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Anpassung der Unterkunftssatzung für besondere Bedarfsgruppen bezüglich des Betretungsrechts von Unterkünften, Antrag der Fraktion Die Linke & Volt v. 26.07.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Hennef |
| Datum | 2026-09-29 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Amt: Amt für soziale Angelegenheiten TOP: ______
Vorl.Nr.: V/2026/5272 Anlage Nr.: ______
Datum: 25.08.2026
Gremium Sitzung am Öffentlich / nicht öffentlich
Ausschuss für Schule, Sport, Soziales 29.09.2026 öffentlich
und Stadtgesellschaft
Tagesordnung
Anpassung der Unterkunftssatzung für besondere Bedarfsgruppen bezüglich des
Betretungsrechts von Unterkünften, Antrag der Fraktion Die Linke & Volt v. 26.07.2026
Beschlussvorschlag
Der Antrag der Fraktion Die Linke & Volt hinsichtlich der Anpassung der Satzung der Stadt
Hennef (Sieg) über die Unterbringung besonderer Bedarfsgruppen (Unterbringungssatzung) im
Hinblick auf die Betretungsrechte der Stadt wird abgelehnt.
Begründung
Die Satzung der Stadt Hennef (Sieg) über die Unterbringung besonderer Bedarfsgruppen
(Unterbringungssatzung) sieht nach § 9 ein Weisungs- und Betretungsrecht der Sozial- und
Ordnungsverwaltung der Stadt Hennef für die zur Unterbringung der besonderen
Bedarfsgruppen genutzten Objekte vor.
Gemäß § 9 Abs. 4 und 5 sind die Beauftragten der Stadt Hennef in begründeten
Ausnahmefällen berechtigt, auch ohne Einwilligung der Bewohnenden die Unterkünfte zu
betreten. Begründete Ausnahmefälle sind demnach
a) Gefahr im Verzug
b) Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.
Es besteht Einigkeit darüber, dass die den Bewohnenden zugewiesenen Wohnungen und
Räume im Sinne des Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) als geschützter Raum anzusehen sind
und damit auch der Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung eröffnet ist.
Im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Bewohnenden sei angemerkt, dass die
Sozialverwaltung bei diesen Abschiebungen nicht federführend tätig ist. Abschiebungen werden
in Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises durch eben diese durchgeführt.
Die Sozialverwaltung der Stadt Hennef fungiert dabei nur als Zeuge und ermöglicht der
Ausländerbehörde den Zugang zu den Objekten, da Sie Eigentümerin oder Mieterin der
entsprechenden Objekte ist und die Wohnungen und Räume den Bewohnenden nur zur
vorübergehenden Nutzung überlässt.
Die Ausländerbehörde ist gleichwohl an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
gebunden. Grundsätzlich plant die Ausländerbehörde die Festnahme der Personen bei
aufenthaltsbeendeten Maßnahmen in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde im Kreishaus
Siegburg. Sollten diese Festnahmen dort scheitern, weil Personen nicht zu den vereinbarten
Terminen dort erscheinen, so wird ersatzweise die Festnahme der Personen in ihrer Unterkunft
ersucht. Für diese Fälle liegt nach Auskunft der Ausländerbehörde bei solch geplanten
Maßnahmen immer ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichtes Siegburg vor.
Ohne diesen Beschluss werden Wohnungen oder private Räume für Abschiebemaßnahmen
nicht betreten.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes wird folglich bei aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen durch die beteiligten Behörden eingehalten. Eine Änderung der vorliegenden
Satzung ist demnach entbehrlich.
Hennef (Sieg), den 25.08.2026
In Vertretung
Martin Herkt
Beigeordneter
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