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Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18.05.2026 "Änderung der Baumschutzsatzung Hilden"

Angenommen39 Ja · 11 Nein · 2 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeHilden
Datum2026-09-30
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Bündnis 90/Die Grünen beantragt die Änderung der Baumschutzsatzung Hilden, um Bestandsbäume durch verpflichtende Baubegleitung zu schützen, bei Krankheitsfällungen Ersatzpflanzungen vorzuschreiben und verbindliches Pflegemanagement einzuführen. Dies soll dem Nettoverlustverbot der EU-Wiederherstellungsverordnung entsprechen und Klimaschutz/Biodiversität fördern. Die Verwaltung befürwortet teilweise Ersatzpflanzungen, lehnt aber die verpflichtende Baubegleitung, das Pflegemanagement und städtische Ersatzstandorte als rechtlich/organisatorisch unzulässig ab. Beratung folgt im September/Oktober 2026.

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Extrahierter Text

Übersicht Der Bürgermeister Hilden, den 13.07.2026 AZ.: IV-60 Abstimmungsergebnis WP 25-30 SV 60/015 Für eigene Aufzeichnungen: JA NEIN ENTH. Antragsvorlage CDU SPD Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die AfD Grünen vom 18.05.2026: Grüne "Änderung der Baumschutzsatzung FDP Hilden" Linke BA | Piraten öffentlich Finanzielle Auswirkungen ja nein noch nicht zu übersehen Organisatorische Auswirkungen ja nein noch nicht zu übersehen Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung, Klima 03.09.2026 Vorberatung und Mobilität Rat der Stadt Hilden 30.09.2026 Entscheidung Anlage 01: 040-26 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Änderung der Baumschutzsatzung Hilden SV-Nr.: WP 25-30 SV 60/015 Antragstext: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden dahingehend zu ändern, dass bei Baumaßnahmen Bestandsbäume mithilfe einer verpflichtenden baumschutzfachlichen Baubegleitung gemäß aktueller und normativ anerkannter Regeln der Technik (wie z.B. der FLL-Regelwerke) geschützt werden. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden dahingehend zu ändern, dass bei der Fällung von Bäumen, die aufgrund von Krankheit, Schädlingsbefall oder irreversibler Vitalitätsschwäche entfernt werden müssen, eine verpflichtende Ersatzpflanzung von mindestens einem Ersatzbaum pro gefällten Baum vorzusehen ist. Die Baumart des Ersatzbaumes ist so zu wählen, dass der Ersatzbaum in seiner maximalen Wuchs-/Endhöhe und Kronenbreite diejenige des kranken Baumes nicht unterschreitet. Die Ersatzpflanzung ist innerhalb von sechs Monaten nach Fällung auf demselben Grundstück oder, sofern bauliche Gegebenheiten dies verhindern, auf einem geeigneten, von der Verwaltung zu benennenden Ersatzstandort durchzuführen. Ein nachsorgendes Pflegemanagement (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege) soll als verpflichtendes verbindliches Verfahren zur Feststellung des Krankheits- bzw. Schadensgrades zu etablieren, das von einem unabhängigen Fachgutachter zu prüfen ist. Erläuterungen zum Antrag: Aktueller Handlungsbedarf: Im Jahr 2024 trat die Wiederherstellungsverordnung (W-VO) als direktes nationales Recht in Deutschland in Kraft. Der gesamte Baumüberschirmungsgrad von Hilden darf gemäß dieser EU-Verordnung nicht weiter sinken (kein Nettoverlust), weshalb Bestandsbäume durch Pflegemaßnahmen und baumschutzfachliche Baubegleitungen geschützt werden müssen. Ab 2031 muss der Überschirmungsgrad stetig steigen. In den vergangenen fünf Jahren wurden in Hilden ca. 250 Bäume aus Krankheitsgründen gefällt, ohne dass eine Ersatz-/Gegenpflanzung erfolgte. Das führt zu einer messbaren Reduktion der städtischen Grünflächendichte, verschärft das Mikroklima-Problem und schwächt die Biodiversität. Klimaschutz und Biodiversität: Gesunde Stadtbäume speichern CO₂, reduzieren Hitzeinseln und bieten Lebensraum für zahlreiche Arten. Eine verpflichtende Nachpflanzung sichert den Fortbestand dieser Ökosystemleistungen und entspricht den Klimaschutz- und Biodiversitätszielen zur Erreichung der, durch den Rat beschlossenen Klimaneutralität der Stadt Hilden bis 2035. Gerechtigkeitsprinzip: Wer einen Baum fällen lässt – sei es ein privater Grundstückseigentümer, ein Unternehmen oder die Stadt selbst – muss die ökologische Lücke ausgleichen. Damit wird das Prinzip der Verursacher-Verantwortung konsequent umgesetzt. - 1 - SV-Nr.: WP 25-30 SV 60/015 Langfristige Kosteneffizienz: Die Kosten für die Pflege und den Ersatz von Bäumen sind langfristig geringer als die Folgekosten einer reduzierten Grünflächendeckung. Vorbildfunktion: Durch die Anpassung der Baumschutzsatzung positioniert sich Hilden als Vorreiter im kommunalen Baumschutz in NRW und stärkt das Image einer nachhaltigen, lebenswerten Stadt. Die vorgeschlagene Satzungsänderung ist damit ein notwendiger Schritt, um den Erhalt und die Erweiterung des städtischen Baumbestandes zu garantieren, die Ziele der rechtsverbindlichen EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO) sowie die kommunalen Klimaziele zu erreichen und die Lebensqualität aller Hildener*innen nachhaltig zu sichern. Stellungnahme der Verwaltung: Sachverhalt: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt eine Änderung der Baumschutzsatzung der Stadt Hilden. Ziel des Antrages ist eine stärkere Sicherung des vorhandenen Baumbestandes vor dem Hintergrund des Klimawandels, des Biodiversitätsschutzes sowie der im Jahr 2024 in Kraft getretenen Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (Nature Restoration Law). Der Antrag umfasst im Wesentlichen drei Regelungskomplexe:  Einführung einer verpflichtenden baumschutzfachlichen Baubegleitung bei Baumaßnahmen,  Einführung einer verpflichtenden Ersatzpflanzung auch für krankheitsbedingt gefällte Bäume,  Einführung eines verpflichtenden nachsorgenden Pflegemanagements einschließlich einer Begutachtung durch unabhängige Sachverständige. Die Verwaltung begrüßt grundsätzlich das Anliegen, den Baumbestand langfristig zu sichern und den Verlust stadtbildprägender Bäume möglichst auszugleichen. Gleichwohl ist zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen rechtlich zulässig, fachlich sinnvoll sowie organisatorisch und finanziell umsetzbar sind. Rechtliche Würdigung I. Rechtsgrundlagen der Baumschutzsatzung Die Stadt Hilden erlässt ihre Baumschutzsatzung aufgrund von § 49 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) in Verbindung mit § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Nach § 29 BNatSchG können Gemeinden geschützte Landschaftsbestandteile festsetzen. Hierunter fallen insbesondere markante Einzelbäume sowie sonstige Gehölze innerhalb bebauter Ortslagen. Der Schutzzweck besteht insbesondere darin,  das Orts- und Landschaftsbild zu erhalten,  die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu sichern,  Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen zu erhalten, - 2 - SV-Nr.: WP 25-30 SV 60/015  den Naturhaushalt sowie das Stadtklima zu verbessern. Die Baumschutzsatzung darf hierzu insbesondere  Fällverbote,  Genehmigungspflichten,  Ersatzpflanzungen,  Ausgleichszahlungen regeln. Die Satzung muss sich dabei innerhalb der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bewegen und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. II. Verpflichtende baumschutzfachliche Baubegleitung Die Antragsteller schlagen vor, bei sämtlichen Baumaßnahmen eine verpflichtende baumschutzfachliche Baubegleitung nach den aktuellen FLL-Regelwerken vorzuschreiben. Dieses Ziel ist fachlich nachvollziehbar. Während Baumaßnahmen entstehen häufig Wurzelschäden durch  Baugruben,  Leitungsverlegungen,  Bodenverdichtungen,  Lagerflächen,  Baumaschinenverkehr. Die anerkannten Regelwerke der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL) enthalten hierzu umfangreiche technische Vorgaben. Allerdings stellen diese Regelwerke keine Rechtsnormen dar. Es handelt sich vielmehr um allgemein anerkannte Regeln der Technik. Eine Verpflichtung zur Beauftragung eines privaten Fachgutachters greift unmittelbar in die Eigentumsfreiheit nach Artikel 14 Grundgesetz ein und bedarf deshalb einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Eine solche Ermächtigungsgrundlage enthält weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Landesnaturschutzgesetz. Die kommunale Satzung kann zwar Anforderungen an den Schutz bestehender Bäume formulieren, sie kann jedoch keine generelle Pflicht zur Einschaltung privater Sachverständiger begründen. Bereits heute besteht die Möglichkeit, im Rahmen  von Baugenehmigungen,  Fällgenehmigungen,  Sondernutzungserlaubnissen oder  sonstigen naturschutzrechtlichen Genehmigungen Baumschutzmaßnahmen einschließlich einer fachlichen Baubegleitung im Einzelfall als Nebenbestimmung anzuordnen. Diese Möglichkeit wird von der Verwaltung bereits genutzt. Eine generelle Verpflichtung für sämtliche Bauvorhaben wäre dagegen rechtlich angreifbar. Die Verwaltung empfiehlt daher, diesen Teil des Antrages nicht weiterzuverfolgen. III. Verpflichtende Ersatzpflanzung bei krankheitsbedingten Fällungen Anders stellt sich die Rechtslage hinsichtlich der Ersatzpflanzungen dar. Die Rechtsprechung erkennt seit vielen Jahren an, dass Ersatzpflanzungen auch dann zulässig sind, wenn ein Baum aufgrund von Krankheit oder mangelnder Verkehrssicherheit gefällt werden muss. Die Ersatzpflanzung stellt keine Sanktion gegen den Eigentümer dar. Vielmehr dient sie der Wiederherstellung des geschützten Baumbestandes und verfolgt damit - 3 - SV-Nr.: WP 25-30 SV 60/015 unmittelbar den Zweck der Baumschutzsatzung. Die Verwaltung hält deshalb eine entsprechende Ergänzung der Satzung grundsätzlich für rechtlich zulässig. Grenzen der Ersatzpflanzungspflicht Der Antrag sieht zusätzlich vor, dass der Ersatzbaum hinsichtlich Endhöhe und Kronenbreite den entfernten Baum nicht unterschreiten darf. Diese Regelung begegnet erheblichen rechtlichen und fachlichen Bedenken. Sie berücksichtigt nicht, dass sich die Standortbedingungen im Laufe der Jahrzehnte häufig verändern. Beispielsweise können zwischenzeitlich entstanden sein:  Gebäudeanbauten,  Garagen,  Leitungen,  Stellplätze,  Grenzbebauungen. Ebenso werden heute aus Gründen der Klimaanpassung zunehmend Baumarten gewählt, deren Endgröße geringer ist, die aber eine deutlich höhere Trockenheitsresistenz besitzen. Eine starre Verpflichtung zur Pflanzung gleich großer Baumarten könnte daher unverhältnismäßig sein und sogar dem Ziel einer klimaangepassten Stadtentwicklung entgegenstehen. Die Auswahl geeigneter Baumarten sollte deshalb weiterhin im Einzelfall durch die Verwaltung erfolgen. IV. Frist für Ersatzpflanzungen Der Antrag sieht vor, Ersatzpflanzungen innerhalb von sechs Monaten nach der Fällung vorzunehmen. Aus fachlicher Sicht ist diese Frist nicht geeignet. Baumpflanzungen erfolgen grundsätzlich während der Vegetationsruhe zwischen Oktober und April. Während dieser Zeit befinden sich die Gehölze außerhalb der Wachstumsphase und können neue Feinwurzeln bilden. Erfolgt eine Pflanzung dagegen im Hochsommer, bestehen aufgrund  hoher Temperaturen,  Trockenheit,  erhöhter Verdunstung erhebliche Risiken für das Anwachsen. Beispielsweise würde eine Fällung im Februar bei einer Sechsmonatsfrist dazu führen, dass spätestens im August gepflanzt werden müsste. Ein derartiger Pflanzzeitpunkt widerspricht sämtlichen fachlichen Empfehlungen des Garten- und Landschaftsbaus. Die Verwaltung schlägt daher folgende Formulierung vor: „Die Ersatzpflanzung ist in der darauffolgenden Pflanzperiode (Oktober bis April) nach Durchführung der Fällung auf demselben Grundstück vorzunehmen." Diese Formulierung gewährleistet sowohl den zeitnahen Ersatz als auch eine fachgerechte Pflanzung. Ein Nachweis der Pflanzung ist dem Fachamt durch Fotos des gepflanzten Baumes und Kopie des Lieferscheins nachzuweisen. V. Ersatzstandorte auf öffentlichen Flächen Besonders kritisch bewertet die Verwaltung den Vorschlag, wonach die Verwaltung bei fehlender - 4 - SV-Nr.: WP 25-30 SV 60/015 Pflanzmöglichkeit einen Ersatzstandort benennen soll. Hierfür bestehen erhebliche praktische und rechtliche Hindernisse. Der Stadt stehen keine geeigneten Flächen zur Verfügung, die dauerhaft als Ersatzstandorte für private Ersatzpflanzungen genutzt werden könnten. Darüber hinaus würden zahlreiche ungeklärte Rechtsfragen entstehen. Insbesondere wäre zu klären,  wem der Baum gehört,  wer für Pflege und Bewässerung verantwortlich ist,  wer die Anwuchsgarantie übernimmt,  wer die Verkehrssicherungspflicht trägt,  wer spätere Schäden beseitigt,  wie Ersatzpflanzungen im öffentlichen Straßenraum mit vorhandenen Leitungen oder Ausbauplanungen vereinbar sind. Diese Fragestellungen lassen sich im Rahmen einer Baumschutzsatzung nicht sachgerecht lösen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, für Grundstücke ohne geeigneten Pflanzstandort eine ökologische Ersatzmaßnahme vorzusehen. Die Pflanzung von fünf heimischen Sträuchern je nicht realisierbarem Baumstandort auf dem eigenen Grundstück verbessert ebenfalls Biodiversität, Lebensraumfunktion sowie das Stadtklima und stellt zugleich eine praktikable Alternative dar. VI. Nachsorgendes Pflegemanagement Der Antrag sieht schließlich vor, ein verpflichtendes Pflegemanagement einzuführen und dieses durch einen unabhängigen Fachgutachter kontrollieren zu lassen. Die Verwaltung bewertet diesen Vorschlag kritisch. Bereits die organisatorische Umsetzung wirft zahlreiche offene Fragen auf. Unklar bleibt,  wer den Gutachter beauftragt,  wer die Kosten übernimmt,  welche fachlichen Anforderungen gelten,  welche Zeiträume überwacht werden,  welche Rechtsfolgen bei negativer Begutachtung eintreten. Hinzu kommt, dass der Stadt weder ausreichende personelle Ressourcen noch eine gesetzliche Befugnis zustehen, private Grundstücke regelmäßig zur Kontrolle von Pflegezuständen zu betreten. Ein solches Kontrollsystem wäre dauerhaft weder organisatorisch noch finanziell leistbar. Die Einführung eines verpflichtenden Pflegemanagements wird daher nicht empfohlen. Zur Wiederherstellungsverordnung Die Antragsteller führen zutreffend aus, dass die Wiederherstellungsverordnung den Erhalt und die Entwicklung des städtischen Baumüberschirmungsgrades zum Ziel hat. Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem dazu, den Nettoverlust an städtischen Grünflächen und Baumüberschirmung möglichst zu vermeiden und entsprechende Wiederherstellungsmaßnahmen zu planen. Hieraus folgt jedoch keine unmittelbare Verpflichtung der Stadt Hilden, ihre Baumschutzsatzung in der beantragten Weise anzupassen. Die Verordnung richtet sich an die Mitgliedstaaten und ist über nationale Wiederherstellungspläne sowie gegebenenfalls landesrechtliche Regelungen - 5 - SV-Nr.: WP 25-30 SV 60/015 umzusetzen. Den Kommunen wird kein konkreter Regelungskatalog für Baumschutzsatzungen vorgegeben. Gleichwohl sind die Ziele der Verordnung bei zukünftigen Fortschreibungen der Baumschutzsatzung sowie bei städtischen Maßnahmen zur Klimaanpassung und Biodiversitätsförderung zu berücksichtigen. Zusammenfassende Bewertung Die Verwaltung teilt das Ziel des Antrages, den Baumbestand der Stadt Hilden langfristig zu sichern und die ökologischen Funktionen von Stadtbäumen zu erhalten. Aus rechtlicher Sicht bestehen jedoch deutliche Unterschiede hinsichtlich der Zulässigkeit und Umsetzbarkeit der einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen. Die Einführung einer Ersatzpflanzungspflicht auch für krankheitsbedingte Fällungen ist grundsätzlich zulässig und entspricht dem Schutzzweck der Baumschutzsatzung. Dagegen überschreiten die vorgeschlagene verpflichtende baumschutzfachliche Baubegleitung sowie das nachsorgende Pflegemanagement die rechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten der Stadt. Auch die Verpflichtung der Verwaltung, Ersatzstandorte auf öffentlichen Flächen bereitzustellen, ist weder rechtlich noch praktisch umsetzbar. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, den Antrag teilweise aufzugreifen und die Satzung ausschließlich hinsichtlich der Ersatzpflanzungspflicht in der vorgeschlagenen modifizierten Form weiterzuentwickeln. Dadurch kann der Baumbestand nachhaltig gestärkt werden, ohne rechtlich bedenkliche oder organisatorisch nicht leistbare Verpflichtungen zu schaffen. Gez. Dr. Claus Pommer Bürgermeister Klimarelevanz: Die Fällung eines Baumes führt zunächst zum Verlust seiner Klimafunktionen, insbesondere der CO₂-Bindung, der Sauerstoffproduktion sowie seiner kühlenden Wirkung durch Beschattung und Verdunstung. Wird jedoch eine fachgerechte Ersatzpflanzung durchgeführt, werden diese Funktionen langfristig wiederhergestellt. Zwar benötigt der neu gepflanzte Baum Zeit, um die Leistung des gefällten Baumes zu erreichen, dennoch trägt die Ersatzpflanzung dazu bei, den Baumbestand nachhaltig zu sichern und die klimatischen Auswirkungen der Fällung langfristig zu kompensieren. Inklusionsrelevanz: Die Änderung der Baumschutzsatzung hat keine Inklusionsrelevanz. - 6 - •• DUNDNIS 90 DIE GRUNEN imieutentimaLeäne Antraq Richrather Straße 34 Änderung der 40723 Hilden Baumschutzsatzung Hilden Tel.: 02103/46110 Fax: 02103/360246 gruene.hildenet-online.de Hilden, 18.05.2026 Verpflichtende Durchführung von baumschutzfachlichen Baubegleitungen sowie verpflichtende Nachpflanzung bei, kranken Bäumen inklusive Pflegemanagement (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege) 1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden dahingehend zu ändern, dass bei Baumaßnahmen Bestandsbäume mithilfe einer verpflichtenden baumschutzfachlichen Baubegleitung gemäß aktueller und normativ anerkannter Regeln der Technik (wie z.B. der FLL-Regelwerke) geschützt werden. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden dahingehend zu ändern, dass bei der Fällung von Bäumen, die aufgrund von Krankheit, Schädlingsbefall oder irreversibler Vitalitätsschwäche entfernt werden müssen, eine verpflichtende Ersatzpflanzung von mindestens einem Ersatzbaum pro gefällten Baum vorzusehen ist. Die Baumart des Ersatzbaumes ist so zu wählen, dass der Ersatzbaum in seiner maximalen Wuchs-/Endhöhe und Kronenbreite diejenige des kranken Baumes nicht unterschreitet. Die Ersatzpflanzung ist innerhalb von sechs Monaten nach Fällung auf demselben Grundstück oder, sofern bauliche Gegebenheiten dies verhindern, auf einem geeigneten, von der Verwaltung zu benennenden Ersatzstandort durchzuführen. Ein nachsorgendes Pflegemanagement (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege) soil als verpflichtendes verbindliches Verfahren zur Feststellung des Krankheits- bzw. Schadensgrades zu etablieren, das von einem unabhängigen Fachgutachter zu prüfen ist. Begründung Aktueller Handlunqsbedarf: Im Jahr 2024 trat die Wiederherstellungsverordnung (W-VO) als direktes nationales Recht in Deutschland in Kraft. Der gesamte Baumüberschirmungsgrad von Hilden darf gemäß dieser EU-Verordnung nicht weiter sinken (kein Nettoverlust), weshalb Bestandsbäume durch Pflegemaßnahmen und baumschutzfachliche Baubegleitungen geschützt werden müssen. Ab 2031 muss der Überschirmungsgrad stetig steigen. In den vergangenen fünf Jahren wurden in Hi !den ca. 250 Bäume aus Krankheitsgründen gefällt, ohne dass eine Ersatz-/Gegenpflanzung erfolgte. Das führt zu einer messbaren Reduktion der städtischen Grünflächendichte, verschärft das Mikroklima-Problem und schwächt die Biodiversität. Klimaschutz und Biodiversität: Gesunde Stadtbäume speichern 002, reduzieren Hitzeinseln und bieten Lebensraum für zahlreiche Arten. Eine verpflichtende Nachpflanzung sichert den Fortbestand dieser Ökosystemleistungen und entspricht den Klimaschutz- und Biodiversitätszielen zur Erreichung der, durch den Rat beschlossenen Klimaneutralität der Stadt Hilden bis 2035. Gerechtiqkeitsprinzip: Wer einen Baum fällen lässt — sei es ein privater Grundstückseigentümer, ein Unternehmen oder die Stadt selbst — muss die ökologische Lücke ausgleichen. Damit wird das Prinzip der Verursacher-Verantwortung konsequent umgesetzt. Langfristiqe Kosteneffizienz: Die Kosten für die Pflege und den Ersatz von Bäumen sind langfristig geringer als die Folgekosten einer reduzierten Grünflächendeckung. Vorbildfunktion: Durch die Anpassung der Baumschutzsatzung positioniert sich Hi !den als Vorreiter im kommunalen Baumschutz in NRW und stärkt das Image einer nachhaltigen, lebenswerten Stadt. Die vorgeschlagene Satzungsänderung ist damit ein notwendiger Schritt, um den Erhalt und die Erweiterung des städtischen Baumbestandes zu garantieren, die Ziele der rechtsverbindlichen EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO) sowie die kommunalen Klimaziele zu erreichen und die Lebensqualität aller Hildener*innen nachhaltig zu sichern. gez. Yorck-Peter Wolf Ulla Kraus Jan Volkenstein Joana Gasper

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