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Antrag eines Ratsmitgliedes auf Beschlussfassung im Sinne des § 11 Abs. 4 der Hauptsatzung

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Pirmasens-Land
Datum2026-09-30
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Philipp Andreas beantragt gemäß § 11 Abs. 4 der Hauptsatzung, dass der Verbandsgemeinderat Lutz Wendel auffordert, seine Funktionen als Behinderten- und Seniorenbeauftragter ruhen zu lassen. Grund ist ein Strafverfahren wegen Wahlfälschung gegen Wendel, der schuldig gesprochen wurde und Rechtsmittel eingeleitet hat. Falls Wendel der Aufforderung nicht nachkommt, beantragt Andreas zusätzlich die einstweilige Anordnung des Ruhens dieser Funktionen gemäß § 11 Abs. 5 der Hauptsatzung.

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Philipp Andreas Obere Straße 36 66957 Hilst [email protected] Verbandsgemeinde Pirmasens-Land Bürgermeister Klaus Weber Bahnhofstraße 19 66953 Pirmasens Hilst, 16. September 2026 Antrag auf Beschluss i.S.d. § 11 Abs. 4 der Hauptsatzung Sehr geehrter Herr Bürgermeister, hiermit beantrage ich als Ratsmitglied die Beschlussfassung i.S.d. § 11 Abs. 4 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land zu Ruhen der Funktionen als Behindertenbeauftragter und Seniorenbeauftragter von Herrn Lutz Wendel Begründung: Der Verbandsgemeinderat kann Beauftragte durch Beschluss auffordern, ihre Funktion vorübergehend ruhen zu lassen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Vertrauen in die ordnungsgemäße oder integre Wahrnehmung der Funktion erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere, wenn gegen die beauftragte Person wegen einer Straftat, die einen Bezug zur Wahrnehmung öffentlicher Funktionen, zu Wahlen, Abstimmungen, Vermögensinteressen, Urkunden, Amtspflichten oder zur persönlichen Zuverlässigkeit aufweist, ein Strafverfahren anhängig ist oder ein noch nicht rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil ergangen ist. Gegen Herrn Wendel wurde medienöffentlich wegen Wahlfälschung ermittelt. Als Folge dieser Ermittlung wurde Herr Wendel wegen Wahlfälschung schuldig gesprochen. Aus der Presse ebenfalls zu entnehmen war, dass Herr Wendel Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat, sodass zumindest weiterhin das Verfahren anhängig ist. Vor diesem Hintergrund ist der o.g. Tatbestand der Hauptsatzung erfüllt. Für den Fall, dass Herr Wendel der o.g. Aufforderung in der nächsten Sitzung nicht nachkommt, beantrage ich aus den dargestellten Gründen Beschluss darüber zu fassen, das einstweilige Ruhen der o.g. Beauftragtenfunktionen gem. § 11 Abs. 5 der Hauptsatzung anzuordnen. Mit freundlichen Grüßen Philipp Andreas

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