ stellt daher eine erste Einschätzung der jeweiligen Gefährdungssituation dar. Hierbei werden insbesondere vorhandene Hochwassergefahren- und Starkregengefahrenkarten sowie erkennbare Retentions- und Abflussfunktionen berücksichtigt. Auf dieser Grundlage kann zwischen Flächen mit einer vergleichsweise geringen bzw. höheren Betroffenheit differenziert werden. Eine abschließende Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine konkrete Fläche tatsächlich für eine bauliche Entwicklung geeignet ist, kann hingegen erst im weiteren Planungs- bzw. Bauleitplanverfahren erfolgen. In diesem Zusammenhang sind die konkreten örtlichen Verhältnisse, die tatsächlichen Wasserstände und Abflusswege sowie mögliche Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich von Gefährdungen detaillierter zu untersuchen. Hierzu erfolgt im weiteren Verfahren auch die Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörden, insbesondere der zuständigen Wasserbehörden. Die beantragte Aufnahme eines zusätzlichen Kriteriums „Eingriff in die historisch gewachsene Orts-Struktur“ mit einer gleichzeitigen Reduzierung der Gewichtung des Kriteriums „Lage im Siedlungskörper“ wird aus Sicht der Verwaltung nicht übernommen. Die beiden Aspekte stehen bei der gewählten Zielsetzung der Siedlungsflächenbewertung in einem Spannungsverhältnis. Eine geringere Gewichtung des Kriteriums „Lage im Siedlungskörper“ zugunsten eines eigenständigen Kriteriums zur Bewertung des Eingriffs in die historisch gewachsene Ortsstruktur könnte dazu führen, dass die grundsätzlich angestrebte Innenentwicklung gegenüber einer Entwicklung im Außenbereich an Bedeutung verliert. Gerade die Lage im Siedlungskörper ist jedoch ein wesentlicher Bestandteil einer nachhaltigen und flächensparenden Siedlungsentwicklung. Nach § 1 Abs. 5 BauGB soll die Bauleitplanung insbesondere eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Im Wortlaut heißt es: „Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.“. § 1a Abs. 2 BauGB konkretisiert darüber hinaus den schonenden und sparsamen Umgang mit Grund und Boden und enthält den Grundsatz, die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen. Die bestehende Bewertung trägt diesem Grundsatz bereits Rechnung. Flächen innerhalb des bestehenden Siedlungskörpers bzw. Flächen, die sich sinnvoll in bestehende Siedlungsstrukturen einfügen oder diese arrondieren, werden entsprechend positiv berücksichtigt. Eine Reduzierung der Gewichtung dieses Kriteriums zugunsten eines eigenständigen Kriteriums zur Ortsstruktur wird daher aus fachlicher Sicht nicht befürwortet. Die Berücksichtigung der vorhandenen Ortsstrukturen und städtebaulichen Einfügung kann und soll vielmehr im Rahmen der konkreten Bauleitplanung weiterhin eine wesentliche Rolle spielen. 61/116/2026 Seite 2 von 4 Die Anregung der FWG-Fraktion, das Kriterium „Umweltbelange und Klima“ von bisher 10 % auf 15 % zu erhöhen und die zusätzliche Gewichtung zulasten des Kriteriums „Nachhaltige Mobilität“ vorzunehmen, wurde von der Verwaltung geprüft (siehe Anlage 2). Aus Sicht der Verwaltung besteht jedoch kein Anlass, die im Siedlungsflächenkonzept 2026 beschlossene Gewichtung von 10 % für „Umweltbelange und Klima“ und 15 % für „Nachhaltige Mobilität“ zu verändern. Die stärkere Gewichtung der nachhaltigen Mobilität wurde bewusst gewählt. Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr sowie die Einbindung in vorhandene Fuß- und Radwegeverbindungen stellen wesentliche Kriterien für eine nachhaltige und zukunftsfähige Siedlungsentwicklung dar. Eine gute Erreichbarkeit ohne die zwingende Nutzung des motorisierten Individualverkehrs trägt sowohl zu einer nachhaltigen Mobilitätsentwicklung als auch zur Vermeidung zusätzlicher Verkehrsbelastungen bei. Darüber hinaus werden klimatische und umweltbezogene Belange nicht ausschließlich über das Kriterium „Umweltbelange und Klima“ berücksichtigt. Klimaschutz und Klimaanpassung sind vielmehr in verschiedenen Bestandteilen der Bewertungsmethodik enthalten. So werden beispielsweise die Lage im Siedlungskörper, die nachhaltige Mobilität sowie die Kriterien „Umweltbelange und Klima“ und „Hochwasser und Starkregen“ berücksichtigt. Auch im weiteren Bauleitplanverfahren sind die konkreten Auswirkungen einer Flächenentwicklung auf Natur, Umwelt und Klima nochmals detailliert zu untersuchen. Insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme baumbestandener Flächen ist zu berücksichtigen, dass konkrete Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die daraus resultierenden Ausgleichserfordernisse im jeweiligen weiteren Planungs- bzw. Bauleitplanverfahren zu ermitteln und entsprechend zu berücksichtigen sind. Bereits mit Beschluss des Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 18.11.2021 wurde festgelegt, dass die Stadt Jüchen bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung von den Vorhabenträgern einfordern wird, dass die damit einhergehenden Eingriffe ebenfalls auf Grundlage der entsprechenden Bewertungsverfahren ausgeglichen werden. Hierbei ist wichtig zu erwähnen, dass das Baugesetzbuch diesen Ausgleich nicht vorsieht. Die von der FWG-Fraktion angeregte Veränderung der Gewichtung wurde im Rahmen der Prüfung beispielhaft auf die bestehende Bewertungsmatrix angewandt. Die sich daraus ergebenden Ergebnisse sind der Anlage 4 zu dieser Vorlage zu entnehmen. Die Vergleichsberechnung zeigt, dass sich durch die vorgeschlagene Änderung zwar bei einzelnen Flächen Veränderungen in der Punktzahl ergeben können, die grundsätzliche Aussage des Siedlungsflächenkonzeptes und insbesondere die Priorisierung der vorrangig zu entwickelnden Flächen jedoch nicht wesentlich verändert wird. Vor allem die Flächen, die vorrangig entwickelt werden sollen, erfahren keine Änderung in der Hierarchisierung. Wie bereits im letzten Planungsausschuss mündlich berichtet wurde ist das Siedlungsflächenkonzept als strategisches und fortschreibungsfähiges Instrument zu verstehen. Die Bewertung bildet den jeweiligen Kenntnis- und Sachstand zum Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Fortschreibung ab. Veränderungen der tatsächlichen Rahmenbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Flächenverfügbarkeit, der Eigentumsverhältnisse oder der Mitwirkungsbereitschaft der Grundstückseigentümer, können dazu führen, dass einzelne Flächen zu einem späteren Zeitpunkt erneut betrachtet und bewertet werden müssen. 61/116/2026 Seite 3 von 4 Die vorliegende Bewertung stellt daher keine abschließende Entscheidung über die tatsächliche Entwicklung einzelner Flächen dar. Sie dient vielmehr als Grundlage für eine transparente und nachvollziehbare Priorisierung der weiteren städtebaulichen Entwicklung. 3. Nachhaltigkeit Entsprechend dem Operativen Ziel 3.3 (Themenfeld Demografie) der Nachhaltigkeitsstrategie vom 22.03.2018 soll der Bevölkerungsrückgang als Folge des demografischen Wandels u.a. durch neue Wohnbaugebiete entgegengewirkt werden. Unter Punkt 3.3.1 ist als Maßnahme das Siedlungsflächenkonzept (Entwicklung von Flächen) genannt. Der Beschluss dient der zügigen Umsetzung von Baugebieten. 4. Haushaltsmäßige Auswirkung und jährliche Folgekosten Keine. 5. Beigefügte Unterlagen Anlage 1 – Bewertungsmatrix aller Potentialflächen – 05.2026 Anlage 2 – Bewertungsmatrix aller Potentialflächen – 05.2026 – Antrag FWG Anlage 3 – Auswertung der Bewertungsmatrix – 05-2026 Anlage 4 – Auswertung der Bewertungsmatrix – 05-2026 – Antrag FWG Anlage 5 – E-Mail Antrag der FWG-Fraktion vom 13.08.2026 6. Beschlussvorschlag Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jüchen zu beschließen: 1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. 2. Die im Siedlungsflächenkonzept 2026 beschlossene Bewertungsmethodik und Gewichtung der Kriterien werden beibehalten. 3. Die bisherige Priorisierung der vorrangig zu entwickelnden Flächen bleibt bestehen. Jüchen, den 14.09.2026 61/116/2026 Seite 4 von 4

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