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Antrag der CDU- und SPD-Fraktionen zur Novelle des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen - Einbringung der kommunalen Perspektive der Stadt Moers in das laufende Gesetzgebungsverfahren
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Moers |
| Datum | 2026-10-14 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
CDU und SPD beantragen, die Verwaltung solle der Landesregierung NRW die Position der Stadt Moers zur geplanten Novelle des Ordnungsbehördengesetzes mitteilen, insbesondere zur Stärkung von Ordnungsbehörden, modernen technischen Instrumenten und besserer Dokumentation. Die Verwaltung empfiehlt Kenntnisnahme, da das Gesetz bereits am 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist und wesentliche kommunale Anliegen bereits im parlamentarischen Verfahren eingebracht und teilweise berücksichtigt wurden. Statt nachträglicher Stellungnahmen schlägt die Verwaltung vor, die praktische Anwendung zu beobachten und Probleme später über Verbände einzubringen.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
- öffentlich -
18/536
Die Bürgermeisterin
Dezernat I
Fachbereich 4
Datum 21.08.2026
Beratungsfolge Termin
Ausschuss für Feuerwehr, Ordnung und
öffentlich Kenntnisnahme 02.10.2026
Sicherheit
Rat öffentlich Kenntnisnahme 14.10.2026
Antrag der CDU- und SPD-Fraktionen zur Novelle des Ordnungsbehördengesetzes
Nordrhein-Westfalen - Einbringung der kommunalen Perspektive der Stadt Moers in das
laufende Gesetzgebungsverfahren
Beschlussvorschlag:
1. Der Ausschuss für Feuerwehr, Ordnung und Sicherheit nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis
2. Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis
Sachverhalt und Stellungnahme:
Mit dem vorliegenden Antrag wird die Verwaltung beauftragt, gegenüber der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen sowie den zuständigen Mitgliedern des Landtags Nordrhein-Westfalen die
Position der Stadt Moers zur Novellierung des Ordnungsbehördengesetzes darzulegen.
Insbesondere die Stärkung der Ordnungsbehörden, klare und praxistaugliche Befugnisse, die
rechtssichere Nutzung moderner technischer Instrumente sowie Möglichkeiten zur besseren
Dokumentation und Nachverfolgung ordnungswidriger Sachverhalte im öffentlichen Raum.
Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Die gemeinsame Sachverständigenanhörung des Innenausschusses und des Ausschusses für
Heimat und Kommunales fand bereits am 22.01.2026 statt. Damit bestand bereits Endes Januar
dieses Jahres eine konkrete Möglichkeit für kommunale Vertreter, ihre Erfahrungen und
Forderungen unmittelbar in das parlamentarische Anhörungsverfahren einzubringen.
Im Rahmen der Anhörung wurden auch Vertreter der Städte Bonn, Dormagen und Hamm als
kommunale Praktiker eingeladen.
Die vorliegenden Stellungnahmen zeigen insgesamt, dass die kommunale Praxis die Zielrichtung
des Gesetzesentwurfs, die Ordnungsbehörden angesichts gestiegener Anforderungen zu stärken,
grundsätzlich unterstützt hat.
Übereinstimmend wurde insbesondere die Überführung der bislang über das Polizeigesetz
geltenden Standardbefugnisse in das Ordnungsbehördengesetz begrüßt. Hierin wurde ein
wesentlicher Beitrag zu mehr Rechtsklarheit, Transparenz und Rechtssicherheit gesehen.
Gleichzeitig wurde von kommunaler Seite darauf hingewiesen, dass die Novellierung aus Sicht der
Praxis noch nicht sämtliche bestehende Handlungsbedarfe abdeckt. Hervorgehoben wurden
insbesondere die fehlende bzw. nicht hinreichend ausgestaltete Rechtsgrundlage für eine
kommunale Videoüberwachung, der Umgang mit modernen technischen Einsatzmitteln, Fragen
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der Eigensicherung und Ausstattung sowie die Notwendigkeit einer stärkeren Professionalisierung
der kommunalen Ordnungsdienste.
Nach Abschluss der Anhörungen wurde das Gesetz in den zuständigen Ausschüssen weiter
beraten. Der Ausschuss für Heimat und Kommunales befasste sich am 06.03.2026 mit der
anschließenden Beratung und Abstimmung.
Im Innenausschuss erfolgten die abschließende Beratung und Abstimmung am 21.05.2026. Die
Beschlussempfehlung sah die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs vor.
Am 17.06.2026 wurde der Gesetzentwurf schließlich im Landtag beraten und unter
Berücksichtigung eines Änderungsantrags der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in zweiter Lesung angenommen und verabschiedet.
Das novellierte Ordnungsbehördengesetz wurde am 30.06.2026 verkündet und trat am 01.07.2026
in Kraft.
Die mit vorliegendem Antrag verfolgten Anliegen, die auch Gegenstand des Antrags sind, wurden
bereits im parlamentarischen Anhörungsverfahren vorgetragen und sind in wesentlichen Teilen
bereits Gegenstand des nunmehr geltenden Gesetzes.
So enthält die Neufassung des Ordnungsbehördengesetzes eine eigenständige Regelung der
ordnungsbehördlichen Befugnisse, die bislang teilweise über Verweisungen auf das Polizeigesetz
Nordrhein-Westfalen vermittelt wurden.
Eine nachträgliche Stellungnahme der Verwaltung an die Landesregierung mit dem Ziel, noch auf
den Inhalt des Gesetzgebungsverfahrens Einfluss zu nehmen, wäre daher zum gegenwärtigen
Zeitpunkt aus Sicht der Verwaltung nicht mehr zielführend.
Die im Antrag dargestellten praktischen Erfahrungen bleiben ungeachtet dessen fachlich relevant.
Es erscheint daher sachgerecht, zunächst die praktische Anwendung des Gesetzes zu
beobachten und die sich daraus ergebenen Erfahrungen auszuwerten.
Sollten sich hierbei konkrete Regelungslücken oder rechtliche bzw. praktische Probleme ergeben,
können diese zu einem späteren Zeitpunkt, etwa über den Städte- und Gemeindebund,
eingebracht werden.
Finanzielle Auswirkungen der Maßnahme
konsumtive Auswirkungen investive Auswirkungen
Keine
In Vertretung
gez. Thoenes
Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer
Anlage(n):
1 22042026 Novelle Ordnungsbehördengesetz
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