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Änderungsantrag zur Neufassung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Isernhagen; Antrag Herr Löffler
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Isernhagen |
| Datum | 2026-09-24 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
106 2026/1
Herbert Löffler Im Ellernbruch 21, 30916 Isernhagen
Ihr Ansprechpartner:
Herbert Löffler
Vorsitzender Wirtschafts-, Digital- und Finanzausschuss Mitglied im Rat der Gemeinde Isernhagen
Herrn Helmut Lübeck Ortsbürgermeister Kirchhorst
Im Ellernbruch 21
Mitglieder WDFA 30916 Isernhagen
Tel.: 0162 851 40 45
Mail : [email protected]
Isernhagen, den 06.08.2026
Betrifft:
Neufassung der Satzung über die Entschädigung kommunaler Mandatsträgerinnen und Mandats-
träger der Gemeinde Isernhagen
Als Anlage übermittle ich die überarbeitete Vorlagemit den vorgeschlagenen Änderungen.
Gründe:
§ 1 bedurfte aus meiner Sicht hinsichtlich der Definition der Anlässe, wie auch des Personenkreises
einer Ergänzung bzw. Klarstellung.
§ 2 bedurfte ebenfalls hinsichtlich der Definition der Anlässe, wie auch der Höhe der Entschädigung
einer Ergänzung bzw. Klarstellung
§ 5 bedurfte hinsichtlich der Definition und Anlass zu den sog. Drittorganisationen einer Ergänzung
bzw. Klarstellung.
§ 7 bedurfte – gerade mit Rücksicht auf das Verhalten von Fraktionsmitgliedern einer in der letzten
Legislaturperiode teilnehmenden Fraktion – ebenfalls einer Ergänzung bzw. Klarstellung.
Mit freundlichem Gruß
Entschädigungssatzung der Gemeinde Isernhagen
Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen
Verwaltung Positionen mündlich ergänzt
werden kann
§ 1 § 1 § 1 Die Entschädigungkommission
Entschädigung der Entschädigung der Entschädigung der Ratsmitglieder empfiehlt folgende
Ratsmitglieder Ratsmitglieder (1) Die Ratsfrauen und die Ratsherren Höchstbeträge nicht zu
(1) Die Ratsfrauen und die (1) Die Ratsfrauen und die erhalten von dem Monat, in dem ihre überschreiten:
Ratsherren erhalten von dem Ratsherren erhalten von dem Eigenschaft als Ratsmitglied beginnt, bis Gemeinden bis 20.000 EW = 240
Monat, in dem ihre Eigenschaft Monat, in dem ihre Eigenschaft zum Ende des Monats, in dem sie €
als Ratsmitglied beginnt, bis zum als Ratsmitglied beginnt, bis zum erlischt, eine Aufwandsentschädigung. Gemeinden bis 30.000 € 310 €.
Ende des Monats, in dem sie Ende des Monats, in dem sie Diese wird gezahlt als Monatsbetrag und
erlischt, eine erlischt, eine als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Die Gemeinde Isernhagen
Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung. Diese Rats-, Ausschuss- und bewegt sich dazwischen eher mit
wird gezahlt als Monatsbetrag wird gezahlt als Monatsbetrag Fraktionssitzungen. Das Sitzungsgeld einer zunehmenden Prognose.
und als Sitzungsgeld für die und als Sitzungsgeld für die wird auch gezahlt an Ratsmitglieder, die Daher sind die Pauschalen für
Teilnahme an Rats-, Ausschuss- Teilnahme an Rats-, Ausschuss- nach § 21 Abs 9 Satz 2 der GO des Rates Ratsmitglieder angemessen.
und Fraktionssitzungen. Das und Fraktionssitzungen. Das [§ 72 (2) Satz 2 NKomVG] tätig werden. Nach der Verfassung hat die
Sitzungsgeld wird auch für Sitzungsgeld wird auch für Das Sitzungsgeld wird auch für weitere Selbstverwaltung die Beträge
weitere Veranstaltungen wie z.B. weitere Veranstaltungen wie z.B. Veranstaltungen wie z.B. Besprechungen, selbst festsetzen und auch eine
Besprechungen, Besichtigungen, Besprechungen, Besichtigungen, Besichtigungen, Empfänge, die Diskussion dazu auszuhalten.
Empfänge, die Sitzungscharakter Empfänge, die Sitzungscharakter Sitzungscharakter haben, gezahlt, sofern
haben, gezahlt, sofern die haben, gezahlt, sofern die die Teilnahme an dieser Veranstaltung Siehe auch Kommentar Robert
Teilnahme an dieser Teilnahme an dieser vom Rat oder vom Verwaltungsausschuss Thiele zu NKomVG 2. Auflage
Veranstaltung vom Rat oder vom Veranstaltung vom Rat oder vom genehmigt worden ist. Die Teilnahme an Seite 238 Rd. Ziffer 7)
Verwaltungsausschuss Verwaltungsausschuss Vorbesprechungen sowie die in § 5 Abs.2
genehmigt worden ist. Die genehmigt worden ist. Die nicht aufgeführten
Teilnahme an Vorbesprechungen Teilnahme an Vorbesprechungen Drittorganisationen fallen nicht darunter.
sowie die in § 5 Abs.2 nicht sowie die in § 5 Abs.2 nicht (2) Der monatliche Pauschalbetrag wird
aufgeführten Drittorganisationen aufgeführten auf 275,00 €, (200,00 € ) das
fallen nicht darunter. Drittorganisationen fallen nicht Sitzungsgeld je Sitzung wird auf 25,00 €
darunter. festgesetzt.
(2) Der monatliche (2) Der monatliche
Pauschalbetrag wird auf 85,00 €, Pauschalbetrag wird auf 100,00 (3) Im Sitzungsgeld sind 10,00 €
das Sitzungsgeld je Sitzung wird €, das Sitzungsgeld je Sitzung pauschalierte Fahrtkosten enthalten.
auf 20,00 € festgesetzt. wird auf 25,00 € festgesetzt.
(4) Neben den in Abs. 2 festgelegten
(3) Im Sitzungsgeld sind 5,00 € (3) Im Sitzungsgeld sind 10,00 € Aufwandsentschädigungen erhalten
pauschalierte Fahrtkosten pauschalierte Fahrtkosten monatlich:
enthalten. enthalten. a) die 1. stellv. Bürgermeisterin oder der
1. stellv. Bürgermeister zusätzlich
(4) Neben den in Abs. 2 (4) Neben den in Abs. 2 125,00 €
festgelegten festgelegten
Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen
erhalten monatlich: erhalten monatlich:
a) die 1. stellv. Bürgermeisterin b) die 2. stellv. Bürgermeisterin oder der
a) die 1. stellv. Bürgermeisterin oder der 2. stellv. Bürgermeister zuzüglich 100,00 Bei der Festsetzung für die
oder der 1. stellv. Bürgermeister 1. stellv. Bürgermeister 220,00 € € Funktionsträger ist einerseits die
220,00 € deutliche Erhöhung der
Grundentschädigung
3. stellv. Bürgermeister/in entfällt berücksichtigt und andererseits
b) die 2. stellv. Bürgermeisterin könntet es angemessen sein
oder der 2. stellv. Bürgermeister b) die 2. stellv. Bürgermeisterin d) die Fraktionsvorsitzenden/ lediglich auch die tatsächliche
175,00 € oder der 2. stellv. Bürgermeister Gruppenvorsitzenden 150,00 € Funktionsausübung (zu
190,00 € zuzüglich je Mitglied 7,00 € honorieren.
c) die 3. stellv. Bürgermeisterin
oder der 3. stellv. Bürgermeister c) die 3. stellv. Bürgermeisterin e) Der/die Ratsvorsitzende/ der die
175,00 € oder der stellv. Ratsvorsitzende zuzüglich 75.- €
3. stellv. Bürgermeister 190,00 € 1.Stellvertreter käme auf 400,00
d) die Fraktionsvorsitzenden/ (5) Vereint ein Ratsmitglied mehrere der € bzw. 325,00 €
Gruppenvorsitzenden 100,00 € je d) die Fraktionsvorsitzenden/ in Abs. 4 genannten Funktionen, so wird
Mitglied 5,00 € Gruppenvorsitzenden 110,00 € nur die höhere Aufwandsentschädigung
zuzüglich je Mitglied 5,00 € gezahlt. Mit den vorstehenden und 2. Stellvertreter käme auf
(5) Vereint ein Ratsmitglied Aufwandsentschädigungen sind pauschal 375,00 € bzw. 300,00 €
mehrere der in Abs. 4 genannten (5) Vereint ein Ratsmitglied alle Ansprüche
Funktionen, so wird nur die mehrere der in Abs. 4 genannten abgegolten.
höhere Aufwandsentschädigung Funktionen, so wird nur die
gezahlt. Mit den vorstehenden höhere Aufwandsentschädigung
Aufwandsentschädigungen sind gezahlt. Mit den vorstehenden
pauschal alle Ansprüche Aufwandsentschädigungen sind
abgegolten. pauschal alle Ansprüche
abgegolten.
Die Erhöhung der
Fraktionsvorsitzenden und je
Mitglied, soll der Preissteigerung
der letzten Jahre Rechnung
tragen.
Die Entschädigung für den/die
Ratsvorsitzende folgt aus dem
Umstand, dass vor Einführung
des hauptamtlichen
Bürgermeisteramtes der bereits
honorierte ehrenamtliche
Bürgermeister die Funktion des
Ratsvorsitzenden gleichzeitig
ausübte und dem Wechsel in
dieser Funktion nie Rechnung
getragen wurde. Auch hier
erscheint es angemessen diese
Aufstockung an die tatsächliche
Funktionsausübung zu koppeln.
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Verwaltung Positionen mündlich ergänzt
werden kann
§ 2 § 2 § 2 § 2 bedarf ebenfalls
Entschädigung der Entschädigung der Entschädigung der Ortsratsmitglieder hinsichtlich der Definition der
Ortsratsmitglieder Ortsratsmitglieder Anlässe, wie auch der Höhe
(1) Die Ortsratsmitglieder (1) Die Ortsratsmitglieder der Entschädigung ei-
erhalten: erhalten: ner Ergänzung bzw.
a) einen monatlichen (1) Die Ortsratsmitglieder erhalten: Klarstellung
a) einen monatlichen Pauschalbetrag von 34,00 € a) einen monatlichen Pauschalbetrag von Die Kommission empfiehlt für die
Pauschalbetrag von 29,00 € 68,00 € (50,00 € Mitglieder von Ortsräten
b) ein Sitzungsgeld je Sitzung höchstens 25 % der Auf-
b) ein Sitzungsgeld je Sitzung von 25,00 € b) ein Sitzungsgeld je Sitzung von 25,00 € wandsentschädigung für
von 20,00 € Das Sitzungsgeld Das Sitzungsgeld wird auch für Das Sitzungsgeld wird auch für die Abgeordnete in Gemeinden
wird auch für die Teilnahme an je die Teilnahme an je einer Teilnahme an je einer gleicher Größenordnung als
einer Fraktionssitzung pro Fraktionssitzung pro Fraktionssitzung/Gruppensitzung pro angemessen anzusehen. Das
Ortsratssitzung gewährt. Sollten Ortsratssitzung gewährt. Sollten Ortsratssitzung gewährt. Sollten im sind 68,00 € (275,00 € X 25 %)
im Ortsrat Fraktionen/Gruppen im Ortsrat Fraktionen/Gruppen Ortsrat Fraktionen/Gruppen gebildet bzw. 50,00 € ( 200 X 25 %)
gebildet werden, erhalten die gebildet werden, erhalten die werden, erhalten die Fraktions-
Fraktions-Gruppenvorsitzenden Fraktions-/Gruppenvorsitzenden /Gruppenvorsitzenden im Ortsrat keine
Gruppenbildung sollte auch im
im Ortsrat keine im Ortsrat keine Aufwandsentschädigung. Die
Ortsrat möglich sein
Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung. Die Ortsratsmitglieder gem. § 5 Abs. 3 der
Ortsratsmitglieder gem. § 5 Abs. Ortsratsmitglieder gem. § 5 Abs. Hauptsatzung (Kooptierte) erhalten als
3 der Hauptsatzung (Kooptierte) 3 der Hauptsatzung (Kooptierte) Aufwandsentschädigung lediglich
erhalten als erhalten als Sitzungsgeld.
Aufwandsentschädigung lediglich Aufwandsentschädigung lediglich
Sitzungsgeld. Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld wird auch gezahlt, Siehe § 94 Abs. 3 Satz 3
wenn ein NKomVG
Eine Fahrtkostenentschädigung Eine Fahrtkostenentschädigung Ortsbürgermeister/Ortsbürgermeisterin
wird nicht gewährt. wird nicht gewährt. nach § 94 Abs. 3 Satz 3 im Rat, VA oder
einem Ratsausschuss innerhalb des
(2) Neben der Entschädigung (2) Neben der Entschädigung Anhörungsrechtes aktiv tätig wird.
nach Abs. 1 erhalten als nach Abs. 1 erhalten als
Aufwandsentschädigung Aufwandsentschädigung Eine Fahrtkostenentschädigung wird nicht
monatlich monatlich gewährt.
a) die Ortsbürgermeisterin/ der
Die Entschädigungskommission
a) die Ortsbürgermeisterin/ der Ortsbürgermeister (2) Neben der Entschädigung nach Abs. 1
empfiehlt weiter:
Ortsbürgermeister von von Altwarmbüchen 135,00 € erhalten als
Bürgermeisterinnen und
Altwarmbüchen 135,00 € b) die stellv. Ortsbürgermeisterin/ Aufwandsentschädigung monatlich
Bürgermeister in Ortschaften
der stellv. Ortsbürgermeister von a) die Ortsbürgermeisterin/ der
können bis zum 3-fachen, ihre
b) die stellv. Ortsbürgermeisterin/ Altwarmbüchen 50,00 € Ortsbürgermeister
Stellvertreterinnen und
der stellv. Ortsbürgermeister von von Altwarmbüchen 204,00 €
Stellvertreter bis zum 2-fachen
Altwarmbüchen 50,00 € Die Die Entschädigung für die b) die stellv. Ortsbürgermeisterin/ der der Aufwandsentschädigung für
Entschädigung für die Stellvertreterin/ den Stellvertreter stellv. Ortsbürgermeister von die Mitglieder des Ortsrates und
Stellvertreterin/ den Stellvertreter kann auch je zur Hälfte auf zwei Altwarmbüchen zusätzlich 50,00 € pro erhalten (68,00 € X 3) = 204 €
kann auch je zur Hälfte auf zwei Stellvertreter aufgeteilt werden. ausgeübte Funktion. Die zusätzliche
Stellvertreter aufgeteilt werden. c) die Ortsbürgermeisterinnen Entschädigung für die Stellvertreterin/ den 75 % hiervon = 153,00 € und
und Ortsbürger- Stellvertreter 75 % davon = 114,00 €
c) die Ortsbürgermeisterinnen meister von Isernhagen F.B. und pro ausgeübte Funktion kann auch je zur
und Ortsbürgermeister von K.B. 82,00 € Hälfte auf zwei Stellvertreter aufgeteilt (die Kommission weist
Isernhagen F.B. und K.B. 82,00 € werden. darauf hin, dass die freiwillige
d) die übrigen c) die Ortsbürgermeisterinnen und Wahrnehmung von
d) die übrigen Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürger- Hilfsfunktionen für die
Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister 110,00 € meister von Isernhagen F.B. und K.B. Gemeindeverwaltung durch die
Ortsbürgermeister 110,00 € 114,00 € Ortsbürgermeisterin oder den
Ortsbürgermeister keine
d) die übrigen Ortsbürgermeisterinnen Mandatstätigkeit darstellt; die
und Entschädigung richtet sich
Ortsbürgermeister 153,00 € insoweit nach § 44 NKomVG).
Erfüllt ein
Ortsbürgermeister/Ortsbürgermeisterin
Hilfsfunktionen nach § 95 Abs. 2
NKomVG so richtet sich die
Entschädigung nach § 44 aaO.
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§ 3 § 3 § 3
Entschädigung der nicht dem Entschädigung der nicht dem Entschädigung der nicht dem Rat
Rat angehörenden Rat angehörenden angehörenden Ausschussmitglieder
Ausschussmitglieder Ausschussmitglieder
(1) Die nicht dem Rat angehörenden
(1) Die nicht dem Rat (1) Die nicht dem Rat Ausschussmitglieder, die zu den
angehörenden angehörenden Ausschusssitzungen eingeladen, werden,
Ausschussmitglieder, die zu den Ausschussmitglieder, die zu den erhalten eine Aufwandsentschädigung
Ausschusssitzungen eingeladen, Ausschusssitzungen eingeladen, als
werden, erhalten eine werden, erhalten eine Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 €
Aufwandsentschädigung als Aufwandsentschädigung Im Sitzungsgeld sind 5 € pauschalierte
Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € als Fahrtkosten enthalten.
Im Sitzungsgeld sind 5 € Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 €
pauschalierte Fahrtkosten Im Sitzungsgeld sind 5 € (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten
enthalten. pauschalierte Fahrtkosten nur, soweit durch Gesetz oder
enthalten. Rechtsverordnungen nichts anderes
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 geregelt ist.
gelten nur, soweit durch Gesetz
oder Rechtsverordnungen nichts (2) Die Bestimmungen des Abs. 1
anderes geregelt ist. gelten nur, soweit durch Gesetz
oder Rechtsverordnungen nichts
anderes geregelt ist.
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§ 4 § 4 § 4
Entschädigung der Mitglieder Entschädigung der Mitglieder Entschädigung der Mitglieder des
des Umlegungsausschusses des Umlegungsausschusses Umlegungsausschusses
(1) Mitglieder des (1) Mitglieder des (1) Mitglieder des
Umlegungsausschusses - soweit Umlegungsausschusses - soweit Umlegungsausschusses - soweit sie nicht
sie nicht Rats- oder sie nicht Rats- oder Rats- oder Ortsratsmitglieder sind –
Ortsratsmitglieder sind – erhalten Ortsratsmitglieder sind – erhalten erhalten eine Aufwandsentschädigung als
eine Aufwandsentschädigung als eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 €
Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 € Die/der Vorsitzende erhält 35,00 €
Die/der Vorsitzende erhält 30,00 Die/der Vorsitzende erhält 35,00
€ € (2) Sachkundige Personen, die der
Umlegungsausschuss zugezogen hat,
(2) Sachkundige Personen, die (2) Sachkundige Personen, die erhalten Entschädigung nach dem
der Umlegungsausschuss der Umlegungsausschuss Justizvergütungs- und -
zugezogen hat, erhalten zugezogen hat, erhalten entschädigungsgesetz vom 05.
Entschädigung nach dem Gesetz Entschädigung nach dem Mai 2004 (BGBL. I S. 718, 776), zuletzt
über die Entschädigung von Justizvergütungs- und - geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
Zeugen und Sachverständigen entschädigungsgesetz vom 05. 2vom 08. Dezember 2025 (BGBL. 2025 I
vom 01.10.1969 (BGBl. I Seite Mai 2004 (BGBL. I S. 718, 776), Nr. 318), in der jeweils geltenden
1757) in der jeweils geltenden zuletzt geändert durch Artikel 13 Fassung.
Fassung des Gesetzes
2vom 08. Dezember 2025
(BGBL. 2025 I Nr. 318), in der
jeweils geltenden
Fassung.
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§ 5 § 5 § 5 Zu § 5
Entschädigung der Mitglieder Entschädigung der Mitglieder Entschädigung der Mitglieder des
des Rates in des Rates in Rates in Drittorganisationen Durch den Zusatz u.a. soll
Drittorganisationen Drittorganisationen deutlich werden, dass die
(1) Ratsfrauen und Ratsherren, die zum nachfolgende Aufzählung
(1) Ratsfrauen und Ratsherren, (1) Ratsfrauen und Ratsherren, Mitglied vom Rat oder enumerativ sein soll und nicht
die zum Mitglied vom Rat oder die zum Mitglied vom Rat oder Verwaltungsausschuss nach Maßgabe abschließend. Weitere Fälle sind
Verwaltungsausschuss nach Verwaltungsausschuss nach der Geschäftsordnung gebildeten denkbar.
Maßgabe der Geschäftsordnung Maßgabe der Geschäftsordnung Drittorganisationen und Arbeitsgruppen
gebildeten Drittorganisationen gebildeten Drittorganisationen bestellt worden sind, erhalten eine Die Änderung – siehe insoweit §
und Arbeitsgruppen bestellt und Arbeitsgruppen bestellt zusätzliche Aufwandsentschädigung in 5 Abs.2 siehe Liste
worden sind, erhalten eine worden sind, erhalten eine Form eines Sitzungsgeldes Konstituierende Sitzung des
zusätzliche zusätzliche in Höhe von 25,00 € Rates: und Kindergartenbeiräte -
Aufwandsentschädigung in Form Aufwandsentschädigung in Form je Sitzung, soweit diese nicht durch die Gemeindewerke Isernhagen
eines Sitzungsgeldes in Höhe eines Sitzungsgeldes Drittorganisation selbst entschädigt Energiewerke Isernhagen GmbH
von 20,00 € in Höhe von 25,00 € werden. Isernhagen Netz GmbH
je Sitzung, soweit diese nicht je Sitzung, soweit diese nicht Im Sitzungsgeld sind 10,00 € Mitgliederversammlung des
durch die Drittorganisation selbst durch die Drittorganisation selbst pauschalierte Fahrtkosten enthalten. Niedersächsischen Städte- und
entschädigt werden. entschädigt werden. (2) Zu diesen Drittorganisationen Gemeindebundes (NSGB)
Im Sitzungsgeld sind 5,00 € Im Sitzungsgeld sind 10,00 € gehören: u.a. Bezirksverband Hannover des
pauschalierte Fahrtkosten pauschalierte Fahrtkosten a) Jury Bürgerpreis NSGB
enthalten. enthalten. b) Arbeitsgruppen (z.B. ISEK, Zentrum,) Kreisverband Hannover des
(2) Zu diesen Drittorganisationen c) Begleitausschuss „Demokratie Leben“ NSGB
(2) Zu diesen Drittorganisationen gehören: Jury zur Vergabe des
gehören: a) Jury Bürgerpreis "Bürgerpreises der Gemeinde
b) Arbeitsgruppen (z.B. ISEK, Isernhagen"
a) Jury Bürgerpreis Zentrum,) Kreissiedlungsgesellschaft
c) Begleitausschuss „Demokratie Hannover
b) Arbeitsgruppen (z.B. ISEK, Leben“ "Arbeitskreises Lebensberatung
Zentrum,) e.V."
Musikschule Isernhagen und
c) Begleitausschuss „Demokratie Burgwedel e.V.
Leben“ Verbandsversammlung VHS
Ostkreis Hannover (VHS OH)
Isernhagen im
Unterhaltungsverband Wietze
im Unterhaltungsverband Wietze,
Benennung
von Schaubeauftragten für die
Gewässer II. Ordnung
Bestimmung von
Schaubeauftragten für Gewässer
III.
Ordnung
Wasserverband Nordhannover
im Wasser- und Bodenverband
Edder und Flöth
Beirat für den Betrieb der
Abfallbeseitigung
Kommission zum Schutz gegen
Fluglärm
Beirat für die Zentraldeponie
Lahe
Begleitausschuss "Demokratie
Leben"
Kindergartenbeiräte
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Verwaltung Positionen mündlich ergänzt
werden kann
§ 6 § 6 § 6 Kann unverändert übernommen
Aufwendungen für eine Aufwendungen für die Aufwendungen für die Betreuung von werden
Kinderbetreuung Betreuung von Kindern bzw. Kindern bzw. pflegebedürftige
pflegebedürftige Familienangehörige
Ratsfrauen und Ratsherren, Familienangehörige Ratsfrauen und Ratsherren,
Ortsratsmitglieder und nicht dem Ratsfrauen und Ratsherren, Ortsratsmitglieder und nicht dem Rat
Rat angehörende Ortsratsmitglieder und nicht dem angehörende
Ausschussmitglieder, denen in Rat angehörende Ausschussmitglieder, denen in Ausübung
Ausübung ihres Mandats bzw. Ausschussmitglieder, denen in ihres Mandats bzw. durch die Teilnahme
durch die Teilnahme an Ausübung ihres Mandats bzw. an
Ausschusssitzungen durch die Teilnahme an Ausschusssitzungen Aufwendungen für
Aufwendungen für eine Ausschusssitzungen eine Kinderbetreuung oder zur Pflege von
Kinderbetreuung entstehen, Aufwendungen für eine Familienangehörigen entstehen, erhalten
erhalten auf Nachweis eine Kinderbetreuung oder zur Pflege auf Nachweis eine Entschädigung
Entschädigung von von bis zu 14,00 €/Std.
von bis zu 12,00 €/Std. Familienangehörigen entstehen, Höchstens jedoch für 8 Stunden pro Tag.
Höchstens jedoch für 8 Stunden erhalten auf Nachweis eine
pro Tag. Entschädigung
von bis zu 14,00 €/Std.
Höchstens jedoch für 8 Stunden
pro Tag.
Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen
Verwaltung Positionen mündlich ergänzt
werden kann
§ 7 § 7 § 7
Verdienstausfall Verdienstausfall Verdienstausfall
(1) Ratsfrauen und Ratsherren, (1) Ratsfrauen und Ratsherren, (1) Ratsfrauen und Ratsherren,
Ortsratsmitglieder und nicht dem Ortsratsmitglieder und nicht dem Ortsratsmitglieder und nicht dem Rat
Rat angehörende Rat angehörende angehörende
Ausschussmitglieder erhalten den Ausschussmitglieder erhalten den Ausschussmitglieder erhalten den
nachgewiesenen Verdienstausfall nachgewiesenen Verdienstausfall nachgewiesenen Verdienstausfall
(entgangener Arbeitsverdienst bei (entgangener Arbeitsverdienst bei (entgangener Arbeitsverdienst bei
Arbeitnehmern,- Arbeitnehmern, Arbeitnehmern, Einkommensverluste bei
Einkommensverluste bei Einkommensverluste bei selbständig Tätigen) erstattet, und zwar
selbständig Tätigen) erstattet, selbständig Tätigen) erstattet, bis zur Höhe von 28,00 €/Std. (bis zu
und zwar bis zur Höhe von 28,00 und zwar bis zur Höhe von 28,00 max. 8 Stunden je Tag).
€/Std. (bis zu max. 8 Stunden je €/Std. (bis zu max. 8 Stunden je Weiterhin wird Verdienstausfall bis zu
Tag). Tag). dieser Höhe erstattet, wenn
Weiterhin wird Verdienstausfall Weiterhin wird Verdienstausfall nachgewiesen wird, dass ein Nachteil
bis zu dieser Höhe erstattet, bis zu dieser Höhe erstattet, wegen Nachholung versäumter Arbeit
wenn nachgewiesen wird, dass wenn nachgewiesen wird, dass entsteht oder eine Hilfskraft in Anspruch
ein Nachteil wegen Nachholung ein Nachteil wegen Nachholung genommen werden muss.
versäumter Arbeit entsteht oder versäumter Arbeit entsteht oder Verdienstausfall wird auch gewährt für
eine Hilfskraft in Anspruch eine Hilfskraft in Anspruch Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1
genommen werden muss. genommen werden muss. Satz 3, die im Zusammenhang mit der
Verdienstausfall wird auch Verdienstausfall wird auch Ausübung des Mandats stehen und vom
gewährt für Veranstaltungen im gewährt für Veranstaltungen im Verwaltungsausschuss oder vom Rat
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3, die Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3, die genehmigt worden sind.
im Zusammenhang mit der im Zusammenhang mit der
Ausübung des Mandats stehen Ausübung des Mandats stehen (2) Verdienstausfall und Ersatzansprüche
und vom Verwaltungsausschuss und vom Verwaltungsausschuss werden für Sitzungen des Rates, der
oder vom Rat genehmigt worden oder vom Rat genehmigt worden Ortsräte, des Verwaltungsausschusses,
sind. sind. der Ausschüsse, der Fraktionen gewährt
und für Veranstaltungen, die im
(2) Verdienstausfall und (2) Verdienstausfall und Zusammenhang mit der Ausübung des
Ersatzansprüche werden für Ersatzansprüche werden für Mandats stehen und vom
Sitzungen des Rates, der Sitzungen des Rates, der Verwaltungsausschuss oder Rat
Ortsräte, des Ortsräte, des genehmigt worden sind. Die Teilnahme
Verwaltungsausschusses, der Verwaltungsausschusses, der an Vorbesprechungen fällt nicht
Ausschüsse, der Fraktionen Ausschüsse, der Fraktionen darunter.3§ 7 Abs. 1 Satz 3 findet
gewährt und für Veranstaltungen, gewährt und für Veranstaltungen, entsprechend Anwendung.
die im Zusammenhang mit der die im Zusammenhang mit der
Ausübung des Mandats stehen Ausübung des Mandats stehen (3) Im Einverständnis zwischen
und vom Verwaltungsausschuss und vom Verwaltungsausschuss Arbeitgeberin/Arbeitgeber und
oder Rat genehmigt worden sind. oder Rat genehmigt worden sind. Anspruchsberechtigten wird die
Die Teilnahme an Die Teilnahme an Erstattung an die Arbeitgeberin/den
Vorbesprechungen fällt nicht Vorbesprechungen fällt nicht Arbeitgeber vorgenommen. Für
darunter. § 7 Abs. 1 Satz 3 findet darunter.3§ 7 Abs. 1 Satz 3 findet Anspruchsberechtigte, die als
entsprechend Anwendung. entsprechend Anwendung. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer keinen
Anspruch auf Weiterzahlung des
(3) Im Einverständnis zwischen (3) Im Einverständnis zwischen Arbeitsentgeltes für Zeiten haben, in
Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitgeberin/Arbeitgeber und denen sie an der Arbeitsleistung
Anspruchsberechtigten wird die Anspruchsberechtigten wird die verhindert sind, kann in Zusammenarbeit
Erstattung an die Erstattung an die mit der Arbeitgeberin/ dem Arbeitgeber
Arbeitgeberin/den Arbeitgeber Arbeitgeberin/den Arbeitgeber dahingehend eine Vereinbarung getroffen
vorgenommen. Für vorgenommen. Für werden, dass die Arbeitgeberin/der
Anspruchsberechtigte, die als Anspruchsberechtigte, die als Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmerin oder zahlt und die darauf entfallenen Abgaben
Arbeitnehmer keinen Anspruch Arbeitnehmer keinen Anspruch und Sozialversicherungsbeiträge abführt.
auf Weiterzahlung des auf Weiterzahlung des Die Gemeinde erstattet der
Arbeitsentgeltes für Zeiten haben, Arbeitsentgeltes für Zeiten haben, Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber den
in denen sie an der in denen sie an der Bruttobetrag. Diese Regelung setzt
Arbeitsleistung verhindert sind, Arbeitsleistung verhindert sind, voraus, dass der Bruttobetrag nicht höher
kann in Zusammenarbeit mit der kann in Zusammenarbeit mit der ist, als der für die Erstattung des
Arbeitgeberin/ dem Arbeitgeber Arbeitgeberin/ dem Arbeitgeber Verdienstausfalles festgesetzte
dahingehend eine Vereinbarung dahingehend eine Vereinbarung Höchstbetrag.
getroffen werden, dass die getroffen werden, dass die
Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das (4) Voraussetzung für die Gewährung von
Arbeitsentgelt weiterzahlt und die Arbeitsentgelt weiter zahlt und die Verdienstausfall und Ersatzansprüche
darauf entfallenen Abgaben und darauf entfallenen Abgaben und nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass
Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsbeiträge diese Tätigkeiten notwendig zu solchen
abführt. Die Gemeinde erstattet abführt. Die Gemeinde erstattet Zeiten erfolgen, die normalerweise für
der Arbeitgeberin/dem der Arbeitgeberin/dem eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung
Arbeitgeber den Bruttobetrag. Arbeitgeber den Bruttobetrag. stehen. Hierzu zählt auch der unmittelbar
Diese Regelung setzt voraus, Diese Regelung setzt voraus, mit der Aufnahme der eigentlichen
dass der Bruttobetrag nicht höher dass der Bruttobetrag nicht höher Mandatstätigkeit verbundene Zeitaufwand
ist, als der für die Erstattung des ist, als der für die Erstattung des (z. B. die Wegezeiten), nicht jedoch die
Verdienstausfalles festgesetzte Verdienstausfalles festgesetzte bloße allgemeine Vorbereitung, die -
Höchstbetrag. Höchstbetrag. entsprechend dem ehrenamtlichen
Charakter der Mandatstätigkeit - auch
(4) Voraussetzung für die (4) Voraussetzung für die außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden
Gewährung von Verdienstausfall Gewährung von Verdienstausfall kann. Für Tätigkeiten in Ausübung des
und Ersatzansprüche nach den und Ersatzansprüche nach den Mandats besteht kein Anspruch auf
Absätzen 1 und 2 ist, dass diese Absätzen 1 und 2 ist, dass diese Ersatz von Verdienstausfall oder Zahlung
Tätigkeiten notwendig zu solchen Tätigkeiten notwendig zu solchen eines Pauschalstundensatzes außerhalb
Zeiten erfolgen, die Zeiten erfolgen, die eines Zeitraumes von montags bis
normalerweise für eine normalerweise für eine freitags von 7.00 bis 18.00 Uhr und
Erwerbstätigkeit zur Verfügung Erwerbstätigkeit zur Verfügung sonnabends von
stehen. Hierzu zählt auch der stehen. Hierzu zählt auch der 7.00 bis 16.00 Uhr; es sei denn, die
unmittelbar mit der Aufnahme der unmittelbar mit der Aufnahme der Anspruchstellerin/der Anspruchsteller ist
eigentlichen Mandatstätigkeit eigentlichen Mandatstätigkeit im Schicht- oder einem vergleichbaren
verbundene Zeitaufwand (z. B. verbundene Zeitaufwand (z. B. Dienst (z.B. Einzelhandel) tätig.
die Wegezeiten), nicht jedoch die die Wegezeiten), nicht jedoch die
bloße allgemeine Vorbereitung, bloße allgemeine Vorbereitung,
die - entsprechend dem die - entsprechend dem
ehrenamtlichen Charakter der ehrenamtlichen Charakter der
Mandatstätigkeit - auch Mandatstätigkeit - auch
außerhalb der Arbeitszeit erledigt außerhalb der Arbeitszeit erledigt
werden kann. Für Tätigkeiten in werden kann. Für Tätigkeiten in
Ausübung des Mandats besteht Ausübung des Mandats besteht Aus der Erfahrung in der
kein Anspruch auf Ersatz von kein Anspruch auf Ersatz von Wahlperiode 2016 bis 2021
Verdienstausfall oder Zahlung Verdienstausfall oder Zahlung scheint es geboten beim
eines Pauschalstundensatzes eines Pauschalstundensatzes Nachweis des
außerhalb eines Zeitraumes von außerhalb eines Zeitraumes von Einkommensverlustes bei
montags bis freitags von 7.00 bis montags bis freitags von 7.00 bis Selbständigen etwas stringenter
18.00 Uhr und sonnabends von 18.00 Uhr und sonnabends von auf den Nachweis dafür zu
7.00 bis 16.00 Uhr; es sei denn, 7.00 bis 16.00 Uhr; es sei denn, achten.
die Anspruchstellerin/der die Anspruchstellerin/der Oliver Kamlage hebt in der
Anspruchsteller ist im Schicht- Anspruchsteller ist im Schicht- Mitteilung „Die Niedersächsische
Gemeinde“ (02/2026 hervor, dass
oder einem vergleichbaren Dienst oder einem vergleichbaren Dienst es nunmehr neu sei, dass die
(z.B. Einzelhandel) tätig. (z.B. Einzelhandel) tätig. (5) Als Nachweis für einen Kommission darauf hinweist,
Einnahmeausfall bei selbständig Tätigen dass die Gemeinden Nachweise
(5) Als Nachweis für einen (5) Als Nachweis für einen gilt nur ein Banküberweisungsbeleg mit fordern sollen für die
Einnahmeausfall bei selbständig Einnahmeausfall bei selbständig Empfängerbezeichnung und Zweck der Aufwendungen, welche erstattet
Tätigen gilt auch ein Beleg für Tätigen gilt auch ein Beleg für Überweisung als Nachweis für erhöhte werden sollen.
erhöhte Geschäftskosten in Folge erhöhte Geschäftskosten in Folge Geschäftskosten in Folge notwendiger In der o. gennannten
notwendiger Inanspruchnahme notwendiger Inanspruchnahme Inanspruchnahme einer Ersatzkraft Legislaturperiode konnte der
einer Ersatzkraft oder Mehrarbeit einer oder Mehrarbeit von Bediensteten. Selbständige lediglich durch eine
von Bediensteten. Ersatzkraft oder Mehrarbeit von unterschriebene Quittung den
Bediensteten. (6) Ratsfrauen und Ratsherren, die Einkommensverlust glaubhaft
(6) Ratsfrauen und Ratsherren, einen Haushalt mit Kindern und oder machen. Nachprüfungen
die einen Haushalt mit zwei oder (6) Ratsfrauen und Ratsherren, mehr als 3 Personen und oder während der Ratssitzung
mehr Personen führen, keinen die einen Haushalt mit zwei oder pflegebedürftige Person/en führen und ergaben aber, dass niemand im
Ersatzanspruch nach Absatz 1 mehr Personen führen, keinen keinen Ersatzanspruch nach Absatz 1 Betrieb telefonisch erreichbar
geltend machen können und Ersatzanspruch nach Absatz 1 geltend machen können und denen im war. Mit dem Nachweis über
denen im Bereich der geltend machen können und Bereich der Haushaltsführung ein einen Banküberweisungsbeleg
Haushaltsführung ein Nachteil denen im Bereich der Nachteil entsteht, der nur durch das dürfte die Schwelle gegenüber
entsteht, der nur durch das Haushaltsführung ein Nachteil Nachholen versäumter Arbeit oder die Missbrauch etwas höher
Nachholen versäumter Arbeit entsteht, der nur durch das Inanspruchnahme einer Hilfskraft angesiedelt sein.
oder die Inanspruchnahme einer Nachholen versäumter Arbeit ausgeglichen werden kann, wird auf
Hilfskraft ausgeglichen werden oder die Inanspruchnahme einer Antrag ein Pauschalstundensatz in Höhe Eine Haushaltsführung mit
kann, wird auf Antrag ein Hilfskraft ausgeglichen werden von 15,-€ je Stunde gezahlt, höchstens lediglich zwei gesunden
Pauschalstundensatz in Höhe kann, wird auf Antrag ein jedoch für 8 Stunden pro Tag und max. Personen dürfte weder einen
von 15,-€ je Stunde gezahlt, Pauschalstundensatz in Höhe 40 Stunden je Woche. Der entstandene Nachteil durch
höchstens jedoch für 8 Stunden von 15,-€ je Stunde gezahlt, Nachteil ist dabei nachzuweisen. Sitzungsabwesenheit bedingen
pro Tag und max. 40 Stunden je höchstens jedoch für 8 Stunden oder Versäumtes nachzuholen
Woche. Der entstandene Nachteil pro Tag und max. 40 Stunden je Das Nachholen des
ist dabei nachzuweisen. Woche. Der entstandene Nachteil Geschirrabwaschs dürfte weder
ist dabei nachzuweisen. unter dem Begriff „Nachholen
versäumter Arbeit fallen bzw. die
Inanspruchnahme einer Hilfskraft
bedingen.
Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen
Verwaltung Positionen mündlich ergänzt
werden kann
§ 8 § 8 § 8 unverändert
Reisekosten/Fahrkosten Reisekosten/Fahrtkosten Reisekosten/Fahrtkosten
(
(1) Für genehmigte Dienstreisen (1) Für genehmigte Dienstreisen
1) Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des außerhalb des Gemeindegebietes besteht
außerhalb des Gemeindegebietes besteht Anspruch auf Zahlung einer
Gemeindegebietes besteht Anspruch auf Zahlung einer Reisekostenvergütung nach den
Anspruch auf Zahlung einer Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des
Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils
Bestimmungen des. geltenden Fassung.
Bundesreisekostengesetzes in Bundesreisekostengesetzes in Neben dieser Reisekostenvergütung
der jeweils geltenden Fassung. der jeweils geltenden Fassung. werden Sitzungsgelder nicht gezahlt.
Neben dieser Neben dieser
Reisekostenvergütung werden Reisekostenvergütung werden (2) Die Dienstreisen der Ratsfrauen und
Sitzungsgelder nicht gezahlt. Sitzungsgelder nicht gezahlt. der Ratsherren, mit Ausnahme der stellv.
Bürgermeisterin/ des stellv. Bürgermeister
(2) Die Dienstreisen der (2) Die Dienstreisen der bedürfen der vorherigen Genehmigung
Ratsfrauen und der Ratsherren, Ratsfrauen und der Ratsherren, des Verwaltungsausschusses
mit Ausnahme der stellv. mit Ausnahme der stellv.
Bürgermeisterin/ des stellv. Bürgermeisterin/ des stellv.
Bürgermeister bedürfen der Bürgermeister bedürfen der
vorherigen Genehmigung des vorherigen Genehmigung des
Verwaltungsausschusses Verwaltungsausschusses
Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen
Verwaltung Positionen mündlich ergänzt
werden kann
§ 9 § 9 § 9 unverändert
Verzicht auf Zusendung der Bereitstellung von Bereitstellung von Drucksachen
Ratspost Drucksachen
(1) Drucksachen (Einladungen, Vorlagen,
(1) Bei einem schriftlichen (1) Drucksachen (Einladungen, Mitteilungen, Abrechnungen usw.) werden
Verzicht auf die Zusendung der Vorlagen, Mitteilungen, ausschließlich über das
Ratspost bzw. Bereitstellung Abrechnungen usw.) werden Ratsinformationssystem bereitgestellt.
eines Endgerätes (Tablet) für ausschließlich über das Mandatsträger/innen und zugewählte
Drucksachen (Einladungen, Ratsinformationssystem Mitglieder erhalten einen Zugriff zum
Vorlagen, Mitteilungen usw.) bereitgestellt. Ratsinformationssystem der Gemeinde
erhalten Mandatsträger eine Mandatsträger/innen und Isernhagen. Durch die Nutzung eigener
erhöhte monatliche zugewählte Mitglieder erhalten Endgeräte wird eine zusätzlich
Aufwandsentschädigung. einen Zugriff zum Aufwandsentschädigung für
Ratsmitglieder in Höhe von Ratsinformationssystem der Ratsmitglieder in Höhe von 10,-€
10,00€ Ortsratsmitglieder in Höhe Gemeinde Isernhagen. Durch die Ortsratsmitglieder in Höhe von 6,-€
von 6,00€ Die Entschädigung Nutzung eigener gezahlt. Diese wird entsprechend
wird gemäß § 10 Abs 1 Nr b Endgeräte wird eine zusätzlich Aufwandsentschädigung gemäß § 1 bei
gezahlt. Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder bzw. unter § 2 bei
Ratsmitglieder in Höhe von 10,-€ Ortsratsmitgliedern hinzugerechnet.
(2) Bei einem schriftlichen Ortsratsmitglieder in Höhe von 6,- (2) Auf Antrag eines gewählten
Verzicht auf die Zusendung von € gezahlt. Diese wird Mandatsträgers stellt die Verwaltung ein
Drucksachen (Einladungen, entsprechend IPad zur Verfügung. Dadurch wird die
Vorlagen, Mitteilungen usw.) über Aufwandsentschädigung gemäß zusätzliche Aufwandsentschädigung gem.
die Ratspost erhalten zugewählte § 1 bei Ratsmitglieder bzw. unter Abs. 1 entfallen.
Ausschussmitglieder eine § 2 bei Ortsratsmitgliedern
zusätzliche hinzugerechnet. (3) Zugewählte Mitglieder erhalten pro
Aufwandsentschädigung in Höhe (2) Auf Antrag eines gewählten angesetzter Sitzung eine zusätzliche
von 5,00€ pro formell Mandatsträgers stellt die
eingeladener Sitzung. Die Verwaltung ein IPad zur Entschädigung als Ausgleich für die
Entschädigung wird gemäß § 10 Verfügung. Dadurch wird die Nutzung der eigenen Endgeräte in Höhe
Abs 1 Nr b gezahlt. zusätzliche von
Aufwandsentschädigung gem. 5,00€. Auf schriftlichen Antrag eines
(3) Ortsratsmitglieder, die Abs. 1 entfallen. zugewählten Mitgliedes, werden die
gleichzeitig Mitglied des Drucksachen als Ratspost versendet und
Landtags-/ der (3) Zugewählte Mitglieder der Ausgleich gem. Satz1 entfällt.
Regionsversammlung sind, erhalten pro angesetzter Sitzung (4) Die Entschädigung wird gemäß §10
erhalten die genannte Pauschale eine zusätzliche Abs 1 Nr.b ausgezahlt.
nicht, da von der Landtags-/ Entschädigung als Ausgleich für
Regionsverwaltung die die Nutzung der eigenen
erforderliche Hardware für die Endgeräte in Höhe von
Gremienarbeit zur Verfügung 5,00€. Auf schriftlichen Antrag
gestellt wird. eines zugewählten Mitgliedes,
werden die
Drucksachen als Ratspost
versendet und der Ausgleich
gem. Satz1 entfällt.
(4) Die Entschädigung wird
gemäß §10 Abs 1 Nr.b
ausgezahlt.
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Verwaltung Positionen mündlich ergänzt
werden kann
§ 10 § 10 § 10 unverändert
Anspruch auf Zahlung der Anspruch auf Zahlung der Anspruch auf Zahlung der
Entschädigungen Entschädigungen Entschädigungen
(1) Von den (1) Von den (1) Von den Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen werden
werden werden a) die Monatsbeträge vierteljährlich
a) die Monatsbeträge a) die Monatsbeträge nachträglich ausgezahlt.
vierteljährlich im Voraus vierteljährlich nachträglich b) die Sitzungsgelder vierteljährlich
ausgezahlt. nachträglich ausgezahlt.
b) die Sitzungsgelder b) die Sitzungsgelder Grundlage für die Zahlung der
vierteljährlich nachträglich vierteljährlich nachträglich Sitzungsgelder ist die für jede Sitzung zu
ausgezahlt. Grundlage für die ausgezahlt. führenden
Zahlung der Sitzungsgelder ist Grundlage für die Zahlung der Anwesenheitsliste in Verbindung mit der
die für jede Sitzung zu führenden Sitzungsgelder ist die für jede zugestellten förmlichen Ladung. Bei
Anwesenheitsliste in Verbindung Sitzung zu führenden Vertretungssituationen im Laufe einer
mit der zugestellten förmlichen Anwesenheitsliste in Verbindung Fachausschusssitzung hat nur das zuerst
Ladung. Bei mit der zugestellten förmlichen anwesende Ratsmitglied Anspruch auf
Vertretungssituationen im Laufe Ladung. Bei Sitzungsgeld. Dem im Vertretungsfall
einer Fachausschusssitzung hat Vertretungssituationen im Laufe
nur das zuerst anwesende einer Fachausschusssitzung hat einspringendem Ratsmitglied bleibt es
Ratsmitglied Anspruch auf nur das zuerst anwesende überlassen, sich hinsichtlich des
Sitzungsgeld. Dem im Ratsmitglied Anspruch auf Sitzungsgeldes mit seiner Kollegin /
Vertretungsfall Sitzungsgeld. Dem im seinem Kollegen zu einigen. Für die
einspringendem Ratsmitglied Vertretungsfall Sitzungen der Ausschüsse, die während
bleibt es überlassen, sich einspringendem Ratsmitglied einer Ratssitzung
hinsichtlich des Sitzungsgeldes bleibt es überlassen, sich (Sitzungsunterbrechung) stattfindet, wird
mit seiner Kollegin / seinem hinsichtlich des Sitzungsgeldes kein Sitzungsgeld gezahlt. Ratsmitglieder,
Kollegen zu einigen. Für die mit seiner Kollegin / seinem die an einer Sitzung der Ausschüsse
Sitzungen der Ausschüsse, die Kollegen zu einigen. Für die lediglich als Zuhörerin
während einer Ratssitzung Sitzungen der Ausschüsse, die oder Zuhörer teilnehmen, haben kein
(Sitzungsunterbrechung) während einer Ratssitzung Anspruch auf Sitzungsgeld.
stattfindet, wird kein Sitzungsgeld (Sitzungsunterbrechung)
gezahlt. Ratsmitglieder, die an stattfindet, wird kein Sitzungsgeld (2) Die übrigen Entschädigungen werden
einer Sitzung der Ausschüsse gezahlt. Ratsmitglieder, die an auf schriftlichen Antrag gewährt.
lediglich als Zuhörerin oder einer Sitzung der Ausschüsse
Zuhörer teilnehmen, haben kein lediglich als Zuhörerin (3) Der Anspruch auf Zahlung der
Anspruch auf Sitzungsgeld. oder Zuhörer teilnehmen, haben Entschädigungen nach § 1, 2 und 4
kein Anspruch auf Sitzungsgeld. entfällt, bei Ruhen der Zugehörigkeit zum
(2) Die übrigen Entschädigungen Rat bzw. Ortsrat und für die Dauer des
werden auf schriftlichen Antrag (2) Die übrigen Entschädigungen Ausschlusses (§§ 55, 63 Abs. 3 i. V. m.
gewährt. werden auf schriftlichen Antrag §91 Abs. 4 NKomVG). Ist eine nach
gewährt. dieser Satzung ehrenamtlich tätige
(3) Der Anspruch auf Zahlung der Person ununterbrochen länger als drei
Entschädigungen nach § 1, 2 und (3) Der Anspruch auf Zahlung der Monate an der Ausübung ihres Mandats
4 entfällt, bei Ruhen der Entschädigungen nach § 1, 2 und verhindert, entfällt die Zahlung der
Zugehörigkeit zum Rat bzw. 4 entfällt, bei Ruhen der Aufwandsentschädigung ab dem vierten
Ortsrat und für die Dauer des Zugehörigkeit zum Rat bzw. Kalendermonat; Erholungsurlaub bleibt
Ausschlusses (§§ 55, 63 Abs. 3 i. Ortsrat und für die Dauer des außer Betracht. Der Anspruch geht ab
V. m. §91 Abs. 4 NKomVG). Ist Ausschlusses (§§ 55, 63 Abs. 3 i. diesem Zeitpunkt auf den etwaigen
eine nach dieser Satzung V. m. §91 Abs. 4 NKomVG). Ist Vertreter/in über. Für die Entschädigung
ehrenamtlich tätige Person eine nach dieser Satzung der Ortsratsmitglieder nach § 2 dieser
ununterbrochen länger als drei ehrenamtlich tätige Person Satzung gilt diese Regelung
Monate an der Ausübung ihres ununterbrochen länger als drei entsprechend.
Mandats verhindert, entfällt die Monate an der Ausübung ihres
Zahlung der Mandats verhindert, entfällt die (4) Dauert eine Sitzung länger als 6
Aufwandsentschädigung ab dem Zahlung der Stunden, so wird ein weiteres
vierten Kalendermonat; Aufwandsentschädigung ab dem Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren
Erholungsurlaub bleibt außer vierten Kalendermonat; Sitzungen an einem Tag werden nicht
Betracht. Der Anspruch geht ab Erholungsurlaub bleibt außer mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt. Die
diesem Zeitpunkt auf den Betracht. Der Anspruch geht ab Zahlung eines zweiten Sitzungsgeldes bei
etwaigen Vertreter über. Für die diesem Zeitpunkt auf den zwei Sitzungen desselben Gremiums mit
Entschädigung der etwaigen Vertreter/in über. Für demselben Teilnehmerkreis an einem Tag
Ortsratsmitglieder nach § 2 dieser die Entschädigung der ist ebenfalls ausgeschlossen. Eine
Satzung gilt diese Regelung Ortsratsmitglieder nach § 2 dieser Sitzung, die über 24.00 Uhr hinausgeht,
entsprechend. zählt als Sitzung des
Satzung gilt diese Regelung Tages an dem sie begonnen wurde.
(4) Dauert eine Sitzung länger als entsprechend.
6 Stunden, so wird ein weiteres
Sitzungsgeld gewährt. Bei (4) Dauert eine Sitzung länger als
mehreren Sitzungen an einem 6 Stunden, so wird ein weiteres
Tag werden nicht mehr als zwei Sitzungsgeld gewährt. Bei
Sitzungsgelder gezahlt. Die mehreren Sitzungen an einem
Zahlung eines zweiten Tag werden nicht mehr als zwei
Sitzungsgeldes bei zwei Sitzungsgelder gezahlt. Die
Sitzungen desselben Gremiums Zahlung eines zweiten
mit demselben Teilnehmerkreis Sitzungsgeldes bei zwei
an einem Tag ist ebenfalls Sitzungen desselben Gremiums
ausgeschlossen. Eine Sitzung, mit demselben Teilnehmerkreis
die über 24.00 Uhr hinausgeht, an einem Tag ist ebenfalls
zählt als Sitzung des Tages an ausgeschlossen. Eine Sitzung,
dem sie begonnen wurde. die über 24.00 Uhr hinausgeht,
zählt als Sitzung des
Tages an dem sie begonnen
wurde.
Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen
Verwaltung Positionen mündlich ergänzt
werden kann
§ 11 § 11 § 11 unverändert
Steuern/Sozialversicherung Steuern/Sozialversicherung Steuern/Sozialversicherung
Die steuerliche und Die steuerliche und Die steuerliche und
sozialversicherungsrechtliche sozialversicherungsrechtliche sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Behandlung der gezahlten Behandlung der gezahlten der gezahlten
Entschädigungen ist Entschädigungen ist Entschädigungen ist grundsätzlich Sache
grundsätzlich Sache der grundsätzlich Sache der der Empfänger.
Empfänger. Empfänger.
Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen
Verwaltung Positionen mündlich ergänzt
werden kann
§ 12 § 12 Übertragbarkeit der § 12 Übertragbarkeit der Bezüge unverändert
Übertragbarkeit der Bezüge Bezüge
Die Ansprüche auf die in der Satzung
Die Ansprüche auf die in der Die Ansprüche auf die in der genannten Bezüge sind nicht übertragbar.
Satzung genannten Bezüge sind Satzung genannten Bezüge sind
nicht übertragbar. nicht übertragbar.
Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen
Verwaltung Positionen mündlich ergänzt
werden kann
§ 13 § 13 § 13 unverändert
Angemessenheit von Angemessenheit von Angemessenheit von
Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen
nach § 138 Abs. 7 und 8 nach § 138 Abs. 7 und 8 nach § 138 Abs. 7 und 8 NKomVG
NKomVG NKomVG
(1) Die nach § 138 Absatz 7 und 8 des
(1) Die nach § 138 Absatz 7 und (1) Die nach § 138 Absatz 7 und NKomVG an die dort bezeichneten
8 des NKomVG an die dort 8 des NKomVG an die dort Mitglieder
bezeichneten Mitglieder in bezeichneten Mitglieder in Organen von Unternehmen und
Organen von Unternehmen und in Organen von Unternehmen Einrichtungen gezahlten Vergütungen
Einrichtungen gezahlten und Einrichtungen gezahlten werden
Vergütungen werden bis zu Vergütungen werden bis zu einem Höchstbetrag von 2.388, -€
einem Höchstbetrag von 1.500,-€ bis zu einem Höchstbetrag von im Jahr je Mitgliedschaft (pauschale
im Jahr je Mitgliedschaft 2.388, -€ im Jahr je Aufwandsentschädigung und
(pauschale Mitgliedschaft (pauschale Sitzungsgeld) als angemessen
Aufwandsentschädigung und Aufwandsentschädigung und angesehen.
Sitzungsgeld) als angemessen Sitzungsgeld) als angemessen
angesehen. angesehen. (2) Für den Vorsitz ist der doppelte, für
den stellvertretenden Vorsitz der
(2) Für den Vorsitz ist der (2) Für den Vorsitz ist der eineinhalbfache Satz des genannten
doppelte, für den doppelte, für den Höchstbetrages angemessen.
stellvertretenden Vorsitz der stellvertretenden Vorsitz der
eineinhalbfache Satz des eineinhalbfache Satz des (3) Gezahlte Vergütungen, die über obige
genannten Höchstbetrages genannten Höchstbetrages festgesetzte Höhe hinausgehen, sind an
angemessen. angemessen. die Gemeinde abzuführen.
(3) Gezahlte Vergütungen, die
(3) Gezahlte Vergütungen, die über obige festgesetzte Höhe
über obige festgesetzte Höhe hinausgehen, sind an
hinausgehen, sind an die die Gemeinde abzuführen.
Gemeinde abzuführen.
Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen
Verwaltung Positionen mündlich ergänzt
werden kann
§ 14 § 14 § 14 unverändert
In Kraft treten In Kraft treten In Kraft treten
Diese Satzung tritt am Tage nach Diese Satzung tritt zum Diese Satzung tritt zum 01.11.2026 in
der Bekanntmachung im 01.11.2026 in Kraft. Die Satzung Kraft. Die Satzung über die
"Gemeinsamen Amtsblatt für die über die Entschädigung Entschädigung
Region Hannover und die kommunaler Mandatsträgerinnen kommunaler Mandatsträgerinnen und
Landeshauptstadt Hannover" in und Mandatsträger der Gemeinde Mandatsträger der Gemeinde Isernhagen
Kraft. Isernhagen vom vom
27.09.2018 in der 27.09.2018 in der Änderungsfassung vom
Änderungsfassung vom 29.06.2024 tritt zum 31.10.2026 außer
29.06.2024 tritt zum 31.10.2026 Kraft.
außer Kraft. Isernhagen, den XX.XX.2026
Isernhagen, den XX.XX.2026
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