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Antrag der FDP-Ratsfraktion: Streichung der städtischen Zusatzkriterien im „Kriterienkatalog zur Reduzierung und Synchronisierung der verkaufsoffenen Sonntage in Düsseldorf“

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Duesseldorf
Datum2026-09-09
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die FDP-Ratsfraktion beantragt die Streichung der städtischen Zusatzkriterien aus dem Kriterienkatalog für verkaufsoffene Sonntage in Düsseldorf. Sie argumentiert, dass der 2012 eingeführte Katalog die gesetzlichen Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes NRW unnötig verschärft und den Einzelhandel im Wettbewerb benachteiligt. Zukünftig sollen nur noch die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Eine Beschlussfassung ist für die Ratssitzung am 24. September 2026 vorgesehen.

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RAT/491/2026 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 09.09.2026 Ratsfraktion – FDP Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller Vorsitzender des Rates Antrag der FDP-Ratsfraktion zur Sitzung des Rates am 24.09.2026 Betrifft: Antrag der FDP-Ratsfraktion: Streichung der städtischen Zusatzkriterien im „Kriterienkatalog zur Reduzierung und Synchronisierung der verkaufsoffenen Sonntage in Düsseldorf„ Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, im Namen unserer Fraktion bitten wir Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates am 24. September 2026 zu setzen und abstimmen zu lassen. Antrag: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt, den „Kriterienkatalog zur Reduzierung und Synchronisierung der verkaufsoffenen Sonntage in Düsseldorf“ mit sofortiger Wirkung wie folgt zu ändern:  Der Abschnitt „Zusätzliche Kriterien der Landeshauptstadt Düsseldorf“ (Ziffern 1 bis 6, einschließlich der zugehörigen Erläuterungen) wird ersatzlos gestrichen.  Für die Genehmigung verkaufsoffener Sonntage durch ordnungsbehördliche Verordnung gelten künftig ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben des § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG)  Die Verwaltung wird beauftragt, künftige Anträge des Handelsverbandes bzw. der Werbegemeinschaften auf dieser Grundlage zu prüfen und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Begründung: Die Sonntagsruhe ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert. Der Landesgesetzgeber hat mit § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG) einen abschließend austarierten Rahmen geschaffen, der dem verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutz bereits umfassend Rechnung trägt: maximal acht verkaufsoffene Sonntage pro Jahr und Verkaufsstelle, eine Höchstdauer von fünf Stunden nicht vor 13:00 Uhr, eine Deckelung auf 16 betroffene Kalendertage im Stadtgebiet sowie die Bindung an einen der im Gesetz genannten Sachgründe. Zusätzlich unterliegt jede einzelne Freigabe der strengen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte, die für jeden einzelnen Termin einen konkreten Veranstaltungsbezug, eine belastbare Besucherprognose und eine enge räumliche Begrenzung verlangen. Der im Jahr 2012 eingeführte städtische Kriterienkatalog (siehe unter OVA/127/2025) geht in mehreren Punkten deutlich über diese gesetzlichen und gerichtlichen Anforderungen hinaus und schränkt den unternehmerischen Handlungsspielraum des Einzelhandels sowie den Gestaltungsspielraum des Rates ohne rechtliche Notwendigkeit weiter ein:  Die Begrenzung auf zwölf statt der gesetzlich zulässigen 16 Kalendertage sowie auf zwei statt vier Freigaben pro Stadtteil verhindert Ladenöffnungen, die der Landesgesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat.  Die Beschränkung auf höchstens zwei Adventssonntage und der grundsätzliche Ausschluss neuer Anlässe („Öffnungsklausel“) nehmen dem Rat die Möglichkeit, im Einzelfall flexibel auf neue, für die Stadtteile bedeutsame Veranstaltungen zu reagieren – obwohl jede Einzelfreigabe ohnehin gerichtlich überprüfbar bleibt.  Die zusätzliche Bindung an „äußerst besucherstarke Leitmessen“ bei gesamtstädtischen Freigaben schränkt die Handlungsfähigkeit der Stadt im Standortwettbewerb mit anderen Messestädten unnötig ein.  Der Ausschluss des Reformationstages ist eine politische Zusatzentscheidung, die über die in § 6 LÖG genannten Feiertage hinausgeht. Ein zusätzlicher, freiwillig selbst auferlegter städtischer Kriterienkatalog ist rechtlich nicht erforderlich und verschärft im Ergebnis nur die ohnehin schon strengen Hürden, die der Handel und die Werbegemeinschaften vor jeder einzelnen Sonntagsöffnung zu nehmen haben. Der stationäre Einzelhandel in den Stadtteilzentren und der Innenstadt steht im intensiven Wettbewerb mit dem Onlinehandel sowie mit Städten im Umland bis hin ins benachbarte Ausland. Verkaufsoffene Sonntage sind ein wichtiges Instrument, um Frequenz in die Zentren zu bringen, lokale Feste und Märkte zu stärken und die Attraktivität Düsseldorfs als Einkaufs- und Erlebnisstandort zu sichern. Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben sowie die etablierte, sorgfältige verwaltungsgerichtliche Prüfung jedes Einzelfalls bieten hierfür bereits einen ausreichenden und rechtssicheren Rahmen. Einer darüberhinausgehenden, freiwilligen Selbstbeschränkung der Landeshauptstadt Düsseldorf bedarf es nicht mehr. Mirko Rohloff, Dr. Christine Rachner und Fraktion Seite 2

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