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Änderungsantrag Nr. A24/26 der AfD-Fraktion vom 27.05.2026 zur Beschlussvorlage Nr. 26/8/091 Satzung zur 6. Änderung der Hauptsatzung
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Meißen |
| Datum | 2026-09-23 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die AfD-Fraktion beantragt eine Änderung der Hauptsatzung Meißens, um in § 16 Absatz 2 eine neue Nummer 20 einzufügen. Diese soll dem Oberbürgermeister die Entscheidungskompetenz über die Beflaggung kommunaler Gebäude mit EU-, Deutschland-, Sachsen- und Stadtflaggen sowie Partnerstädtflaggen übertragen, während Beflaggungen mit politischem Symbolcharakter beim Stadtrat verbleiben. Begründet wird dies mit dem praktischen Bedarf für zeitkritische Entscheidungen. Der Antrag wurde im Verwaltungsausschuss einstimmig angenommen und der Stadtrat beschloss am 23.09.2026 ebenfalls einstimmig mit acht Ja-Stimmen.
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Dokument
Extrahierter Text
Große Kreisstadt Meißen
Einbringer: AfD
Datum: 27.05.2026
Antrag A24/26
Nr.: 26/8/114
Beratungsfolge:
Gremium Termin Beratungsstatus
Verwaltungsausschuss 09.09.2026 nichtöffentlich, vorberatend
Stadtrat 23.09.2026 öffentlich, beschließend
Betreff:
Änderungsantrag zur Beschlussvorlage Nr. 26/8/091
Satzung zur 6. Änderung der Hauptsatzung
Beschlussvorschlag:
Die Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Meißen wird wie folgt geändert:
In § 16 Absatz 2 wird nach der Nummer 19 folgende Nummer 20 neu angefügt:
„20. die Entscheidung über die Beflaggung der kommunalen Dienstgebäude, der sonstigen
Einrichtungen und Grundstücke der Stadt mit den Flaggen der Europäischen Union, der Bun-
desrepublik Deutschland, des Freistaates Sachsen, der Stadt Meißen und der Partnerstädte
sowie über sonstige Beflaggungen aus örtlichen, nichtpolitischen Anlässen; ausgenommen
von sonstigen Beflaggungen sind solche aus örtlichen Anlässen politischer Art sowie Fälle, in
denen zweifelhaft ist, ob die Beflaggung als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet wer-
den könnte.“
Beschlussergebnis:
Gremium: VA SR
Mitglieder: 8 27
Anwesende: 8
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
Mitwirkungsausschluss
gem. § 20 SächsGemO: -
Datum: 09.09.2026 23.09.2026
- 2 -
Begründung:
Die Beflaggung öffentlicher Gebäude besitzt eine politische und symbolische Außenwirkung.
Grundsatzentscheidungen über die Beflaggung sollen daher weiterhin dem Stadtrat vorbehal-
ten bleiben.
Für die Beflaggung mit den Flaggen Deutschlands, des Freistaates Sachsen, der Europäischen
Union, der Stadt Meißen sowie der Partnerstädte besteht jedoch ein praktisches Bedürfnis
nach kurzfristiger und unkomplizierter Entscheidung, da entsprechende Anlässe häufig zeit-
kritisch sind und eine Befassung des Stadtrates nicht immer rechtzeitig möglich ist. Für diese
fünf Flaggen ist eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Oberbürgermeister da-
her sachgerecht und verhältnismäßig.
Die Entscheidung über jede darüberhinausgehende Beflaggung – insbesondere solche mit po-
litischem oder gesellschaftlichem Symbolcharakter – verbleibt ausdrücklich beim Stadtrat.
gez. Mario Aßmann
Fraktionsvorsitzender
AfD-Fraktion
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