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Veröffentlichung von Ergebnisprotokollen aus Bürger- und Anliegerversammlungen - Antrag der SPD-Fraktion
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Borken |
| Datum | 2026-09-30 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die SPD-Fraktion beantragte, Ergebnisprotokolle von Bürger- und Anliegerversammlungen öffentlich zugänglich zu machen, etwa auf der städtischen Website. Die Verwaltung unterstützt das Transparenzanliegen, schlägt aber vor, bei der bisherigen Praxis zu bleiben: Statt formeller Protokolle sollen je nach Veranstaltung relevante Informationen wie Präsentationen und Pläne nachträglich bereitgestellt werden. Eine generelle Verpflichtung zur Protokollierung wird abgelehnt, um die offene Beteiligung der Bürger nicht zu beeinträchtigen.
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Dokument
Extrahierter Text
S t a d t v e r w a l t u n g
Stabsstelle Politik, Recht, Kommunikation und
Liegenschaften
Vorlage A Vorlage-Nr: V 2026/0143
Status: öffentlich
TOP: Datum: 04.09.2026
Veröffentlichung von Ergebnisprotokollen aus Bürger- und
Anliegerversammlungen - Antrag der SPD-Fraktion
Stabsstelle Politik, Recht, Kommunikation und
Federf. Fachbereich:
Liegenschaften
Beteiligte
Fachbereiche:
Verfasser/in: Reining, Thilo
Beratungsfolge Sitzungsdatum Gremium
30.09.2026 Haupt- und Finanzausschuss
Erläuterung:
Die SPD-Fraktion hat beantragt, die verschriftlichten Ergebnisprotokolle bzw.
Mitschriften von Bürger- und Anliegerversammlungen künftig der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen, beispielsweise durch Veröffentlichung auf der Internetseite
der Stadt Borken (siehe Anlage 1).
Dazu hat der Rat in der Sitzung am 15.07.2026 die Verwaltung beauftragt, sich mit
dem Antragsanliegen zu beschäftigen und die Ergebnisse in einer der nächsten
Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses vorzustellen.
Um den Umgang mit den Ergebnissen aus Bürger- und Anliegerversammlungen
nachvollziehbar darzustellen, sollen zunächst die verschiedenen Formen öffentlicher
Versammlungen erläutert werden.
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1. Einwohnerversammlung gem. § 23 GO NRW i.V.m. der Hauptsatzung
Bei einer Einwohnerversammlung handelt es sich um ein rechtlich vorgegebenes
Instrument der Gemeindeordnung bzw. der städtischen Hauptsatzung. Nach § 23
GO NRW unterrichtet der Rat die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein
bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Hierzu kann der Rat die Durchführung
einer Einwohnerversammlung beschließen. Diese richtet sich an alle Einwohnerinnen
und Einwohner, kann jedoch auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden. Der Rat
wird über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung
unterrichtet.
Über die Einwohnerversammlung wird ein mit einer Sitzungsniederschrift
vergleichbares Protokoll angefertigt, welches öffentlich über das
Ratsinformationssystem abrufbar ist.
2. Bürgerversammlungen
Die Bürgerversammlung ist anders als die Einwohnerversammlung kein durch die
Gemeindeordnung NRW oder die Hauptsatzung normiertes Format, sondern eine
freiwillige, von Verwaltung oder Politik initiierte Informations- und Dialogveranstaltung
zu einzelnen Themen oder Vorhaben. Sie ist grundsätzlich öffentlich und richtet sich
an alle interessierten Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von einer persönlichen
Betroffenheit.
In Abhängigkeit von Inhalt und Gegenstand der jeweiligen Veranstaltung werden den
Teilnehmenden sowie der interessierten Öffentlichkeit im Nachgang weiterführende
Informationen zur Verfügung gestellt. Hierbei kann es sich insbesondere um die im
Rahmen der Veranstaltung verwendeten Präsentationen, Konzepte, vorgestellte
Pläne sowie sonstige vergleichbare Unterlagen handeln. Die Bereitstellung erfolgt
beispielsweise über die Internetseite der Stadt. Hierdurch wird gewährleistet, dass
die im Rahmen der Veranstaltung vermittelten Inhalte auch im Nachgang
nachvollzogen und weiterführende Informationen eingesehen werden können.
3. Anliegerversammlung
Anliegerversammlungen unterscheiden sich von beiden vorgenannten Formaten
dadurch, dass sie sich nicht an die gesamte Öffentlichkeit, sondern an einen
begrenzten definierten Personenkreis richten. Beispielweise können dies die
Anliegerinnen und Anlieger als direkt Betroffene einer Baumaßnahme sein.
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Auch im Nachgang von Anliegerversammlungen werden den Betroffenen in der
Regel weiterführende Informationen wie beispielsweise Präsentationen, Pläne,
Konzepte oder vergleichbare Unterlagen zur Verfügung gestellt. Eine direkte
Übersendung ist jedoch nur möglich, wenn der Verwaltung etwa aufgrund einer
Teilnehmerliste entsprechende Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adressen,
vorliegen. Daher soll künftig bereits in der Einladung zu einer Anliegerversammlung
auf eine Möglichkeit zum nachträglichen Abruf der bereitgestellten Informationen
hingewiesen werden. Dies kann beispielsweise durch die Angabe eines Links bzw.
QR-Codes oder einen Hinweis auf eine entsprechende Abrufmöglichkeit auf der
städtischen Internetseite erfolgen. Auf diese Weise erhalten auch Anliegerinnen und
Anlieger, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen können, im Nachgang Zugang zu
den relevanten Informationen.
4. Vorschlag für den Umgang mit dem Antrag
Die dargestellte Differenzierung zeigt, dass bereits eine etablierte und teilweise durch
rechtliche beziehungsweise organisatorische Rahmenbedingungen vorgegebene
Verwaltungspraxis für die Bereitstellung von Informationen aus öffentlichen
Veranstaltungen besteht.
Die Verwaltung teilt ausdrücklich das mit dem Antrag verfolgte Anliegen, die
Transparenz kommunaler Beteiligungs- und Informationsformate weiter zu stärken.
Bürger- und Anliegerversammlungen leisten einen wichtigen Beitrag dazu, die
Öffentlichkeit frühzeitig über Planungen und Vorhaben zu informieren, Anregungen
aufzunehmen und die Bürgerinnen und Bürger vor Ort in die weiteren Prozesse
einzubeziehen. Eine transparente Kommunikation kann dabei auch dazu beitragen,
Entscheidungsprozesse nachvollziehbarer zu machen und die Akzeptanz für
politische und administrative Entscheidungen zu fördern.
Aus Sicht der Verwaltung ist es daher grundsätzlich sinnvoll, wesentliche
Informationen aus entsprechenden Veranstaltungen möglichst einfach,
bedarfsgerecht und pragmatisch auch im Nachgang öffentlich zugänglich zu machen.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass Bürger- und Anliegerversammlungen
hinsichtlich ihres Charakters und ihrer Zielsetzung nicht mit politischen
Gremiensitzungen gleichzusetzen sind. Im Regelfall werden daher keine förmlichen
Niederschriften oder Protokolle erstellt, wie sie beispielsweise bei Sitzungen
politischer Gremien vorgesehen sind. Vielmehr werden die im Rahmen der
Veranstaltungen vorgetragenen Hinweise, Anregungen und Fragestellungen der
Bürgerinnen und Bürger verwaltungsintern festgehalten, damit diese in die weitere
Bearbeitung einfließen, geprüft und gegebenenfalls umgesetzt werden können.
Darüber hinaus lebt der Austausch im Rahmen von Bürger- und
Anliegerversammlungen von einer möglichst offenen Beteiligung. Die Bürgerinnen
und Bürger sollen ihre Fragen, Hinweise und Einschätzungen frei äußern können,
ohne befürchten zu müssen, dass ihre Wortbeiträge oder ihre Namen anschließend
in einem öffentlich zugänglichen Protokoll wiedergegeben werden. Eine
verpflichtende und detaillierte Protokollierung könnte insofern die Bereitschaft zur
aktiven Beteiligung beeinträchtigen.
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Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, an der bisherigen bewährten
Praxis grundsätzlich festzuhalten. Danach sollen abhängig vom jeweiligen Inhalt und
Gegenstand der Veranstaltung weiterhin bedarfsgerecht geeignete Informationen
und Unterlagen im Nachgang öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Von einer
generellen Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung förmlicher Protokolle
oder Niederschriften sollte hingegen abgesehen werden.
Entscheidungsalternative:
Keine Entscheidungsalternativen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine finanziellen Auswirkungen.
Klimafolgenabschätzung:
Keine.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen in der Sitzungsvorlage
zur Kenntnis. Die in der Sitzungsvorlage geschilderte bewährte Praxis bei der
Bereitstellung von Informationen aus Bürger- und Anliegerversammlungen soll
beibehalten werden. Von einer generellen Verpflichtung zur Erstellung und
Veröffentlichung förmlicher Protokolle oder Niederschriften über Bürger- und
Anliegerversammlungen wird abgesehen.
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