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Antrag eines Ratsmitgliedes auf Beschlussfassung im Sinne des § 11 Abs. 4 der Hauptsatzung
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Pirmasens-Land |
| Datum | 2026-09-30 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Philipp Andreas beantragt gemäß § 11 Abs. 4 der Hauptsatzung, dass der Verbandsgemeinderat Lutz Wendel auffordert, seine Funktionen als Behinderten- und Seniorenbeauftragter ruhen zu lassen. Grund ist ein Strafverfahren wegen Wahlfälschung gegen Wendel, der schuldig gesprochen wurde und Rechtsmittel eingeleitet hat. Falls Wendel der Aufforderung nicht nachkommt, beantragt Andreas zusätzlich die einstweilige Anordnung des Ruhens dieser Funktionen gemäß § 11 Abs. 5 der Hauptsatzung.
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Dokument
Extrahierter Text
Philipp Andreas
Obere Straße 36
66957 Hilst
[email protected]
Verbandsgemeinde Pirmasens-Land
Bürgermeister
Klaus Weber
Bahnhofstraße 19
66953 Pirmasens
Hilst, 16. September 2026
Antrag auf Beschluss i.S.d. § 11 Abs. 4 der Hauptsatzung
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
hiermit beantrage ich als Ratsmitglied die Beschlussfassung i.S.d. § 11 Abs. 4 der
Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land zu Ruhen der Funktionen als
Behindertenbeauftragter und Seniorenbeauftragter von Herrn Lutz Wendel
Begründung:
Der Verbandsgemeinderat kann Beauftragte durch Beschluss auffordern, ihre Funktion
vorübergehend ruhen zu lassen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das
Vertrauen in die ordnungsgemäße oder integre Wahrnehmung der Funktion erheblich zu
beeinträchtigen.
Dies gilt insbesondere, wenn gegen die beauftragte Person wegen einer Straftat, die einen
Bezug zur Wahrnehmung öffentlicher Funktionen, zu Wahlen, Abstimmungen,
Vermögensinteressen, Urkunden, Amtspflichten oder zur persönlichen Zuverlässigkeit
aufweist, ein Strafverfahren anhängig ist oder ein noch nicht rechtskräftiges
strafgerichtliches Urteil ergangen ist.
Gegen Herrn Wendel wurde medienöffentlich wegen Wahlfälschung ermittelt. Als Folge
dieser Ermittlung wurde Herr Wendel wegen Wahlfälschung schuldig gesprochen.
Aus der Presse ebenfalls zu entnehmen war, dass Herr Wendel Rechtsmittel gegen das
Urteil eingelegt hat, sodass zumindest weiterhin das Verfahren anhängig ist.
Vor diesem Hintergrund ist der o.g. Tatbestand der Hauptsatzung erfüllt. Für den Fall,
dass Herr Wendel der o.g. Aufforderung in der nächsten Sitzung nicht nachkommt,
beantrage ich aus den dargestellten Gründen Beschluss darüber zu fassen, das einstweilige
Ruhen der o.g. Beauftragtenfunktionen gem. § 11 Abs. 5 der Hauptsatzung anzuordnen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Andreas
Text aus PDF extrahiert