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Auflösung und spiegelbildliche Neubildung der Ausschüsse des Rates Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 11.09.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Bergheim |
| Datum | 2026-09-28 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte am 11.09.2026 die Auflösung und Neubildung der Ausschüsse des Rates. Die Verwaltung empfiehlt jedoch, keinen Beschluss zu fassen, da die aktuelle Ausschussstruktur (15 Mitglieder mit 9 Ratsmitgliedern und 6 sachkundigen Bürgern/Einwohnern) den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz wahrte und einstimmig am 10.11.2025 beschlossen wurde. Ein Handlungsbedarf besteht nach Ansicht der Verwaltung nicht.
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Dokument
Extrahierter Text
Kreisstadt Bergheim Vorlage Nr.: 474/2026
Der Bürgermeister öffentlich
Mitzeichnungen
Dezernat: BM
1.4
FBL: Herr Robens
AbtL: Herr Robens
Verfasser/in: Herr Robens
Vorgesehene Beratungsfolge
Gremium Datum
Rat 28.09.2026
TOP Auflösung und spiegelbildliche Neubildung der Ausschüsse des Rates
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 11.09.2026
Beschlussvorschlag
Entfällt
Erläuterungen:
1. Zielsetzung
Die Zielsetzung ist dem Antrag zu entnehmen.
2. Sachverhalt
Der Rat der Kreisstadt Bergheim hat in seiner Sitzung am 10.11.2025 über die Bildung und Zusammensetzung
der Ausschüsse [des Rates] beraten und beschlossen. In der Verwaltungsvorlage zu diesem Tagesordnungspunkt
357/2025 wurde exemplarisch eine Zusammensetzung zwischen Ratsmitgliedern und Sachkundigen Bürgern und
Einwohnern für Ausschussgrößen von 15 und 17 Mitgliedern dargestellt.
Auf Antrag der Fraktionen CDU, SPD und FDP wurde einstimmig eine Ausschussgröße von 15 Mitgliedern mit 9
Ratsmitgliedern und 6 sachkundigen Bürgern sowie 6 sachkundigen Einwohnern beschlossen.
Bei der Bildung, Besetzung und Festlegung der Ausschussgrößen hat der Rat gemäß ständiger Rechtsprechung
den so genannten Spielgelbildlichkeitsgrundsatz zu wahren.
Vorherige Proberechnungen für Ausschussgrößen von 15 Mitgliedern ergaben, dass der Spiegelbildlichkeits
grundsatz gewahrt bleibt, sofern von jeder Fraktion alle Mitglieder für den Vorschlag der jeweils eigenen Fraktion
abstimmen.
Im Rahmen der Erstellung dieser Vorlage wurden weitere Vergleichsberechnungen erstellt, die ergaben, dass für
angenommene Ausschussgrößen zwischen sogar 9 und bis zu 23 Ausschussmitgliedern der Spiegelbildlichkeits
grundsatz gewahrt ist, soweit die Ratsmitglieder für den Vorschlag ihrer jeweiligen Fraktion abstimmen.
Während beim der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zugrundeliegenden Sachverhalt im Kreistag durch
die Bildung der 15er Ausschüsse nach Auffassung der 4. Kammer eine Verschiebung der Zusammensetzung
gegenüber den Wahlergebnissen und der sich daraus ergebenden Idealverteilung im Kreistag erfolgte – hierzu
wird auf die den Fraktionen mit Schreiben des Bürgermeisters vom 26.08.2026 übersandten Ausführungen im
Beschluss ab Zeile 64 und insbesondere die Feststellung „Letztgenannte Verteilung in den Ausschüssen gibt die
Zusammensetzung des Kreistags indes nicht in einer durch den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gebotenen
Weise wieder. Denn aufgrund des Beschlusses des Antragsgegners vom 13. November 2025 verfügen die drei
Fraktionen CDU, FDP/FW und Die Linke im Fachausschuss mit 8 von 15 Sitzen über eine absolute Mehrheit. Dies
ist jedoch im Kreistag nicht der Fall, wo diese drei Fraktionen gemeinsam nur auf 40 von 84 Sitzen kommen“
verwiesen - wird die im Beschluss angesprochene Idealverteilung in der aktuellen Konstellation in den Ausschüs
sen der Kreisstadt Bergheim mit 15 Ausschusssitzen nicht berührt.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss zur Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse (Vor
lagen Nr. 357/2025, öffentliche Sitzung) in der konstituierenden Sitzung des Rates der Kreisstadt Bergheim am
10.11.2025 einstimmig gefasst wurde.
Im Rahmen von Kommunalverfassungsstreitigkeiten ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnis besonders zu
beachten, das entfallen kann, wenn der Kläger bzw. die Klägerin den Grundsatz der Organtreue missachtet.
Dieser beinhaltet die „Obliegenheit, rechtliche Bedenken gegen eine (anstehende) Beschlussfassung in der ver
fahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbe
sondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst. Unterbleibt diese
1. Fortsetzungsblatt zu TOP
rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Vorgehensweise später nicht mehr im
Rahmen einer Feststellungsklage mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem
Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen.“(VG
Düsseldorf, Urt. vom 13.9.2024 – 1 K 8219/ 22 –, Rn. 15, juris) (Kommentar Kommunalverfassungsrecht
Nordrhein-Westfalen, Friedrich-Wilhelm Held, Johannes Winkel, Rudolf Wansleben).
Insofern besteht bezüglich der Größe und Besetzung der Ausschüsse im Rat der Kreisstadt Bergheim im Hinblick
auf den Beschluss des VG Köln kein Handlungsbedarf.
3. Alternativen/Einsparpotenziale (Prüfung einer kostengünstigeren Aufgabenerledigung einschl.
der Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit)
Sinnvolle Alternativen sind nicht erkennbar.
4. Darstellung der Auswirkungen auf den Ergebnisplan, den Finanzplan und die Bilanz (lfd. Haus
haltsjahr und Folgejahre, inkl. Folgekosten bei Investitionen)
Entfällt
5. Darstellung der klimaschutzrelevanten Auswirkungen (ab 1. Quartal 2021)
Entfällt
6. Bürgerbeteiligung
Entfällt
7. Überprüfung der Zielerreichung (Messinstrumente und –zeitpunkt)
Entfällt
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