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Antrag der FDP-Ratsfraktion: Streichung der städtischen Zusatzkriterien im „Kriterienkatalog zur Reduzierung und Synchronisierung der verkaufsoffenen Sonntage in Düsseldorf“
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Duesseldorf |
| Datum | 2026-09-09 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die FDP-Ratsfraktion beantragt die Streichung der städtischen Zusatzkriterien aus dem Kriterienkatalog für verkaufsoffene Sonntage in Düsseldorf. Sie argumentiert, dass der 2012 eingeführte Katalog die gesetzlichen Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes NRW unnötig verschärft und den Einzelhandel im Wettbewerb benachteiligt. Zukünftig sollen nur noch die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Eine Beschlussfassung ist für die Ratssitzung am 24. September 2026 vorgesehen.
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Dokument
Extrahierter Text
RAT/491/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 09.09.2026
Ratsfraktion – FDP
Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller
Vorsitzender des Rates
Antrag der FDP-Ratsfraktion
zur Sitzung des Rates am 24.09.2026
Betrifft:
Antrag der FDP-Ratsfraktion: Streichung der städtischen Zusatzkriterien im „Kriterienkatalog
zur Reduzierung und Synchronisierung der verkaufsoffenen Sonntage in Düsseldorf„
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
im Namen unserer Fraktion bitten wir Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der
Sitzung des Rates am 24. September 2026 zu setzen und abstimmen zu lassen.
Antrag:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt, den „Kriterienkatalog zur Reduzierung
und Synchronisierung der verkaufsoffenen Sonntage in Düsseldorf“ mit sofortiger Wirkung
wie folgt zu ändern:
Der Abschnitt „Zusätzliche Kriterien der Landeshauptstadt Düsseldorf“ (Ziffern 1 bis
6, einschließlich der zugehörigen Erläuterungen) wird ersatzlos gestrichen.
Für die Genehmigung verkaufsoffener Sonntage durch ordnungsbehördliche
Verordnung gelten künftig ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben des § 6
Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG)
Die Verwaltung wird beauftragt, künftige Anträge des Handelsverbandes bzw. der
Werbegemeinschaften auf dieser Grundlage zu prüfen und dem Rat zur
Entscheidung vorzulegen.
Begründung:
Die Sonntagsruhe ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert. Der
Landesgesetzgeber hat mit § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG) einen abschließend
austarierten Rahmen geschaffen, der dem verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutz
bereits umfassend Rechnung trägt: maximal acht verkaufsoffene Sonntage pro Jahr und
Verkaufsstelle, eine Höchstdauer von fünf Stunden nicht vor 13:00 Uhr, eine Deckelung auf
16 betroffene Kalendertage im Stadtgebiet sowie die Bindung an einen der im Gesetz
genannten Sachgründe. Zusätzlich unterliegt jede einzelne Freigabe der strengen Kontrolle
durch die Verwaltungsgerichte, die für jeden einzelnen Termin einen konkreten
Veranstaltungsbezug, eine belastbare Besucherprognose und eine enge räumliche
Begrenzung verlangen.
Der im Jahr 2012 eingeführte städtische Kriterienkatalog (siehe unter OVA/127/2025) geht in
mehreren Punkten deutlich über diese gesetzlichen und gerichtlichen Anforderungen hinaus
und schränkt den unternehmerischen Handlungsspielraum des Einzelhandels sowie den
Gestaltungsspielraum des Rates ohne rechtliche Notwendigkeit weiter ein:
Die Begrenzung auf zwölf statt der gesetzlich zulässigen 16 Kalendertage sowie auf
zwei statt vier Freigaben pro Stadtteil verhindert Ladenöffnungen, die der
Landesgesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat.
Die Beschränkung auf höchstens zwei Adventssonntage und der grundsätzliche
Ausschluss neuer Anlässe („Öffnungsklausel“) nehmen dem Rat die Möglichkeit, im
Einzelfall flexibel auf neue, für die Stadtteile bedeutsame Veranstaltungen zu
reagieren – obwohl jede Einzelfreigabe ohnehin gerichtlich überprüfbar bleibt.
Die zusätzliche Bindung an „äußerst besucherstarke Leitmessen“ bei
gesamtstädtischen Freigaben schränkt die Handlungsfähigkeit der Stadt im
Standortwettbewerb mit anderen Messestädten unnötig ein.
Der Ausschluss des Reformationstages ist eine politische Zusatzentscheidung, die
über die in § 6 LÖG genannten Feiertage hinausgeht.
Ein zusätzlicher, freiwillig selbst auferlegter städtischer Kriterienkatalog ist rechtlich nicht
erforderlich und verschärft im Ergebnis nur die ohnehin schon strengen Hürden, die der
Handel und die Werbegemeinschaften vor jeder einzelnen Sonntagsöffnung zu nehmen
haben. Der stationäre Einzelhandel in den Stadtteilzentren und der Innenstadt steht im
intensiven Wettbewerb mit dem Onlinehandel sowie mit Städten im Umland bis hin ins
benachbarte Ausland. Verkaufsoffene Sonntage sind ein wichtiges Instrument, um Frequenz
in die Zentren zu bringen, lokale Feste und Märkte zu stärken und die Attraktivität
Düsseldorfs als Einkaufs- und Erlebnisstandort zu sichern. Die bestehenden gesetzlichen
Vorgaben sowie die etablierte, sorgfältige verwaltungsgerichtliche Prüfung jedes
Einzelfalls bieten hierfür bereits einen ausreichenden und rechtssicheren Rahmen. Einer
darüberhinausgehenden, freiwilligen Selbstbeschränkung der Landeshauptstadt Düsseldorf
bedarf es nicht mehr.
Mirko Rohloff, Dr. Christine Rachner und Fraktion
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