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Gemeinsamer Antrag der Fraktionen von SPD und WfR: Sicherheitsüberprüfung
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Rommerskirchen |
| Datum | 2026-09-17 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
SPD und WfR beantragen eine Darstellung der organisatorischen und rechtlichen Strukturen der Gemeinde Rommerskirchen zu Sicherheitsüberprüfungen, Geheimschutz und sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten. Der Rat beschließt einstimmig, dass die erforderlichen organisatorischen Strukturen vorhanden sind und die notwendigen Sicherheitsüberprüfungen abgeschlossen oder eingeleitet wurden. Bürgermeister Dr. Mertens fungiert als Geheimschutzbeauftragter mit bestandener erweiterter Sicherheitsüberprüfung; für weitere Funktionen wie Alarmkalenderbeauftragte und stellvertretende Geheimschutzbeauftragte laufen die Verfahren.
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Dokument
Extrahierter Text
ÖFFENTLICH
Gemeinde Nr. 320/0410/XVIII/2026
Rommerskirchen
vom 07.09.2026
H
C
I
Mitgezeichnet Kämmerei L
T
Ordnungsamt, Wahlamt, Standesamt, mit finanziellen Auswirkungen N
E
Gewerbeamt, Bürgerbüro und
F
F
Brandschutz Kenntnisnahme:
Ö
Herr Hörchens
Dez. II Dez. III
Beratungsvorlage B
Gemeinsamer Antrag der Fraktionen von SPD und WfR: Sicherheitsüberprüfung
Beratungsfolge Zuständigkeit Sitzungstermin
Rat der Gemeinde Rom- Entscheidung 17.09.2026
merskirchen
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Rommerskirchen nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zu
den bestehenden organisatorischen und rechtlichen Strukturen im Bereich Sicherheits-
überprüfungen, Geheimschutz und sicherheitsempfindliche Tätigkeiten zur Kenntnis.
Der Rat der Gemeinde Rommerskirchen stellt fest, dass die erforderlichen organisatori-
schen Strukturen vorhanden und die notwendigen Sicherheitsüberprüfungen abge-
schlossen beziehungsweise für weitere betroffene Funktionen eingeleitet worden sind.
Soweit aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit einzelner Sachverhalte eine weiter-
gehende Information erforderlich und zulässig ist, erfolgt diese gegebenenfalls im nichtöf-
fentlichen Teil des zuständigen Ausschusses.
Sachverhalt:
Die antragstellenden Fraktionen bitten die Verwaltung um eine Darstellung der organisa-
torischen und rechtlichen Strukturen der Gemeinde Rommerskirchen in den Bereichen
Sicherheitsüberprüfungen, Geheimschutz und sicherheitsempfindliche Tätigkeiten.
Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Gemeinde Rommerskirchen die Anforderungen
an Geheimschutz, Sicherheitsüberprüfungen und die Vorsorge für besondere Krisenla-
gen fortlaufend überprüft und weiterentwickelt. Die erforderlichen organisatorischen
Strukturen sind vorhanden beziehungsweise befinden sich dort, wo aufgrund neuer oder
weiterentwickelter Anforderungen zusätzliche Maßnahmen notwendig sind, in der Um-
setzung.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade im Bereich des Geheimschutzes eine vollstän-
dige öffentliche Darstellung der vorhandenen Strukturen, technischen Systeme, Kommu-
nikationswege und Schutzmaßnahmen weder möglich noch sachgerecht wäre. Sicher-
heitsmaßnahmen würden ihren Zweck teilweise verlieren, wenn ihre konkrete Ausgestal-
tung öffentlich bekannt gemacht würde.
1. In welchen Fällen sind Sicherheitsüberprüfungen erforderlich und welche Über-
prüfungsformen bestehen?
Rechtsgrundlage ist insbesondere das Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-
Westfalen (SÜG NRW).
Eine Sicherheitsüberprüfung ist erforderlich, wenn eine Person mit einer sicherheitsemp-
findlichen Tätigkeit im Sinne des Gesetzes betraut werden soll. Entscheidend ist dabei
nicht allein die Amts- oder Stellenbezeichnung, sondern die konkret wahrgenommene
Tätigkeit und insbesondere der mögliche Zugang zu Verschlusssachen.
Das SÜG NRW unterscheidet im Wesentlichen drei Überprüfungsarten:
einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1): insbesondere bei vorgesehenem Zu-
gang zu VS-VERTRAULICH,
erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2): insbesondere bei vorgesehenem Zu-
gang zu GEHEIM,
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3): insbe-
sondere bei vorgesehenem Zugang zu STRENG GEHEIM oder zu einer hohen
Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen.
Die jeweilige Überprüfungsstufe richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und
der konkreten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.
2. Was bedeuten die Geheimhaltungsgrade?
Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit in vier Geheimhal-
tungsgrade eingestuft:
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
wenn eine Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann;
VS-VERTRAULICH
wenn eine Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann;
GEHEIM
wenn eine Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
land oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufü-
gen kann;
STRENG GEHEIM
wenn eine Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.
Dabei gilt stets der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“. Eine erfolgreich abge-
schlossene Sicherheitsüberprüfung bedeutet daher nicht, dass eine Person automatisch
sämtliche Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrades einsehen darf.
Der Zugang muss für die konkrete Aufgabenerfüllung erforderlich sein und die betreffen-
de Person entsprechend ermächtigt sein.
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3. Welche Bedeutung haben NATO-Geheimhaltungsgrade?
Die geheimschutzrechtlichen Anforderungen beschränken sich nicht auf nationale Ver-
schlusssachen. Auch die NATO verwendet entsprechende Geheimhaltungsgrade. Ihnen
entsprechen in Deutschland grundsätzlich:
NATO RESTRICTED (NR) – VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,
NATO CONFIDENTIAL (NC) – VS-VERTRAULICH,
NATO SECRET (NS) – GEHEIM,
COSMIC TOP SECRET (CTS) – STRENG GEHEIM.
Auch bei NATO-Verschlusssachen gilt strikt der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“.
Ab NATO CONFIDENTIAL ist grundsätzlich eine dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad
entsprechende Sicherheitsüberprüfung und Ermächtigung erforderlich.
Dieser internationale Bezug kann auch für kommunale Behörden von Bedeutung sein.
Insbesondere im Rahmen der zivilen Alarmplanung, des Bevölkerungsschutzes, des Zi-
vilschutzes sowie besonderer Krisen-, Spannungs- oder Verteidigungslagen kann es er-
forderlich werden, dass übergeordnete staatliche Stellen sicherheitsrelevante und gege-
benenfalls als Verschlusssache eingestufte Informationen an kommunale Behörden
übermitteln.
Welche Informationen im konkreten Fall weitergegeben werden, richtet sich ausschließ-
lich nach der jeweiligen Aufgabe und den geltenden Geheimschutzbestimmungen.
4. Wie ist der Geheimschutz innerhalb der Gemeinde organisiert?
Die Funktion des Geheimschutzbeauftragten der Gemeinde Rommerskirchen wird
durch Bürgermeister Dr. Martin Mertens wahrgenommen.
Der Bürgermeister hat die für diese Aufgabe vorgesehene entsprechende Schulung ab-
solviert.
Zu den Aufgaben im Bereich des Geheimschutzes gehören insbesondere die Sicherstel-
lung und Koordinierung der erforderlichen Maßnahmen des personellen und materiellen
Geheimschutzes, die Organisation des ordnungsgemäßen Umgangs mit Verschlusssa-
chen sowie die Veranlassung notwendiger Sicherheitsüberprüfungen.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Allgemeine Vertreterin des Bürgermeisters
künftig die Funktion der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten wahrnimmt.
Die hierfür erforderliche Sicherheitsüberprüfung wurde eingeleitet und ist derzeit noch
nicht abgeschlossen.
5. Welcher Sicherheitsüberprüfung unterliegt der Bürgermeister?
Für den Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten und Geheimschutzbeauftragten ist
nach den Bestimmungen des SÜG NRW die Bezirksregierung Düsseldorf zuständige
Stelle. Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutz-
behörde des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bürgermeister Dr. Martin Mertens hat bereits im Frühjahr 2026 die erweiterte Si-
cherheitsüberprüfung (Ü2) erfolgreich durchlaufen. Das Verfahren ist abgeschlossen.
Damit liegen bei ihm die personenbezogenen sicherheitsrechtlichen Voraussetzungen für
Tätigkeiten vor, für die eine Ü2 erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere ein möglicher
Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades GEHEIM beziehungsweise
NATO SECRET, sofern dieser Zugang für die konkrete Aufgabenerfüllung erforderlich ist
und die entsprechende Ermächtigung vorliegt.
Über personenbezogene Einzelheiten eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wird
grundsätzlich keine Auskunft erteilt.
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6. Müssen weitere Beschäftigte der Gemeinde sicherheitsüberprüft werden?
Ja. Die Erforderlichkeit richtet sich nach der jeweiligen konkreten Tätigkeit.
Neben dem Bürgermeister wurden insbesondere für den Bereich der zivilen Alarmpla-
nung weitere Sicherheitsüberprüfungsverfahren veranlasst.
Dies betrifft den Alarmkalenderbeauftragten sowie dessen Stellvertretung. Die be-
treffenden Aufgaben wurden zunächst vorläufig zugewiesen. Die erforderlichen Sicher-
heitsüberprüfungen wurden eingeleitet und befinden sich derzeit im Verfahren.
Ebenfalls eingeleitet wurde die Sicherheitsüberprüfung der Allgemeinen Vertreterin des
Bürgermeisters, die künftig zugleich die Funktion der stellvertretenden Geheimschutz-
beauftragten wahrnehmen soll.
Bei den laufenden Verfahren wirkt die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nord-
rhein-Westfalen als mitwirkende Behörde mit.
Die vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vor Abschluss einer
Sicherheitsüberprüfung ist unter den besonderen Voraussetzungen des § 18 SÜG NRW
in Ausnahmefällen gesetzlich vorgesehen.
Die Gemeinde begleitet die laufenden Verfahren und wird nach deren Abschluss die ent-
sprechenden organisatorischen Festlegungen treffen.
7. Welcher Zusammenhang besteht zu Krisenmanagement, Alarmplanung und Be-
völkerungsschutz?
Zwischen Sicherheitsüberprüfungen und diesen Aufgabenbereichen besteht ein unmit-
telbarer sachlicher Zusammenhang.
Kommunen sind Bestandteil der staatlichen Sicherheits-, Krisen- und Gefahrenab-
wehrstrukturen. In besonderen Lagen können Informationen erforderlich werden, die auf-
grund ihres Inhalts einer besonderen Geheimhaltung unterliegen.
Dies kann insbesondere Informationen betreffen, die für
die zivile Alarmplanung,
den Zivil- und Bevölkerungsschutz,
die Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Verwaltung,
den Schutz Kritischer Infrastrukturen,
besondere Krisenlagen sowie
gegebenenfalls Spannungs- oder Verteidigungslagen
erforderlich sind.
Nicht jede Tätigkeit in diesen Bereichen ist automatisch sicherheitsempfindlich. Ent-
scheidend sind die konkrete Aufgabenstellung und der mögliche Zugang zu entspre-
chend geschützten Informationen.
8. Technischer und materieller Geheimschutz
Neben dem personellen Geheimschutz kommt dem materiellen und informationstech-
nischen Geheimschutz eine erhebliche Bedeutung zu.
Die Gemeinde überprüft und entwickelt deshalb auch ihre technischen und organisatori-
schen Voraussetzungen fortlaufend weiter. Hierzu gehört derzeit unter anderem die Be-
schaffung beziehungsweise Implementierung weiterer geeigneter Software und
technischer Lösungen für sicherheitsrelevante Aufgabenbereiche.
Zu konkreten Produkten, Systemarchitekturen, Sicherheitsmechanismen, Kommunikati-
onswegen, Zugriffsberechtigungen, Aufbewahrungsorten oder sonstigen technischen
Einzelheiten wird öffentlich bewusst keine weitergehende Auskunft gegeben.
Gerade die Funktionsfähigkeit von Schutzmaßnahmen setzt voraus, dass potentielle An-
greifer keine detaillierten Kenntnisse über vorhandene Systeme, mögliche Schwachstel-
len oder interne Abläufe erhalten.
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9. Warum können nicht sämtliche Informationen öffentlich dargestellt werden?
Der Antrag der Fraktionen verfolgt ausdrücklich nicht das Ziel, personenbezogene oder
sicherheitsrelevante Einzelinformationen offenzulegen. Dies entspricht auch der Auffas-
sung der Verwaltung.
Transparenz findet im Bereich des Geheimschutzes dort ihre Grenze, wo durch eine
Veröffentlichung selbst Sicherheitsrisiken geschaffen werden könnten.
Dies ist vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Sicherheitslage von besonderer Bedeu-
tung. Angriffe und Sabotagehandlungen gegen Kritische Infrastrukturen – insbesondere
auch gegen die Energie- und Stromversorgungsinfrastruktur – verdeutlichen die tatsäch-
liche Verwundbarkeit moderner staatlicher und kommunaler Strukturen. Hinzu kommen
Risiken durch Cyberangriffe, Spionage, Sabotage und mögliche Aktivitäten fremder
staatlicher Akteure.
Die Gemeinde Rommerskirchen hat daher ein erhebliches Interesse daran, ihre Sicher-
heitsstrukturen einerseits gegenüber dem Rat nachvollziehbar darzustellen, andererseits
aber keine Informationen öffentlich zu machen, die Rückschlüsse auf konkrete Schutz-
maßnahmen, technische Systeme, Kommunikationswege oder mögliche Schwachstellen
zulassen.
Soweit eine weitergehende Unterrichtung des Rates erforderlich und rechtlich zulässig
ist, kann diese daher gegebenenfalls im nichtöffentlichen Teil des zuständigen Aus-
schusses für Sicherheit erfolgen.
Auch dort ist im Einzelfall zu prüfen, welche Informationen aufgrund ihrer Einstufung oder
ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit überhaupt weitergegeben werden dürfen.
Gesamtbewertung
Die Verwaltung bewertet die organisatorische Aufstellung der Gemeinde Rommerskir-
chen im Bereich Sicherheitsüberprüfungen und Geheimschutz insgesamt als geordnet
und funktionsfähig.
Insbesondere ist festzustellen:
Der Bürgermeister ist als Geheimschutzbeauftragter entsprechend geschult und hat be-
reits im Frühjahr 2026 die erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü2 erfolgreich abge-
schlossen.
Für weitere sicherheitsrelevante Funktionen – insbesondere den Alarmkalenderbeauf-
tragten, dessen Stellvertretung sowie die künftig als stellvertretende Geheimschutzbeauf-
tragte vorgesehene Allgemeine Vertreterin – wurden die erforderlichen Sicherheitsüber-
prüfungsverfahren eingeleitet. Soweit erforderlich, erfolgte eine vorläufige Aufgabenzu-
weisung nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten.
Parallel werden die organisatorischen und technischen Voraussetzungen fortlaufend wei-
terentwickelt. Dies umfasst auch weitere Maßnahmen im Bereich der sicheren Informati-
onsverarbeitung und entsprechende Softwarebeschaffungen.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen daher derzeit keine offenen organisatorischen
Grundsatzfragen oder ungeklärten Zuständigkeiten, die die Handlungsfähigkeit der
Gemeindeverwaltung in diesem Bereich grundsätzlich in Frage stellen würden. Laufende
Sicherheitsüberprüfungen und technische Weiterentwicklungen sind vielmehr Bestandteil
einer kontinuierlichen Anpassung an die sich verändernde Sicherheitslage.
Die Gemeinde ist damit in diesem Bereich gut aufgestellt. Gleichzeitig versteht die Ver-
waltung Geheimschutz und Krisenvorsorge nicht als einmalig abgeschlossene Aufgabe.
Angesichts einer hohen und sich fortentwickelnden Bedrohungslage müssen personelle,
organisatorische und technische Schutzmaßnahmen kontinuierlich überprüft und ange-
passt werden.
Die Verwaltung bittet um Verständnis, dass insbesondere zu konkreten technischen
Schutzmaßnahmen, sicherheitsrelevanten Kommunikationsstrukturen, einzelnen Ver-
schlusssachen, Zugangsberechtigungen und operativen Abläufen keine weitergehen-
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den öffentlichen Angaben gemacht werden können. Eine solche Zurückhaltung ist
selbst Bestandteil eines wirksamen Geheimschutzes.
Anlage/n:
Gemeinsamer Antrag der Fraktionen SPD und WfR
i.V.
Susanne Garding-Maak
Allg. Vertreterin
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