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Silvesterfeuerwerk - Umgang mit Pyrotechnik zum Jahreswechsel Antrag der Fraktion "Bündnis 90/Die Grünen"

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVillingen-Schwenningen
Datum2026-09-23
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte, zentrale Feuerwerke oder Alternativen wie Licht- und Lasershows durchzuführen sowie das private Feuerwerk zeitlich auf 22–2 Uhr zu begrenzen. Die Verwaltung lehnt beide Anliegen ab: Ein flächendeckendes Verbot widerspricht Bundesrecht (Sprengstoffgesetz), eine Umsetzung wäre nicht kontrollierbar, und zentrale Feuerwerke (20.000–50.000 Euro) würden private Feuerwerke nicht wesentlich reduzieren. Einzelne Verbotzonen sind weiterhin möglich.

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Extrahierter Text

Sitzungsdrucksache 0641 Beschlussvorlage Dienststelle: Bürgeramt Az: 105.55 Verwaltungs- und Kulturausschuss Datum: 01.09.2026 23.09.2026 öffentlich vorberatend Gemeinderat 30.09.2026 öffentlich beschließend Silvesterfeuerwerk - Umgang mit Pyrotechnik zum Jahreswechsel Antrag der Fraktion "Bündnis 90/Die Grünen" Anlagen: 1 Gast (Name, Vorname): Präsentation: Ja Nein Rechtliche Grundlagen: Sprengstoffgesetz (SprengG), 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV), Polizeigesetz (PolG) Bericht: Am 01.01.2026 stellte die Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ im Gemeinderat den als Anlage beigefügten Antrag, a) den Umgang mit Pyrotechnik zum Jahreswechsel im Gemeinderat zu diskutieren und neue Überlegungen anzustellen – denkbar seien „zentrale Feuerwerke aber auch Alternativen zu Pyrotechnik“, b) den „zeitlichen Rahmen des Abfeuerns von Pyrotechnik auf den 31.12. zwischen 22 und 01.01. 2 Uhr“ zu begrenzen. Zur Begründung des Antrags wird auf die zunehmenden Gefahren im Zusammenhang mit Silvesterfeuerwerken, die aufwändige Müllentsorgung (Stadtreinigung) sowie die negativen Personelle Finanzielle Auswirkungen: Finanzierung: Haushaltsmittel: Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einnahmen veranschlagt: ca. 20.000,- Beschaffungs-/ Herstellungskosten € (Zuschüsse, Beiträge ja bis 50.000,- Jährliche Folgekosten/-lasten € u.ä.) nein keine € HHSt. Unterliegt die Maßnahme dem Projekt-Controlling? Ja Nein Beschlussvorlage lag dem Projekt-Controlling vor: Ja - 2 - Auswirkungen auf Tiere und die Umwelt verwiesen. Hierzu nimmt das Bürgeramt wie folgt Stellung: Rechtslage: Das Abbrennen von Feuerwerk stellt einen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffrechts dar. Die hierfür maßgeblichen rechtlichen Vorgaben sind bundeseinheitlich im Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz -SprengG) und in den dazu erlassenen Verordnungen festgelegt. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 4 SprengG zählen Feuerwerke zu den pyrotechnischen Gegenständen. Diese sind entsprechend ihrem Gefährdungsgrad in verschiedene Kategorien eingeteilt (vgl. § 3a SprengG). Das üblicherweise von Privat- personen verwendete Silvesterfeuerwerk fällt grundsätzlich in die Kategorie 2. Für private Silvesterfeuerwerke ist vor allem die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) von Bedeutung, insbesondere § 20 Abs. 1 und die §§ 22 bis 24. Demnach ist der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. An diese Personen dürfen Feuerwerkskörper nur vom 29. bis 31. Dezember verkauft bzw. überlassen werden. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, darf der Verkauf bereits ab dem 28. Dezember statt- finden. Private Silvesterfeuerwerke dürfen somit nur von volljährigen Personen und – ohne besondere behördliche Erlaubnis – auch nur am 31. Dezember und am 1. Januar, jeweils ganztags, abgebrannt werden (vgl. § 23 Abs. 2 der 1. SprengV). Dabei sind die gesetzlichen Abbrennverbote zu beachten. So dürfen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen keine Feuerwerkskörper gezündet werden. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde, hier die Stadt Villingen-Schwenningen als Ortspolizeibehörde, ausnahmsweise weitere 'Verbotszonen' für pyrotechnische Gegen- stände der Kategorie F2 anordnen. Hierbei ist gemäß § 24 Abs. 2 der 1. SprengV zwischen zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Nämlich - einem Abbrennverbot in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind (Nr. 1), und - einem Abbrennverbot für Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dicht besiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten (Nr. 2). Von einer dieser Möglichkeiten wurde in Villingen-Schwenningen bereits Gebrauch gemacht: Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV wurde per „Allgemeinverfügung über das Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerken) der Kategorie II an Silvester/Neujahr“ vom 06.11.2009 für die Historische Villinger Innenstadt sowie für den Bereich 'Ob dem Brückle' im Stadtbezirk Schwenningen ein entsprechendes Abbrennverbot erlassen. Rechtliche Bewertung: Sofern der vorliegende Antrag [nur] ein zentrales Feuerwerk vorsieht und ansonsten ein allgemeines Verbot sämtlicher privater Feuerwerke der Kategorie F2 zum Ziel hat, bedarf es einer differenzierten rechtlichen Betrachtung. Denn die oben unter Ziffer 1 erwähnten - 3 - Möglichkeiten der Ortspolizeibehörde, für den 31. Dezember und den 1. Januar ein Abbrenn- verbot anzuordnen, sind eingeschränkt. So kann ein flächendeckendes Verbot von Feuerwerken nicht allein auf § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV gestützt werden, da dieser lediglich auf besonders brandempfindliche Objekte abstellt und somit räumlich begrenzt ist. Auch § 24 Abs. 2 Nr. 2 der 1. SprengV eröffnet keine solche Handlungsoption. Denn diese Vorschrift betrifft nur F2-Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung – und nicht sämtliche Arten von F2-Feuerwerk. Feuerwerkskörper mit wesentlichen optischen Effekten, wie Silvesterraketen, Feuerwerksbatterien oder Verbundfeuerwerke, wären davon nicht umfasst. Auch eine allgemeine zeitliche Begrenzung des Abbrennens von privaten F2-Feuerwerken auf den beantragten Zeitraum von Silvester, 22:00 Uhr, bis 1. Januar, 02:00 Uhr, lässt sich auf Grundlage des Sprengstoffrechts nicht ohne Weiteres anordnen. Denn das Bundesrecht gestattet volljährigen Personen grundsätzlich, F2-Feuerwerk am 31. Dezember und am 1. Januar ganztägig abzubrennen. Ohne gesetzliche Grundlage kann diese Nutzungsdauer nicht generell verkürzt werden. Eine Einschränkung dieser Regelung ist nur für Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knall- wirkung vorgesehen, sofern die in § 24 Abs. 2 Nr. 2 der 1. SprengV genannten räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind das Vorliegen einer „bestimmten dicht besiedelten Gemeinde oder eines entsprechend dicht besiedelten Gemeindeteils“. Darunter ist in der Regel eine Konzentration von vielen Bewohnern auf enger Fläche zu verstehen. Dies ist bei einer (geschlossenen) mehrgeschossigen Bebauung in Innenstadtlage sowie bei vergleichbaren Wohngebieten der Fall. Gebiete mit Ein- und Zweifamilienhäusern zählen regelmäßig nicht dazu. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das in Betracht zu ziehende Wohngebiet im Vergleich zu anderen dicht besiedelten Gemeindeteilen besonderen Belästigungen ausgesetzt ist. Ein beliebig ausgewähltes Stadtgebiet ohne besondere Verdichtung oder gar ein Verbot für die gesamte Stadt wäre voraussichtlich nicht möglich. Das Sprengstoffrecht enthält somit keine allgemeine Befugnis, sämtliche Arten von F2- Feuerwerk innerhalb einer Kommune zeitlich zu beschränken oder ganz zu verbieten. Eine solche kommunale Verordnung wäre mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Aufgrund der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sprengstoff- recht (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz – GG) und der fehlenden Ermächtigung nach Art. 71 GG für eine Gesetzgebung der Länder, ist die Abwehr von Gefahren durch Feuer- werk bundesweit durch das Sprengstoffgesetz und die hierzu erlassene Erste Verordnung grundsätzlich und abschließend geregelt. Insofern ergibt sich eine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber. Das Land kann daher keine abweichenden oder weitergehenden Rechtsnormen zum Abbrennen von Feuerwerk erlassen. Dies gilt erst recht für die Kommunen. Ihnen steht es daher nicht frei, die bundesweiten sprengstoffrechtlichen Regelungen zu verschärfen. Auf weitere Ausführungen zur konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich der Luft- reinhaltung und der Lärmbekämpfung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) wird an dieser Stelle verzichtet. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst jedenfalls auch die Bereiche des Immissionsschutzes, soweit diese schwerpunktmäßig auf die Verwendung von Sprengstoffen und deren spezifische Gefahren zurückzuführen sind. Ein Rückgriff auf das Immissionsschutzrecht, um weitergehende Verbote zu erlassen, ist daher ausgeschlossen. Ob darüber hinaus eine Beschränkung von F2-Feuerwerken auf Grundlage des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts, das heißt über das Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) bzw. - 4 - eine Polizeiverordnung nach § 17 PolG, in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben. Denn die dafür notwendige abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung lässt sich nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht begründen. Denn anders als in den im vorliegenden Antrag aufgeführten „Großstädten wie Berlin“, in denen es zum Jahreswechsel regelmäßig zu Ausschreitungen und Angriffen auf Einsatzkräfte der Polizei und der Rettungsdienste sowie zu Unfällen (teils mit illegaler und/oder selbstgebauter Pyrotechnik) kommt, ist eine vergleichbare Situation in Villingen- Schwenningen bei Weitem nicht gegeben. Nach Recherchen bei den hiesigen Polizeirevieren sowie den Aufzeichnungen des Kommunalen Ordnungsdienstes haben sich in den letzten Jahren nur sehr wenige Vorfälle ereignet. Dabei handelte es sich in keinem Fall um solche 'Massenphänomene', wie oben beschrieben, sondern jeweils um Einzelfälle wie die Beschädigung einer Mülltonne durch Feuerwerkskörper, das Führen und Abschießen einer Schreckschusspistole, das Abbrennen von Pyrotechnik in einer Verbotszone, die Beschädigung einer Fensterscheibe durch eine verirrte Feuerwerksrakete oder die Beschädigung eines Briefkastens durch einen Böller. Für das Gebiet der Stadt Villingen-Schwenningen sind somit zumindest derzeit keine belastbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für eine polizeiliche Gefahrenlage ersichtlich, die eine Abweichung von der bundesrechtlich vorgesehenen Regelung rechtfertigen könnten. Zumal für eine Polizeiverordnung wegen Lärm und Rauch durch Feuerwerke gerade kein Raum bleibt, da der Bundesgesetzgeber diese feuerwerkspezifischen Gefahren im Sprengstoffrecht abschließend berücksichtigt hat. Ein nach dem PolG angeordnetes, flächendeckendes Abbrennverbot wäre daher aller Voraussicht nach unverhältnismäßig und damit rechtlich angreifbar. Allgemein lässt sich feststellen, dass der Bundesgesetzgeber das Abbrennen von Feuer- werk mit dem SprengG und der 1. SprengV zwar regelt und bis zu einem gewissen Grad steuert. So dürfen nur zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 verwendet werden und dies auch nur von Volljährigen am 31. Dezember und 1. Januar. Eine begrenzte Restgefahr wird dabei allerdings in Kauf genommen. Die Nutzer von Feuerwerkskörpern sind daher in der Pflicht, die geltenden Vorschriften einzuhalten, um diese Restgefahr zu vermeiden. Verstöße können eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen und gegebenenfalls eine zivilrechtliche Haftung für entstandene Schäden auslösen. Fazit Das mit dem vorliegenden Antrag zur Diskussion stehende „zentrale Feuerwerk“ oder ein alternatives Veranstaltungskonzept, etwa in Form einer Licht- und Lasershow, ist grundsätzlich möglich. Ein vollständiges, flächendeckendes Verbot des Abbrennens von privaten Silvesterfeuerwerken hingegen nicht. Auch die beantragte generelle zeitliche Beschränkung des Abbrennens von F2-Feuerwerk auf den Zeitraum von 22:00 Uhr am 31. Dezember bis 02:00 Uhr am 1. Januar ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht zulässig. Selbst wenn jedoch die rechtliche Möglichkeit für ein flächendeckendes Verbot von Pyrotechnik bestehen würde, könnte dieses durch die polizeilichen Einsatzkräfte der Polizeireviere und des Kommunalen Ordnungsdienstes nicht wirksam überwacht werden. Dies gilt insbesondere für eine so große Fläche wie sie in Villingen-Schwenningen mit seinen elf Stadtbezirken gegeben ist. Dafür sind die personellen Ressourcen bei beiden Sicherheitsbehörden schlicht und einfach nicht vorhanden. - 5 - Empfehlung der Verwaltung Für die Durchführung eines zentralen Großfeuerwerks sind im städtischen Haushalt derzeit keine Finanzmittel veranschlagt. Eine Befürwortung und Umsetzung des Antrags würde daher die Bereitstellung zusätzlicher Gelder in Höhe von 20.000 Euro bis 50.000 Euro je nach Größe des Feuerwerks erfordern, die derzeit nicht vorgesehen sind. Alternativ müsste eine Streichung von Mitteln an anderer Stelle erfolgen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, dem Antrag nicht zuzustimmen. Darüber hinaus ist unabhängig von der finanziellen Situation zu berücksichtigen, dass ein zentrales städtisches Feuerwerk nicht verhindert, dass an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet private Feuerwerke abgebrannt werden (wie oben bereits erläutert). Daher würde die Durchführung eines Großfeuerwerks voraussichtlich nicht zu einer deutlichen Reduzierung privater Feuerwerke und der damit verbundenen Auswirkungen führen. Die mit dem Antrag verfolgte Zielsetzung würde somit nicht erreicht. Auswirkungen auf den Klimaschutz: überwiegend positiv überwiegend negativ keine Begründung: Beschlussantrag: 1. Der Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Gemeinderat beschließt, die Verwaltung mit der Durchführung eines zentralen Feuerwerks im Gebiet der Stadt Villingen- Schwenningen zu beauftragen bzw. ein alternatives Veranstaltungskonzept, beispiels- weise in Form einer Licht- und Lasershow, umzusetzen. 2. Der Antrag auf eine zeitliche Begrenzung des Abbrennens von pyrotechnischen Gegen- ständen vom 31. Dezember, 22:00 Uhr, bis zum 1. Januar, 02:00 Uhr, wird abgelehnt.

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