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Behandlung des Antrages der CDU/FDP sowie der Freien Wähler vom 17.07.2026 I Aussetzung der Grundsatzbeschlüsse über die Eckpunkte in Achern zum preisgünstigen Wohnen aus 2016
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Achern |
| Datum | 2026-09-28 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
CDU/FDP und Freie Wähler beantragen die Aussetzung von Grundsatzbeschlüssen zum preisgünstigen Wohnen aus 2016, konkret zur Mietpreisdeckelung (5,50 €/qm), zur 15-Prozent-Quote bei Neubauten über 600 m² Geschossfläche und zu Einkommensgrenzen für Zielgruppen. Die Stadtverwaltung schlägt stattdessen vor, das Landesprogramm „Wohnungsbau BW 2022" anzuwenden, das 25 Prozent Sozialwohnraum mit mindestens 25 Jahren Bindung vorsieht. Ein Beschlussvorschlag wird nach der Aussprache formuliert.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Achern Achern, 14.09.2026/ak
Bürgermeister 2026/193
Erstellt durch: FB-/FG-Leiter/-in Dezernent OB
Kollefrath, Andreas, ........................ ........................ ........................
Erster Beigeordneter
Sitzungsvorlage - Versand
Gemeinderat Ö Beschlussfassung 28.09.2026
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Behandlung des Antrages der CDU/FDP sowie der Freien Wähler vom 17.07.2026 I
Aussetzung der Grundsatzbeschlüsse über die Eckpunkte zum preisgünstigen Wohnen
in Achern aus dem Jahr 2016
I. Sachverhalt:
In der Gemeinderatsitzung vom 20.07.2026 haben die Fraktionen der CDU/FDP sowie die
Freien Wähler einen Antrag zur Aussetzung der Grundsatzbeschlüsse über die Eckpunkte zum
preisgünstigen Wohnen in Achern aus dem Jahr 2016 eingebracht (siehe Anlage 1).
Die damals gefassten Eckpunkte zum Preisgünstigen Wohnen in Achern waren (siehe auch
Anlage 2):
Beschluss: (6 Ja-Stimmen, 17 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen)
Der Gemeinderat lehnt den Antrag, den Nettokalt-Mietpreis auf 6,00 Euro pro qm zu erhöhen,
ab.
Beschluss: (8 Ja-Stimmen, 15 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen)
Der Gemeinderat lehnt den Antrag, eine Ablösemöglichkeit durch Bereitstellung von Wohnraum
im Bestand aufzunehmen, ab.
Beschluss: (19 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen)
Der Gemeinderat beschließt folgenden Eckpunkt für einen Grundsatzbeschluss zum
„preisgünstigen Wohnen in Achern“:
a) Der Nettokalt-Mietpreis für preisgünstiges Wohnen wird fix auf 5,50 €/qm (Stand
September 2016) festgelegt, wobei dieser anhand des zum Zeitpunkt der
vertraglichen Abrede mit dem Investor vom statistischen Landesamt Baden-
Württemberg veröffentlichten Mietpreisindex für Nettokaltmiete (Entwicklung der
Wohnungsmieten in Baden-Württemberg) jeweils angepasst wird.
Beschluss: (22 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)
Der Gemeinderat beschließt folgenden Eckpunkt für einen Grundsatzbeschluss zum
„preisgünstigen Wohnen in Achern“:
b) Zielgruppe bzw. begünstigter Personenkreis sind Haushalte, deren
Haushaltseinkommen die Einkommensgrenzen des
Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) für die öffentlich geförderte
allgemeine soziale Mietwohnraumförderung, vermindert um einen Abschlag von
15 % zum Zeitpunkt der Erst- und Wiedervermietung nicht überschreiten.
Beschluss: (20 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 2 Enthaltungen)
Der Gemeinderat beschließt folgenden Eckpunkt für einen Grundsatzbeschluss zum
„preisgünstigen Wohnen in Achern“:
c) Die Quote für preisgünstiges Wohnen bei der Schaffung neuen Baurechts wird
auf 15 % der neu geschaffenen Wohnfläche festgelegt.
Beschluss: (22 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)
Der Gemeinderat beschließt folgenden Eckpunkt für einen Grundsatzbeschluss zum
„preisgünstigen Wohnen in Achern“:
d) Die Bindungsfrist für die Bereitstellung von preisgünstigem Wohnraum wird auf 15
Jahre ab Bezugsfertigkeit der durch den Grundsatzbeschluss gebundenen
Wohnungen festgelegt.
Beschluss: (22 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)
Der Gemeinderat beschließt folgenden Eckpunkt für einen Grundsatzbeschluss zum
„preisgünstigen Wohnen in Achern“:
e) Die Verwaltung wird beauftragt, für die Vergabe der kommunalen Bauplätze in
den Stadtteilen in Ergänzung zu den jeweils bestehenden Vergabekriterien und
im Einvernehmen mit den für die Bauplatzvergabe nach der Hauptsatzung
zuständigen Ortschaftsratsgremien Regelungen für die Einbeziehung des
Grundsatzbeschlusses zum „preisgünstigen Wohnen in Achern“ zu erarbeiten
und zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Beschluss: (22 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)
Der Gemeinderat beschließt folgenden Eckpunkt für einen Grundsatzbeschluss zum
„preisgünstigen Wohnen in Achern“:
f) Der Grundsatzbeschluss zum „preisgünstigen Wohnen in Achern“ findet erst bei
der Schaffung einer Geschossfläche mit Wohnnutzung größer 600 m²
Anwendung. Dieser Wert wird gebäudeunabhängig und insoweit projekt- bzw.
plangebietsbezogen ermittelt.
Beschluss: (23 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen)
Der Gemeinderat beschließt folgenden Eckpunkt für einen Grundsatzbeschluss zum
„preisgünstigen Wohnen in Achern“:
g) Überlegungen zur Erarbeitung eines Leerstandskonzeptes werden nicht
weiterverfolgt.
Beschluss: (22 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)
Der Gemeinderat beschließt folgenden Eckpunkt für einen Grundsatzbeschluss zum
„preisgünstigen Wohnen in Achern“:
h) Die Verwaltung wird beauftragt, sowohl für die privaten als auch kommunalen
Flächen für den Geschosswohnungsbau zur Umsetzung der Verpflichtungen
nach dem Grundsatzbeschluss bedingungsgleiche Kaufvertrags- wie auch
städtebauliche Vertragsmuster durch einen sachkundigen Fachanwalt erstellen
zu lassen und zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Der Antrag vom 20.07.2026 der Fraktionen CDU/FDP sowie der Freien Wähler bezieht sich
explizit auf die Punkte:
- Errichtung von Wohnbebauungen über 600m² Geschossfläche
- Die Deckelung der angepassten Kaltmiete von 5,50 Euro/² (Stand 2016,
nachfolgend indiziert) bezogen auf die Quote einer Wohnfläche von 15 % in
Verbindung mit einer Laufzeit von 15 Jahren
- begünstigter Personenkreis mit einem Einkommen unter 15% der Grenze des
Landeswohnraumförderungsgesetzes.
Die weitergehenden Beschlüsse zu den Infrastrukturfolgekosten sowie der Baulandentwicklung
sind von dem Antrag nicht erfasst und damit nicht Gegenstand der Sitzungsvorlage.
Die vom Gemeinderat getroffenen Beschlüsse zur Erhebung von Infrastrukturfolgekosten ab
einer Wohnbebauung über 600m² Geschossfläche sowie zu den Grundsätzen der
Baulandentwicklung behalten damit unabhängig von der Beschlussfassung Gültigkeit.
II. Stellungnahme:
MODELL PREISGÜNSTIGES WOHNEN
Im Rahmen der Klausurtagung des Gemeinderates vom 12.04.2025 wurde bereits über die
Anwendung und die Problemfelder zum Grundsatzbeschluss des Preisgünstigen Wohnens aus
dem Jahr 2016 diskutiert.
Dabei wurde herausgearbeitet, dass beispielsweise die Einbeziehung des
Grundsatzbeschlusses preisgünstiges Wohnen in den Stadtteilen nicht erfolgt ist und keine
bedingungsgleichen Kaufvertrags- wie auch städtebauliche Vertragsmuster durch einen
sachkundigen Fachanwalt erstellt wurden. Zudem wurde aufgezeigt, dass bei den
städtebaulichen Entwicklungen in den Bereichen Lott Areal, Süwag sowie Glashüttenareal die
Potentiale für Wohnungen gemäß dem Beschluss der Stadt Achern nicht ausgeschöpft wurde
und in Summe über die drei Gebiete rund 60 Wohnungen in diesem Segment nicht umgesetzt
wurden.
Dieses Defizit ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass zu Beginn der
Baugebietsentwicklungen in Verbindung mit dem Abschluss der städtebaulichen Verträge
Prognosen über eine mögliche bauliche Auslastung der Grundstücke erstellt wurden – in der
tatsächlichen Umsetzung konnten dann jedoch deutlich mehr Wohnraum/Wohneinheiten
geschaffen werden.
FÖRDERPROGRAMM MIETWOHNUNGSFINANZIERUNG BADEN-WÜRTTEMBERG
Das aktuelle Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg für sozial geförderten
Mietwohnraum heißt derzeit „Wohnungsbau BW 2022“.
Hierbei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wie die Förderung ausgezahlt wird:
1. Förderdarlehen
Ein langfristiges, zinsverbilligtes bzw. bei bestimmten Bindungsdauern zinsloses Darlehen
über die L-Bank, Programme z.B. MW10, MW15, MW25, MW30. Die maximale
Sollzinsbindung beträgt 30 Jahre.
2. Vollzuschuss
Wahlweise kann anstelle des Förderdarlehens der volle Subventionswert als Zuschuss
ausgezahlt werden. Das ist ein echter Zuschuss und muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt
werden.
FÖRDERGELDEMPFÄNGER
Das Förderprogramm kann von Bauherren, die neue Sozialwohnungen bauen, wie
beispielweise Wohnungsbauunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreisen,
sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Privatpersonen in
Anspruch genommen werden.
FÖRDERFÄHIGE PROJEKTE
Gefördert werden dabei der Neubau, der Erwerb von neuen Mietwohnungen sowie Änderungs-
und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums in Baden-Württemberg.
Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums sind insbesondere
der Ausbau eines Dachgeschosses, das Aufstocken eines Gebäudes, der Anbau an ein
Gebäude, die Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung
bisher anderen als Wohnzwecken dienten, oder die Erneuerung leerstehender Wohnungen, die
nicht mehr für Wohnzwecke geeignet und genutzt sind. Mit umfasst ist der etwaige Erwerb des
umzubauenden Gebäudes.
ENERGETISCHER STANDARD
Als energetischer Standard für die Förderung von Neubaumaßnahmen und die Förderung des
Neuerwerbs gilt der Neubaustandard Plus als regelmäßige Fördervoraussetzung. Bei
Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen müssen die verwendeten Gebäudeteile mindestens
den Anforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – energetische
Einzelmaßnahmen entsprechen
MIETZINS UND BELEGUNGSBINDUNG
Während der Bindungsdauer von 10, 15, 25, 30 oder 40 Jahren ab Bezugsfertigkeit des
geförderten Wohnraums ist die Kaltmiete gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete (OVM)
wahlweise zwischen 20 und 40 Prozent abzusenken. Der Subventionswerte wird abhängig von
der gewählten Mietabsenkung und Bindungsdauer angepasst. Die Regelbasis liegt bei 30
Jahren Bindung und 33 % Mietabsenkung. Der Subventionswert beträgt dabei grundsätzlich 40
% der förderfähigen Gesamtkosten. Bei einer kürzeren Bindung oder einer geringeren/höheren
Mietabsenkung wird der Subventionswert entsprechend angepasst.
WOHNUNGSTYPEN BZW. WOHNUNGSGRÖSSEN
Wohnungen mit min. qm* max. qm*
1 Wohnraum 23,00 47,25
2 Wohnräumen 23,00 63,00
3 Wohnräumen 42,75 78,75
4 Wohnräumen 57,00 94,50
5 Wohnräumen 71,25 110,25
*inkl. der zulässigen 5%-igen Unter-/ Überschreitung
Bei Umsetzung der DIN min. qm* max. qm*
18040-2 (barrierefrei
nutzbar – ohne R):
Wohnungen mit
1 Wohnraum 23,00 63,00
2 Wohnräumen 23,00 78,75
3 Wohnräumen 42,75 94,50
4 Wohnräumen 57,00 110,25
5 Wohnräumen 71,25 126,00
*inkl. der zulässigen 5%-igen Unter-/ Überschreitung
WOHNBERECHTIGTE MIETER
Die Wohnungen dürfen 10, 15, 25, 30 oder 40 Jahre ab der Bezugsfertigkeit nur an Personen
vermietet werden, die durch einen in Baden-Württemberg ausgestellten
Wohnberechtigungsschein die Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenzen (siehe
Anlage 3) und der für sie angemessenen Wohnungsgröße nachweisen. Dies gilt bei Erst- und
Wiedervermietung. Die Bindung von Mietwohnungen ausschließlich für rollstuhlnutzende
Personen ist möglich.
ZUSAMMENFASSUNG
Mit dem aktuell zur Verfügung stehenden Landesprogramme zur Förderung von sozial
gefördertem Wohnraum „Wohnungsbau BW 2022“ ist für potentielle Bauherren sowie Investoren
eine gute Möglichkeit gegeben Sozialmietwohnraum zu realisieren. Insbesondere durch die
sofortige Bereitstellung von Finanzmitteln ist eine größere Wirtschaftlichkeit gegeben.
Die Rahmenbedingungen sowie Voraussetzungen für das Förderprogramm werden von der
Stadtverwaltung positiv bewertet und könnten künftig alternativ zum bisherigen
Grundsatzbeschluss bei Projektentwicklungen ab 600m² Geschossfläche zur Anwendung
kommen.
Ab dieser Größe wäre vorzugsweise gebäudeabhängig eine anteilige Fläche von 25 % zu den
Konditionen des Landesprogramm im Sozialwohnmietraum umzusetzen. Die Bindungsdauer
könnte dabei auf mindestens 25 Jahre (Programm MW 25; MW 30) festgesetzt werden.
Damit könnte sich die Stadt Achern weiterhin für die langfristige Schaffung von
Sozialmietwohnraum positionieren und die Basis für einen interkommunalen Vergleich bei
gleichen Rahmenbedingungen schaffen.
Die Kontrolle der Umsetzungen/Realisierung des geschaffenen Wohnraums wäre mit diesem
Modell sowohl durch die L-Bank als auch durch die Stadtverwaltung gegeben.
Die Wirksamkeit der Anwendung der geänderten Rahmenbedingungen für den geförderten
Sozialmietwohnraum könnte dann nach 10 Jahren in Verbindung mit den städtebaulichen
Entwicklungen in den Bereichen des Kegelmannareals, Entlang der Rennwiese sowie Brachfeld
II evaluiert werden.
III. Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag wird nach Aussprache in der Sitzung formuliert.
Anlagen:
Anlage 1 - Antrag der CDU/FDP sowie FW zum Aussetzen der Grundsatzbeschlüsse
Anlage 2 - Beschluss Eckpunkte zum Preisgünstigen Wohnen
Anlage 3 - Maßgebliche Einkommensgrenzen Wohnberechtigungsschein
Notizen:
Text aus PDF extrahiert