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Antrag der CDU-Fraktion vom 02.09.2026 Prüfung und pilotweise Einführung von "Wildmüllblitzern" an Wertstoffsammelstellen

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Merzenich
Datum2026-09-30
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die CDU-Fraktion beantragt vom 02.09.2026 die Prüfung und pilotweise Einführung von „Wildmüllblitzern" zur Dokumentation illegaler Müllablagerungen an belasteten Wertstoffsammelstellen. Die Verwaltung soll technische und datenschutzrechtliche Umsetzung prüfen, geeignete Standorte identifizieren und Kosten mit bisherigen Reinigungsaufwendungen vergleichen. Eine externe datenschutzrechtliche Prüfung vom 07.08.2026 kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass Videoüberwachung in Nordrhein-Westfalen datenschutzrechtlich nicht konform wäre, da mildere Mittel wie Kontrollen, Schilder oder Meldehotlines vorher auszuschöpfen wären.

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gemeind e GEMEINDE MERZENICH Beschlussvorlage Der Bürgermeister Nr./Drucksache: 115/2026 „GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“ Verantwortlicher Fachbereich: BM Büro Zur Beratung in: Sachbearbeiter: Astrid Gasper öffentlicher Sitzung Aktenzeichen: Antrag Datum: 11.09.2026 Vorgesehene Beratungsfolge: Termin: Gemeinderat 30.09.2026 Betreff / TOP: Antrag der CDU-Fraktion vom 02.09.2026 Prüfung und pilotweise Einführung von "Wildmüllblitzern" an Wertstoffsammel- stellen Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt: Die Verwaltung wird beauftragt, die Einführung sogenannter „Wildmüllblitzer“ zur Erkennung und Dokumentation illegaler Müllablagerungen an besonders belaste- ten Wertstoffsammelstellen im Gemeindegebiet zu prüfen. Dabei ist insbesondere die technische und datenschutzrechtliche Umsetzung nach dem Vorbild der Stadt Bad Nauheim zu betrachten, geeignete Standorte für ein zu- nächst zeitlich begrenztes Pilotprojekt zu identifizieren, die voraussichtlichen An- schaffungs- und Betriebskosten sowie den personellen Aufwand darzustellen und den bisherigen Aufwendungen für Reinigung und Entsorgung gegenüberzustellen und dem zuständigen Ausschuss die Ergebnisse einschließlich eines Vorschlags für die Durchführung eines Pilotprojektes zur Beratung vorzulegen. Auswirkungen auf den Klimaschutz: Klimaschutz: positiv ohne Auswirkungen negativ Kompensation: entfällt entfällt: ja nein Begründung: Finanzielle Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: ja nein Gesamtkosten: jährl. Kosten: jährl. Einnahmen: Haushaltsmittel stehen bereit: ja nein Kostenträger: Sachverhalt / Begründung: Der Antrag wird gem. § 48 GO NRW i.V.m. § 3 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde vorgelegt. Der Antrag konkretisiert die bisher beauftragte datenschutzrechtliche Prüfung, sodass diese erneut angefragt werden könnte. Ausgangslage: Bereits nach Anfrage der SPD-Fraktion am 21.05.2026 im Gemeinderat wurde verwal- tungsseitig eine datenschutzrechtliche Prüfung (auch mit Nennung von Beispielen in NRW / Kreis Düren) zur Videoüberwachung beauftragt. Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung: (Auszug aus der Mail des externen Datenschutzbeauftragten vom 07.08.2026) „Grundsätzlich ist die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen in § 20 DSG NRW geregelt. Eine Videoüberwachung ist hiernach nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts, 1. zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder Besitzes oder 2. zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Hierbei ergeben sich in Ihrem Falle zwei Problemfel- der, welche ich Ihnen gerne erörtern würde: 1. Der Tatbestand des § 20 DSG NRW erfasst die Verfolgung von Ordnungswidrig- keiten oder Straftaten nicht explizit, sodass Ihr Sachverhalt lediglich unter die Wahrnehmung des Hausrechts (bei befriedeten Grundstücken) oder den Schutz des Eigentums (in der Regel nur bei Vandalismus einschlägig) fallen würde. Die Erforderlichkeit im engen Sinne bzw. Verhältnismäßigkeit im weiten Sinne erfordert, dass Sie vorher alle anderen milderen Mittel ausgeschöpft haben. Mildere Mittel wären hierbei zum Beispiel: • Regelmäßige Kontrollen durch Personal. • Anbringen von Hinweisschildern und Warnungen. • Einrichten von Meldehotlines für Bürger. • Physische Sicherungen (Zäune, Schlösser). Im Ergebnis dürfte meiner Einschätzung nach eine Videoüberwachung in Ihrem Fall nicht datenschutzkonform sein.Hierzu berichtete auch WDR: Verbotene Videoüberwa- chung an Müllcontainern in Gronau - Lokalzeit Münsterland - Sendungen A-Z - Video - ARD Mediathek 2 Bitte bedenken Sie, dass andere Bundesländer teilweise deutlich weniger restriktive lan- desgesetzliche Rechtsgrundlagen bieten und sich auch der Gesetzgeber in NRW mit der Neufassung des OBG NRW explizit dagegen entschieden hat, den Ordnungsbehör- den eine ähnliche Rechtsgrundlage wie der Polizei bei der Einrichtung stationärer Video- überwachung einzuräumen.“ Sachbearbeiter/in: Fachbereichsleiter/in: Bürgermeister: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) Datum: Datum: Datum: 3

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