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Antrag der CDU-Fraktion vom 02.09.2026 Prüfung und pilotweise Einführung von "Wildmüllblitzern" an Wertstoffsammelstellen
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Merzenich |
| Datum | 2026-09-30 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die CDU-Fraktion beantragt vom 02.09.2026 die Prüfung und pilotweise Einführung von „Wildmüllblitzern" zur Dokumentation illegaler Müllablagerungen an belasteten Wertstoffsammelstellen. Die Verwaltung soll technische und datenschutzrechtliche Umsetzung prüfen, geeignete Standorte identifizieren und Kosten mit bisherigen Reinigungsaufwendungen vergleichen. Eine externe datenschutzrechtliche Prüfung vom 07.08.2026 kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass Videoüberwachung in Nordrhein-Westfalen datenschutzrechtlich nicht konform wäre, da mildere Mittel wie Kontrollen, Schilder oder Meldehotlines vorher auszuschöpfen wären.
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Dokument
Extrahierter Text
gemeind e
GEMEINDE MERZENICH Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
Nr./Drucksache:
115/2026
„GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“
Verantwortlicher Fachbereich: BM Büro
Zur Beratung in: Sachbearbeiter: Astrid Gasper
öffentlicher Sitzung Aktenzeichen: Antrag
Datum: 11.09.2026
Vorgesehene Beratungsfolge: Termin:
Gemeinderat 30.09.2026
Betreff / TOP:
Antrag der CDU-Fraktion vom 02.09.2026
Prüfung und pilotweise Einführung von "Wildmüllblitzern" an Wertstoffsammel-
stellen
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Einführung sogenannter „Wildmüllblitzer“ zur
Erkennung und Dokumentation illegaler Müllablagerungen an besonders belaste-
ten Wertstoffsammelstellen im Gemeindegebiet zu prüfen.
Dabei ist insbesondere die technische und datenschutzrechtliche Umsetzung nach
dem Vorbild der Stadt Bad Nauheim zu betrachten, geeignete Standorte für ein zu-
nächst zeitlich begrenztes Pilotprojekt zu identifizieren, die voraussichtlichen An-
schaffungs- und Betriebskosten sowie den personellen Aufwand darzustellen und
den bisherigen Aufwendungen für Reinigung und Entsorgung gegenüberzustellen
und dem zuständigen Ausschuss die Ergebnisse einschließlich eines Vorschlags
für die Durchführung eines Pilotprojektes zur Beratung vorzulegen.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Klimaschutz: positiv ohne Auswirkungen negativ
Kompensation: entfällt entfällt: ja nein
Begründung:
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen: ja nein
Gesamtkosten: jährl. Kosten: jährl. Einnahmen:
Haushaltsmittel stehen bereit: ja nein
Kostenträger:
Sachverhalt / Begründung:
Der Antrag wird gem. § 48 GO NRW i.V.m. § 3 der Geschäftsordnung für den Rat und
die Ausschüsse der Gemeinde vorgelegt. Der Antrag konkretisiert die bisher beauftragte
datenschutzrechtliche Prüfung, sodass diese erneut angefragt werden könnte.
Ausgangslage:
Bereits nach Anfrage der SPD-Fraktion am 21.05.2026 im Gemeinderat wurde verwal-
tungsseitig eine datenschutzrechtliche Prüfung (auch mit Nennung von Beispielen in
NRW / Kreis Düren) zur Videoüberwachung beauftragt.
Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung:
(Auszug aus der Mail des externen Datenschutzbeauftragten vom 07.08.2026)
„Grundsätzlich ist die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen in § 20 DSG NRW
geregelt.
Eine Videoüberwachung ist hiernach nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des
Hausrechts,
1. zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder Besitzes oder
2. zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der
betroffenen Personen überwiegen. Hierbei ergeben sich in Ihrem Falle zwei Problemfel-
der, welche ich Ihnen gerne erörtern würde:
1. Der Tatbestand des § 20 DSG NRW erfasst die Verfolgung von Ordnungswidrig-
keiten oder Straftaten nicht explizit, sodass Ihr Sachverhalt lediglich unter die
Wahrnehmung des Hausrechts (bei befriedeten Grundstücken) oder den Schutz
des Eigentums (in der Regel nur bei Vandalismus einschlägig) fallen würde.
Die Erforderlichkeit im engen Sinne bzw. Verhältnismäßigkeit im weiten Sinne erfordert,
dass Sie vorher alle anderen milderen Mittel ausgeschöpft haben.
Mildere Mittel wären hierbei zum Beispiel:
• Regelmäßige Kontrollen durch Personal.
• Anbringen von Hinweisschildern und Warnungen.
• Einrichten von Meldehotlines für Bürger.
• Physische Sicherungen (Zäune, Schlösser).
Im Ergebnis dürfte meiner Einschätzung nach eine Videoüberwachung in Ihrem Fall
nicht datenschutzkonform sein.Hierzu berichtete auch WDR: Verbotene Videoüberwa-
chung an Müllcontainern in Gronau - Lokalzeit Münsterland - Sendungen A-Z - Video -
ARD Mediathek
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Bitte bedenken Sie, dass andere Bundesländer teilweise deutlich weniger restriktive lan-
desgesetzliche Rechtsgrundlagen bieten und sich auch der Gesetzgeber in NRW mit
der Neufassung des OBG NRW explizit dagegen entschieden hat, den Ordnungsbehör-
den eine ähnliche Rechtsgrundlage wie der Polizei bei der Einrichtung stationärer Video-
überwachung einzuräumen.“
Sachbearbeiter/in: Fachbereichsleiter/in: Bürgermeister:
(Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)
Datum: Datum: Datum:
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