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Silvesterfeuerwerk - Umgang mit Pyrotechnik zum Jahreswechsel Antrag der Fraktion "Bündnis 90/Die Grünen"
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Villingen-Schwenningen |
| Datum | 2026-09-23 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte, zentrale Feuerwerke oder Alternativen wie Licht- und Lasershows durchzuführen sowie das private Feuerwerk zeitlich auf 22–2 Uhr zu begrenzen. Die Verwaltung lehnt beide Anliegen ab: Ein flächendeckendes Verbot widerspricht Bundesrecht (Sprengstoffgesetz), eine Umsetzung wäre nicht kontrollierbar, und zentrale Feuerwerke (20.000–50.000 Euro) würden private Feuerwerke nicht wesentlich reduzieren. Einzelne Verbotzonen sind weiterhin möglich.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsdrucksache
0641
Beschlussvorlage
Dienststelle:
Bürgeramt
Az: 105.55
Verwaltungs- und
Kulturausschuss Datum: 01.09.2026
23.09.2026 öffentlich vorberatend
Gemeinderat
30.09.2026 öffentlich beschließend
Silvesterfeuerwerk - Umgang mit Pyrotechnik zum Jahreswechsel
Antrag der Fraktion "Bündnis 90/Die Grünen"
Anlagen: 1
Gast (Name, Vorname):
Präsentation: Ja Nein
Rechtliche Grundlagen:
Sprengstoffgesetz (SprengG), 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV), Polizeigesetz (PolG)
Bericht:
Am 01.01.2026 stellte die Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ im Gemeinderat den als
Anlage beigefügten Antrag,
a) den Umgang mit Pyrotechnik zum Jahreswechsel im Gemeinderat zu diskutieren und
neue Überlegungen anzustellen – denkbar seien „zentrale Feuerwerke aber auch
Alternativen zu Pyrotechnik“,
b) den „zeitlichen Rahmen des Abfeuerns von Pyrotechnik auf den 31.12. zwischen 22 und
01.01. 2 Uhr“ zu begrenzen.
Zur Begründung des Antrags wird auf die zunehmenden Gefahren im Zusammenhang mit
Silvesterfeuerwerken, die aufwändige Müllentsorgung (Stadtreinigung) sowie die negativen
Personelle
Finanzielle Auswirkungen: Finanzierung: Haushaltsmittel:
Auswirkungen
Gesamtkosten der Maßnahme Einnahmen veranschlagt:
ca. 20.000,-
Beschaffungs-/ Herstellungskosten € (Zuschüsse, Beiträge ja
bis 50.000,-
Jährliche Folgekosten/-lasten € u.ä.) nein
keine € HHSt.
Unterliegt die Maßnahme dem Projekt-Controlling? Ja Nein
Beschlussvorlage lag dem Projekt-Controlling vor: Ja
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Auswirkungen auf Tiere und die Umwelt verwiesen.
Hierzu nimmt das Bürgeramt wie folgt Stellung:
Rechtslage:
Das Abbrennen von Feuerwerk stellt einen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
im Sinne des Sprengstoffrechts dar. Die hierfür maßgeblichen rechtlichen Vorgaben sind
bundeseinheitlich im Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz -SprengG)
und in den dazu erlassenen Verordnungen festgelegt.
Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 4 SprengG zählen Feuerwerke zu
den pyrotechnischen Gegenständen. Diese sind entsprechend ihrem Gefährdungsgrad
in verschiedene Kategorien eingeteilt (vgl. § 3a SprengG). Das üblicherweise von Privat-
personen verwendete Silvesterfeuerwerk fällt grundsätzlich in die Kategorie 2.
Für private Silvesterfeuerwerke ist vor allem die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(1. SprengV) von Bedeutung, insbesondere § 20 Abs. 1 und die §§ 22 bis 24.
Demnach ist der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2
nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. An diese Personen dürfen
Feuerwerkskörper nur vom 29. bis 31. Dezember verkauft bzw. überlassen werden. Fällt
einer dieser Tage auf einen Sonntag, darf der Verkauf bereits ab dem 28. Dezember statt-
finden.
Private Silvesterfeuerwerke dürfen somit nur von volljährigen Personen und – ohne
besondere behördliche Erlaubnis – auch nur am 31. Dezember und am 1. Januar, jeweils
ganztags, abgebrannt werden (vgl. § 23 Abs. 2 der 1. SprengV). Dabei sind die gesetzlichen
Abbrennverbote zu beachten. So dürfen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern,
Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen
keine Feuerwerkskörper gezündet werden.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde, hier die Stadt Villingen-Schwenningen als
Ortspolizeibehörde, ausnahmsweise weitere 'Verbotszonen' für pyrotechnische Gegen-
stände der Kategorie F2 anordnen. Hierbei ist gemäß § 24 Abs. 2 der 1. SprengV zwischen
zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Nämlich
- einem Abbrennverbot in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders
brandempfindlich sind (Nr. 1), und
- einem Abbrennverbot für Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung in
bestimmten dicht besiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten
Zeiten (Nr. 2).
Von einer dieser Möglichkeiten wurde in Villingen-Schwenningen bereits Gebrauch gemacht:
Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV wurde per „Allgemeinverfügung über das Verbot
des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerken) der Kategorie II an
Silvester/Neujahr“ vom 06.11.2009 für die Historische Villinger Innenstadt sowie für den
Bereich 'Ob dem Brückle' im Stadtbezirk Schwenningen ein entsprechendes Abbrennverbot
erlassen.
Rechtliche Bewertung:
Sofern der vorliegende Antrag [nur] ein zentrales Feuerwerk vorsieht und ansonsten ein
allgemeines Verbot sämtlicher privater Feuerwerke der Kategorie F2 zum Ziel hat, bedarf es
einer differenzierten rechtlichen Betrachtung. Denn die oben unter Ziffer 1 erwähnten
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Möglichkeiten der Ortspolizeibehörde, für den 31. Dezember und den 1. Januar ein Abbrenn-
verbot anzuordnen, sind eingeschränkt.
So kann ein flächendeckendes Verbot von Feuerwerken nicht allein auf § 24 Abs. 2 Nr. 1 der
1. SprengV gestützt werden, da dieser lediglich auf besonders brandempfindliche Objekte
abstellt und somit räumlich begrenzt ist.
Auch § 24 Abs. 2 Nr. 2 der 1. SprengV eröffnet keine solche Handlungsoption. Denn diese
Vorschrift betrifft nur F2-Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung – und nicht
sämtliche Arten von F2-Feuerwerk. Feuerwerkskörper mit wesentlichen optischen Effekten,
wie Silvesterraketen, Feuerwerksbatterien oder Verbundfeuerwerke, wären davon nicht
umfasst.
Auch eine allgemeine zeitliche Begrenzung des Abbrennens von privaten F2-Feuerwerken
auf den beantragten Zeitraum von Silvester, 22:00 Uhr, bis 1. Januar, 02:00 Uhr, lässt sich
auf Grundlage des Sprengstoffrechts nicht ohne Weiteres anordnen. Denn das Bundesrecht
gestattet volljährigen Personen grundsätzlich, F2-Feuerwerk am 31. Dezember und am
1. Januar ganztägig abzubrennen. Ohne gesetzliche Grundlage kann diese Nutzungsdauer
nicht generell verkürzt werden.
Eine Einschränkung dieser Regelung ist nur für Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knall-
wirkung vorgesehen, sofern die in § 24 Abs. 2 Nr. 2 der 1. SprengV genannten räumlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind das Vorliegen einer „bestimmten dicht besiedelten
Gemeinde oder eines entsprechend dicht besiedelten Gemeindeteils“. Darunter ist in der
Regel eine Konzentration von vielen Bewohnern auf enger Fläche zu verstehen. Dies ist
bei einer (geschlossenen) mehrgeschossigen Bebauung in Innenstadtlage sowie bei
vergleichbaren Wohngebieten der Fall. Gebiete mit Ein- und Zweifamilienhäusern zählen
regelmäßig nicht dazu. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das in Betracht zu ziehende
Wohngebiet im Vergleich zu anderen dicht besiedelten Gemeindeteilen besonderen
Belästigungen ausgesetzt ist. Ein beliebig ausgewähltes Stadtgebiet ohne besondere
Verdichtung oder gar ein Verbot für die gesamte Stadt wäre voraussichtlich nicht möglich.
Das Sprengstoffrecht enthält somit keine allgemeine Befugnis, sämtliche Arten von F2-
Feuerwerk innerhalb einer Kommune zeitlich zu beschränken oder ganz zu verbieten. Eine
solche kommunale Verordnung wäre mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
Aufgrund der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sprengstoff-
recht (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz – GG) und der fehlenden Ermächtigung nach
Art. 71 GG für eine Gesetzgebung der Länder, ist die Abwehr von Gefahren durch Feuer-
werk bundesweit durch das Sprengstoffgesetz und die hierzu erlassene Erste Verordnung
grundsätzlich und abschließend geregelt. Insofern ergibt sich eine Sperrwirkung für den
Landesgesetzgeber. Das Land kann daher keine abweichenden oder weitergehenden
Rechtsnormen zum Abbrennen von Feuerwerk erlassen. Dies gilt erst recht für die
Kommunen. Ihnen steht es daher nicht frei, die bundesweiten sprengstoffrechtlichen
Regelungen zu verschärfen.
Auf weitere Ausführungen zur konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich der Luft-
reinhaltung und der Lärmbekämpfung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) wird an dieser Stelle
verzichtet. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst jedenfalls
auch die Bereiche des Immissionsschutzes, soweit diese schwerpunktmäßig auf die
Verwendung von Sprengstoffen und deren spezifische Gefahren zurückzuführen sind.
Ein Rückgriff auf das Immissionsschutzrecht, um weitergehende Verbote zu erlassen, ist
daher ausgeschlossen.
Ob darüber hinaus eine Beschränkung von F2-Feuerwerken auf Grundlage des allgemeinen
Gefahrenabwehrrechts, das heißt über das Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) bzw.
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eine Polizeiverordnung nach § 17 PolG, in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben.
Denn die dafür notwendige abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
lässt sich nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht begründen.
Denn anders als in den im vorliegenden Antrag aufgeführten „Großstädten wie Berlin“, in
denen es zum Jahreswechsel regelmäßig zu Ausschreitungen und Angriffen auf
Einsatzkräfte der Polizei und der Rettungsdienste sowie zu Unfällen (teils mit illegaler
und/oder selbstgebauter Pyrotechnik) kommt, ist eine vergleichbare Situation in Villingen-
Schwenningen bei Weitem nicht gegeben.
Nach Recherchen bei den hiesigen Polizeirevieren sowie den Aufzeichnungen des
Kommunalen Ordnungsdienstes haben sich in den letzten Jahren nur sehr wenige Vorfälle
ereignet. Dabei handelte es sich in keinem Fall um solche 'Massenphänomene', wie oben
beschrieben, sondern jeweils um Einzelfälle wie die Beschädigung einer Mülltonne durch
Feuerwerkskörper, das Führen und Abschießen einer Schreckschusspistole, das Abbrennen
von Pyrotechnik in einer Verbotszone, die Beschädigung einer Fensterscheibe durch eine
verirrte Feuerwerksrakete oder die Beschädigung eines Briefkastens durch einen Böller.
Für das Gebiet der Stadt Villingen-Schwenningen sind somit zumindest derzeit keine
belastbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für eine polizeiliche Gefahrenlage ersichtlich, die
eine Abweichung von der bundesrechtlich vorgesehenen Regelung rechtfertigen könnten.
Zumal für eine Polizeiverordnung wegen Lärm und Rauch durch Feuerwerke gerade kein
Raum bleibt, da der Bundesgesetzgeber diese feuerwerkspezifischen Gefahren im
Sprengstoffrecht abschließend berücksichtigt hat. Ein nach dem PolG angeordnetes,
flächendeckendes Abbrennverbot wäre daher aller Voraussicht nach unverhältnismäßig und
damit rechtlich angreifbar.
Allgemein lässt sich feststellen, dass der Bundesgesetzgeber das Abbrennen von Feuer-
werk mit dem SprengG und der 1. SprengV zwar regelt und bis zu einem gewissen Grad
steuert. So dürfen nur zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 verwendet werden
und dies auch nur von Volljährigen am 31. Dezember und 1. Januar.
Eine begrenzte Restgefahr wird dabei allerdings in Kauf genommen. Die Nutzer von
Feuerwerkskörpern sind daher in der Pflicht, die geltenden Vorschriften einzuhalten, um
diese Restgefahr zu vermeiden. Verstöße können eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat
darstellen und gegebenenfalls eine zivilrechtliche Haftung für entstandene Schäden
auslösen.
Fazit
Das mit dem vorliegenden Antrag zur Diskussion stehende „zentrale Feuerwerk“ oder ein
alternatives Veranstaltungskonzept, etwa in Form einer Licht- und Lasershow, ist
grundsätzlich möglich. Ein vollständiges, flächendeckendes Verbot des Abbrennens von
privaten Silvesterfeuerwerken hingegen nicht. Auch die beantragte generelle zeitliche
Beschränkung des Abbrennens von F2-Feuerwerk auf den Zeitraum von 22:00 Uhr am
31. Dezember bis 02:00 Uhr am 1. Januar ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht zulässig.
Selbst wenn jedoch die rechtliche Möglichkeit für ein flächendeckendes Verbot von
Pyrotechnik bestehen würde, könnte dieses durch die polizeilichen Einsatzkräfte der
Polizeireviere und des Kommunalen Ordnungsdienstes nicht wirksam überwacht werden.
Dies gilt insbesondere für eine so große Fläche wie sie in Villingen-Schwenningen mit
seinen elf Stadtbezirken gegeben ist. Dafür sind die personellen Ressourcen bei beiden
Sicherheitsbehörden schlicht und einfach nicht vorhanden.
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Empfehlung der Verwaltung
Für die Durchführung eines zentralen Großfeuerwerks sind im städtischen Haushalt derzeit
keine Finanzmittel veranschlagt. Eine Befürwortung und Umsetzung des Antrags würde
daher die Bereitstellung zusätzlicher Gelder in Höhe von 20.000 Euro bis 50.000 Euro je nach
Größe des Feuerwerks erfordern, die derzeit nicht vorgesehen sind. Alternativ müsste eine
Streichung von Mitteln an anderer Stelle erfolgen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die
Verwaltung, dem Antrag nicht zuzustimmen.
Darüber hinaus ist unabhängig von der finanziellen Situation zu berücksichtigen, dass ein
zentrales städtisches Feuerwerk nicht verhindert, dass an vielen anderen Stellen im
Stadtgebiet private Feuerwerke abgebrannt werden (wie oben bereits erläutert).
Daher würde die Durchführung eines Großfeuerwerks voraussichtlich nicht zu einer
deutlichen Reduzierung privater Feuerwerke und der damit verbundenen Auswirkungen
führen. Die mit dem Antrag verfolgte Zielsetzung würde somit nicht erreicht.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
überwiegend positiv überwiegend negativ keine
Begründung:
Beschlussantrag:
1. Der Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Gemeinderat beschließt, die Verwaltung
mit der Durchführung eines zentralen Feuerwerks im Gebiet der Stadt Villingen-
Schwenningen zu beauftragen bzw. ein alternatives Veranstaltungskonzept, beispiels-
weise in Form einer Licht- und Lasershow, umzusetzen.
2. Der Antrag auf eine zeitliche Begrenzung des Abbrennens von pyrotechnischen Gegen-
ständen vom 31. Dezember, 22:00 Uhr, bis zum 1. Januar, 02:00 Uhr, wird abgelehnt.
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