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Antrag der CDU- und SPD-Fraktionen zur Novelle des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen - Einbringung der kommunalen Perspektive der Stadt Moers in das laufende Gesetzgebungsverfahren

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Moers
Datum2026-10-14
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

CDU und SPD beantragen, die Verwaltung solle der Landesregierung NRW die Position der Stadt Moers zur geplanten Novelle des Ordnungsbehördengesetzes mitteilen, insbesondere zur Stärkung von Ordnungsbehörden, modernen technischen Instrumenten und besserer Dokumentation. Die Verwaltung empfiehlt Kenntnisnahme, da das Gesetz bereits am 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist und wesentliche kommunale Anliegen bereits im parlamentarischen Verfahren eingebracht und teilweise berücksichtigt wurden. Statt nachträglicher Stellungnahmen schlägt die Verwaltung vor, die praktische Anwendung zu beobachten und Probleme später über Verbände einzubringen.

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Sitzungsvorlage - öffentlich - 18/536 Die Bürgermeisterin Dezernat I Fachbereich 4 Datum 21.08.2026 Beratungsfolge Termin Ausschuss für Feuerwehr, Ordnung und öffentlich Kenntnisnahme 02.10.2026 Sicherheit Rat öffentlich Kenntnisnahme 14.10.2026 Antrag der CDU- und SPD-Fraktionen zur Novelle des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen - Einbringung der kommunalen Perspektive der Stadt Moers in das laufende Gesetzgebungsverfahren Beschlussvorschlag: 1. Der Ausschuss für Feuerwehr, Ordnung und Sicherheit nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis 2. Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis Sachverhalt und Stellungnahme: Mit dem vorliegenden Antrag wird die Verwaltung beauftragt, gegenüber der Landesregierung Nordrhein-Westfalen sowie den zuständigen Mitgliedern des Landtags Nordrhein-Westfalen die Position der Stadt Moers zur Novellierung des Ordnungsbehördengesetzes darzulegen. Insbesondere die Stärkung der Ordnungsbehörden, klare und praxistaugliche Befugnisse, die rechtssichere Nutzung moderner technischer Instrumente sowie Möglichkeiten zur besseren Dokumentation und Nachverfolgung ordnungswidriger Sachverhalte im öffentlichen Raum. Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung: Die gemeinsame Sachverständigenanhörung des Innenausschusses und des Ausschusses für Heimat und Kommunales fand bereits am 22.01.2026 statt. Damit bestand bereits Endes Januar dieses Jahres eine konkrete Möglichkeit für kommunale Vertreter, ihre Erfahrungen und Forderungen unmittelbar in das parlamentarische Anhörungsverfahren einzubringen. Im Rahmen der Anhörung wurden auch Vertreter der Städte Bonn, Dormagen und Hamm als kommunale Praktiker eingeladen. Die vorliegenden Stellungnahmen zeigen insgesamt, dass die kommunale Praxis die Zielrichtung des Gesetzesentwurfs, die Ordnungsbehörden angesichts gestiegener Anforderungen zu stärken, grundsätzlich unterstützt hat. Übereinstimmend wurde insbesondere die Überführung der bislang über das Polizeigesetz geltenden Standardbefugnisse in das Ordnungsbehördengesetz begrüßt. Hierin wurde ein wesentlicher Beitrag zu mehr Rechtsklarheit, Transparenz und Rechtssicherheit gesehen. Gleichzeitig wurde von kommunaler Seite darauf hingewiesen, dass die Novellierung aus Sicht der Praxis noch nicht sämtliche bestehende Handlungsbedarfe abdeckt. Hervorgehoben wurden insbesondere die fehlende bzw. nicht hinreichend ausgestaltete Rechtsgrundlage für eine kommunale Videoüberwachung, der Umgang mit modernen technischen Einsatzmitteln, Fragen Sitzungsvorlage 18/536 Seite 1 von 2 der Eigensicherung und Ausstattung sowie die Notwendigkeit einer stärkeren Professionalisierung der kommunalen Ordnungsdienste. Nach Abschluss der Anhörungen wurde das Gesetz in den zuständigen Ausschüssen weiter beraten. Der Ausschuss für Heimat und Kommunales befasste sich am 06.03.2026 mit der anschließenden Beratung und Abstimmung. Im Innenausschuss erfolgten die abschließende Beratung und Abstimmung am 21.05.2026. Die Beschlussempfehlung sah die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs vor. Am 17.06.2026 wurde der Gesetzentwurf schließlich im Landtag beraten und unter Berücksichtigung eines Änderungsantrags der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in zweiter Lesung angenommen und verabschiedet. Das novellierte Ordnungsbehördengesetz wurde am 30.06.2026 verkündet und trat am 01.07.2026 in Kraft. Die mit vorliegendem Antrag verfolgten Anliegen, die auch Gegenstand des Antrags sind, wurden bereits im parlamentarischen Anhörungsverfahren vorgetragen und sind in wesentlichen Teilen bereits Gegenstand des nunmehr geltenden Gesetzes. So enthält die Neufassung des Ordnungsbehördengesetzes eine eigenständige Regelung der ordnungsbehördlichen Befugnisse, die bislang teilweise über Verweisungen auf das Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen vermittelt wurden. Eine nachträgliche Stellungnahme der Verwaltung an die Landesregierung mit dem Ziel, noch auf den Inhalt des Gesetzgebungsverfahrens Einfluss zu nehmen, wäre daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus Sicht der Verwaltung nicht mehr zielführend. Die im Antrag dargestellten praktischen Erfahrungen bleiben ungeachtet dessen fachlich relevant. Es erscheint daher sachgerecht, zunächst die praktische Anwendung des Gesetzes zu beobachten und die sich daraus ergebenen Erfahrungen auszuwerten. Sollten sich hierbei konkrete Regelungslücken oder rechtliche bzw. praktische Probleme ergeben, können diese zu einem späteren Zeitpunkt, etwa über den Städte- und Gemeindebund, eingebracht werden. Finanzielle Auswirkungen der Maßnahme konsumtive Auswirkungen investive Auswirkungen Keine In Vertretung gez. Thoenes Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer Anlage(n): 1 22042026 Novelle Ordnungsbehördengesetz Sitzungsvorlage 18/536 Seite 2 von 2

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