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Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Schwedt/Oder (Friedhofsgebührensatzung)

Angenommen1 Ja · 5 Nein · 1 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeSchwedt/Oder
Datum2026-09-14
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktion BvB Freie Wähler/Freie Uckermärker beantragt neun Änderungen zur neuen Friedhofsgebührensatzung ab 2027. Die Änderungen betreffen Übergangsvorkehrungen für bestehende Nutzungsrechte, einheitliche Grabtypbezeichnungen, Vermeidung von Doppelbelastungen bei privaten Bestattungsleistungen, vollständige Gebührenregelungen, Stornierungsgebühren, Kalkulation, Umsatzsteuer, Gebührenmaßstäbe und redaktionelle Bereinigungen. Der Antrag wurde angenommen.

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Extrahierter Text

Änderungsantrag zur Vorlage-Nr.: SVV/169/26 Drucksache-Nr.: ÄA/034/26 Status: öffentlich Datum: 24.08.2026 Einreicher: Fraktion BvB Freie Wähler/Freie Uckermärker Gremium (Beratungsfolge) Sitzungstermin Zuständigkeit Ortsbeirat Jamikow 27.08.2026 Vorberatung Ortsbeirat Berkholz-Meyenburg 27.08.2026 Vorberatung Ortsbeirat Schönow 27.08.2026 Vorberatung Ortsbeirat Schöneberg 31.08.2026 Vorberatung Ortsbeirat Kummerow 01.09.2026 Vorberatung Ortsbeirat Passow 03.09.2026 Vorberatung Ortsbeirat Kunow 03.09.2026 Vorberatung Ortsbeirat Heinersdorf 07.09.2026 Vorberatung Ortsbeirat Vierraden 07.09.2026 Vorberatung Ortsbeirat Grünow 08.09.2026 Vorberatung Finanzausschuss 14.09.2026 Vorberatung Hauptausschuss 16.09.2026 Vorberatung Stadtverordnetenversammlung Schwedt/Oder 24.09.2026 Entscheidung Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Schwedt/Oder (Friedhofsgebührensatzung) Beschlussvorschlag: Die Fraktion BVB Freie Wähler/Freie Uckermärker beantragt, die Vorlage SVV/169/26 nur mit den auf den Folgeseiten aufgeführten Änderungen zu beschließen. Die Verwaltung legt hierfür vor der abschließenden Beschlussfassung eine konsolidierte Satzungsfassung, eine korrigierte Gebührenanlage und eine nachvollziehbar fortgeschriebene Gebührenkalkulation als Austauschunterlagen vor. Liegen diese Unterlagen nicht rechtzeitig vor, wird die Vorlage zur Überarbeitung zurückverwiesen. Über die Änderungspunkte soll getrennt abgestimmt werden können. Die nachfolgenden Änderungen beziehen sich auf die Gesamtheit der kommunalen Friedhöfe der Stadt Schwedt/Oder. Besonderheiten einzelner Ortsteile werden nur dort aufgegriffen, wo bestehende Nutzungsrechte, abweichende Leistungen oder bisherige örtliche Gebührensysteme betroffen sind. 2 1. Übergangsregelung für bestehende Nutzungsrechte und jährliche Unterhaltungsgebühren Änderung § 6 der Friedhofsgebührensatzung wird um eine ausdrückliche Übergangsregelung ergänzt. Für Grabnutzungsrechte, die vor dem 1. Januar 2027 begründet wurden und für die nach dem bei ihrem Erwerb geltenden Ortsrecht jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühren vorgesehen waren, wird bis zum Ablauf der bestehenden Nutzungszeit eine jährliche Übergangsgebühr erhoben. Maßgeblich ist der zuletzt rechtmäßig geltende Jahresbetrag. Neuerwerb und Verlängerung nach dem 31. Dezember 2026 richten sich ausschließlich nach der neuen Friedhofsgebührensatzung. Die konkreten Jahresbeträge, der Kreis der Gebührenschuldner, die Entstehung und die Fälligkeit werden für die betroffenen Friedhöfe und Grabarten in einer Übergangstabelle als Bestandteil der Gebührenanlage geregelt. Die hieraus erwarteten Einnahmen sind in der Kalkulation gesondert auszuweisen. 2. Deckungsgleiche Bezeichnungen und vollständige Erfassung aller Grabarten Änderung Die Bezeichnungen der Grabarten in der Gebührenanlage werden vollständig an die endgültig beschlossene Friedhofssatzung SVV/151/26 angepasst. Für jede dort zugelassene Grabart ist entweder ein eindeutiger Gebührentatbestand oder eine ausdrückliche Gebührenbefreiung aufzunehmen. Insbesondere ist das in der Friedhofssatzung für Berkholz und Meyenburg bezeichnete ‚Urnengrab Wiese mit Grabplatte‘ entweder als eigener Gebührentatbestand zu kalkulieren oder in der Gebührenanlage ausdrücklich und eindeutig der ‚Rasenurnenwahlgrabstätte‘ zuzuordnen. Die Bezeichnungen ‚anonyme Urnengemeinschaftsanlage‘, ‚Urnengemeinschaftsanlage‘ und ‚Urnenruhegemeinschaft mit Namensnennung‘ sind satzungsübergreifend einheitlich zu verwenden. Für Ehrengrabstätten und die Gemeinschaftsgrabstätte für Sternenkinder ist ausdrücklich festzulegen, ob und in welchem Umfang Gebühren erhoben werden. Soweit Gebührenfreiheit beabsichtigt ist, wird diese in der Gebührenanlage ausdrücklich ausgewiesen. 3. Ausschluss von Doppelbelastungen bei Leistungen privater Bestattungsunternehmen Änderung In die Gebührenanlage wird vor Abschnitt 2 folgende Klarstellung aufgenommen: ‚Bestattungsgebühren nach Abschnitt 2 werden nur erhoben, soweit die jeweils bezeichnete Leistung tatsächlich durch die Stadt Schwedt/Oder oder in deren Auftrag erbracht wird. Wird die Leistung durch ein zugelassenes Bestattungsunternehmen auf Kosten des Auftraggebers ausgeführt, entfällt die entsprechende städtische Bestattungsgebühr.‘ Die Sonderregelungen zu Nummer 2.2.9 und Nummer 9.11 werden für alle betroffenen Ortsteilfriedhöfe eindeutig gefasst. Die Ausnahme für Heinersdorf ist hinsichtlich Leistungsumfang und Kostenansatz zu begründen. 4. Vollständige Regelung der Aufbewahrungsgebühren Änderung Abschnitt 4 der Gebührenanlage wird entsprechend der Gebührenkalkulation wie folgt gefasst: 3 4.1 Aufbewahrung eines Sarges je angefangenem Tag: 12,00 Euro; 4.2 Aufbewahrung einer Urne je angefangenem Tag: 2,50 Euro; 4.3 Benutzung der Kühlzelle je angefangenem Tag: 17,50 Euro. Soweit eine dieser Leistungen ab dem 1. Januar 2027 tatsächlich nicht mehr angeboten wird, ist der betreffende Gebührentatbestand stattdessen aus der Kalkulation zu entfernen. 5. Bestimmte Regelung bei Absage bestellter Leistungen Änderung § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ‚Wird eine bestellte Bestattungs- oder Benutzungsleistung vor Beginn vorbereitender Arbeiten abgesagt, wird keine Benutzungsgebühr erhoben; notwendige Auslagen bleiben unberührt. Nach nachweislich erfolgter Einsatzplanung, Terminabstimmung oder Beauftragung Dritter werden 25 Prozent, nach Beginn der tatsächlichen Arbeiten 50 Prozent und nach überwiegender Erbringung der Leistung 75 Prozent der jeweiligen Gebühr erhoben. Die festzusetzende Gebühr darf die tatsächlich entstandenen, ansatzfähigen Kosten nicht überschreiten. Für zurückgenommene oder abgelehnte Anträge auf Verwaltungsleistungen gilt § 5 Absatz 2 KAG.‘ 6. Fortschreibung und Vervollständigung der Gebührenkalkulation Änderung Vor der abschließenden Beschlussfassung wird eine korrigierte Kalkulation vorgelegt, die mindestens folgende Angaben enthält: a) eindeutige Festlegung des Kalkulationszeitraums; b) nachvollziehbare Fortschreibung der Plankosten 2026 auf den Kalkulationszeitraum ab 2027; c) Darstellung der zugrunde gelegten Ist-Fallzahlen mehrerer Vorjahre und der daraus abgeleiteten Prognose; d) Ausweis und Behandlung etwaiger Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen früherer Kalkulationszeiträume; e) gesonderter Ausweis der Einnahmen aus bestehenden Nutzungsrechten; f) Abstimmung sämtlicher Ertragsansätze mit den finanziellen Auswirkungen der Beschlussvorlage. Die Abweichung zwischen den in der Kalkulation empfohlenen Ertragsansätzen von insgesamt 517.200 Euro und den in der Beschlussvorlage ausgewiesenen 517.800 Euro wird berichtigt oder nachvollziehbar erläutert. 7. Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug Änderung Für sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Gebührentatbestände wird in der Kalkulation offengelegt, welche Kosten als Nettokosten angesetzt wurden, welcher Vorsteuerabzug berücksichtigt wurde und wie sich daraus der jeweilige Bruttogebührensatz einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer ergibt. Soweit abzugsfähige Vorsteuer bislang in der Kostenbasis enthalten ist, werden die betroffenen Gebühren neu berechnet. Die Gebührenanlage kennzeichnet bei jedem steuerpflichtigen Tatbestand eindeutig den zu zahlenden Bruttobetrag und enthält den Hinweis, dass die gesetzliche Umsatzsteuer darin enthalten ist. 8. Nachweis der einheitlichen Gebührenmaßstäbe und der Trauerhallengebühren Änderung Die Kalkulation wird um eine Übersicht ergänzt, aus der für sämtliche Friedhöfe die jeweiligen Grabgrößen, die den Gebührensätzen zugrunde gelegten Recheneinheiten und die sachliche 4 Rechtfertigung der einheitlichen Grabnutzungsgebühren hervorgehen. Bei erheblich abweichenden Flächen oder Leistungsumfängen sind die Gebührensätze anzupassen oder die zulässige Typisierung nachvollziehbar zu begründen. Für die Trauerhallen wird eine standortbezogene Übersicht zu Ausstattung, baulichem Zustand, angebotenen Leistungen, prognostizierten Nutzungen und zurechenbaren Kosten vorgelegt. Die Einordnung in die Gebührensätze 70, 75, 95 oder 175 Euro ist anhand einheitlicher Kriterien zu begründen. 9. Redaktionelle und rechnerische Bereinigung Änderung Die Beschlussvorlage, die Satzung und die Gebührenanlage werden redaktionell bereinigt. Insbesondere wird die Zahl der erfassten Friedhöfe beziehungsweise Friedhofsstandorte einheitlich und zutreffend angegeben. Die Kalkulation führt einschließlich des Neuen Friedhofs Schwedt zwölf Standorte auf, während die Begründung von elf Friedhöfen spricht. Die Überschrift ‚Gebühr für 20 Jahre‘ wird in der Gebührenanlage eindeutig auf die Grabstättennutzungsgebühren nach Abschnitt 1 begrenzt. Einmalige, fallbezogene, tägliche oder stundenbezogene Gebühren werden jeweils als solche kenntlich gemacht. Die Nummerierung bei der Erst und Zweitbelegung von Doppelwahlgrabstätten wird eindeutig gefasst. Begründung: Zu 1. Die bisherigen örtlichen Satzungen, insbesondere für Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow, sehen teilweise einmalige Grabstellengebühren und daneben jährlich wiederkehrende Unterhaltungsgebühren vor. Die neue Satzung hebt diese Regelungen auf, ohne zu bestimmen, wie bereits bestehende Nutzungsrechte künftig an den laufenden Unterhaltungskosten beteiligt werden. Gleichzeitig verteilt die Kalkulation die Grabstättenunterhaltung auf sämtlichen aktuell verkauften Grabstätten. Ohne Übergangsregelung würden Bestandsgräber weiterhin Kosten verursachen, während die Finanzierung im Wesentlichen auf neue Nutzungsrechte verlagert würde. Die vorgeschlagene Regelung verhindert eine nicht begründete Kostenverschiebung und schafft eine nachvollziehbare Behandlung bestehender Rechtsverhältnisse. Zu 2. Nach § 2 Absatz 1 KAG müssen Gebührentatbestand, Maßstab und Gebührensatz hinreichend bestimmt sein. Unterschiedliche oder nicht zuordenbare Bezeichnungen erschweren die Anwendung und können dazu führen, dass für eine in der Friedhofssatzung zugelassene Grabart keine eindeutige Tarifstelle besteht. Die Klarstellung betrifft nicht nur einzelne Ortsteile. Sie stellt sicher, dass die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung für sämtliche Friedhöfe als geschlossenes Regelungssystem angewandt werden können. Zu 3. Auf mehreren Ortsteilfriedhöfen werden das Öffnen und Schließen der Grabstelle oder weitere Leistungen durch zugelassene Bestattungsunternehmen ausgeführt. Eine Benutzungsgebühr setzt eine zurechenbare Leistung der Stadt voraus. Für eine nicht durch die Stadt erbrachte Leistung darf keine städtische Bestattungsgebühr erhoben werden. Die vorgeschlagene Klarstellung verhindert Doppelbelastungen und macht für Angehörige, Bestattungsunternehmen und Friedhofsverwaltung eindeutig erkennbar, wann eine Tarifstelle anwendbar ist. 5 Zu 4. Die Kalkulation weist Gebühren für die Aufbewahrung eines Sarges, einer Urne und die Benutzung einer Kühlzelle aus. Die Gebührenanlage enthält dagegen nur die Aufbewahrung einer Urne. Eine nicht in der Satzung geregelte Gebühr darf nicht erhoben werden. Gebührenanlage, Leistungsangebot und Kalkulation müssen deshalb übereinstimmen. Zu 5. Der bisherige Wortlaut ‚je nach Fortschritt der Leistung bis zu 75 Prozent‘ enthält keine überprüfbaren Stufen. Er überlässt die Höhe weitgehend der Einzelfallentscheidung. Die Neufassung verbindet die Gebühr mit eindeutig beschriebenen Leistungsständen und begrenzt sie auf tatsächlich entstandene Kosten. Zu 6. Die Gebühren treten 2027 in Kraft, die Berechnung beruht jedoch überwiegend auf Planansätzen 2026. Die Verwendung von Vorjahreswerten ist nicht ausgeschlossen, setzt aber eine nachvollziehbare Prognose für den tatsächlichen Kalkulationszeitraum voraus. Die Aussage, die Fallzahlen seien stetig gestiegen, wird in den Unterlagen nicht durch eine Zeitreihe belegt. Nach § 6 KAG darf das voraussichtliche Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten nicht übersteigen. Der Stadtverordnetenversammlung muss deshalb eine widerspruchsfreie und auf den Erhebungszeitraum bezogene Entscheidungsgrundlage vorliegen. Zu 7. Die Anwendung des § 2b UStG ab 1. Januar 2027 und die Umsatzsteuerpflicht nicht individualisierter Gemeinschaftsanlagen sind grundsätzlich nachvollziehbar. Die Unterlagen zeigen jedoch nicht, ob der bei steuerpflichtigen Leistungen mögliche Vorsteuerabzug kostenmindernd berücksichtigt wurde. Eine Berechnung der Umsatzsteuer auf einer bereits mit abzugsfähiger Umsatzsteuer belasteten Kostenbasis könnte zu einer Kostenüberdeckung führen. Zu 8. Die Zusammenfassung aller Friedhöfe zu einer einheitlich bewirtschafteten öffentlichen Einrichtung kann rechtlich zulässig sein. Der Hinweis auf Gleichbehandlung ersetzt aber nicht die Prüfung, ob wesentlich unterschiedliche Grabgrößen oder Leistungen mit demselben Gebührensatz belegt werden dürfen. Auch die unterschiedlichen Trauerhallengebühren müssen anhand objektiver Kriterien und nicht allein mit einem allgemeinen Hinweis auf Ausstattung und Zustand nachvollziehbar sein. Zu 9. Diese Punkte haben teilweise nur redaktionelle Bedeutung. Sie sollten dennoch vor der Bekanntmachung korrigiert werden, damit Leistungszeitraum, Gebührensatz und räumlicher Geltungsbereich ohne Rückgriff auf die Kalkulation erkennbar sind. Gesamtbegründung Die neue Friedhofsgebührensatzung ist zum 1. Januar 2027 erforderlich, weil bisherige örtliche Gebührensatzungen auslaufen und ein einheitliches Gebührenrecht geschaffen werden soll. Die Zielrichtung der Vorlage wird deshalb ausdrücklich unterstützt. Eine rechtssichere Beschlussfassung setzt jedoch voraus, dass Gebührentatbestände, Leistungsumfang, Kalkulation und Übergangsregelungen vollständig übereinstimmen. Die beantragten 6 Änderungen betreffen die Gesamtheit der kommunalen Friedhöfe und verhindern sowohl ungerechtfertigte Belastungen als auch Einnahme- und Rechtsgrundlagenlücken. gez. Axel Reineke Fraktionsvorsitzender

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