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Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Schwedt/Oder (Friedhofsgebührensatzung)
Angenommen1 Ja · 5 Nein · 1 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Schwedt/Oder |
| Datum | 2026-09-14 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion BvB Freie Wähler/Freie Uckermärker beantragt neun Änderungen zur neuen Friedhofsgebührensatzung ab 2027. Die Änderungen betreffen Übergangsvorkehrungen für bestehende Nutzungsrechte, einheitliche Grabtypbezeichnungen, Vermeidung von Doppelbelastungen bei privaten Bestattungsleistungen, vollständige Gebührenregelungen, Stornierungsgebühren, Kalkulation, Umsatzsteuer, Gebührenmaßstäbe und redaktionelle Bereinigungen. Der Antrag wurde angenommen.
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Dokument
Extrahierter Text
Änderungsantrag
zur Vorlage-Nr.: SVV/169/26
Drucksache-Nr.: ÄA/034/26
Status: öffentlich
Datum: 24.08.2026
Einreicher: Fraktion BvB Freie Wähler/Freie Uckermärker
Gremium (Beratungsfolge) Sitzungstermin Zuständigkeit
Ortsbeirat Jamikow 27.08.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Berkholz-Meyenburg 27.08.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Schönow 27.08.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Schöneberg 31.08.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Kummerow 01.09.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Passow 03.09.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Kunow 03.09.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Heinersdorf 07.09.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Vierraden 07.09.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Grünow 08.09.2026 Vorberatung
Finanzausschuss 14.09.2026 Vorberatung
Hauptausschuss 16.09.2026 Vorberatung
Stadtverordnetenversammlung Schwedt/Oder 24.09.2026 Entscheidung
Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Schwedt/Oder
(Friedhofsgebührensatzung)
Beschlussvorschlag:
Die Fraktion BVB Freie Wähler/Freie Uckermärker beantragt, die Vorlage SVV/169/26 nur mit
den auf den Folgeseiten aufgeführten Änderungen zu beschließen. Die Verwaltung legt hierfür
vor der abschließenden Beschlussfassung eine konsolidierte Satzungsfassung, eine korrigierte
Gebührenanlage und eine nachvollziehbar fortgeschriebene Gebührenkalkulation als
Austauschunterlagen vor. Liegen diese Unterlagen nicht rechtzeitig vor, wird die Vorlage zur
Überarbeitung zurückverwiesen. Über die Änderungspunkte soll getrennt abgestimmt werden
können.
Die nachfolgenden Änderungen beziehen sich auf die Gesamtheit der kommunalen Friedhöfe
der Stadt Schwedt/Oder. Besonderheiten einzelner Ortsteile werden nur dort aufgegriffen, wo
bestehende Nutzungsrechte, abweichende Leistungen oder bisherige örtliche
Gebührensysteme betroffen sind.
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1. Übergangsregelung für bestehende Nutzungsrechte und jährliche
Unterhaltungsgebühren
Änderung
§ 6 der Friedhofsgebührensatzung wird um eine ausdrückliche Übergangsregelung ergänzt. Für
Grabnutzungsrechte, die vor dem 1. Januar 2027 begründet wurden und für die nach dem bei
ihrem Erwerb geltenden Ortsrecht jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühren vorgesehen
waren, wird bis zum Ablauf der bestehenden Nutzungszeit eine jährliche Übergangsgebühr
erhoben. Maßgeblich ist der zuletzt rechtmäßig geltende Jahresbetrag. Neuerwerb und
Verlängerung nach dem 31. Dezember 2026 richten sich ausschließlich nach der neuen
Friedhofsgebührensatzung.
Die konkreten Jahresbeträge, der Kreis der Gebührenschuldner, die Entstehung und die
Fälligkeit werden für die betroffenen Friedhöfe und Grabarten in einer Übergangstabelle als
Bestandteil der Gebührenanlage geregelt. Die hieraus erwarteten Einnahmen sind in der
Kalkulation gesondert auszuweisen.
2. Deckungsgleiche Bezeichnungen und vollständige Erfassung aller Grabarten
Änderung
Die Bezeichnungen der Grabarten in der Gebührenanlage werden vollständig an die endgültig
beschlossene Friedhofssatzung SVV/151/26 angepasst. Für jede dort zugelassene Grabart ist
entweder ein eindeutiger Gebührentatbestand oder eine ausdrückliche Gebührenbefreiung
aufzunehmen.
Insbesondere ist das in der Friedhofssatzung für Berkholz und Meyenburg bezeichnete
‚Urnengrab Wiese mit Grabplatte‘ entweder als eigener Gebührentatbestand zu kalkulieren oder
in der Gebührenanlage ausdrücklich und eindeutig der ‚Rasenurnenwahlgrabstätte‘
zuzuordnen. Die Bezeichnungen ‚anonyme Urnengemeinschaftsanlage‘,
‚Urnengemeinschaftsanlage‘ und ‚Urnenruhegemeinschaft mit Namensnennung‘ sind
satzungsübergreifend einheitlich zu verwenden.
Für Ehrengrabstätten und die Gemeinschaftsgrabstätte für Sternenkinder ist ausdrücklich
festzulegen, ob und in welchem Umfang Gebühren erhoben werden. Soweit Gebührenfreiheit
beabsichtigt ist, wird diese in der Gebührenanlage ausdrücklich ausgewiesen.
3. Ausschluss von Doppelbelastungen bei Leistungen privater
Bestattungsunternehmen
Änderung
In die Gebührenanlage wird vor Abschnitt 2 folgende Klarstellung aufgenommen:
‚Bestattungsgebühren nach Abschnitt 2 werden nur erhoben, soweit die jeweils bezeichnete
Leistung tatsächlich durch die Stadt Schwedt/Oder oder in deren Auftrag erbracht wird. Wird die
Leistung durch ein zugelassenes Bestattungsunternehmen auf Kosten des Auftraggebers
ausgeführt, entfällt die entsprechende städtische Bestattungsgebühr.‘
Die Sonderregelungen zu Nummer 2.2.9 und Nummer 9.11 werden für alle betroffenen
Ortsteilfriedhöfe eindeutig gefasst. Die Ausnahme für Heinersdorf ist hinsichtlich
Leistungsumfang und Kostenansatz zu begründen.
4. Vollständige Regelung der Aufbewahrungsgebühren
Änderung
Abschnitt 4 der Gebührenanlage wird entsprechend der Gebührenkalkulation wie folgt gefasst:
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4.1 Aufbewahrung eines Sarges je angefangenem Tag: 12,00 Euro; 4.2 Aufbewahrung einer
Urne je angefangenem Tag: 2,50 Euro; 4.3 Benutzung der Kühlzelle je angefangenem Tag:
17,50 Euro.
Soweit eine dieser Leistungen ab dem 1. Januar 2027 tatsächlich nicht mehr angeboten wird,
ist der betreffende Gebührentatbestand stattdessen aus der Kalkulation zu entfernen.
5. Bestimmte Regelung bei Absage bestellter Leistungen
Änderung
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
‚Wird eine bestellte Bestattungs- oder Benutzungsleistung vor Beginn vorbereitender Arbeiten
abgesagt, wird keine Benutzungsgebühr erhoben; notwendige Auslagen bleiben unberührt.
Nach nachweislich erfolgter Einsatzplanung, Terminabstimmung oder Beauftragung Dritter
werden 25 Prozent, nach Beginn der tatsächlichen Arbeiten 50 Prozent und nach
überwiegender Erbringung der Leistung 75 Prozent der jeweiligen Gebühr erhoben. Die
festzusetzende Gebühr darf die tatsächlich entstandenen, ansatzfähigen
Kosten nicht überschreiten. Für zurückgenommene oder abgelehnte Anträge auf
Verwaltungsleistungen gilt § 5 Absatz 2 KAG.‘
6. Fortschreibung und Vervollständigung der Gebührenkalkulation
Änderung
Vor der abschließenden Beschlussfassung wird eine korrigierte Kalkulation vorgelegt, die
mindestens folgende Angaben enthält:
a) eindeutige Festlegung des Kalkulationszeitraums; b) nachvollziehbare Fortschreibung der
Plankosten 2026 auf den Kalkulationszeitraum ab 2027; c) Darstellung der zugrunde gelegten
Ist-Fallzahlen mehrerer Vorjahre und der daraus abgeleiteten Prognose; d) Ausweis und
Behandlung etwaiger Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen früherer Kalkulationszeiträume;
e) gesonderter Ausweis der Einnahmen aus bestehenden Nutzungsrechten; f) Abstimmung
sämtlicher Ertragsansätze mit den finanziellen Auswirkungen der Beschlussvorlage.
Die Abweichung zwischen den in der Kalkulation empfohlenen Ertragsansätzen von insgesamt
517.200 Euro und den in der Beschlussvorlage ausgewiesenen 517.800 Euro wird berichtigt
oder nachvollziehbar erläutert.
7. Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug
Änderung
Für sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Gebührentatbestände wird in der Kalkulation offengelegt,
welche Kosten als Nettokosten angesetzt wurden, welcher Vorsteuerabzug berücksichtigt
wurde und wie sich daraus der jeweilige Bruttogebührensatz einschließlich 19 Prozent
Umsatzsteuer ergibt. Soweit abzugsfähige Vorsteuer bislang in der Kostenbasis enthalten ist,
werden die betroffenen Gebühren neu berechnet.
Die Gebührenanlage kennzeichnet bei jedem steuerpflichtigen Tatbestand eindeutig den zu
zahlenden Bruttobetrag und enthält den Hinweis, dass die gesetzliche Umsatzsteuer darin
enthalten ist.
8. Nachweis der einheitlichen Gebührenmaßstäbe und der Trauerhallengebühren
Änderung
Die Kalkulation wird um eine Übersicht ergänzt, aus der für sämtliche Friedhöfe die jeweiligen
Grabgrößen, die den Gebührensätzen zugrunde gelegten Recheneinheiten und die sachliche
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Rechtfertigung der einheitlichen Grabnutzungsgebühren hervorgehen. Bei erheblich
abweichenden Flächen oder Leistungsumfängen sind die Gebührensätze anzupassen oder die
zulässige Typisierung nachvollziehbar zu begründen.
Für die Trauerhallen wird eine standortbezogene Übersicht zu Ausstattung, baulichem Zustand,
angebotenen Leistungen, prognostizierten Nutzungen und zurechenbaren Kosten vorgelegt.
Die Einordnung in die Gebührensätze 70, 75, 95 oder 175 Euro ist anhand einheitlicher
Kriterien zu begründen.
9. Redaktionelle und rechnerische Bereinigung
Änderung
Die Beschlussvorlage, die Satzung und die Gebührenanlage werden redaktionell bereinigt.
Insbesondere wird die Zahl der erfassten Friedhöfe beziehungsweise Friedhofsstandorte
einheitlich und zutreffend angegeben. Die Kalkulation führt einschließlich des Neuen Friedhofs
Schwedt zwölf Standorte auf, während die Begründung von elf Friedhöfen spricht.
Die Überschrift ‚Gebühr für 20 Jahre‘ wird in der Gebührenanlage eindeutig auf die
Grabstättennutzungsgebühren nach Abschnitt 1 begrenzt. Einmalige, fallbezogene, tägliche
oder stundenbezogene Gebühren werden jeweils als solche kenntlich gemacht. Die
Nummerierung bei der Erst und Zweitbelegung von Doppelwahlgrabstätten wird eindeutig
gefasst.
Begründung:
Zu 1.
Die bisherigen örtlichen Satzungen, insbesondere für Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und
Passow, sehen teilweise einmalige Grabstellengebühren und daneben jährlich wiederkehrende
Unterhaltungsgebühren vor. Die neue Satzung hebt diese Regelungen auf, ohne zu bestimmen,
wie bereits bestehende Nutzungsrechte künftig an den laufenden Unterhaltungskosten beteiligt
werden.
Gleichzeitig verteilt die Kalkulation die Grabstättenunterhaltung auf sämtlichen aktuell
verkauften Grabstätten. Ohne Übergangsregelung würden Bestandsgräber weiterhin Kosten
verursachen, während die Finanzierung im Wesentlichen auf neue Nutzungsrechte verlagert
würde. Die vorgeschlagene Regelung verhindert eine nicht begründete Kostenverschiebung
und schafft eine nachvollziehbare Behandlung bestehender Rechtsverhältnisse.
Zu 2.
Nach § 2 Absatz 1 KAG müssen Gebührentatbestand, Maßstab und Gebührensatz hinreichend
bestimmt sein. Unterschiedliche oder nicht zuordenbare Bezeichnungen erschweren die
Anwendung und können dazu führen, dass für eine in der Friedhofssatzung zugelassene
Grabart keine eindeutige Tarifstelle besteht.
Die Klarstellung betrifft nicht nur einzelne Ortsteile. Sie stellt sicher, dass die Friedhofssatzung
und die Friedhofsgebührensatzung für sämtliche Friedhöfe als geschlossenes
Regelungssystem angewandt werden können.
Zu 3.
Auf mehreren Ortsteilfriedhöfen werden das Öffnen und Schließen der Grabstelle oder weitere
Leistungen durch zugelassene Bestattungsunternehmen ausgeführt. Eine Benutzungsgebühr
setzt eine zurechenbare Leistung der Stadt voraus. Für eine nicht durch die Stadt erbrachte
Leistung darf keine städtische Bestattungsgebühr erhoben werden.
Die vorgeschlagene Klarstellung verhindert Doppelbelastungen und macht für Angehörige,
Bestattungsunternehmen und Friedhofsverwaltung eindeutig erkennbar, wann eine Tarifstelle
anwendbar ist.
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Zu 4.
Die Kalkulation weist Gebühren für die Aufbewahrung eines Sarges, einer Urne und die
Benutzung einer Kühlzelle aus. Die Gebührenanlage enthält dagegen nur die Aufbewahrung
einer Urne. Eine nicht in der Satzung geregelte Gebühr darf nicht erhoben werden.
Gebührenanlage, Leistungsangebot und Kalkulation müssen deshalb übereinstimmen.
Zu 5.
Der bisherige Wortlaut ‚je nach Fortschritt der Leistung bis zu 75 Prozent‘ enthält keine
überprüfbaren Stufen. Er überlässt die Höhe weitgehend der Einzelfallentscheidung. Die
Neufassung verbindet die Gebühr mit eindeutig beschriebenen Leistungsständen und begrenzt
sie auf tatsächlich entstandene Kosten.
Zu 6.
Die Gebühren treten 2027 in Kraft, die Berechnung beruht jedoch überwiegend auf
Planansätzen 2026. Die Verwendung von Vorjahreswerten ist nicht ausgeschlossen, setzt aber
eine nachvollziehbare Prognose für den tatsächlichen Kalkulationszeitraum voraus. Die
Aussage, die Fallzahlen seien stetig gestiegen, wird in den Unterlagen nicht durch eine
Zeitreihe belegt.
Nach § 6 KAG darf das voraussichtliche Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten nicht
übersteigen. Der Stadtverordnetenversammlung muss deshalb eine widerspruchsfreie und auf
den Erhebungszeitraum bezogene Entscheidungsgrundlage vorliegen.
Zu 7.
Die Anwendung des § 2b UStG ab 1. Januar 2027 und die Umsatzsteuerpflicht nicht
individualisierter Gemeinschaftsanlagen sind grundsätzlich nachvollziehbar. Die Unterlagen
zeigen jedoch nicht, ob der bei steuerpflichtigen Leistungen mögliche Vorsteuerabzug
kostenmindernd berücksichtigt wurde. Eine Berechnung der Umsatzsteuer auf einer bereits mit
abzugsfähiger Umsatzsteuer belasteten Kostenbasis könnte zu einer Kostenüberdeckung
führen.
Zu 8.
Die Zusammenfassung aller Friedhöfe zu einer einheitlich bewirtschafteten öffentlichen
Einrichtung kann rechtlich zulässig sein. Der Hinweis auf Gleichbehandlung ersetzt aber nicht
die Prüfung, ob wesentlich unterschiedliche Grabgrößen oder Leistungen mit demselben
Gebührensatz belegt werden dürfen. Auch die unterschiedlichen Trauerhallengebühren müssen
anhand objektiver Kriterien und nicht allein mit einem allgemeinen Hinweis auf Ausstattung und
Zustand nachvollziehbar sein.
Zu 9.
Diese Punkte haben teilweise nur redaktionelle Bedeutung. Sie sollten dennoch vor der
Bekanntmachung korrigiert werden, damit Leistungszeitraum, Gebührensatz und räumlicher
Geltungsbereich ohne Rückgriff auf die Kalkulation erkennbar sind.
Gesamtbegründung
Die neue Friedhofsgebührensatzung ist zum 1. Januar 2027 erforderlich, weil bisherige örtliche
Gebührensatzungen auslaufen und ein einheitliches Gebührenrecht geschaffen werden soll.
Die Zielrichtung der Vorlage wird deshalb ausdrücklich unterstützt. Eine rechtssichere
Beschlussfassung setzt jedoch voraus, dass Gebührentatbestände, Leistungsumfang,
Kalkulation und Übergangsregelungen vollständig übereinstimmen. Die beantragten
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Änderungen betreffen die Gesamtheit der kommunalen Friedhöfe und verhindern sowohl
ungerechtfertigte Belastungen als auch Einnahme- und Rechtsgrundlagenlücken.
gez. Axel Reineke
Fraktionsvorsitzender
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