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Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zum Umgang der Stadt mit Wahleinspruch, Auskunftsbegehren und Klageverfahren zur Kommunalwahl 2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Frankfurt am Main |
| Eingereicht von | BFF-DFRA-FREIE WÄHLER |
| Datum | 2026-09-15 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Stadtverordnetenversammlung soll einen Akteneinsichtsausschuss einrichten, um die Handhabung des Wahleinspruchs von Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy zur Kommunalwahl 2026 durch die Stadt zu untersuchen. Der Ausschuss soll prüfen, wie Hinweise auf Wahlauffälligkeiten bearbeitet wurden, welche Entscheidungen über Auskunftsbegehren getroffen wurden, ob gerichtliche Auseinandersetzungen vermeidbar waren, wie externe Rechtsvertretung ausgewählt und beauftragt wurde, sowie interne Ziele und Abstimmungsprozesse. Besonderes Augenmerk liegt auf der Dokumentation von Sicherungs- und Löschentscheidungen relevanter Wahlunterlagen und auf dem Schutz möglicher strafrechtlicher Ermittlungen bei der Akteneinsicht.
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Dokument
Extrahierter Text
Antrag vom
15.09.2026, NR 61 Betreff: Einrichtung eines
Akteneinsichtsausschusses zum Umgang der Stadt mit Wahleinspruch,
Auskunftsbegehren und Klageverfahren zur Kommunalwahl 2026
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung richtet gemäß § 50
Absatz 2 HGO und § 10 Absatz 3 GOS einen Akteneinsichtsausschuss zum Thema
"Umgang der Stadt Frankfurt am Main mit dem
Wahleinspruch, den Hinweisen, Auskunftsbegehren und gerichtlichen Verfahren von
Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy im Zusammenhang mit der Kommunalwahl
2026" ein. Gegenstand sind sämtliche im Zusammenhang mit der
Kommunalwahl 2026 bis zum 15. September 2026 bei Magistrat und Stadtverwaltung
- insbesondere Wahlamt und Gemeindewahlleitung - vorhandenen oder in deren
Verfügungsgewalt befindlichen Akten, Unterlagen, elektronischen Vorgänge,
Vermerke, Entscheidungsvorlagen, dienstlichen E-Mails und sonstigen
Schriftverkehre, soweit sie die nachfolgenden Sachverhalte betreffen. 1. Umgang mit Hinweisen und Wahleinspruch
Einzusehen sind die Unterlagen zur Entgegennahme,
Weiterleitung, Bewertung und Bearbeitung der von Dr. Dr. Iranbomy vorgetragenen
Hinweise auf mögliche Auffälligkeiten und Schwachstellen bei der Kommunalwahl
2026. Insbesondere soll nachvollzogen
werden, · welche städtischen Stellen zu
welchem Zeitpunkt Kenntnis von den Hinweisen hatten, · welche Hinweise eigene
Prüfungen auslösten, welche nicht und aus welchen Gründen, · welche Prüfaufträge erteilt
wurden und zu welchen Ergebnissen diese führten und · ob Erkenntnisse aus den
Hinweisen in die Wahlprüfung oder spätere Entscheidungen der Stadt eingeflossen
sind. 2. Umgang
mit Auskunfts- und Datenbegehren Einzusehen sind die Entscheidungsprozesse über
Auskunfts- und Datenbegehren einschließlich der rechtlichen und tatsächlichen
Erwägungen für Ablehnung, Einschränkung oder verzögerte Erfüllung. Nachvollzogen werden soll, weshalb Informationen
beziehungsweise Auswertungen dem Kläger zunächst nicht oder nicht vollständig
zur Verfügung standen, während später gegenüber der Öffentlichkeit
beziehungsweise Medien weitergehende Auskünfte zu Wahlauffälligkeiten möglich
waren. Gegenstand sind die
Entscheidungsmaßstäbe gegenüber unterschiedlichen Auskunftssuchenden, nicht die
Frage, welche konkreten Einzeldaten welchen Medien übermittelt wurden.
3. Vermeidbarkeit und
Dauer des gerichtlichen Verfahrens Einzusehen sind sämtliche Unterlagen zu der Frage, ob
und zu welchem Zeitpunkt die gerichtliche Auseinandersetzung durch eine
vollständige oder teilweise Auskunftserteilung hätte vermieden, verkürzt oder
erledigt werden können. Dabei soll insbesondere nachvollzogen werden, · wann die Stadt erkannte, dass
die verlangten Informationen oder Auswertungen vorhanden beziehungsweise
herstellbar waren, · weshalb diese Informationen
nicht früher zur Verfügung gestellt wurden, · ob die dadurch eingetretene
Verzögerung von mehreren Monaten intern thematisiert wurde, · ob die Vermeidbarkeit des
gerichtlichen Verfahrens geprüft wurde, · ob Teilabhilfe, Erledigung,
Vergleich oder eine andere einvernehmliche Lösung erwogen wurden und
· wer über die Fortführung des
gerichtlichen Verfahrens entschieden hat. 4. Prozessstrategie, Auswahl externer
Rechtsvertretung und Kosten Einzusehen sind sämtliche Unterlagen über die
Entscheidung zur Einschaltung externer anwaltlicher Beratung beziehungsweise
Vertretung, die Auswahl und Beauftragung der Kanzlei, den Umfang des Mandats,
die fachlichen und wirtschaftlichen Auswahlkriterien sowie die damit
verbundenen oder erwarteten Kosten. Insbesondere soll nachvollzogen werden, · weshalb die Stadt das
Verfahren nicht beziehungsweise nicht ausschließlich mit eigenen juristischen
Ressourcen führte, · wann, von wem und aus welchem
Anlass erstmals die Einschaltung einer externen Kanzlei vorgeschlagen wurde,
· von wem die schließlich
beauftragte Kanzlei erstmals vorgeschlagen beziehungsweise in das
Auswahlverfahren eingebracht wurde, · wer die Auswahlentscheidung
vorbereitete, daran beteiligt war und sie abschließend traf, · ob die Auswahl aufgrund
besonderer Expertise im Informations- und Auskunftsrecht, im Kommunalwahl- und
Wahlprüfungsrecht, im Verwaltungsprozessrecht oder einer Verbindung dieser
Rechtsgebiete erfolgte, · welche konkreten
Qualifikationen, Referenzmandate, Veröffentlichungen oder gerichtlichen
Erfahrungen der Kanzlei und der tatsächlich mandatierten Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte hierfür zum Zeitpunkt der Beauftragung bekannt waren und
berücksichtigt wurden, · ob insbesondere Erfahrungen
mit Wahleinsprüchen, Wahlprüfung, Wahlanfechtung oder sonstigen
kommunalwahlrechtlichen Verfahren geprüft wurden, · ob andere fachlich geeignete
Kanzleien oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geprüft oder angefragt
wurden, welche Auswahlalternativen bestanden und warum diese nicht zum Zuge
kamen, · welches vergabe-,
beschaffungs- und haushaltsrechtliche Verfahren beziehungsweise welche internen
Beschaffungsregelungen angewandt wurden, · ob Vergleichsangebote oder
Honorarangebote eingeholt wurden und, sofern dies unterblieb, warum,
· ob und mit welcher Begründung
die Stadt davon ausging, dass eine Ausschreibung, ein Wettbewerb oder die
Einholung mehrerer Angebote nicht erforderlich war, · ob hierzu Vergabe-,
Beschaffungs-, Auswahl- oder Wirtschaftlichkeitsvermerke erstellt wurden,
· ob bereits vor diesem
Verfahren Mandats- oder Geschäftsbeziehungen zwischen der Kanzlei
beziehungsweise den beauftragten Rechtsanwälten und der Stadt oder beteiligten
städtischen Stellen bestanden und welche Bedeutung dies für die Auswahl hatte,
· wie der ursprüngliche
Mandatsauftrag lautete, ob und wann er erweitert oder verändert wurde und wer
dies jeweils genehmigte, · welche Honorarvereinbarung
getroffen wurde und welche Kosten bei Beauftragung sowie nach späteren
Erweiterungen erwartet wurden, · von wem Vorschläge zur
prozessualen Aufteilung oder Verselbständigung von Streitgegenständen, zur
Streitwertbemessung beziehungsweise zu einer Erhöhung des Kostenrisikos
ausgingen, · welche fachlichen und
prozessstrategischen Gründe hierfür dokumentiert wurden, · welche zusätzlichen
Kostenrisiken daraus für Stadt und Kläger entstanden, · ob Möglichkeiten einer
Teilabhilfe, Erledigung, Vergleichslösung oder anderweitigen
Verfahrensverkürzung mit der externen Prozessvertretung beraten wurden und
· ob und in welchem Umfang die
Kostenwirkung des gewählten Vorgehens auf den Kläger Bestandteil interner oder
anwaltlicher strategischer Überlegungen war. 5. Zielsetzung und interne Abstimmung Einzusehen sind interne Vermerke,
Entscheidungsvorlagen, Besprechungsunterlagen und Schriftverkehre, aus denen
hervorgeht, welche Ziele Magistrat, Dezernat, Wahlamt, Rechtsamt und
gegebenenfalls weitere Stellen mit ihrem außergerichtlichen und gerichtlichen
Vorgehen verfolgten. Insbesondere soll nachvollzogen werden, wie die Stadt
die folgenden Interessen gegeneinander abgewogen hat: · Aufklärung möglicher
Wahlauffälligkeiten, · Verteidigung der Entscheidung
über die Gültigkeit der Wahl, · Transparenz gegenüber
Einsprechenden und Öffentlichkeit, · Vermeidung unnötiger
gerichtlicher Auseinandersetzungen, · Begrenzung der Rechts- und
Verfahrenskosten und · Schutz des Vertrauens in die
ordnungsgemäße Durchführung der Kommunalwahl. Dabei soll auch erkennbar werden, ob intern die
Möglichkeit erörtert wurde, dass eine weitergehende Offenlegung von Wahldaten
zusätzliche Auffälligkeiten sichtbar machen könnte, und ob dieser Gesichtspunkt
Auswirkungen auf den Umgang mit Auskunftsbegehren oder das gerichtliche
Vorgehen hatte.
6. Prüfungen und Neubewertungen während der Auseinandersetzung Einzusehen sind die Unterlagen zu sämtlichen
Prüfungen und Auswertungen, die nach Eingang des Wahleinspruchs beziehungsweise
während der gerichtlichen Auseinandersetzung aufgrund neuer Hinweise,
statistischer Erkenntnisse, öffentlicher Berichterstattung oder sonstiger
Informationen vorgenommen wurden. Insbesondere soll nachvollzogen werden, · welche Hinweise des Klägers
nachträglich überprüft wurden, · ob sich einzelne Hinweise
bestätigten oder als weiter prüfungsbedürftig erwiesen, · ob dadurch frühere Bewertungen
der Stadt verändert wurden, · ob die Stadt den Kläger über
für sein Auskunftsbegehren relevante neue Erkenntnisse informierte,
· ob das weitere Festhalten am
Prozess aufgrund neuer Erkenntnisse erneut bewertet wurde und · ob zwischen den mit der
Wahlprüfung befassten Stellen und den Prozessvertretern ein fortlaufender
Informationsaustausch stattfand. 7. Sicherung der Aufklärung und Ausgestaltung der
Akteneinsicht
Der Magistrat wird aufgefordert,
alle für den Untersuchungsgegenstand erforderlichen Akten und elektronischen
Vorgänge vollständig zusammenzustellen und eine substanzielle Akteneinsicht zu
ermöglichen. Hierzu gehört zunächst die
nachvollziehbare Dokumentation, · welche potenziell
aufklärungsrelevanten Wahlunterlagen und elektronischen Daten nach
Bekanntwerden der ersten Hinweise noch vorhanden waren, · welche Sicherungs-,
Aufbewahrungs- oder Löschentscheidungen getroffen wurden, · ob nach Bekanntwerden
konkreter Zweifel besondere Sicherungsmaßnahmen oder Löschstopps veranlasst
wurden und · ob vor der vollständigen
Aufklärung Unterlagen oder Daten gelöscht, vernichtet oder aufgrund regulärer
Fristen nicht mehr verfügbar waren. Zugleich ist bei der konkreten Ausgestaltung der
Akteneinsicht der besondere Charakter des Untersuchungsgegenstands zu
berücksichtigen.
Unter den Mitgliedern der
Stadtverordnetenversammlung könnten sich Personen befinden, die selbst
Gegenstand laufender oder späterer strafrechtlicher Ermittlungen im
Zusammenhang mit der Kommunalwahl werden oder in einem unmittelbaren
persönlichen Zusammenhang zu entsprechenden Sachverhalten oder Personen
stehen. Die parlamentarische Akteneinsicht
darf deshalb nicht unbeabsichtigt dazu führen, dass eine möglicherweise von
Ermittlungen betroffene Person aufgrund ihres kommunalen Mandats Kenntnisse
erhält, die ihr in einem eigenen oder eine ihre nahestehende Person
betreffenden Strafverfahren einen persönlichen Informationsvorsprung
verschaffen oder die Sicherung und Aufklärung möglicher Straftaten
beeinträchtigen könnten. Der Magistrat soll deshalb vor der Vorlage
abwägen, a) welche Informationen für die
parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns erforderlich sind, b) welche Unterlagen zugleich Informationen
enthalten, deren Kenntnis laufende oder mögliche künftige strafrechtliche
Ermittlungen beeinträchtigen könnte, c) wie eine möglichst vollständige und
aussagekräftige parlamentarische Akteneinsicht gewährleistet werden kann, ohne
Beweissicherung oder Ermittlungszwecke zu gefährden, d) ob und in welchem Umfang hierzu eine Abstimmung
mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden erforderlich ist und e) welche Vorkehrungen erforderlich sind, damit durch
die Akteneinsicht insbesondere keine Kenntnisse über vorhandene Beweismittel,
gesicherte Daten, Ermittlungsansätze oder noch bestehende Erkenntnislücken
vermittelt werden, die von einer möglicherweise persönlich betroffenen Person
zu eigenen Gunsten genutzt werden könnten. Aus diesen Erwägungen darf keine pauschale
Einschränkung der parlamentarischen Kontrolle abgeleitet werden. Der Magistrat
hat vielmehr eine Ausgestaltung zu ermöglichen, die wirksame Akteneinsicht und
Schutz möglicher strafrechtlicher Ermittlungen gleichermaßen
gewährleistet.
Die gesetzlichen Ausschlussgründe
nach § 25 HGO bleiben unberührt. Gleiches gilt für zwingende gesetzliche
Geheimhaltungsbelange im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen. Soweit
Unterlagen deshalb ganz oder teilweise nicht vorgelegt werden können, sind dem
Ausschuss Umfang und Rechtsgrundlage der Einschränkungen mitzuteilen. Soweit
rechtlich möglich, ist die Akteneinsicht durch Schwärzung, beschränkte Einsicht
oder nichtöffentliche Behandlung zu gewährleisten. 8. Zeitlicher Ablauf und
Verantwortlichkeiten Einzusehen sind Unterlagen, anhand derer der
zeitliche Ablauf von den ersten Hinweisen bis zur späteren öffentlichen
Aufarbeitung nachvollzogen werden kann. Dabei soll insbesondere festgestellt werden, · wann welche städtische Stelle
welche Erkenntnisse hatte, · wann daraus Entscheidungen
oder Prüfaufträge entstanden, · wodurch Verzögerungen bei der
Bereitstellung von Informationen entstanden, · welche Abstimmungen zwischen
Wahlamt, zuständigem Dezernat, Magistrat, Rechtsamt, externer Rechtsvertretung
und weiteren Stellen stattfanden und · welche Personen
beziehungsweise Stellen jeweils die maßgeblichen Entscheidungen über
Auskunftserteilung, Prüfungen und Prozessführung trafen. Begründung: Der Wahleinspruch von Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy
gegen die Kommunalwahl 2026 und seine Auskunftsbegehren führten zu einer
gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Stadt Frankfurt am Main. Inzwischen
sind Wahlmuster und weitere Sachverhalte öffentlich bekannt geworden, die zu
einer deutlich intensiveren Diskussion über mögliche Auffälligkeiten der
Briefwahl und ungewöhnliche Panaschierströme geführt haben. Damit stellt sich für die Stadtverordnetenversammlung
nicht nur die Frage, inwieweit einzelne seitens der Stadt im Zusammenhang mit
dem Verfahren getroffene Entscheidungen rechtmäßig waren, sondern auch, wie und
mit welcher Zielsetzung diese jeweils getroffen wurden. Zu klären ist insbesondere, ob Hinweise eines
Einsprechenden ausreichend geprüft wurden, ob sich daraus eigene
Aufklärungsschritte ergaben und weshalb Informationen zunächst nicht gegenüber
dem Kläger zur Verfügung gestellt wurden, während entsprechende Sachverhalte
später Gegenstand öffentlicher Auskünfte und Berichterstattung werden
konnten. Die
Akteneinsicht soll ferner nachvollziehbar machen, ob die gerichtliche
Auseinandersetzung durch einen früheren und transparenteren Umgang mit
vorhandenen Informationen vermeidbar oder jedenfalls wesentlich verkürzbar
gewesen wäre. Von besonderem Interesse ist deshalb,
ob Möglichkeiten für eine außergerichtliche Lösung, eine teilweise
Auskunftserteilung oder eine Erledigung ernsthaft geprüft wurden und welche
Gründe dafür maßgeblich waren, das Verfahren dennoch fortzuführen. Auch die Prozess- und Kostenstrategie bedarf
parlamentarischer Kontrolle. Die Stadtverordnetenversammlung muss
nachvollziehen können, aus welchen Gründen externe anwaltliche Vertretung
eingeschaltet und eine Prozessstrategie verfolgt wurde, die mit erheblichen
Kosten verbunden sein konnte. Zu klären ist insbesondere, welche Erwägungen
hinter dem Umgang mit dem Streitwert standen und welche Bedeutung die hieraus
folgenden Kostenrisiken für den Kläger in den internen Beratungen hatten.
Zur parlamentarischen Kontrolle gehört auch die
Frage, nach welchen Kriterien die externe Prozessvertretung ausgewählt wurde.
Dabei soll nachvollzogen werden können, weshalb gerade die beauftragte Kanzlei
für das Verfahren ausgewählt wurde, welche besondere fachliche Erfahrung sie
für die konkret betroffenen Rechtsgebiete aufwies, ob alternative Anbieter
geprüft wurden und welches Vergabe- beziehungsweise Beschaffungsverfahren der
Beauftragung zugrunde lag. Ebenso ist von Interesse, ob bereits zuvor
Mandatsbeziehungen zwischen der Kanzlei und der Stadt oder beteiligten
städtischen Stellen bestanden und welche fachlichen und wirtschaftlichen
Erwägungen für die Auswahlentscheidung maßgeblich waren. Der Akteneinsichtsausschuss soll dabei keine
Motivlage vorwegnehmen. Er soll anhand der Akten feststellen können, ob das
Vorgehen ausschließlich der rechtlichen Vertretung städtischer Interessen
diente oder ob andere strategische Überlegungen - etwa eine Begrenzung weiterer
Nachfragen, die Vermeidung zusätzlicher öffentlicher Diskussionen über
Wahlauffälligkeiten oder die Kostenwirkung auf den Kläger - eine Rolle
spielten. Ebenso muss überprüft werden können,
was während der mehrmonatigen Auseinandersetzung mit den vom Kläger
vorgetragenen Hinweisen geschah. Wenn Erkenntnisse, Auswertungen oder Daten im
weiteren Verlauf verfügbar wurden, ist von Interesse, ob dies zu einer
Neubewertung des bisherigen Umgangs mit den Auskunftsbegehren und dem
gerichtlichen Verfahren führte. Schließlich ist von besonderer Bedeutung, ob alle für
eine spätere Aufklärung relevanten Unterlagen und Daten rechtzeitig gesichert
wurden. Sollte sich herausstellen, dass potenziell relevante Informationen nach
Bekanntwerden konkreter Hinweise aufgrund von Löschfristen,
Vernichtungsentscheidungen oder unterlassenen Sicherungsmaßnahmen nicht mehr
vorhanden sind, muss nachvollzogen werden können, wann diese Entscheidungen
getroffen wurden und ob die Bedeutung der Unterlagen zu diesem Zeitpunkt
erkannt worden war. Bei der Durchführung der Akteneinsicht besteht
zugleich eine besondere Verantwortung. Bei einem Untersuchungsgegenstand, der
mögliche Wahlstraftaten und strafrechtliche Ermittlungen berührt, darf die
parlamentarische Kontrolle nicht unbeabsichtigt dazu führen, dass eine
möglicherweise selbst betroffene Person über ihr Stadtverordnetenmandat
Informationen über den Stand der Beweissicherung oder mögliche
Ermittlungsansätze erhält, die ihr außerhalb der parlamentarischen Tätigkeit
nicht zur Verfügung stünden. Dies rechtfertigt jedoch keine pauschale Beschränkung
der Akteneinsicht. Es verpflichtet den Magistrat vielmehr dazu, gemeinsam mit
den zuständigen Stellen eine Form zu wählen, die einerseits eine tatsächliche
Kontrolle seines Verwaltungshandelns ermöglicht und andererseits mögliche
strafrechtliche Ermittlungen nicht beeinträchtigt. Anhand der Akten muss
transparent nachvollziehbar sein können, was die Stadt wann wusste, welche
Hinweise sie prüfte, welche Entscheidungen sie traf, welche Alternativen sie
erwog, welche Kosten sie dabei in Kauf nahm und welche Ziele ihr Handeln
bestimmten. Antragsteller:
BFF-DFRA-FREIE
WÄHLER Antragstellende Person(en):
Stadtv. Eric
Pärisch
Stadtv. Mathias Pfeiffer
Stadtv. Peter
Schmidt Vertraulichkeit: Nein Zuständige Ausschüsse:
Ältestenausschuss
Versandpaket: 16.09.2026
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