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Auflösung und spiegelbildliche Neubildung der Ausschüsse des Rates Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 11.09.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Bergheim
Datum2026-09-28
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte am 11.09.2026 die Auflösung und Neubildung der Ausschüsse des Rates. Die Verwaltung empfiehlt jedoch, keinen Beschluss zu fassen, da die aktuelle Ausschussstruktur (15 Mitglieder mit 9 Ratsmitgliedern und 6 sachkundigen Bürgern/Einwohnern) den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz wahrte und einstimmig am 10.11.2025 beschlossen wurde. Ein Handlungsbedarf besteht nach Ansicht der Verwaltung nicht.

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Kreisstadt Bergheim Vorlage Nr.: 474/2026 Der Bürgermeister öffentlich Mitzeichnungen Dezernat: BM 1.4 FBL: Herr Robens AbtL: Herr Robens Verfasser/in: Herr Robens Vorgesehene Beratungsfolge Gremium Datum Rat 28.09.2026 TOP Auflösung und spiegelbildliche Neubildung der Ausschüsse des Rates Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 11.09.2026 Beschlussvorschlag Entfällt Erläuterungen: 1. Zielsetzung Die Zielsetzung ist dem Antrag zu entnehmen. 2. Sachverhalt Der Rat der Kreisstadt Bergheim hat in seiner Sitzung am 10.11.2025 über die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse [des Rates] beraten und beschlossen. In der Verwaltungsvorlage zu diesem Tagesordnungspunkt 357/2025 wurde exemplarisch eine Zusammensetzung zwischen Ratsmitgliedern und Sachkundigen Bürgern und Einwohnern für Ausschussgrößen von 15 und 17 Mitgliedern dargestellt. Auf Antrag der Fraktionen CDU, SPD und FDP wurde einstimmig eine Ausschussgröße von 15 Mitgliedern mit 9 Ratsmitgliedern und 6 sachkundigen Bürgern sowie 6 sachkundigen Einwohnern beschlossen. Bei der Bildung, Besetzung und Festlegung der Ausschussgrößen hat der Rat gemäß ständiger Rechtsprechung den so genannten Spielgelbildlichkeitsgrundsatz zu wahren. Vorherige Proberechnungen für Ausschussgrößen von 15 Mitgliedern ergaben, dass der Spiegelbildlichkeits­ grundsatz gewahrt bleibt, sofern von jeder Fraktion alle Mitglieder für den Vorschlag der jeweils eigenen Fraktion abstimmen. Im Rahmen der Erstellung dieser Vorlage wurden weitere Vergleichsberechnungen erstellt, die ergaben, dass für angenommene Ausschussgrößen zwischen sogar 9 und bis zu 23 Ausschussmitgliedern der Spiegelbildlichkeits­ grundsatz gewahrt ist, soweit die Ratsmitglieder für den Vorschlag ihrer jeweiligen Fraktion abstimmen. Während beim der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zugrundeliegenden Sachverhalt im Kreistag durch die Bildung der 15er Ausschüsse nach Auffassung der 4. Kammer eine Verschiebung der Zusammensetzung gegenüber den Wahlergebnissen und der sich daraus ergebenden Idealverteilung im Kreistag erfolgte – hierzu wird auf die den Fraktionen mit Schreiben des Bürgermeisters vom 26.08.2026 übersandten Ausführungen im Beschluss ab Zeile 64 und insbesondere die Feststellung „Letztgenannte Verteilung in den Ausschüssen gibt die Zusammensetzung des Kreistags indes nicht in einer durch den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gebotenen Weise wieder. Denn aufgrund des Beschlusses des Antragsgegners vom 13. November 2025 verfügen die drei Fraktionen CDU, FDP/FW und Die Linke im Fachausschuss mit 8 von 15 Sitzen über eine absolute Mehrheit. Dies ist jedoch im Kreistag nicht der Fall, wo diese drei Fraktionen gemeinsam nur auf 40 von 84 Sitzen kommen“ verwiesen - wird die im Beschluss angesprochene Idealverteilung in der aktuellen Konstellation in den Ausschüs­ sen der Kreisstadt Bergheim mit 15 Ausschusssitzen nicht berührt. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss zur Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse (Vor­ lagen Nr. 357/2025, öffentliche Sitzung) in der konstituierenden Sitzung des Rates der Kreisstadt Bergheim am 10.11.2025 einstimmig gefasst wurde. Im Rahmen von Kommunalverfassungsstreitigkeiten ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnis besonders zu beachten, das entfallen kann, wenn der Kläger bzw. die Klägerin den Grundsatz der Organtreue missachtet. Dieser beinhaltet die „Obliegenheit, rechtliche Bedenken gegen eine (anstehende) Beschlussfassung in der ver­ fahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbe­ sondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst. Unterbleibt diese 1. Fortsetzungsblatt zu TOP rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Vorgehensweise später nicht mehr im Rahmen einer Feststellungsklage mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen.“(VG Düsseldorf, Urt. vom 13.9.2024 – 1 K 8219/ 22 –, Rn. 15, juris) (Kommentar Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Friedrich-Wilhelm Held, Johannes Winkel, Rudolf Wansleben). Insofern besteht bezüglich der Größe und Besetzung der Ausschüsse im Rat der Kreisstadt Bergheim im Hinblick auf den Beschluss des VG Köln kein Handlungsbedarf. 3. Alternativen/Einsparpotenziale (Prüfung einer kostengünstigeren Aufgabenerledigung einschl. der Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit) Sinnvolle Alternativen sind nicht erkennbar. 4. Darstellung der Auswirkungen auf den Ergebnisplan, den Finanzplan und die Bilanz (lfd. Haus­ haltsjahr und Folgejahre, inkl. Folgekosten bei Investitionen) Entfällt 5. Darstellung der klimaschutzrelevanten Auswirkungen (ab 1. Quartal 2021) Entfällt 6. Bürgerbeteiligung Entfällt 7. Überprüfung der Zielerreichung (Messinstrumente und –zeitpunkt) Entfällt

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