Startseite › Hilden › Antrag
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18.05.2026 "Änderung der Baumschutzsatzung Hilden"
Angenommen39 Ja · 11 Nein · 2 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Hilden |
| Datum | 2026-09-30 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Bündnis 90/Die Grünen beantragt die Änderung der Baumschutzsatzung Hilden, um Bestandsbäume durch verpflichtende Baubegleitung zu schützen, bei Krankheitsfällungen Ersatzpflanzungen vorzuschreiben und verbindliches Pflegemanagement einzuführen. Dies soll dem Nettoverlustverbot der EU-Wiederherstellungsverordnung entsprechen und Klimaschutz/Biodiversität fördern. Die Verwaltung befürwortet teilweise Ersatzpflanzungen, lehnt aber die verpflichtende Baubegleitung, das Pflegemanagement und städtische Ersatzstandorte als rechtlich/organisatorisch unzulässig ab. Beratung folgt im September/Oktober 2026.
Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.
Dokument
Extrahierter Text
Übersicht
Der Bürgermeister
Hilden, den 13.07.2026
AZ.: IV-60
Abstimmungsergebnis
WP 25-30 SV 60/015 Für eigene Aufzeichnungen:
JA NEIN ENTH.
Antragsvorlage CDU
SPD
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die
AfD
Grünen vom 18.05.2026:
Grüne
"Änderung der Baumschutzsatzung
FDP
Hilden"
Linke
BA | Piraten
öffentlich
Finanzielle Auswirkungen ja nein noch nicht zu übersehen
Organisatorische Auswirkungen ja nein noch nicht zu übersehen
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Klima 03.09.2026 Vorberatung
und Mobilität
Rat der Stadt Hilden 30.09.2026 Entscheidung
Anlage 01: 040-26 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Änderung der
Baumschutzsatzung Hilden
SV-Nr.: WP 25-30 SV 60/015
Antragstext:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden dahingehend zu
ändern, dass bei Baumaßnahmen Bestandsbäume mithilfe einer verpflichtenden
baumschutzfachlichen Baubegleitung gemäß aktueller und normativ anerkannter Regeln
der Technik (wie z.B. der FLL-Regelwerke) geschützt werden.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden dahingehend zu
ändern, dass bei der Fällung von Bäumen, die aufgrund von Krankheit, Schädlingsbefall
oder irreversibler Vitalitätsschwäche entfernt werden müssen, eine verpflichtende
Ersatzpflanzung von mindestens einem Ersatzbaum pro gefällten Baum vorzusehen ist. Die
Baumart des Ersatzbaumes ist so zu wählen, dass der Ersatzbaum in seiner maximalen
Wuchs-/Endhöhe und Kronenbreite diejenige des kranken Baumes nicht unterschreitet. Die
Ersatzpflanzung ist innerhalb von sechs Monaten nach Fällung auf demselben Grundstück
oder, sofern bauliche Gegebenheiten dies verhindern, auf einem geeigneten, von der
Verwaltung zu benennenden Ersatzstandort durchzuführen.
Ein nachsorgendes Pflegemanagement (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege) soll als
verpflichtendes verbindliches Verfahren zur Feststellung des Krankheits- bzw.
Schadensgrades zu etablieren, das von einem unabhängigen Fachgutachter zu prüfen ist.
Erläuterungen zum Antrag:
Aktueller Handlungsbedarf:
Im Jahr 2024 trat die Wiederherstellungsverordnung (W-VO) als direktes nationales Recht in
Deutschland in Kraft. Der gesamte Baumüberschirmungsgrad von Hilden darf gemäß dieser
EU-Verordnung nicht weiter sinken (kein Nettoverlust), weshalb Bestandsbäume durch
Pflegemaßnahmen und baumschutzfachliche Baubegleitungen geschützt werden müssen. Ab
2031 muss der Überschirmungsgrad stetig steigen.
In den vergangenen fünf Jahren wurden in Hilden ca. 250 Bäume aus Krankheitsgründen
gefällt, ohne dass eine Ersatz-/Gegenpflanzung erfolgte. Das führt zu einer messbaren
Reduktion der städtischen Grünflächendichte, verschärft das Mikroklima-Problem und
schwächt die Biodiversität.
Klimaschutz und Biodiversität:
Gesunde Stadtbäume speichern CO₂, reduzieren Hitzeinseln und bieten Lebensraum für
zahlreiche Arten. Eine verpflichtende Nachpflanzung sichert den Fortbestand dieser
Ökosystemleistungen und entspricht den Klimaschutz- und Biodiversitätszielen zur Erreichung
der, durch den Rat beschlossenen Klimaneutralität der Stadt Hilden bis 2035.
Gerechtigkeitsprinzip:
Wer einen Baum fällen lässt – sei es ein privater Grundstückseigentümer, ein Unternehmen
oder die Stadt selbst – muss die ökologische Lücke ausgleichen. Damit wird das Prinzip der
Verursacher-Verantwortung konsequent umgesetzt.
- 1 -
SV-Nr.: WP 25-30 SV 60/015
Langfristige Kosteneffizienz:
Die Kosten für die Pflege und den Ersatz von Bäumen sind langfristig geringer als die
Folgekosten einer reduzierten Grünflächendeckung.
Vorbildfunktion:
Durch die Anpassung der Baumschutzsatzung positioniert sich Hilden als Vorreiter im
kommunalen Baumschutz in NRW und stärkt das Image einer nachhaltigen, lebenswerten
Stadt.
Die vorgeschlagene Satzungsänderung ist damit ein notwendiger Schritt, um den Erhalt und
die Erweiterung des städtischen Baumbestandes zu garantieren, die Ziele der
rechtsverbindlichen EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO) sowie die kommunalen
Klimaziele zu erreichen und die Lebensqualität aller Hildener*innen nachhaltig zu sichern.
Stellungnahme der Verwaltung:
Sachverhalt:
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt eine Änderung der Baumschutzsatzung der Stadt
Hilden. Ziel des Antrages ist eine stärkere Sicherung des vorhandenen Baumbestandes vor dem
Hintergrund des Klimawandels, des Biodiversitätsschutzes sowie der im Jahr 2024 in Kraft
getretenen Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (Nature Restoration Law).
Der Antrag umfasst im Wesentlichen drei Regelungskomplexe:
Einführung einer verpflichtenden baumschutzfachlichen Baubegleitung bei
Baumaßnahmen,
Einführung einer verpflichtenden Ersatzpflanzung auch für krankheitsbedingt gefällte
Bäume,
Einführung eines verpflichtenden nachsorgenden Pflegemanagements einschließlich einer
Begutachtung durch unabhängige Sachverständige.
Die Verwaltung begrüßt grundsätzlich das Anliegen, den Baumbestand langfristig zu sichern und
den Verlust stadtbildprägender Bäume möglichst auszugleichen. Gleichwohl ist zu prüfen, ob die
vorgeschlagenen Maßnahmen rechtlich zulässig, fachlich sinnvoll sowie organisatorisch und
finanziell umsetzbar sind.
Rechtliche Würdigung
I. Rechtsgrundlagen der Baumschutzsatzung
Die Stadt Hilden erlässt ihre Baumschutzsatzung aufgrund von § 49 Landesnaturschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) in Verbindung mit § 29 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG). Nach § 29 BNatSchG können Gemeinden geschützte Landschaftsbestandteile
festsetzen. Hierunter fallen insbesondere markante Einzelbäume sowie sonstige Gehölze
innerhalb bebauter Ortslagen.
Der Schutzzweck besteht insbesondere darin,
das Orts- und Landschaftsbild zu erhalten,
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu sichern,
Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen zu erhalten,
- 2 -
SV-Nr.: WP 25-30 SV 60/015
den Naturhaushalt sowie das Stadtklima zu verbessern.
Die Baumschutzsatzung darf hierzu insbesondere
Fällverbote,
Genehmigungspflichten,
Ersatzpflanzungen,
Ausgleichszahlungen
regeln.
Die Satzung muss sich dabei innerhalb der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bewegen und
den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
II. Verpflichtende baumschutzfachliche Baubegleitung
Die Antragsteller schlagen vor, bei sämtlichen Baumaßnahmen eine verpflichtende
baumschutzfachliche Baubegleitung nach den aktuellen FLL-Regelwerken vorzuschreiben.
Dieses Ziel ist fachlich nachvollziehbar.
Während Baumaßnahmen entstehen häufig Wurzelschäden durch
Baugruben,
Leitungsverlegungen,
Bodenverdichtungen,
Lagerflächen,
Baumaschinenverkehr.
Die anerkannten Regelwerke der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau
(FLL) enthalten hierzu umfangreiche technische Vorgaben.
Allerdings stellen diese Regelwerke keine Rechtsnormen dar. Es handelt sich vielmehr um
allgemein anerkannte Regeln der Technik.
Eine Verpflichtung zur Beauftragung eines privaten Fachgutachters greift unmittelbar in die
Eigentumsfreiheit nach Artikel 14 Grundgesetz ein und bedarf deshalb einer eindeutigen
gesetzlichen Grundlage.
Eine solche Ermächtigungsgrundlage enthält weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das
Landesnaturschutzgesetz.
Die kommunale Satzung kann zwar Anforderungen an den Schutz bestehender Bäume
formulieren, sie kann jedoch keine generelle Pflicht zur Einschaltung privater Sachverständiger
begründen.
Bereits heute besteht die Möglichkeit, im Rahmen
von Baugenehmigungen,
Fällgenehmigungen,
Sondernutzungserlaubnissen oder
sonstigen naturschutzrechtlichen Genehmigungen
Baumschutzmaßnahmen einschließlich einer fachlichen Baubegleitung im Einzelfall als
Nebenbestimmung anzuordnen.
Diese Möglichkeit wird von der Verwaltung bereits genutzt.
Eine generelle Verpflichtung für sämtliche Bauvorhaben wäre dagegen rechtlich angreifbar.
Die Verwaltung empfiehlt daher, diesen Teil des Antrages nicht weiterzuverfolgen.
III. Verpflichtende Ersatzpflanzung bei krankheitsbedingten Fällungen
Anders stellt sich die Rechtslage hinsichtlich der Ersatzpflanzungen dar.
Die Rechtsprechung erkennt seit vielen Jahren an, dass Ersatzpflanzungen auch dann zulässig
sind, wenn ein Baum aufgrund von Krankheit oder mangelnder Verkehrssicherheit gefällt werden
muss. Die Ersatzpflanzung stellt keine Sanktion gegen den Eigentümer dar.
Vielmehr dient sie der Wiederherstellung des geschützten Baumbestandes und verfolgt damit
- 3 -
SV-Nr.: WP 25-30 SV 60/015
unmittelbar den Zweck der Baumschutzsatzung. Die Verwaltung hält deshalb eine entsprechende
Ergänzung der Satzung grundsätzlich für rechtlich zulässig.
Grenzen der Ersatzpflanzungspflicht
Der Antrag sieht zusätzlich vor, dass der Ersatzbaum hinsichtlich Endhöhe und Kronenbreite den
entfernten Baum nicht unterschreiten darf.
Diese Regelung begegnet erheblichen rechtlichen und fachlichen Bedenken.
Sie berücksichtigt nicht, dass sich die Standortbedingungen im Laufe der Jahrzehnte häufig
verändern.
Beispielsweise können zwischenzeitlich entstanden sein:
Gebäudeanbauten,
Garagen,
Leitungen,
Stellplätze,
Grenzbebauungen.
Ebenso werden heute aus Gründen der Klimaanpassung zunehmend Baumarten gewählt, deren
Endgröße geringer ist, die aber eine deutlich höhere Trockenheitsresistenz besitzen.
Eine starre Verpflichtung zur Pflanzung gleich großer Baumarten könnte daher unverhältnismäßig
sein und sogar dem Ziel einer klimaangepassten Stadtentwicklung entgegenstehen.
Die Auswahl geeigneter Baumarten sollte deshalb weiterhin im Einzelfall durch die Verwaltung
erfolgen.
IV. Frist für Ersatzpflanzungen
Der Antrag sieht vor, Ersatzpflanzungen innerhalb von sechs Monaten nach der Fällung
vorzunehmen. Aus fachlicher Sicht ist diese Frist nicht geeignet.
Baumpflanzungen erfolgen grundsätzlich während der Vegetationsruhe zwischen Oktober und
April. Während dieser Zeit befinden sich die Gehölze außerhalb der Wachstumsphase und können
neue Feinwurzeln bilden.
Erfolgt eine Pflanzung dagegen im Hochsommer, bestehen aufgrund
hoher Temperaturen,
Trockenheit,
erhöhter Verdunstung
erhebliche Risiken für das Anwachsen.
Beispielsweise würde eine Fällung im Februar bei einer Sechsmonatsfrist dazu führen, dass
spätestens im August gepflanzt werden müsste. Ein derartiger Pflanzzeitpunkt widerspricht
sämtlichen fachlichen Empfehlungen des Garten- und Landschaftsbaus.
Die Verwaltung schlägt daher folgende Formulierung vor:
„Die Ersatzpflanzung ist in der darauffolgenden Pflanzperiode (Oktober bis April) nach
Durchführung der Fällung auf demselben Grundstück vorzunehmen."
Diese Formulierung gewährleistet sowohl den zeitnahen Ersatz als auch eine fachgerechte
Pflanzung. Ein Nachweis der Pflanzung ist dem Fachamt durch Fotos des gepflanzten Baumes
und Kopie des Lieferscheins nachzuweisen.
V. Ersatzstandorte auf öffentlichen Flächen
Besonders kritisch bewertet die Verwaltung den Vorschlag, wonach die Verwaltung bei fehlender
- 4 -
SV-Nr.: WP 25-30 SV 60/015
Pflanzmöglichkeit einen Ersatzstandort benennen soll. Hierfür bestehen erhebliche praktische und
rechtliche Hindernisse.
Der Stadt stehen keine geeigneten Flächen zur Verfügung, die dauerhaft als Ersatzstandorte für
private Ersatzpflanzungen genutzt werden könnten. Darüber hinaus würden zahlreiche ungeklärte
Rechtsfragen entstehen.
Insbesondere wäre zu klären,
wem der Baum gehört,
wer für Pflege und Bewässerung verantwortlich ist,
wer die Anwuchsgarantie übernimmt,
wer die Verkehrssicherungspflicht trägt,
wer spätere Schäden beseitigt,
wie Ersatzpflanzungen im öffentlichen Straßenraum mit vorhandenen Leitungen oder
Ausbauplanungen vereinbar sind.
Diese Fragestellungen lassen sich im Rahmen einer Baumschutzsatzung nicht sachgerecht lösen.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, für Grundstücke ohne geeigneten Pflanzstandort eine
ökologische Ersatzmaßnahme vorzusehen.
Die Pflanzung von fünf heimischen Sträuchern je nicht realisierbarem Baumstandort auf dem
eigenen Grundstück verbessert ebenfalls Biodiversität, Lebensraumfunktion sowie das Stadtklima
und stellt zugleich eine praktikable Alternative dar.
VI. Nachsorgendes Pflegemanagement
Der Antrag sieht schließlich vor, ein verpflichtendes Pflegemanagement einzuführen und dieses
durch einen unabhängigen Fachgutachter kontrollieren zu lassen. Die Verwaltung bewertet diesen
Vorschlag kritisch.
Bereits die organisatorische Umsetzung wirft zahlreiche offene Fragen auf.
Unklar bleibt,
wer den Gutachter beauftragt,
wer die Kosten übernimmt,
welche fachlichen Anforderungen gelten,
welche Zeiträume überwacht werden,
welche Rechtsfolgen bei negativer Begutachtung eintreten.
Hinzu kommt, dass der Stadt weder ausreichende personelle Ressourcen noch eine gesetzliche
Befugnis zustehen, private Grundstücke regelmäßig zur Kontrolle von Pflegezuständen zu
betreten. Ein solches Kontrollsystem wäre dauerhaft weder organisatorisch noch finanziell leistbar.
Die Einführung eines verpflichtenden Pflegemanagements wird daher nicht empfohlen.
Zur Wiederherstellungsverordnung
Die Antragsteller führen zutreffend aus, dass die Wiederherstellungsverordnung den Erhalt und die
Entwicklung des städtischen Baumüberschirmungsgrades zum Ziel hat. Die Verordnung
verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem dazu, den Nettoverlust an städtischen Grünflächen
und Baumüberschirmung möglichst zu vermeiden und entsprechende
Wiederherstellungsmaßnahmen zu planen.
Hieraus folgt jedoch keine unmittelbare Verpflichtung der Stadt Hilden, ihre Baumschutzsatzung in
der beantragten Weise anzupassen. Die Verordnung richtet sich an die Mitgliedstaaten und ist
über nationale Wiederherstellungspläne sowie gegebenenfalls landesrechtliche Regelungen
- 5 -
SV-Nr.: WP 25-30 SV 60/015
umzusetzen. Den Kommunen wird kein konkreter Regelungskatalog für Baumschutzsatzungen
vorgegeben. Gleichwohl sind die Ziele der Verordnung bei zukünftigen Fortschreibungen der
Baumschutzsatzung sowie bei städtischen Maßnahmen zur Klimaanpassung und
Biodiversitätsförderung zu berücksichtigen.
Zusammenfassende Bewertung
Die Verwaltung teilt das Ziel des Antrages, den Baumbestand der Stadt Hilden langfristig zu
sichern und die ökologischen Funktionen von Stadtbäumen zu erhalten. Aus rechtlicher Sicht
bestehen jedoch deutliche Unterschiede hinsichtlich der Zulässigkeit und Umsetzbarkeit der
einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen.
Die Einführung einer Ersatzpflanzungspflicht auch für krankheitsbedingte Fällungen ist
grundsätzlich zulässig und entspricht dem Schutzzweck der Baumschutzsatzung. Dagegen
überschreiten die vorgeschlagene verpflichtende baumschutzfachliche Baubegleitung sowie das
nachsorgende Pflegemanagement die rechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten der Stadt.
Auch die Verpflichtung der Verwaltung, Ersatzstandorte auf öffentlichen Flächen bereitzustellen, ist
weder rechtlich noch praktisch umsetzbar.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, den Antrag teilweise aufzugreifen und die
Satzung ausschließlich hinsichtlich der Ersatzpflanzungspflicht in der vorgeschlagenen
modifizierten Form weiterzuentwickeln. Dadurch kann der Baumbestand nachhaltig gestärkt
werden, ohne rechtlich bedenkliche oder organisatorisch nicht leistbare Verpflichtungen zu
schaffen.
Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Klimarelevanz:
Die Fällung eines Baumes führt zunächst zum Verlust seiner Klimafunktionen, insbesondere der
CO₂-Bindung, der Sauerstoffproduktion sowie seiner kühlenden Wirkung durch Beschattung und
Verdunstung. Wird jedoch eine fachgerechte Ersatzpflanzung durchgeführt, werden diese
Funktionen langfristig wiederhergestellt. Zwar benötigt der neu gepflanzte Baum Zeit, um die
Leistung des gefällten Baumes zu erreichen, dennoch trägt die Ersatzpflanzung dazu bei, den
Baumbestand nachhaltig zu sichern und die klimatischen Auswirkungen der Fällung langfristig zu
kompensieren.
Inklusionsrelevanz:
Die Änderung der Baumschutzsatzung hat keine Inklusionsrelevanz.
- 6 -
••
DUNDNIS 90
DIE GRUNEN
imieutentimaLeäne
Antraq
Richrather Straße 34
Änderung der 40723 Hilden
Baumschutzsatzung Hilden Tel.: 02103/46110
Fax: 02103/360246
gruene.hildenet-online.de
Hilden, 18.05.2026
Verpflichtende Durchführung von baumschutzfachlichen Baubegleitungen sowie
verpflichtende Nachpflanzung bei, kranken Bäumen inklusive Pflegemanagement
(Entwicklungs- und Unterhaltungspflege)
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden
dahingehend zu ändern, dass bei Baumaßnahmen Bestandsbäume mithilfe einer
verpflichtenden baumschutzfachlichen Baubegleitung gemäß aktueller und normativ
anerkannter Regeln der Technik (wie z.B. der FLL-Regelwerke) geschützt werden.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden dahingehend zu
ändern, dass bei der Fällung von Bäumen, die aufgrund von Krankheit, Schädlingsbefall oder
irreversibler Vitalitätsschwäche entfernt werden müssen, eine verpflichtende
Ersatzpflanzung von mindestens einem Ersatzbaum pro gefällten Baum vorzusehen ist. Die
Baumart des Ersatzbaumes ist so zu wählen, dass der Ersatzbaum in seiner maximalen
Wuchs-/Endhöhe und Kronenbreite diejenige des kranken Baumes nicht unterschreitet. Die
Ersatzpflanzung ist innerhalb von sechs Monaten nach Fällung auf demselben Grundstück
oder, sofern bauliche Gegebenheiten dies verhindern, auf einem geeigneten, von der
Verwaltung zu benennenden Ersatzstandort durchzuführen.
Ein nachsorgendes Pflegemanagement (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege) soil als
verpflichtendes verbindliches Verfahren zur Feststellung des Krankheits- bzw.
Schadensgrades zu etablieren, das von einem unabhängigen Fachgutachter zu prüfen ist.
Begründung
Aktueller Handlunqsbedarf:
Im Jahr 2024 trat die Wiederherstellungsverordnung (W-VO) als direktes nationales Recht in
Deutschland in Kraft. Der gesamte Baumüberschirmungsgrad von Hilden darf gemäß dieser
EU-Verordnung nicht weiter sinken (kein Nettoverlust), weshalb Bestandsbäume durch
Pflegemaßnahmen und baumschutzfachliche Baubegleitungen geschützt werden müssen.
Ab 2031 muss der Überschirmungsgrad stetig steigen.
In den vergangenen fünf Jahren wurden in Hi !den ca. 250 Bäume aus Krankheitsgründen
gefällt, ohne dass eine Ersatz-/Gegenpflanzung erfolgte. Das führt zu einer messbaren
Reduktion der städtischen Grünflächendichte, verschärft das Mikroklima-Problem und
schwächt die Biodiversität.
Klimaschutz und Biodiversität:
Gesunde Stadtbäume speichern 002, reduzieren Hitzeinseln und bieten Lebensraum für
zahlreiche Arten. Eine verpflichtende Nachpflanzung sichert den Fortbestand dieser
Ökosystemleistungen und entspricht den Klimaschutz- und Biodiversitätszielen zur
Erreichung der, durch den Rat beschlossenen Klimaneutralität der Stadt Hilden bis 2035.
Gerechtiqkeitsprinzip:
Wer einen Baum fällen lässt — sei es ein privater Grundstückseigentümer, ein Unternehmen
oder die Stadt selbst — muss die ökologische Lücke ausgleichen. Damit wird das Prinzip der
Verursacher-Verantwortung konsequent umgesetzt.
Langfristiqe Kosteneffizienz:
Die Kosten für die Pflege und den Ersatz von Bäumen sind langfristig geringer als die
Folgekosten einer reduzierten Grünflächendeckung.
Vorbildfunktion:
Durch die Anpassung der Baumschutzsatzung positioniert sich Hi !den als Vorreiter im
kommunalen Baumschutz in NRW und stärkt das Image einer nachhaltigen, lebenswerten
Stadt.
Die vorgeschlagene Satzungsänderung ist damit ein notwendiger Schritt, um den Erhalt und
die Erweiterung des städtischen Baumbestandes zu garantieren, die Ziele der
rechtsverbindlichen EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO) sowie die kommunalen
Klimaziele zu erreichen und die Lebensqualität aller Hildener*innen nachhaltig zu sichern.
gez.
Yorck-Peter Wolf Ulla Kraus Jan Volkenstein Joana Gasper
Text aus PDF extrahiert