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Änderungsantrag zur Neufassung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Isernhagen; Antrag Herr Löffler

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeIsernhagen
Datum2026-09-24 geplant
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106 2026/1 Herbert Löffler Im Ellernbruch 21, 30916 Isernhagen Ihr Ansprechpartner: Herbert Löffler Vorsitzender Wirtschafts-, Digital- und Finanzausschuss Mitglied im Rat der Gemeinde Isernhagen Herrn Helmut Lübeck Ortsbürgermeister Kirchhorst Im Ellernbruch 21 Mitglieder WDFA 30916 Isernhagen Tel.: 0162 851 40 45 Mail : [email protected] Isernhagen, den 06.08.2026 Betrifft: Neufassung der Satzung über die Entschädigung kommunaler Mandatsträgerinnen und Mandats- träger der Gemeinde Isernhagen Als Anlage übermittle ich die überarbeitete Vorlagemit den vorgeschlagenen Änderungen. Gründe: § 1 bedurfte aus meiner Sicht hinsichtlich der Definition der Anlässe, wie auch des Personenkreises einer Ergänzung bzw. Klarstellung. § 2 bedurfte ebenfalls hinsichtlich der Definition der Anlässe, wie auch der Höhe der Entschädigung einer Ergänzung bzw. Klarstellung § 5 bedurfte hinsichtlich der Definition und Anlass zu den sog. Drittorganisationen einer Ergänzung bzw. Klarstellung. § 7 bedurfte – gerade mit Rücksicht auf das Verhalten von Fraktionsmitgliedern einer in der letzten Legislaturperiode teilnehmenden Fraktion – ebenfalls einer Ergänzung bzw. Klarstellung. Mit freundlichem Gruß Entschädigungssatzung der Gemeinde Isernhagen Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen Verwaltung Positionen mündlich ergänzt werden kann § 1 § 1 § 1 Die Entschädigungkommission Entschädigung der Entschädigung der Entschädigung der Ratsmitglieder empfiehlt folgende Ratsmitglieder Ratsmitglieder (1) Die Ratsfrauen und die Ratsherren Höchstbeträge nicht zu (1) Die Ratsfrauen und die (1) Die Ratsfrauen und die erhalten von dem Monat, in dem ihre überschreiten: Ratsherren erhalten von dem Ratsherren erhalten von dem Eigenschaft als Ratsmitglied beginnt, bis Gemeinden bis 20.000 EW = 240 Monat, in dem ihre Eigenschaft Monat, in dem ihre Eigenschaft zum Ende des Monats, in dem sie € als Ratsmitglied beginnt, bis zum als Ratsmitglied beginnt, bis zum erlischt, eine Aufwandsentschädigung. Gemeinden bis 30.000 € 310 €. Ende des Monats, in dem sie Ende des Monats, in dem sie Diese wird gezahlt als Monatsbetrag und erlischt, eine erlischt, eine als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Die Gemeinde Isernhagen Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung. Diese Rats-, Ausschuss- und bewegt sich dazwischen eher mit wird gezahlt als Monatsbetrag wird gezahlt als Monatsbetrag Fraktionssitzungen. Das Sitzungsgeld einer zunehmenden Prognose. und als Sitzungsgeld für die und als Sitzungsgeld für die wird auch gezahlt an Ratsmitglieder, die Daher sind die Pauschalen für Teilnahme an Rats-, Ausschuss- Teilnahme an Rats-, Ausschuss- nach § 21 Abs 9 Satz 2 der GO des Rates Ratsmitglieder angemessen. und Fraktionssitzungen. Das und Fraktionssitzungen. Das [§ 72 (2) Satz 2 NKomVG] tätig werden. Nach der Verfassung hat die Sitzungsgeld wird auch für Sitzungsgeld wird auch für Das Sitzungsgeld wird auch für weitere Selbstverwaltung die Beträge weitere Veranstaltungen wie z.B. weitere Veranstaltungen wie z.B. Veranstaltungen wie z.B. Besprechungen, selbst festsetzen und auch eine Besprechungen, Besichtigungen, Besprechungen, Besichtigungen, Besichtigungen, Empfänge, die Diskussion dazu auszuhalten. Empfänge, die Sitzungscharakter Empfänge, die Sitzungscharakter Sitzungscharakter haben, gezahlt, sofern haben, gezahlt, sofern die haben, gezahlt, sofern die die Teilnahme an dieser Veranstaltung Siehe auch Kommentar Robert Teilnahme an dieser Teilnahme an dieser vom Rat oder vom Verwaltungsausschuss Thiele zu NKomVG 2. Auflage Veranstaltung vom Rat oder vom Veranstaltung vom Rat oder vom genehmigt worden ist. Die Teilnahme an Seite 238 Rd. Ziffer 7) Verwaltungsausschuss Verwaltungsausschuss Vorbesprechungen sowie die in § 5 Abs.2 genehmigt worden ist. Die genehmigt worden ist. Die nicht aufgeführten Teilnahme an Vorbesprechungen Teilnahme an Vorbesprechungen Drittorganisationen fallen nicht darunter. sowie die in § 5 Abs.2 nicht sowie die in § 5 Abs.2 nicht (2) Der monatliche Pauschalbetrag wird aufgeführten Drittorganisationen aufgeführten auf 275,00 €, (200,00 € ) das fallen nicht darunter. Drittorganisationen fallen nicht Sitzungsgeld je Sitzung wird auf 25,00 € darunter. festgesetzt. (2) Der monatliche (2) Der monatliche Pauschalbetrag wird auf 85,00 €, Pauschalbetrag wird auf 100,00 (3) Im Sitzungsgeld sind 10,00 € das Sitzungsgeld je Sitzung wird €, das Sitzungsgeld je Sitzung pauschalierte Fahrtkosten enthalten. auf 20,00 € festgesetzt. wird auf 25,00 € festgesetzt. (4) Neben den in Abs. 2 festgelegten (3) Im Sitzungsgeld sind 5,00 € (3) Im Sitzungsgeld sind 10,00 € Aufwandsentschädigungen erhalten pauschalierte Fahrtkosten pauschalierte Fahrtkosten monatlich: enthalten. enthalten. a) die 1. stellv. Bürgermeisterin oder der 1. stellv. Bürgermeister zusätzlich (4) Neben den in Abs. 2 (4) Neben den in Abs. 2 125,00 € festgelegten festgelegten Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen erhalten monatlich: erhalten monatlich: a) die 1. stellv. Bürgermeisterin b) die 2. stellv. Bürgermeisterin oder der a) die 1. stellv. Bürgermeisterin oder der 2. stellv. Bürgermeister zuzüglich 100,00 Bei der Festsetzung für die oder der 1. stellv. Bürgermeister 1. stellv. Bürgermeister 220,00 € € Funktionsträger ist einerseits die 220,00 € deutliche Erhöhung der Grundentschädigung 3. stellv. Bürgermeister/in entfällt berücksichtigt und andererseits b) die 2. stellv. Bürgermeisterin könntet es angemessen sein oder der 2. stellv. Bürgermeister b) die 2. stellv. Bürgermeisterin d) die Fraktionsvorsitzenden/ lediglich auch die tatsächliche 175,00 € oder der 2. stellv. Bürgermeister Gruppenvorsitzenden 150,00 € Funktionsausübung (zu 190,00 € zuzüglich je Mitglied 7,00 € honorieren. c) die 3. stellv. Bürgermeisterin oder der 3. stellv. Bürgermeister c) die 3. stellv. Bürgermeisterin e) Der/die Ratsvorsitzende/ der die 175,00 € oder der stellv. Ratsvorsitzende zuzüglich 75.- € 3. stellv. Bürgermeister 190,00 € 1.Stellvertreter käme auf 400,00 d) die Fraktionsvorsitzenden/ (5) Vereint ein Ratsmitglied mehrere der € bzw. 325,00 € Gruppenvorsitzenden 100,00 € je d) die Fraktionsvorsitzenden/ in Abs. 4 genannten Funktionen, so wird Mitglied 5,00 € Gruppenvorsitzenden 110,00 € nur die höhere Aufwandsentschädigung zuzüglich je Mitglied 5,00 € gezahlt. Mit den vorstehenden und 2. Stellvertreter käme auf (5) Vereint ein Ratsmitglied Aufwandsentschädigungen sind pauschal 375,00 € bzw. 300,00 € mehrere der in Abs. 4 genannten (5) Vereint ein Ratsmitglied alle Ansprüche Funktionen, so wird nur die mehrere der in Abs. 4 genannten abgegolten. höhere Aufwandsentschädigung Funktionen, so wird nur die gezahlt. Mit den vorstehenden höhere Aufwandsentschädigung Aufwandsentschädigungen sind gezahlt. Mit den vorstehenden pauschal alle Ansprüche Aufwandsentschädigungen sind abgegolten. pauschal alle Ansprüche abgegolten. Die Erhöhung der Fraktionsvorsitzenden und je Mitglied, soll der Preissteigerung der letzten Jahre Rechnung tragen. Die Entschädigung für den/die Ratsvorsitzende folgt aus dem Umstand, dass vor Einführung des hauptamtlichen Bürgermeisteramtes der bereits honorierte ehrenamtliche Bürgermeister die Funktion des Ratsvorsitzenden gleichzeitig ausübte und dem Wechsel in dieser Funktion nie Rechnung getragen wurde. Auch hier erscheint es angemessen diese Aufstockung an die tatsächliche Funktionsausübung zu koppeln. Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen Verwaltung Positionen mündlich ergänzt werden kann § 2 § 2 § 2 § 2 bedarf ebenfalls Entschädigung der Entschädigung der Entschädigung der Ortsratsmitglieder hinsichtlich der Definition der Ortsratsmitglieder Ortsratsmitglieder Anlässe, wie auch der Höhe (1) Die Ortsratsmitglieder (1) Die Ortsratsmitglieder der Entschädigung ei- erhalten: erhalten: ner Ergänzung bzw. a) einen monatlichen (1) Die Ortsratsmitglieder erhalten: Klarstellung a) einen monatlichen Pauschalbetrag von 34,00 € a) einen monatlichen Pauschalbetrag von Die Kommission empfiehlt für die Pauschalbetrag von 29,00 € 68,00 € (50,00 € Mitglieder von Ortsräten b) ein Sitzungsgeld je Sitzung höchstens 25 % der Auf- b) ein Sitzungsgeld je Sitzung von 25,00 € b) ein Sitzungsgeld je Sitzung von 25,00 € wandsentschädigung für von 20,00 € Das Sitzungsgeld Das Sitzungsgeld wird auch für Das Sitzungsgeld wird auch für die Abgeordnete in Gemeinden wird auch für die Teilnahme an je die Teilnahme an je einer Teilnahme an je einer gleicher Größenordnung als einer Fraktionssitzung pro Fraktionssitzung pro Fraktionssitzung/Gruppensitzung pro angemessen anzusehen. Das Ortsratssitzung gewährt. Sollten Ortsratssitzung gewährt. Sollten Ortsratssitzung gewährt. Sollten im sind 68,00 € (275,00 € X 25 %) im Ortsrat Fraktionen/Gruppen im Ortsrat Fraktionen/Gruppen Ortsrat Fraktionen/Gruppen gebildet bzw. 50,00 € ( 200 X 25 %) gebildet werden, erhalten die gebildet werden, erhalten die werden, erhalten die Fraktions- Fraktions-Gruppenvorsitzenden Fraktions-/Gruppenvorsitzenden /Gruppenvorsitzenden im Ortsrat keine Gruppenbildung sollte auch im im Ortsrat keine im Ortsrat keine Aufwandsentschädigung. Die Ortsrat möglich sein Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung. Die Ortsratsmitglieder gem. § 5 Abs. 3 der Ortsratsmitglieder gem. § 5 Abs. Ortsratsmitglieder gem. § 5 Abs. Hauptsatzung (Kooptierte) erhalten als 3 der Hauptsatzung (Kooptierte) 3 der Hauptsatzung (Kooptierte) Aufwandsentschädigung lediglich erhalten als erhalten als Sitzungsgeld. Aufwandsentschädigung lediglich Aufwandsentschädigung lediglich Sitzungsgeld. Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld wird auch gezahlt, Siehe § 94 Abs. 3 Satz 3 wenn ein NKomVG Eine Fahrtkostenentschädigung Eine Fahrtkostenentschädigung Ortsbürgermeister/Ortsbürgermeisterin wird nicht gewährt. wird nicht gewährt. nach § 94 Abs. 3 Satz 3 im Rat, VA oder einem Ratsausschuss innerhalb des (2) Neben der Entschädigung (2) Neben der Entschädigung Anhörungsrechtes aktiv tätig wird. nach Abs. 1 erhalten als nach Abs. 1 erhalten als Aufwandsentschädigung Aufwandsentschädigung Eine Fahrtkostenentschädigung wird nicht monatlich monatlich gewährt. a) die Ortsbürgermeisterin/ der Die Entschädigungskommission a) die Ortsbürgermeisterin/ der Ortsbürgermeister (2) Neben der Entschädigung nach Abs. 1 empfiehlt weiter: Ortsbürgermeister von von Altwarmbüchen 135,00 € erhalten als Bürgermeisterinnen und Altwarmbüchen 135,00 € b) die stellv. Ortsbürgermeisterin/ Aufwandsentschädigung monatlich Bürgermeister in Ortschaften der stellv. Ortsbürgermeister von a) die Ortsbürgermeisterin/ der können bis zum 3-fachen, ihre b) die stellv. Ortsbürgermeisterin/ Altwarmbüchen 50,00 € Ortsbürgermeister Stellvertreterinnen und der stellv. Ortsbürgermeister von von Altwarmbüchen 204,00 € Stellvertreter bis zum 2-fachen Altwarmbüchen 50,00 € Die Die Entschädigung für die b) die stellv. Ortsbürgermeisterin/ der der Aufwandsentschädigung für Entschädigung für die Stellvertreterin/ den Stellvertreter stellv. Ortsbürgermeister von die Mitglieder des Ortsrates und Stellvertreterin/ den Stellvertreter kann auch je zur Hälfte auf zwei Altwarmbüchen zusätzlich 50,00 € pro erhalten (68,00 € X 3) = 204 € kann auch je zur Hälfte auf zwei Stellvertreter aufgeteilt werden. ausgeübte Funktion. Die zusätzliche Stellvertreter aufgeteilt werden. c) die Ortsbürgermeisterinnen Entschädigung für die Stellvertreterin/ den 75 % hiervon = 153,00 € und und Ortsbürger- Stellvertreter 75 % davon = 114,00 € c) die Ortsbürgermeisterinnen meister von Isernhagen F.B. und pro ausgeübte Funktion kann auch je zur und Ortsbürgermeister von K.B. 82,00 € Hälfte auf zwei Stellvertreter aufgeteilt (die Kommission weist Isernhagen F.B. und K.B. 82,00 € werden. darauf hin, dass die freiwillige d) die übrigen c) die Ortsbürgermeisterinnen und Wahrnehmung von d) die übrigen Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürger- Hilfsfunktionen für die Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister 110,00 € meister von Isernhagen F.B. und K.B. Gemeindeverwaltung durch die Ortsbürgermeister 110,00 € 114,00 € Ortsbürgermeisterin oder den Ortsbürgermeister keine d) die übrigen Ortsbürgermeisterinnen Mandatstätigkeit darstellt; die und Entschädigung richtet sich Ortsbürgermeister 153,00 € insoweit nach § 44 NKomVG). Erfüllt ein Ortsbürgermeister/Ortsbürgermeisterin Hilfsfunktionen nach § 95 Abs. 2 NKomVG so richtet sich die Entschädigung nach § 44 aaO. Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen Verwaltung Positionen mündlich ergänzt werden kann § 3 § 3 § 3 Entschädigung der nicht dem Entschädigung der nicht dem Entschädigung der nicht dem Rat Rat angehörenden Rat angehörenden angehörenden Ausschussmitglieder Ausschussmitglieder Ausschussmitglieder (1) Die nicht dem Rat angehörenden (1) Die nicht dem Rat (1) Die nicht dem Rat Ausschussmitglieder, die zu den angehörenden angehörenden Ausschusssitzungen eingeladen, werden, Ausschussmitglieder, die zu den Ausschussmitglieder, die zu den erhalten eine Aufwandsentschädigung Ausschusssitzungen eingeladen, Ausschusssitzungen eingeladen, als werden, erhalten eine werden, erhalten eine Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 € Aufwandsentschädigung als Aufwandsentschädigung Im Sitzungsgeld sind 5 € pauschalierte Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € als Fahrtkosten enthalten. Im Sitzungsgeld sind 5 € Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 € pauschalierte Fahrtkosten Im Sitzungsgeld sind 5 € (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten enthalten. pauschalierte Fahrtkosten nur, soweit durch Gesetz oder enthalten. Rechtsverordnungen nichts anderes (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 geregelt ist. gelten nur, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnungen nichts (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 anderes geregelt ist. gelten nur, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnungen nichts anderes geregelt ist. Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen Verwaltung Positionen mündlich ergänzt werden kann § 4 § 4 § 4 Entschädigung der Mitglieder Entschädigung der Mitglieder Entschädigung der Mitglieder des des Umlegungsausschusses des Umlegungsausschusses Umlegungsausschusses (1) Mitglieder des (1) Mitglieder des (1) Mitglieder des Umlegungsausschusses - soweit Umlegungsausschusses - soweit Umlegungsausschusses - soweit sie nicht sie nicht Rats- oder sie nicht Rats- oder Rats- oder Ortsratsmitglieder sind – Ortsratsmitglieder sind – erhalten Ortsratsmitglieder sind – erhalten erhalten eine Aufwandsentschädigung als eine Aufwandsentschädigung als eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 € Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 € Die/der Vorsitzende erhält 35,00 € Die/der Vorsitzende erhält 30,00 Die/der Vorsitzende erhält 35,00 € € (2) Sachkundige Personen, die der Umlegungsausschuss zugezogen hat, (2) Sachkundige Personen, die (2) Sachkundige Personen, die erhalten Entschädigung nach dem der Umlegungsausschuss der Umlegungsausschuss Justizvergütungs- und - zugezogen hat, erhalten zugezogen hat, erhalten entschädigungsgesetz vom 05. Entschädigung nach dem Gesetz Entschädigung nach dem Mai 2004 (BGBL. I S. 718, 776), zuletzt über die Entschädigung von Justizvergütungs- und - geändert durch Artikel 13 des Gesetzes Zeugen und Sachverständigen entschädigungsgesetz vom 05. 2vom 08. Dezember 2025 (BGBL. 2025 I vom 01.10.1969 (BGBl. I Seite Mai 2004 (BGBL. I S. 718, 776), Nr. 318), in der jeweils geltenden 1757) in der jeweils geltenden zuletzt geändert durch Artikel 13 Fassung. Fassung des Gesetzes 2vom 08. Dezember 2025 (BGBL. 2025 I Nr. 318), in der jeweils geltenden Fassung. Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen Verwaltung Positionen mündlich ergänzt werden kann § 5 § 5 § 5 Zu § 5 Entschädigung der Mitglieder Entschädigung der Mitglieder Entschädigung der Mitglieder des des Rates in des Rates in Rates in Drittorganisationen Durch den Zusatz u.a. soll Drittorganisationen Drittorganisationen deutlich werden, dass die (1) Ratsfrauen und Ratsherren, die zum nachfolgende Aufzählung (1) Ratsfrauen und Ratsherren, (1) Ratsfrauen und Ratsherren, Mitglied vom Rat oder enumerativ sein soll und nicht die zum Mitglied vom Rat oder die zum Mitglied vom Rat oder Verwaltungsausschuss nach Maßgabe abschließend. Weitere Fälle sind Verwaltungsausschuss nach Verwaltungsausschuss nach der Geschäftsordnung gebildeten denkbar. Maßgabe der Geschäftsordnung Maßgabe der Geschäftsordnung Drittorganisationen und Arbeitsgruppen gebildeten Drittorganisationen gebildeten Drittorganisationen bestellt worden sind, erhalten eine Die Änderung – siehe insoweit § und Arbeitsgruppen bestellt und Arbeitsgruppen bestellt zusätzliche Aufwandsentschädigung in 5 Abs.2 siehe Liste worden sind, erhalten eine worden sind, erhalten eine Form eines Sitzungsgeldes Konstituierende Sitzung des zusätzliche zusätzliche in Höhe von 25,00 € Rates: und Kindergartenbeiräte - Aufwandsentschädigung in Form Aufwandsentschädigung in Form je Sitzung, soweit diese nicht durch die Gemeindewerke Isernhagen eines Sitzungsgeldes in Höhe eines Sitzungsgeldes Drittorganisation selbst entschädigt Energiewerke Isernhagen GmbH von 20,00 € in Höhe von 25,00 € werden. Isernhagen Netz GmbH je Sitzung, soweit diese nicht je Sitzung, soweit diese nicht Im Sitzungsgeld sind 10,00 € Mitgliederversammlung des durch die Drittorganisation selbst durch die Drittorganisation selbst pauschalierte Fahrtkosten enthalten. Niedersächsischen Städte- und entschädigt werden. entschädigt werden. (2) Zu diesen Drittorganisationen Gemeindebundes (NSGB) Im Sitzungsgeld sind 5,00 € Im Sitzungsgeld sind 10,00 € gehören: u.a. Bezirksverband Hannover des pauschalierte Fahrtkosten pauschalierte Fahrtkosten a) Jury Bürgerpreis NSGB enthalten. enthalten. b) Arbeitsgruppen (z.B. ISEK, Zentrum,) Kreisverband Hannover des (2) Zu diesen Drittorganisationen c) Begleitausschuss „Demokratie Leben“ NSGB (2) Zu diesen Drittorganisationen gehören: Jury zur Vergabe des gehören: a) Jury Bürgerpreis "Bürgerpreises der Gemeinde b) Arbeitsgruppen (z.B. ISEK, Isernhagen" a) Jury Bürgerpreis Zentrum,) Kreissiedlungsgesellschaft c) Begleitausschuss „Demokratie Hannover b) Arbeitsgruppen (z.B. ISEK, Leben“ "Arbeitskreises Lebensberatung Zentrum,) e.V." Musikschule Isernhagen und c) Begleitausschuss „Demokratie Burgwedel e.V. Leben“ Verbandsversammlung VHS Ostkreis Hannover (VHS OH) Isernhagen im Unterhaltungsverband Wietze im Unterhaltungsverband Wietze, Benennung von Schaubeauftragten für die Gewässer II. Ordnung Bestimmung von Schaubeauftragten für Gewässer III. Ordnung Wasserverband Nordhannover im Wasser- und Bodenverband Edder und Flöth Beirat für den Betrieb der Abfallbeseitigung Kommission zum Schutz gegen Fluglärm Beirat für die Zentraldeponie Lahe Begleitausschuss "Demokratie Leben" Kindergartenbeiräte Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen Verwaltung Positionen mündlich ergänzt werden kann § 6 § 6 § 6 Kann unverändert übernommen Aufwendungen für eine Aufwendungen für die Aufwendungen für die Betreuung von werden Kinderbetreuung Betreuung von Kindern bzw. Kindern bzw. pflegebedürftige pflegebedürftige Familienangehörige Ratsfrauen und Ratsherren, Familienangehörige Ratsfrauen und Ratsherren, Ortsratsmitglieder und nicht dem Ratsfrauen und Ratsherren, Ortsratsmitglieder und nicht dem Rat Rat angehörende Ortsratsmitglieder und nicht dem angehörende Ausschussmitglieder, denen in Rat angehörende Ausschussmitglieder, denen in Ausübung Ausübung ihres Mandats bzw. Ausschussmitglieder, denen in ihres Mandats bzw. durch die Teilnahme durch die Teilnahme an Ausübung ihres Mandats bzw. an Ausschusssitzungen durch die Teilnahme an Ausschusssitzungen Aufwendungen für Aufwendungen für eine Ausschusssitzungen eine Kinderbetreuung oder zur Pflege von Kinderbetreuung entstehen, Aufwendungen für eine Familienangehörigen entstehen, erhalten erhalten auf Nachweis eine Kinderbetreuung oder zur Pflege auf Nachweis eine Entschädigung Entschädigung von von bis zu 14,00 €/Std. von bis zu 12,00 €/Std. Familienangehörigen entstehen, Höchstens jedoch für 8 Stunden pro Tag. Höchstens jedoch für 8 Stunden erhalten auf Nachweis eine pro Tag. Entschädigung von bis zu 14,00 €/Std. Höchstens jedoch für 8 Stunden pro Tag. Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen Verwaltung Positionen mündlich ergänzt werden kann § 7 § 7 § 7 Verdienstausfall Verdienstausfall Verdienstausfall (1) Ratsfrauen und Ratsherren, (1) Ratsfrauen und Ratsherren, (1) Ratsfrauen und Ratsherren, Ortsratsmitglieder und nicht dem Ortsratsmitglieder und nicht dem Ortsratsmitglieder und nicht dem Rat Rat angehörende Rat angehörende angehörende Ausschussmitglieder erhalten den Ausschussmitglieder erhalten den Ausschussmitglieder erhalten den nachgewiesenen Verdienstausfall nachgewiesenen Verdienstausfall nachgewiesenen Verdienstausfall (entgangener Arbeitsverdienst bei (entgangener Arbeitsverdienst bei (entgangener Arbeitsverdienst bei Arbeitnehmern,- Arbeitnehmern, Arbeitnehmern, Einkommensverluste bei Einkommensverluste bei Einkommensverluste bei selbständig Tätigen) erstattet, und zwar selbständig Tätigen) erstattet, selbständig Tätigen) erstattet, bis zur Höhe von 28,00 €/Std. (bis zu und zwar bis zur Höhe von 28,00 und zwar bis zur Höhe von 28,00 max. 8 Stunden je Tag). €/Std. (bis zu max. 8 Stunden je €/Std. (bis zu max. 8 Stunden je Weiterhin wird Verdienstausfall bis zu Tag). Tag). dieser Höhe erstattet, wenn Weiterhin wird Verdienstausfall Weiterhin wird Verdienstausfall nachgewiesen wird, dass ein Nachteil bis zu dieser Höhe erstattet, bis zu dieser Höhe erstattet, wegen Nachholung versäumter Arbeit wenn nachgewiesen wird, dass wenn nachgewiesen wird, dass entsteht oder eine Hilfskraft in Anspruch ein Nachteil wegen Nachholung ein Nachteil wegen Nachholung genommen werden muss. versäumter Arbeit entsteht oder versäumter Arbeit entsteht oder Verdienstausfall wird auch gewährt für eine Hilfskraft in Anspruch eine Hilfskraft in Anspruch Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 genommen werden muss. genommen werden muss. Satz 3, die im Zusammenhang mit der Verdienstausfall wird auch Verdienstausfall wird auch Ausübung des Mandats stehen und vom gewährt für Veranstaltungen im gewährt für Veranstaltungen im Verwaltungsausschuss oder vom Rat Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3, die Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3, die genehmigt worden sind. im Zusammenhang mit der im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats stehen Ausübung des Mandats stehen (2) Verdienstausfall und Ersatzansprüche und vom Verwaltungsausschuss und vom Verwaltungsausschuss werden für Sitzungen des Rates, der oder vom Rat genehmigt worden oder vom Rat genehmigt worden Ortsräte, des Verwaltungsausschusses, sind. sind. der Ausschüsse, der Fraktionen gewährt und für Veranstaltungen, die im (2) Verdienstausfall und (2) Verdienstausfall und Zusammenhang mit der Ausübung des Ersatzansprüche werden für Ersatzansprüche werden für Mandats stehen und vom Sitzungen des Rates, der Sitzungen des Rates, der Verwaltungsausschuss oder Rat Ortsräte, des Ortsräte, des genehmigt worden sind. Die Teilnahme Verwaltungsausschusses, der Verwaltungsausschusses, der an Vorbesprechungen fällt nicht Ausschüsse, der Fraktionen Ausschüsse, der Fraktionen darunter.3§ 7 Abs. 1 Satz 3 findet gewährt und für Veranstaltungen, gewährt und für Veranstaltungen, entsprechend Anwendung. die im Zusammenhang mit der die im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats stehen Ausübung des Mandats stehen (3) Im Einverständnis zwischen und vom Verwaltungsausschuss und vom Verwaltungsausschuss Arbeitgeberin/Arbeitgeber und oder Rat genehmigt worden sind. oder Rat genehmigt worden sind. Anspruchsberechtigten wird die Die Teilnahme an Die Teilnahme an Erstattung an die Arbeitgeberin/den Vorbesprechungen fällt nicht Vorbesprechungen fällt nicht Arbeitgeber vorgenommen. Für darunter. § 7 Abs. 1 Satz 3 findet darunter.3§ 7 Abs. 1 Satz 3 findet Anspruchsberechtigte, die als entsprechend Anwendung. entsprechend Anwendung. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterzahlung des (3) Im Einverständnis zwischen (3) Im Einverständnis zwischen Arbeitsentgeltes für Zeiten haben, in Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitgeberin/Arbeitgeber und denen sie an der Arbeitsleistung Anspruchsberechtigten wird die Anspruchsberechtigten wird die verhindert sind, kann in Zusammenarbeit Erstattung an die Erstattung an die mit der Arbeitgeberin/ dem Arbeitgeber Arbeitgeberin/den Arbeitgeber Arbeitgeberin/den Arbeitgeber dahingehend eine Vereinbarung getroffen vorgenommen. Für vorgenommen. Für werden, dass die Arbeitgeberin/der Anspruchsberechtigte, die als Anspruchsberechtigte, die als Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmerin oder zahlt und die darauf entfallenen Abgaben Arbeitnehmer keinen Anspruch Arbeitnehmer keinen Anspruch und Sozialversicherungsbeiträge abführt. auf Weiterzahlung des auf Weiterzahlung des Die Gemeinde erstattet der Arbeitsentgeltes für Zeiten haben, Arbeitsentgeltes für Zeiten haben, Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber den in denen sie an der in denen sie an der Bruttobetrag. Diese Regelung setzt Arbeitsleistung verhindert sind, Arbeitsleistung verhindert sind, voraus, dass der Bruttobetrag nicht höher kann in Zusammenarbeit mit der kann in Zusammenarbeit mit der ist, als der für die Erstattung des Arbeitgeberin/ dem Arbeitgeber Arbeitgeberin/ dem Arbeitgeber Verdienstausfalles festgesetzte dahingehend eine Vereinbarung dahingehend eine Vereinbarung Höchstbetrag. getroffen werden, dass die getroffen werden, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das (4) Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitsentgelt weiterzahlt und die Arbeitsentgelt weiter zahlt und die Verdienstausfall und Ersatzansprüche darauf entfallenen Abgaben und darauf entfallenen Abgaben und nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsbeiträge diese Tätigkeiten notwendig zu solchen abführt. Die Gemeinde erstattet abführt. Die Gemeinde erstattet Zeiten erfolgen, die normalerweise für der Arbeitgeberin/dem der Arbeitgeberin/dem eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung Arbeitgeber den Bruttobetrag. Arbeitgeber den Bruttobetrag. stehen. Hierzu zählt auch der unmittelbar Diese Regelung setzt voraus, Diese Regelung setzt voraus, mit der Aufnahme der eigentlichen dass der Bruttobetrag nicht höher dass der Bruttobetrag nicht höher Mandatstätigkeit verbundene Zeitaufwand ist, als der für die Erstattung des ist, als der für die Erstattung des (z. B. die Wegezeiten), nicht jedoch die Verdienstausfalles festgesetzte Verdienstausfalles festgesetzte bloße allgemeine Vorbereitung, die - Höchstbetrag. Höchstbetrag. entsprechend dem ehrenamtlichen Charakter der Mandatstätigkeit - auch (4) Voraussetzung für die (4) Voraussetzung für die außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden Gewährung von Verdienstausfall Gewährung von Verdienstausfall kann. Für Tätigkeiten in Ausübung des und Ersatzansprüche nach den und Ersatzansprüche nach den Mandats besteht kein Anspruch auf Absätzen 1 und 2 ist, dass diese Absätzen 1 und 2 ist, dass diese Ersatz von Verdienstausfall oder Zahlung Tätigkeiten notwendig zu solchen Tätigkeiten notwendig zu solchen eines Pauschalstundensatzes außerhalb Zeiten erfolgen, die Zeiten erfolgen, die eines Zeitraumes von montags bis normalerweise für eine normalerweise für eine freitags von 7.00 bis 18.00 Uhr und Erwerbstätigkeit zur Verfügung Erwerbstätigkeit zur Verfügung sonnabends von stehen. Hierzu zählt auch der stehen. Hierzu zählt auch der 7.00 bis 16.00 Uhr; es sei denn, die unmittelbar mit der Aufnahme der unmittelbar mit der Aufnahme der Anspruchstellerin/der Anspruchsteller ist eigentlichen Mandatstätigkeit eigentlichen Mandatstätigkeit im Schicht- oder einem vergleichbaren verbundene Zeitaufwand (z. B. verbundene Zeitaufwand (z. B. Dienst (z.B. Einzelhandel) tätig. die Wegezeiten), nicht jedoch die die Wegezeiten), nicht jedoch die bloße allgemeine Vorbereitung, bloße allgemeine Vorbereitung, die - entsprechend dem die - entsprechend dem ehrenamtlichen Charakter der ehrenamtlichen Charakter der Mandatstätigkeit - auch Mandatstätigkeit - auch außerhalb der Arbeitszeit erledigt außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann. Für Tätigkeiten in werden kann. Für Tätigkeiten in Ausübung des Mandats besteht Ausübung des Mandats besteht Aus der Erfahrung in der kein Anspruch auf Ersatz von kein Anspruch auf Ersatz von Wahlperiode 2016 bis 2021 Verdienstausfall oder Zahlung Verdienstausfall oder Zahlung scheint es geboten beim eines Pauschalstundensatzes eines Pauschalstundensatzes Nachweis des außerhalb eines Zeitraumes von außerhalb eines Zeitraumes von Einkommensverlustes bei montags bis freitags von 7.00 bis montags bis freitags von 7.00 bis Selbständigen etwas stringenter 18.00 Uhr und sonnabends von 18.00 Uhr und sonnabends von auf den Nachweis dafür zu 7.00 bis 16.00 Uhr; es sei denn, 7.00 bis 16.00 Uhr; es sei denn, achten. die Anspruchstellerin/der die Anspruchstellerin/der Oliver Kamlage hebt in der Anspruchsteller ist im Schicht- Anspruchsteller ist im Schicht- Mitteilung „Die Niedersächsische Gemeinde“ (02/2026 hervor, dass oder einem vergleichbaren Dienst oder einem vergleichbaren Dienst es nunmehr neu sei, dass die (z.B. Einzelhandel) tätig. (z.B. Einzelhandel) tätig. (5) Als Nachweis für einen Kommission darauf hinweist, Einnahmeausfall bei selbständig Tätigen dass die Gemeinden Nachweise (5) Als Nachweis für einen (5) Als Nachweis für einen gilt nur ein Banküberweisungsbeleg mit fordern sollen für die Einnahmeausfall bei selbständig Einnahmeausfall bei selbständig Empfängerbezeichnung und Zweck der Aufwendungen, welche erstattet Tätigen gilt auch ein Beleg für Tätigen gilt auch ein Beleg für Überweisung als Nachweis für erhöhte werden sollen. erhöhte Geschäftskosten in Folge erhöhte Geschäftskosten in Folge Geschäftskosten in Folge notwendiger In der o. gennannten notwendiger Inanspruchnahme notwendiger Inanspruchnahme Inanspruchnahme einer Ersatzkraft Legislaturperiode konnte der einer Ersatzkraft oder Mehrarbeit einer oder Mehrarbeit von Bediensteten. Selbständige lediglich durch eine von Bediensteten. Ersatzkraft oder Mehrarbeit von unterschriebene Quittung den Bediensteten. (6) Ratsfrauen und Ratsherren, die Einkommensverlust glaubhaft (6) Ratsfrauen und Ratsherren, einen Haushalt mit Kindern und oder machen. Nachprüfungen die einen Haushalt mit zwei oder (6) Ratsfrauen und Ratsherren, mehr als 3 Personen und oder während der Ratssitzung mehr Personen führen, keinen die einen Haushalt mit zwei oder pflegebedürftige Person/en führen und ergaben aber, dass niemand im Ersatzanspruch nach Absatz 1 mehr Personen führen, keinen keinen Ersatzanspruch nach Absatz 1 Betrieb telefonisch erreichbar geltend machen können und Ersatzanspruch nach Absatz 1 geltend machen können und denen im war. Mit dem Nachweis über denen im Bereich der geltend machen können und Bereich der Haushaltsführung ein einen Banküberweisungsbeleg Haushaltsführung ein Nachteil denen im Bereich der Nachteil entsteht, der nur durch das dürfte die Schwelle gegenüber entsteht, der nur durch das Haushaltsführung ein Nachteil Nachholen versäumter Arbeit oder die Missbrauch etwas höher Nachholen versäumter Arbeit entsteht, der nur durch das Inanspruchnahme einer Hilfskraft angesiedelt sein. oder die Inanspruchnahme einer Nachholen versäumter Arbeit ausgeglichen werden kann, wird auf Hilfskraft ausgeglichen werden oder die Inanspruchnahme einer Antrag ein Pauschalstundensatz in Höhe Eine Haushaltsführung mit kann, wird auf Antrag ein Hilfskraft ausgeglichen werden von 15,-€ je Stunde gezahlt, höchstens lediglich zwei gesunden Pauschalstundensatz in Höhe kann, wird auf Antrag ein jedoch für 8 Stunden pro Tag und max. Personen dürfte weder einen von 15,-€ je Stunde gezahlt, Pauschalstundensatz in Höhe 40 Stunden je Woche. Der entstandene Nachteil durch höchstens jedoch für 8 Stunden von 15,-€ je Stunde gezahlt, Nachteil ist dabei nachzuweisen. Sitzungsabwesenheit bedingen pro Tag und max. 40 Stunden je höchstens jedoch für 8 Stunden oder Versäumtes nachzuholen Woche. Der entstandene Nachteil pro Tag und max. 40 Stunden je Das Nachholen des ist dabei nachzuweisen. Woche. Der entstandene Nachteil Geschirrabwaschs dürfte weder ist dabei nachzuweisen. unter dem Begriff „Nachholen versäumter Arbeit fallen bzw. die Inanspruchnahme einer Hilfskraft bedingen. Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen Verwaltung Positionen mündlich ergänzt werden kann § 8 § 8 § 8 unverändert Reisekosten/Fahrkosten Reisekosten/Fahrtkosten Reisekosten/Fahrtkosten ( (1) Für genehmigte Dienstreisen (1) Für genehmigte Dienstreisen 1) Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des außerhalb des Gemeindegebietes besteht außerhalb des Gemeindegebietes besteht Anspruch auf Zahlung einer Gemeindegebietes besteht Anspruch auf Zahlung einer Reisekostenvergütung nach den Anspruch auf Zahlung einer Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils Bestimmungen des. geltenden Fassung. Bundesreisekostengesetzes in Bundesreisekostengesetzes in Neben dieser Reisekostenvergütung der jeweils geltenden Fassung. der jeweils geltenden Fassung. werden Sitzungsgelder nicht gezahlt. Neben dieser Neben dieser Reisekostenvergütung werden Reisekostenvergütung werden (2) Die Dienstreisen der Ratsfrauen und Sitzungsgelder nicht gezahlt. Sitzungsgelder nicht gezahlt. der Ratsherren, mit Ausnahme der stellv. Bürgermeisterin/ des stellv. Bürgermeister (2) Die Dienstreisen der (2) Die Dienstreisen der bedürfen der vorherigen Genehmigung Ratsfrauen und der Ratsherren, Ratsfrauen und der Ratsherren, des Verwaltungsausschusses mit Ausnahme der stellv. mit Ausnahme der stellv. Bürgermeisterin/ des stellv. Bürgermeisterin/ des stellv. Bürgermeister bedürfen der Bürgermeister bedürfen der vorherigen Genehmigung des vorherigen Genehmigung des Verwaltungsausschusses Verwaltungsausschusses Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen Verwaltung Positionen mündlich ergänzt werden kann § 9 § 9 § 9 unverändert Verzicht auf Zusendung der Bereitstellung von Bereitstellung von Drucksachen Ratspost Drucksachen (1) Drucksachen (Einladungen, Vorlagen, (1) Bei einem schriftlichen (1) Drucksachen (Einladungen, Mitteilungen, Abrechnungen usw.) werden Verzicht auf die Zusendung der Vorlagen, Mitteilungen, ausschließlich über das Ratspost bzw. Bereitstellung Abrechnungen usw.) werden Ratsinformationssystem bereitgestellt. eines Endgerätes (Tablet) für ausschließlich über das Mandatsträger/innen und zugewählte Drucksachen (Einladungen, Ratsinformationssystem Mitglieder erhalten einen Zugriff zum Vorlagen, Mitteilungen usw.) bereitgestellt. Ratsinformationssystem der Gemeinde erhalten Mandatsträger eine Mandatsträger/innen und Isernhagen. Durch die Nutzung eigener erhöhte monatliche zugewählte Mitglieder erhalten Endgeräte wird eine zusätzlich Aufwandsentschädigung. einen Zugriff zum Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder in Höhe von Ratsinformationssystem der Ratsmitglieder in Höhe von 10,-€ 10,00€ Ortsratsmitglieder in Höhe Gemeinde Isernhagen. Durch die Ortsratsmitglieder in Höhe von 6,-€ von 6,00€ Die Entschädigung Nutzung eigener gezahlt. Diese wird entsprechend wird gemäß § 10 Abs 1 Nr b Endgeräte wird eine zusätzlich Aufwandsentschädigung gemäß § 1 bei gezahlt. Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder bzw. unter § 2 bei Ratsmitglieder in Höhe von 10,-€ Ortsratsmitgliedern hinzugerechnet. (2) Bei einem schriftlichen Ortsratsmitglieder in Höhe von 6,- (2) Auf Antrag eines gewählten Verzicht auf die Zusendung von € gezahlt. Diese wird Mandatsträgers stellt die Verwaltung ein Drucksachen (Einladungen, entsprechend IPad zur Verfügung. Dadurch wird die Vorlagen, Mitteilungen usw.) über Aufwandsentschädigung gemäß zusätzliche Aufwandsentschädigung gem. die Ratspost erhalten zugewählte § 1 bei Ratsmitglieder bzw. unter Abs. 1 entfallen. Ausschussmitglieder eine § 2 bei Ortsratsmitgliedern zusätzliche hinzugerechnet. (3) Zugewählte Mitglieder erhalten pro Aufwandsentschädigung in Höhe (2) Auf Antrag eines gewählten angesetzter Sitzung eine zusätzliche von 5,00€ pro formell Mandatsträgers stellt die eingeladener Sitzung. Die Verwaltung ein IPad zur Entschädigung als Ausgleich für die Entschädigung wird gemäß § 10 Verfügung. Dadurch wird die Nutzung der eigenen Endgeräte in Höhe Abs 1 Nr b gezahlt. zusätzliche von Aufwandsentschädigung gem. 5,00€. Auf schriftlichen Antrag eines (3) Ortsratsmitglieder, die Abs. 1 entfallen. zugewählten Mitgliedes, werden die gleichzeitig Mitglied des Drucksachen als Ratspost versendet und Landtags-/ der (3) Zugewählte Mitglieder der Ausgleich gem. Satz1 entfällt. Regionsversammlung sind, erhalten pro angesetzter Sitzung (4) Die Entschädigung wird gemäß §10 erhalten die genannte Pauschale eine zusätzliche Abs 1 Nr.b ausgezahlt. nicht, da von der Landtags-/ Entschädigung als Ausgleich für Regionsverwaltung die die Nutzung der eigenen erforderliche Hardware für die Endgeräte in Höhe von Gremienarbeit zur Verfügung 5,00€. Auf schriftlichen Antrag gestellt wird. eines zugewählten Mitgliedes, werden die Drucksachen als Ratspost versendet und der Ausgleich gem. Satz1 entfällt. (4) Die Entschädigung wird gemäß §10 Abs 1 Nr.b ausgezahlt. Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen Verwaltung Positionen mündlich ergänzt werden kann § 10 § 10 § 10 unverändert Anspruch auf Zahlung der Anspruch auf Zahlung der Anspruch auf Zahlung der Entschädigungen Entschädigungen Entschädigungen (1) Von den (1) Von den (1) Von den Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen werden werden werden a) die Monatsbeträge vierteljährlich a) die Monatsbeträge a) die Monatsbeträge nachträglich ausgezahlt. vierteljährlich im Voraus vierteljährlich nachträglich b) die Sitzungsgelder vierteljährlich ausgezahlt. nachträglich ausgezahlt. b) die Sitzungsgelder b) die Sitzungsgelder Grundlage für die Zahlung der vierteljährlich nachträglich vierteljährlich nachträglich Sitzungsgelder ist die für jede Sitzung zu ausgezahlt. Grundlage für die ausgezahlt. führenden Zahlung der Sitzungsgelder ist Grundlage für die Zahlung der Anwesenheitsliste in Verbindung mit der die für jede Sitzung zu führenden Sitzungsgelder ist die für jede zugestellten förmlichen Ladung. Bei Anwesenheitsliste in Verbindung Sitzung zu führenden Vertretungssituationen im Laufe einer mit der zugestellten förmlichen Anwesenheitsliste in Verbindung Fachausschusssitzung hat nur das zuerst Ladung. Bei mit der zugestellten förmlichen anwesende Ratsmitglied Anspruch auf Vertretungssituationen im Laufe Ladung. Bei Sitzungsgeld. Dem im Vertretungsfall einer Fachausschusssitzung hat Vertretungssituationen im Laufe nur das zuerst anwesende einer Fachausschusssitzung hat einspringendem Ratsmitglied bleibt es Ratsmitglied Anspruch auf nur das zuerst anwesende überlassen, sich hinsichtlich des Sitzungsgeld. Dem im Ratsmitglied Anspruch auf Sitzungsgeldes mit seiner Kollegin / Vertretungsfall Sitzungsgeld. Dem im seinem Kollegen zu einigen. Für die einspringendem Ratsmitglied Vertretungsfall Sitzungen der Ausschüsse, die während bleibt es überlassen, sich einspringendem Ratsmitglied einer Ratssitzung hinsichtlich des Sitzungsgeldes bleibt es überlassen, sich (Sitzungsunterbrechung) stattfindet, wird mit seiner Kollegin / seinem hinsichtlich des Sitzungsgeldes kein Sitzungsgeld gezahlt. Ratsmitglieder, Kollegen zu einigen. Für die mit seiner Kollegin / seinem die an einer Sitzung der Ausschüsse Sitzungen der Ausschüsse, die Kollegen zu einigen. Für die lediglich als Zuhörerin während einer Ratssitzung Sitzungen der Ausschüsse, die oder Zuhörer teilnehmen, haben kein (Sitzungsunterbrechung) während einer Ratssitzung Anspruch auf Sitzungsgeld. stattfindet, wird kein Sitzungsgeld (Sitzungsunterbrechung) gezahlt. Ratsmitglieder, die an stattfindet, wird kein Sitzungsgeld (2) Die übrigen Entschädigungen werden einer Sitzung der Ausschüsse gezahlt. Ratsmitglieder, die an auf schriftlichen Antrag gewährt. lediglich als Zuhörerin oder einer Sitzung der Ausschüsse Zuhörer teilnehmen, haben kein lediglich als Zuhörerin (3) Der Anspruch auf Zahlung der Anspruch auf Sitzungsgeld. oder Zuhörer teilnehmen, haben Entschädigungen nach § 1, 2 und 4 kein Anspruch auf Sitzungsgeld. entfällt, bei Ruhen der Zugehörigkeit zum (2) Die übrigen Entschädigungen Rat bzw. Ortsrat und für die Dauer des werden auf schriftlichen Antrag (2) Die übrigen Entschädigungen Ausschlusses (§§ 55, 63 Abs. 3 i. V. m. gewährt. werden auf schriftlichen Antrag §91 Abs. 4 NKomVG). Ist eine nach gewährt. dieser Satzung ehrenamtlich tätige (3) Der Anspruch auf Zahlung der Person ununterbrochen länger als drei Entschädigungen nach § 1, 2 und (3) Der Anspruch auf Zahlung der Monate an der Ausübung ihres Mandats 4 entfällt, bei Ruhen der Entschädigungen nach § 1, 2 und verhindert, entfällt die Zahlung der Zugehörigkeit zum Rat bzw. 4 entfällt, bei Ruhen der Aufwandsentschädigung ab dem vierten Ortsrat und für die Dauer des Zugehörigkeit zum Rat bzw. Kalendermonat; Erholungsurlaub bleibt Ausschlusses (§§ 55, 63 Abs. 3 i. Ortsrat und für die Dauer des außer Betracht. Der Anspruch geht ab V. m. §91 Abs. 4 NKomVG). Ist Ausschlusses (§§ 55, 63 Abs. 3 i. diesem Zeitpunkt auf den etwaigen eine nach dieser Satzung V. m. §91 Abs. 4 NKomVG). Ist Vertreter/in über. Für die Entschädigung ehrenamtlich tätige Person eine nach dieser Satzung der Ortsratsmitglieder nach § 2 dieser ununterbrochen länger als drei ehrenamtlich tätige Person Satzung gilt diese Regelung Monate an der Ausübung ihres ununterbrochen länger als drei entsprechend. Mandats verhindert, entfällt die Monate an der Ausübung ihres Zahlung der Mandats verhindert, entfällt die (4) Dauert eine Sitzung länger als 6 Aufwandsentschädigung ab dem Zahlung der Stunden, so wird ein weiteres vierten Kalendermonat; Aufwandsentschädigung ab dem Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Erholungsurlaub bleibt außer vierten Kalendermonat; Sitzungen an einem Tag werden nicht Betracht. Der Anspruch geht ab Erholungsurlaub bleibt außer mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt. Die diesem Zeitpunkt auf den Betracht. Der Anspruch geht ab Zahlung eines zweiten Sitzungsgeldes bei etwaigen Vertreter über. Für die diesem Zeitpunkt auf den zwei Sitzungen desselben Gremiums mit Entschädigung der etwaigen Vertreter/in über. Für demselben Teilnehmerkreis an einem Tag Ortsratsmitglieder nach § 2 dieser die Entschädigung der ist ebenfalls ausgeschlossen. Eine Satzung gilt diese Regelung Ortsratsmitglieder nach § 2 dieser Sitzung, die über 24.00 Uhr hinausgeht, entsprechend. zählt als Sitzung des Satzung gilt diese Regelung Tages an dem sie begonnen wurde. (4) Dauert eine Sitzung länger als entsprechend. 6 Stunden, so wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei (4) Dauert eine Sitzung länger als mehreren Sitzungen an einem 6 Stunden, so wird ein weiteres Tag werden nicht mehr als zwei Sitzungsgeld gewährt. Bei Sitzungsgelder gezahlt. Die mehreren Sitzungen an einem Zahlung eines zweiten Tag werden nicht mehr als zwei Sitzungsgeldes bei zwei Sitzungsgelder gezahlt. Die Sitzungen desselben Gremiums Zahlung eines zweiten mit demselben Teilnehmerkreis Sitzungsgeldes bei zwei an einem Tag ist ebenfalls Sitzungen desselben Gremiums ausgeschlossen. Eine Sitzung, mit demselben Teilnehmerkreis die über 24.00 Uhr hinausgeht, an einem Tag ist ebenfalls zählt als Sitzung des Tages an ausgeschlossen. Eine Sitzung, dem sie begonnen wurde. die über 24.00 Uhr hinausgeht, zählt als Sitzung des Tages an dem sie begonnen wurde. Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen Verwaltung Positionen mündlich ergänzt werden kann § 11 § 11 § 11 unverändert Steuern/Sozialversicherung Steuern/Sozialversicherung Steuern/Sozialversicherung Die steuerliche und Die steuerliche und Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche sozialversicherungsrechtliche sozialversicherungsrechtliche Behandlung Behandlung der gezahlten Behandlung der gezahlten der gezahlten Entschädigungen ist Entschädigungen ist Entschädigungen ist grundsätzlich Sache grundsätzlich Sache der grundsätzlich Sache der der Empfänger. Empfänger. Empfänger. Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen Verwaltung Positionen mündlich ergänzt werden kann § 12 § 12 Übertragbarkeit der § 12 Übertragbarkeit der Bezüge unverändert Übertragbarkeit der Bezüge Bezüge Die Ansprüche auf die in der Satzung Die Ansprüche auf die in der Die Ansprüche auf die in der genannten Bezüge sind nicht übertragbar. Satzung genannten Bezüge sind Satzung genannten Bezüge sind nicht übertragbar. nicht übertragbar. Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen Verwaltung Positionen mündlich ergänzt werden kann § 13 § 13 § 13 unverändert Angemessenheit von Angemessenheit von Angemessenheit von Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen nach § 138 Abs. 7 und 8 nach § 138 Abs. 7 und 8 nach § 138 Abs. 7 und 8 NKomVG NKomVG NKomVG (1) Die nach § 138 Absatz 7 und 8 des (1) Die nach § 138 Absatz 7 und (1) Die nach § 138 Absatz 7 und NKomVG an die dort bezeichneten 8 des NKomVG an die dort 8 des NKomVG an die dort Mitglieder bezeichneten Mitglieder in bezeichneten Mitglieder in Organen von Unternehmen und Organen von Unternehmen und in Organen von Unternehmen Einrichtungen gezahlten Vergütungen Einrichtungen gezahlten und Einrichtungen gezahlten werden Vergütungen werden bis zu Vergütungen werden bis zu einem Höchstbetrag von 2.388, -€ einem Höchstbetrag von 1.500,-€ bis zu einem Höchstbetrag von im Jahr je Mitgliedschaft (pauschale im Jahr je Mitgliedschaft 2.388, -€ im Jahr je Aufwandsentschädigung und (pauschale Mitgliedschaft (pauschale Sitzungsgeld) als angemessen Aufwandsentschädigung und Aufwandsentschädigung und angesehen. Sitzungsgeld) als angemessen Sitzungsgeld) als angemessen angesehen. angesehen. (2) Für den Vorsitz ist der doppelte, für den stellvertretenden Vorsitz der (2) Für den Vorsitz ist der (2) Für den Vorsitz ist der eineinhalbfache Satz des genannten doppelte, für den doppelte, für den Höchstbetrages angemessen. stellvertretenden Vorsitz der stellvertretenden Vorsitz der eineinhalbfache Satz des eineinhalbfache Satz des (3) Gezahlte Vergütungen, die über obige genannten Höchstbetrages genannten Höchstbetrages festgesetzte Höhe hinausgehen, sind an angemessen. angemessen. die Gemeinde abzuführen. (3) Gezahlte Vergütungen, die (3) Gezahlte Vergütungen, die über obige festgesetzte Höhe über obige festgesetzte Höhe hinausgehen, sind an hinausgehen, sind an die die Gemeinde abzuführen. Gemeinde abzuführen. Alte Fassung Neue Fassung durch Neuere Fassung Löffler Erläuterung, die zu allen Verwaltung Positionen mündlich ergänzt werden kann § 14 § 14 § 14 unverändert In Kraft treten In Kraft treten In Kraft treten Diese Satzung tritt am Tage nach Diese Satzung tritt zum Diese Satzung tritt zum 01.11.2026 in der Bekanntmachung im 01.11.2026 in Kraft. Die Satzung Kraft. Die Satzung über die "Gemeinsamen Amtsblatt für die über die Entschädigung Entschädigung Region Hannover und die kommunaler Mandatsträgerinnen kommunaler Mandatsträgerinnen und Landeshauptstadt Hannover" in und Mandatsträger der Gemeinde Mandatsträger der Gemeinde Isernhagen Kraft. Isernhagen vom vom 27.09.2018 in der 27.09.2018 in der Änderungsfassung vom Änderungsfassung vom 29.06.2024 tritt zum 31.10.2026 außer 29.06.2024 tritt zum 31.10.2026 Kraft. außer Kraft. Isernhagen, den XX.XX.2026 Isernhagen, den XX.XX.2026

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