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Abschluss des Stromkonzessionsvertrages gemäß § 46 EnWG für das Versorgungsgebiet der Gemeinde Herbertingen mit der Fa. Netze BW GmbH
Angenommen15 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Herbertingen |
| Datum | 2026-09-16 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Gemeinde Herbertingen vergibt den Stromkonzessionsvertrag für ihr Versorgungsgebiet an die Fa. Netze BW GmbH für 20 Jahre (2029–2048). Nach öffentlicher Ausschreibung war Netze BW das einzige Unternehmen, das sein Interesse anmeldete. Der Gemeinderat stimmte dem Abschluss des auf dem Mustervertrag MKV 3.0 basierenden Vertrags zu und erteilte Netze BW den Zuschlag sowie das Wegenutzungsrecht für öffentliche Straßen und Wege.
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Dokument
Extrahierter Text
Vorlage: 26/068ö
Az.:
BÜRGERMEISTERAMT HERBERTINGEN
Fachbereich II - Finanzwesen / Kommunale Betriebe / Personal
Vorlage für die Sitzung am 16.09.2026 im Gemeinderat
Abschluss des Stromkonzessionsvertrages gemäß § 46 EnWG für das
Versorgungsgebiet der Gemeinde Herbertingen mit der Fa. Netze BW GmbH
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Die Gemeinde Herbertingen hat in der Ausgabe vom 27.03.2026 im Bundesanzeiger öffentlich
bekannt gegeben, dass der Konzessionsvertrag zur Einräumung des öffentlichen
Wegenutzungsrechtes der Gemeinde Herbertingen ausläuft und für weitere 20 Jahre der
fortgesetzteAusbauundBetriebdesörtlichenStromnetzeszurVersorgungderAllgemeinheitanein
geeignetes Energieversorgungsunternehmen vergeben werden soll.
Gemäß§§46ff.EnWGobliegtderGemeindediegesetzlicheVerpflichtungzumNeuabschlussdes
Stromkonzessionsvertrages als Wegenutzungsvertrag mit einer Vertragslaufzeit von maximal 20
JahrennachDurchführungeinesdiskriminierungsfreienundtransparentenWettbewerbsverfahrens.
Ein Wegenutzungsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einer Gemeinde und einem
Energienetzbetreiber zur Nutzung der in der Straßenbaulast der Gemeinde stehenden öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze gemäß §§ 9, 44 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG).
Aufgrund der im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung hat allein die Fa. Netze BW
GmbH, Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart, fristgerecht ihr Interesse an der Teilnahme am
Konzessionsvergabeverfahren rechtzeitig und ordnungsgemäß bekundet.
Mit Schreiben vom 03.07.2026 wurde die Fa. Netze BW GmbH aufgefordert der Gemeinde
Herbertingen einen ordnungsgemäßen Konzessionsvertrag für den Abschluss des fortgesetzten
Betriebs des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung anzubieten.
Mit Datum vom 14.07.2026 hat die Fa. Netze BW GmbH der Gemeinde Herbertingen einen
Stromkonzessionsvertrag auf der Grundlage des aktuellen Musterkonzessionsvertrages der
Kommunalen Landesverbände Baden-Württemberg vom 11.09.2023 angeboten. Das
InnenministeriumBaden-WürttemberghatmitSchreibenvom28.09.2023dieGesetzmäßigkeitdes
Musterkonzessionsvertrages MKV 3.0 der Kommunalen Landesverbände bestätigt.
Der eingegangene Stromkonzessionsvertrag und die vorgelegten Eignungsnachweise des
Unternehmens wurden von der das Konzessionsverfahren begleitenden Rechtsanwaltskanzlei
geprüft. Diese hat festgestellt, dass der angebotenen Konzessionsvertrag dem
Musterkonzessionsvertrag der Kommunalen Landesverbände MKV 3.0 zum aktuellsten Stand
September 2023 entspricht. Im Ergebnis bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des
angebotenen Stromkonzessionsvertrages.
In einem veröffentlichten Antwortschreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg an die
Kommunalen Landesverbände vom 28.09.2023 bestätigt dieses, dass ein separates Gutachten
nach § 107 Abs. 1 GemO entbehrlich ist, sofern der Stromkonzessionsvertrag auf Basis des
Musterkonzessionsvertrages der Kommunalen Landesverbände 3.0 angeboten wurde. Dies ist
vorliegend der Fall.
Gleichwohl besteht die Vorlagepflicht an die Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 108 GemO. Nach §
108GemOmussderBeschlussdesGemeinderatesüberdenAbschlussdesKonzessionsvertrages
der örtlich zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Die Vorlage erfolgt seitens der
Verwaltung im Fall der Zustimmung des Gemeinderates zu dem Beschlussvorschlag.
Wird dieser Beschluss von der Rechtsaufsichtsbehörde nicht beanstandet, hat die Gemeinde
Herbertingen gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 EnWG ihre Entscheidung des Neuabschlusses des
Konzessionsvertrages unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekanntzugeben.
Anschließend kann der angebotene Stromkonzessionsvertrag von beiden Parteien unterzeichnet
werden.
Die vertraglichen Verpflichtungen beginnen nach erfolgter Vertragsunterzeichnung ab dem
01.01.2029 und enden nach Ablauf von 20 Jahren am 31.12.2048.
Im Haushaltsplan 2026 sind die Einnahmen aus Konzessionsabgabe mit 140.000 € veranschlagt.
Anlage 3 - 20260703_Konzessionsvertrag_Strom_Gemeinde Herbertingen
Stellungnahme an Gemeinde Herbertingen - Prüfung angebotener Konzessionsvertrag
Beschlussvorschlag:
1. DerGemeinderatnimmtdieStellungnahmederKanzleiiuscommRechtsanwälte,Stuttgart,vom
22.07.2026 zur Bestätigung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des
Stromkonzessionsvertrages in Bezug auf § 107 GemO zur Kenntnis.
2. DerGemeinderatstimmtdemAbschluss des Stromkonzessionsvertrages mitderFa.NetzeBW
GmbH, Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart, zum fortgesetzten Bau und Betrieb des
StromnetzeszurallgemeinenVersorgungaufBasisdesStrommusterkonzessionsvertragesMKV
3.0 der Kommunalen Landesverbände Baden-Württemberg zu und erteilt auf das verbindliche
Angebot des Unternehmens vom 14.07.2026 den Zuschlag im Konzessionsverfahren.
3. Dem vorgenannten Unternehmen wird mit Zuschlagserteilung das hoheitliche
Wegenutzungsrecht nach § 46 Abs. 2 EnWG für einen Zeitraum von 20 Jahren eingeräumt.
Herbertingen, 07.09.2026
Krause
Text aus PDF extrahiert