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Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zum Thema "Wohnraumschutzsatzung"
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bergisch Gladbach |
| Datum | 2026-10-13 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
SPD-Fraktion und Bündnis 90/DIE GRÜNEN beantragen, die Wohnraumschutzsatzung um Regelungen gegen längerfristigen Leerstand (über 6 Monate) zu ergänzen und diesen als Zweckentfremdung zu definieren. Die Verwaltung soll ein Leerstandsmonitoring aufbauen, jährlich berichten und erforderliche Ressourcen ermitteln. Die Verwaltung unterstützt das Ziel grundsätzlich, weist aber auf erhebliche Herausforderungen bei der Leerstandserfassung hin und schätzt einen Personalbedarf von bis zu drei Vollzeitstellen.
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Dokument
Extrahierter Text
Absender
SPD-Fraktion und
Bündnis 90/DIE
GRÜNEN
Drucksachen-Nr.
0621/2026
öffentlich
Antrag
der Fraktion, der/des Stadtverordneten
SPD-Fraktion und Bündnis 90/DIE GRÜNEN
zur Sitzung:
Rat der Stadt Bergisch Gladbach am 13.10.2026
Tagesordnungspunkt
Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis
90/DIE GRÜNEN zum Thema "Wohnraumschutzsatzung"
Inhalt:
Mit Schreiben von 15.09.26 beantragen die Fraktionen SPD und Bündnis 90 / Die Grünen
gemeinsam für die Sitzung des Rates am 13.Oktober 2026 folgende Beschlussvorschläge
auf die Tagesordnung zu setzen:
1) Die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Bergisch Gladbach wird um Regelungen zum
längerfristigen Leerstand von Wohnraum ergänzt: Wohnraum, der länger als sechs
Monate leer steht, wird entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 WohnStG ausdrücklich
als Zweckentfremdung von Wohnraum erklärt, sofern keine nach dem WohnStG
anerkannte Ausnahme oder Genehmigung vorliegt.
2) Bei ungenehmigtem längerfristigem Leerstand sollen die nach dem WohnStG
zulässigen Maßnahmen greifen.
3) Die Verwaltung wird beauftragt, ein Leerstandsmonitoring aufzubauen und dem
zuständigen Fachausschuss mindestens einmal jährlich hierüber zu berichten.
4) Die Verwaltung wird beauftragt, die für den Vollzug notwendigen personellen und
organisatorischen Ressourcen zu ermitteln und dem Rat zur Entscheidung
vorzulegen.
Beschlussvorschlag:
Es werden die Beschlussvorschläge aus dem gemeinsamen Antrag der Fraktionen SPD und
Bündnis 90 / Die Grünen für die Sitzung des Rates am 13.Oktober 2026 übernommen (siehe
oben)
Kurzzusammenfassung:
Kurzbegründung:
(…)
Risikobewertung:
(…)
Auswirkungsübersicht Klimarelevanz:
keine Klimarelevanz: positive Klimarelevanz: negative Klimarelevanz:
x
Weitere notwendige Erläuterungen:
(…)
Finanzielle Auswirkungen:
keine Mehrerträge: Mehraufwendungen:
Auswirkungen:
lfd. Jahr Folgejahre lfd. Jahr Folgejahre
konsumtiv: x
investiv: x
planmäßig: x
außerplanmäßig: x
Weitere notwendige Erläuterungen:
(…)
Personelle Auswirkungen:
keine Einsparungen: Einstellungen:
Auswirkungen:
planmäßig x
außerplanmäßig: Zu prüfen
kurzfristig:
mittelfristig:
langfristig:
Weitere notwendige Erläuterungen:
(…)
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Zielsetzung, längerfristigen Leerstand von Wohnraum zu vermeiden und vorhandenen
Wohnraum dem Wohnungsmarkt wieder zuzuführen, wird grundsätzlich von der Verwaltung
in Anbetracht des angespannten Wohnungsmarktes unterstützt. Zu den einzelnen Punkten
ist Folgendes festzuhalten:
Zu 1)
Die Ergänzung der Wohnraumschutzsatzung um eine Regelung zum längerfristigen
Leerstand ist grundsätzlich möglich. Dabei sind die Vorgaben des
Wohnraumstärkungsgesetzes (WohnStG) sowie die dort vorgesehenen Ausnahmen und
Genehmigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Zu 2)
Nach Regelungsergänzung der Satzung zum längerfristigen Leerstand können bei
festgestelltem und nicht genehmigtem längerfristigem Leerstand die nach dem WohnStG
vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen des rechtlich Zulässigen eingeleitet werden.
Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.
Zu 3)
Der Aufbau eines Leerstandsmonitorings kann dazu beitragen, Leerstände systematisch zu
erfassen und Entwicklungen frühzeitig zu erkennen, mit dem Ziel möglichste viele Objekte
dem Wohnungsmarkt zurückzuführen.
Die belastbare Erhebung von Wohnungsleerständen stellt Kommunen allerdings weiterhin
vor erhebliche Herausforderungen. Grundlage kommunaler Auswertungen sind überwiegend
Melderegister- und Verwaltungsdaten, die den tatsächlichen Leerstand jedoch nur
eingeschränkt abbilden können. Ursachen hierfür sind unter anderem Ab- und
Ummeldeverzögerungen, nicht gemeldete Auszüge, vorübergehende Nutzungsänderungen
sowie Differenzen zwischen registrierten und real genutzten Wohnungen. Zudem kommen
Sterbefälle mit anschließenden Erb- und Rechtsstreitigkeiten, welche sich teilweise über
mehrere Jahre hinziehen. Eine systematische, flächendeckende Kontrolle ist aufgrund
datenschutzrechtlicher sowie organisatorischer Anforderungen im Allgemeinen schwer
realisierbar und mit der derzeitigen personellen Ausstattung in Bergisch Gladbach nicht
leistbar.
Eine valide und bundesweit vergleichbare Erfassung des Wohnungsleerstands ist im
Rahmen des Zensus möglich. Der Zensus 2022 umfasste eine rechtlich geregelte,
flächendeckende Gebäude- und Wohnungszählung auf Basis einheitlicher Begriffe und
standardisierter Erhebungsmethoden. Der nächste reguläre Zensus ist gemäß dem
vorgesehenen Zehnjahresrhythmus für das Jahr 2031 geplant. In der Zwischenzeit muss
sich die Stadt Bergisch Gladbach mit den oben genannten Datenquellen begnügen.
Im Rahmen des Zenus 2022 ist ein langfristiger Leerstandsanteil (mehr als 6 Monate) von
1,66 % an allen Wohnungen im Stadtgebiet von Bergisch Gladbach (absolut 941
Wohneinheiten) ermittelt worden.
Begrenzte Aussagekraft alternativer Datenquellen
Alternative Datenquellen – wie Energieverbrauchsanalysen, Geodaten oder gezielte
Stichprobenkontrollen – wurden geprüft, haben sich jedoch ebenfalls nicht als ausreichend
belastbar erwiesen. Sie liefern lediglich indirekte Hinweise, erlauben aber keine
rechtssichere und flächendeckende Leerstandserfassung.
Festzuhalten bleibt insofern, dass stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, bei der
verschiedene Prüfungsaspekte in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.
Zu 4)
Für die Umsetzung der zusätzlichen Aufgaben sind die erforderlichen personellen und
organisatorischen Ressourcen zu ermitteln. Die Verwaltung wird hierzu den notwendigen
Aufwand prüfen und dem Rat eine entsprechende Entscheidungsgrundlage vorlegen.
Derzeit liegen der Verwaltung bereits folgende Erkenntnisse aus anderen NRW-Kommunen
vor, die langfristigen Leerstand explizit als Zweckentfremdung definieren. Zur Zeit der
Erarbeitung der Wohnraumschutzsatzung hat sich die Verwaltung mit den Kommunen Köln,
Bonn und Dormagen ausgetauscht. Die Städte Köln und Bonn haben zur Umsetzung ihrer
Wohnraumschutzsatzungen erhebliche personelle und organisatorische Strukturen
aufgebaut. In beiden Kommunen wurden zahlreiche zusätzliche Stellen geschaffen, um
Anzeigen zu prüfen, Leerstand zu ermitteln, Genehmigungsverfahren durchzuführen und
Verstöße zu verfolgen. Teilweise stehen dafür eigene Sachgebiete beziehungsweise ganze
Abteilungen innerhalb der Wohnungsämter zur Verfügung. Dies zeigt, dass die effektive
Durchsetzung der Wohnraumschutzregelungen nur mit einem entsprechenden
Verwaltungsapparat möglich ist.
Es wurde bei den Gesprächen deutlich, dass die Nachhaltung von Leerstand für die
Kommunen mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Die Kontrolle setzt
qualifiziertes Personal voraus, das Verdachtsfälle prüft und Ermittlungen durchführt. Hinzu
kommen formelle Anhörungsverfahren gegenüber den Eigentümern, die Überwachung
gesetzlicher Fristen sowie die Durchführung von Bußgeldverfahren bei Verstößen. In
Streitfällen können zudem verwaltungsgerichtliche Verfahren folgen, die weitere Ressourcen
binden. In der Praxis kann sich die Reaktivierung dauerhaft leerstehenden Wohnraums
deutlich in die Länge ziehen. Dadurch entsteht eine dauerhafte personelle und
organisatorische Belastung der zuständigen Behörden.
Die Aufgaben aus der Wohnraumschutzsatzung werden derzeit in der Abteilung
Wohnungswesen wahrgenommen. Bei Bedarf, insbesondere in komplexen oder rechtlich
anspruchsvollen Fällen, erfolgt eine enge fachliche Abstimmung mit der Bauaufsicht, der
Abteilung Mobilität und Stadtentwicklung sowie der Rechtsabteilung, um eine rechtssichere
und abgestimmte Bearbeitung der Vorgänge sicherzustellen.
Für die Umsetzung der Wohnraumschutzsatzung wurden bislang keine zusätzlichen Stellen
eingeplant, da zunächst die Entwicklung des Aufgabenvolumens abgewartet werden musste.
Die erforderlichen Aufgaben wurden daher innerhalb der bestehenden Personalstruktur
verteilt. Derzeit stehen für die Bearbeitung rund 20 % einer vorhandenen Vollzeitstelle im
Bereich Wohnungswesen zur Verfügung. Angesichts der angespannten Haushaltslage ist
kurzfristig nicht mit einer Ausweitung der personellen Ressourcen zu rechnen.
Nach einer ersten Einschätzung ist perspektivisch von einem Personalbedarf von
voraussichtlich bis zu drei Vollzeitstellen auszugehen. Die bisherigen Erfahrungen mit der
praktischen Umsetzung der Wohnraumschutzsatzung deuten darauf hin, dass der zunächst
mit einem Stellenanteil von 20 % angesetzte Personalumfang aktuell dem tatsächlichen und
auch künftig zu erwartenden Arbeitsaufwand voraussichtlich nicht gerecht wird.
Insbesondere der mit der Prüfung und Ermittlung möglicher Zweckentfremdungen
verbundene Aufwand sowie die erforderliche Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall erfordern
einen deutlich höheren zeitlichen Einsatz, als dies bei der bisherigen personellen
Ausstattung abgebildet werden kann.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund bisheriger personeller Überschneidungen bei
der praktischen Bearbeitung der Aufgaben die Unterstützung durch eine weitere Person im
Bereich Wohnungswesen möglich war. Diese Unterstützung entfällt ab dem 01.10. aufgrund
des Eintritts in den Ruhestand. Damit stehen künftig auch diese bislang ergänzend
verfügbaren personellen Kapazitäten nicht mehr zur Verfügung.
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