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Anpassung der Unterkunftssatzung für besondere Bedarfsgruppen bezüglich des Betretungsrechts von Unterkünften, Antrag der Fraktion Die Linke & Volt v. 26.07.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeHennef
Datum2026-09-29 geplant
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Beschlussvorlage Amt: Amt für soziale Angelegenheiten TOP: ______ Vorl.Nr.: V/2026/5272 Anlage Nr.: ______ Datum: 25.08.2026 Gremium Sitzung am Öffentlich / nicht öffentlich Ausschuss für Schule, Sport, Soziales 29.09.2026 öffentlich und Stadtgesellschaft Tagesordnung Anpassung der Unterkunftssatzung für besondere Bedarfsgruppen bezüglich des Betretungsrechts von Unterkünften, Antrag der Fraktion Die Linke & Volt v. 26.07.2026 Beschlussvorschlag Der Antrag der Fraktion Die Linke & Volt hinsichtlich der Anpassung der Satzung der Stadt Hennef (Sieg) über die Unterbringung besonderer Bedarfsgruppen (Unterbringungssatzung) im Hinblick auf die Betretungsrechte der Stadt wird abgelehnt. Begründung Die Satzung der Stadt Hennef (Sieg) über die Unterbringung besonderer Bedarfsgruppen (Unterbringungssatzung) sieht nach § 9 ein Weisungs- und Betretungsrecht der Sozial- und Ordnungsverwaltung der Stadt Hennef für die zur Unterbringung der besonderen Bedarfsgruppen genutzten Objekte vor. Gemäß § 9 Abs. 4 und 5 sind die Beauftragten der Stadt Hennef in begründeten Ausnahmefällen berechtigt, auch ohne Einwilligung der Bewohnenden die Unterkünfte zu betreten. Begründete Ausnahmefälle sind demnach a) Gefahr im Verzug b) Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Es besteht Einigkeit darüber, dass die den Bewohnenden zugewiesenen Wohnungen und Räume im Sinne des Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) als geschützter Raum anzusehen sind und damit auch der Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung eröffnet ist. Im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Bewohnenden sei angemerkt, dass die Sozialverwaltung bei diesen Abschiebungen nicht federführend tätig ist. Abschiebungen werden in Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises durch eben diese durchgeführt. Die Sozialverwaltung der Stadt Hennef fungiert dabei nur als Zeuge und ermöglicht der Ausländerbehörde den Zugang zu den Objekten, da Sie Eigentümerin oder Mieterin der entsprechenden Objekte ist und die Wohnungen und Räume den Bewohnenden nur zur vorübergehenden Nutzung überlässt. Die Ausländerbehörde ist gleichwohl an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gebunden. Grundsätzlich plant die Ausländerbehörde die Festnahme der Personen bei aufenthaltsbeendeten Maßnahmen in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde im Kreishaus Siegburg. Sollten diese Festnahmen dort scheitern, weil Personen nicht zu den vereinbarten Terminen dort erscheinen, so wird ersatzweise die Festnahme der Personen in ihrer Unterkunft ersucht. Für diese Fälle liegt nach Auskunft der Ausländerbehörde bei solch geplanten Maßnahmen immer ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichtes Siegburg vor. Ohne diesen Beschluss werden Wohnungen oder private Räume für Abschiebemaßnahmen nicht betreten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes wird folglich bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die beteiligten Behörden eingehalten. Eine Änderung der vorliegenden Satzung ist demnach entbehrlich. Hennef (Sieg), den 25.08.2026 In Vertretung Martin Herkt Beigeordneter

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