Startseite › Herbertingen › Antrag

Abschluss des Stromkonzessionsvertrages gemäß § 46 EnWG für das Versorgungsgebiet der Gemeinde Herbertingen mit der Fa. Netze BW GmbH

Angenommen15 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeHerbertingen
Datum2026-09-16
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Gemeinde Herbertingen vergibt den Stromkonzessionsvertrag für ihr Versorgungsgebiet an die Fa. Netze BW GmbH für 20 Jahre (2029–2048). Nach öffentlicher Ausschreibung war Netze BW das einzige Unternehmen, das sein Interesse anmeldete. Der Gemeinderat stimmte dem Abschluss des auf dem Mustervertrag MKV 3.0 basierenden Vertrags zu und erteilte Netze BW den Zuschlag sowie das Wegenutzungsrecht für öffentliche Straßen und Wege.

Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.

Dokument

Extrahierter Text

Vorlage: 26/068ö Az.: BÜRGERMEISTERAMT HERBERTINGEN Fachbereich II - Finanzwesen / Kommunale Betriebe / Personal Vorlage für die Sitzung am 16.09.2026 im Gemeinderat Abschluss des Stromkonzessionsvertrages gemäß § 46 EnWG für das Versorgungsgebiet der Gemeinde Herbertingen mit der Fa. Netze BW GmbH _______________________________________________________________________ Die Gemeinde Herbertingen hat in der Ausgabe vom 27.03.2026 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gegeben, dass der Konzessionsvertrag zur Einräumung des öffentlichen Wegenutzungsrechtes der Gemeinde Herbertingen ausläuft und für weitere 20 Jahre der fortgesetzteAusbauundBetriebdesörtlichenStromnetzeszurVersorgungderAllgemeinheitanein geeignetes Energieversorgungsunternehmen vergeben werden soll. Gemäß§§46ff.EnWGobliegtderGemeindediegesetzlicheVerpflichtungzumNeuabschlussdes Stromkonzessionsvertrages als Wegenutzungsvertrag mit einer Vertragslaufzeit von maximal 20 JahrennachDurchführungeinesdiskriminierungsfreienundtransparentenWettbewerbsverfahrens. Ein Wegenutzungsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einer Gemeinde und einem Energienetzbetreiber zur Nutzung der in der Straßenbaulast der Gemeinde stehenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze gemäß §§ 9, 44 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG). Aufgrund der im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung hat allein die Fa. Netze BW GmbH, Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart, fristgerecht ihr Interesse an der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren rechtzeitig und ordnungsgemäß bekundet. Mit Schreiben vom 03.07.2026 wurde die Fa. Netze BW GmbH aufgefordert der Gemeinde Herbertingen einen ordnungsgemäßen Konzessionsvertrag für den Abschluss des fortgesetzten Betriebs des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung anzubieten. Mit Datum vom 14.07.2026 hat die Fa. Netze BW GmbH der Gemeinde Herbertingen einen Stromkonzessionsvertrag auf der Grundlage des aktuellen Musterkonzessionsvertrages der Kommunalen Landesverbände Baden-Württemberg vom 11.09.2023 angeboten. Das InnenministeriumBaden-WürttemberghatmitSchreibenvom28.09.2023dieGesetzmäßigkeitdes Musterkonzessionsvertrages MKV 3.0 der Kommunalen Landesverbände bestätigt. Der eingegangene Stromkonzessionsvertrag und die vorgelegten Eignungsnachweise des Unternehmens wurden von der das Konzessionsverfahren begleitenden Rechtsanwaltskanzlei geprüft. Diese hat festgestellt, dass der angebotenen Konzessionsvertrag dem Musterkonzessionsvertrag der Kommunalen Landesverbände MKV 3.0 zum aktuellsten Stand September 2023 entspricht. Im Ergebnis bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des angebotenen Stromkonzessionsvertrages. In einem veröffentlichten Antwortschreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg an die Kommunalen Landesverbände vom 28.09.2023 bestätigt dieses, dass ein separates Gutachten nach § 107 Abs. 1 GemO entbehrlich ist, sofern der Stromkonzessionsvertrag auf Basis des Musterkonzessionsvertrages der Kommunalen Landesverbände 3.0 angeboten wurde. Dies ist vorliegend der Fall. Gleichwohl besteht die Vorlagepflicht an die Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 108 GemO. Nach § 108GemOmussderBeschlussdesGemeinderatesüberdenAbschlussdesKonzessionsvertrages der örtlich zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Die Vorlage erfolgt seitens der Verwaltung im Fall der Zustimmung des Gemeinderates zu dem Beschlussvorschlag. Wird dieser Beschluss von der Rechtsaufsichtsbehörde nicht beanstandet, hat die Gemeinde Herbertingen gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 EnWG ihre Entscheidung des Neuabschlusses des Konzessionsvertrages unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekanntzugeben. Anschließend kann der angebotene Stromkonzessionsvertrag von beiden Parteien unterzeichnet werden. Die vertraglichen Verpflichtungen beginnen nach erfolgter Vertragsunterzeichnung ab dem 01.01.2029 und enden nach Ablauf von 20 Jahren am 31.12.2048. Im Haushaltsplan 2026 sind die Einnahmen aus Konzessionsabgabe mit 140.000 € veranschlagt. Anlage 3 - 20260703_Konzessionsvertrag_Strom_Gemeinde Herbertingen Stellungnahme an Gemeinde Herbertingen - Prüfung angebotener Konzessionsvertrag Beschlussvorschlag: 1. DerGemeinderatnimmtdieStellungnahmederKanzleiiuscommRechtsanwälte,Stuttgart,vom 22.07.2026 zur Bestätigung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Stromkonzessionsvertrages in Bezug auf § 107 GemO zur Kenntnis. 2. DerGemeinderatstimmtdemAbschluss des Stromkonzessionsvertrages mitderFa.NetzeBW GmbH, Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart, zum fortgesetzten Bau und Betrieb des StromnetzeszurallgemeinenVersorgungaufBasisdesStrommusterkonzessionsvertragesMKV 3.0 der Kommunalen Landesverbände Baden-Württemberg zu und erteilt auf das verbindliche Angebot des Unternehmens vom 14.07.2026 den Zuschlag im Konzessionsverfahren. 3. Dem vorgenannten Unternehmen wird mit Zuschlagserteilung das hoheitliche Wegenutzungsrecht nach § 46 Abs. 2 EnWG für einen Zeitraum von 20 Jahren eingeräumt. Herbertingen, 07.09.2026 Krause

Text aus PDF extrahiert