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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Agrovoltaikanlage in Oberfüllbach – Antrag auf Fortführung des Bauleitplanverfahrens mit einem neuen Vorhabenträger sowie als klassische Freiflächen-Photovoltaikanlage
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ebersdorf bei Coburg |
| Datum | 2026-09-22 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage 0096/2026
Az: 6102.06.05
Referat/Sachgebiet Sachbearbeiter
Bauverwaltung Dagmar Unziker
Beratung Datum
Gemeinderat 22.09.2026 öffentlich
Betreff
TOP 4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Agrovoltaikanlage in Oberfüllbach – Antrag auf
Fortführung des Bauleitplanverfahrens mit einem neuen Vorhabenträger sowie als klassische
Freiflächen-Photovoltaikanlage
Sach- und Rechtslage:
Der Gemeinderat hat am 15.12.2020 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
"Agrovoltaikanlage in Oberfüllbach“ mit Änderung des Flächennutzungsplans im
Parallelverfahren beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Größe von
ca. 9,36 ha umfasst die Flurnummer 392 sowie eine Teilfläche der Flurnummer 398 der
Gemarkung Oberfüllbach. Vorhabensträger waren Silvia und Marius Steiner, Rödental. Nach
der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB ruhten die Verfahren. Aufgrund der aufwendigen Erschließung
der EEG-Anlage beim genannten Netzanschlusspunkt Umspannwerk an der B 303 hatten die
Vorhabenträger von der Realisierung des Projektes Abstand genommen.
Die Solarpark Ebersdorf-Kleingarnstadt GmbH & Co. KG, Sternshof 1, 96224 Burgkunstadt, hat
mit Mail vom 24. Juli 2026 die Übernahme der Vorhabenträgerschaft sowie die Zustimmung zur
Fortführung des Bauleitplanverfahrens beantragt. Der Geltungsbereich soll sich ebenfalls auf
die o.g. Flächen erstrecken.
Die Solarpark Ebersdorf-Kleingarnstadt GmbH & Co. KG möchte das Projekt übernehmen, die
begonnenen Bauleitplanverfahren fortführen sowie die weitere Entwicklung, Realisierung und
den anschließenden Betrieb der Anlage verantworten.
Im Zuge der Übernahme soll das Vorhaben als klassische Freiflächen-Photovoltaikanlage
weiterentwickelt werden. Das ursprünglich vorgesehene Agrovoltaik-Konzept wird dabei nicht
weiterverfolgt. Der Freiflächen-Photovoltaikanlage soll, nach derzeitigem Stand, an das neu zu
errichtende Umspannwerk des Vorhabenträgers für den Solarpark Kleingarnstadt
angeschlossen werden.
Planungsrechtlich befinden sich die Flächen im Außenbereich nach § 35 BauGB. Sie liegen
nördlich der BAB A 73.
Auf Flächen längs der Autobahn und in einer Entfernung von 200 m, gemessen vom äußeren
Fahrbahnrand, sind Anlagen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien privilegiert.
Ein Teil der Anlage wäre damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b bb) BauGB planungsrechtlich
zulässig. Der geplante Geltungsbereich erstreckt sich jedoch über den 200 m Korridor hinaus
und bedarf deshalb zur Zulässigkeit einer Bauleitplanung.
Die geplante Änderung der Nutzungsart von „SO Agrovoltaik“ zu „SO Freiflächen-
Photovoltaikanlage" hat zur Folge, dass die Grundzüge der Planung berührt sind und das
Bauleitplanverfahren komplett neu gestartet werden müsste.
Das Bauleitplanverfahren soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB
durchgeführt werden. Ein wesentlicher Vorteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt
darin, dass sich der Vorhabensträger im Rahmen des Durchführungsvertrags zur Durchführung
des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet. Wird der
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Vorlage 0096/2026 Gemeinde Ebersdorf
b.Coburg
Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der vereinbarten Frist durchgeführt, ist der
Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB aufzuheben. Aus der Aufhebung kann der
Vorhabensträger keine Entschädigungsansprüche gegenüber der Gemeinde geltend machen (§
12 Abs. 6 Satz 2 BauGB).
Bevor der Vorhabenträger die weiteren Planungen zur Realisierung des Vorhabens fortführt,
wäre vom Gemeinderat eine Entscheidung darüber zu treffen, ob dem Antrag auf Fortführung
bzw. Neuaufstellung zugestimmt wird und das Vorhaben als klassische Freiflächen-
Photovoltaikanlage weiterentwickelt werden kann.
Nach einem positiven Beschluss durch den Gemeinderat würden die weiteren
Verfahrensschritte zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in die Wege
geleitet. Dies wären die Neufassung der Aufstellungs- bzw. Änderungsbeschlusse sowie die
Vorlage und Billigung der neuen Vorentwürfe durch den Gemeinderat.
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag zur Übernahme der Planungs-
und Erschließungskosten.
Beschlussvorschlag 1:
Der Gemeinderat stimmt dem Antrag der Solarpark Ebersdorf-Kleingarnstadt GmbH & Co. KG,
Burgkunstadt, auf Fortführung des bisherigen Bauleitplanverfahrens "Agrovoltaik Oberfüllbach“
zu.
Beschlussvorschlag 2:
Der Gemeinderat stimmt dem Wechsel von der Nutzungsart „SO Agrovoltaik“ zu „SO
Freiflächen-Photovoltaikanlage“ zu. Die bisherigen getätigten Verfahrensschritte sind erneut
durchzuführen.
Anlagen:
20260724 eMail Fortführungsantrag PVA Agrovoltaik Oberfüllbach
20260908 Luftbild Geltungsbereich
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