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Antrag der SPD-Fraktion im Ortsgemeinderat Rheinbreitbach zur Einrichtung eines Zweckverbandes zur kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung in der Verbandsgemeinde Unkel und benachbarten Verbandsgemeinden

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Unkel
Datum2026-09-11
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die SPD-Fraktion des Ortsgemeindrats Rheinbreitbach beantragte die Einrichtung eines Zweckverbandes zur kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung in der Verbandsgemeinde Unkel und benachbarten Kommunen. Nach Prüfung durch die Verwaltung empfahl diese gegen das Vorhaben: Die VG Unkel erfüllt die erforderliche Einwohnerzahl von 25.000 nicht, benachbarte Kommunen zeigten kein Interesse an einer Kooperation, und erhebliche Investitionen (ca. 190.000 Euro) sowie laufende Personalkosten würden entstehen. Der Verbandsgemeinderat beschloss, die Gründung des Zweckverbandes nicht weiterzuverfolgen.

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Aktenzeichen: Sitzungsvorlage Fachbereich 4 - Sicherheit und Ordnung, 794/24-29 Bürgerdienste öffentlich Verfasser/in: Patrick Knüppel Datum: 11.09.2026 Körperschaft: Verbandsgemeinde Unkel Beratungsfolge: 17.09.2026 - Hauptausschuss des Verbandsgemeinderates Unkel 01.10.2026 - Verbandsgemeinderat Bürgermeister: Karsten Fehr . . Tagesordnungspunkt Antrag der SPD-Fraktion im Ortsgemeinderat Rheinbreitbach zur Einrichtung eines Zweckverbandes zur kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung in der Ver- bandsgemeinde Unkel und benachbarten Verbandsgemeinden a) Sach- und Rechtslage: Es liegt der als Anlage beigefügte Antrag der SPD-Fraktion im Ortsgemeinderat Rheinbreit- bach zur Einrichtung eines Zweckverbandes zur kommunalen Geschwindigkeitsüberwa- chung in der Verbandsgemeinde Unkel und benachbarten Verbandsgemeinden vor. In seiner Sitzung am 24.06.2026 hat der Ortsgemeinderat Rheinbreitbach auf Antrag der SPD-Fraktion unter TOP 7 die Einrichtung eines Zweckverbandes zur kommunalen Ge- schwindigkeitsüberwachung in der Verbandsgemeinde Unkel und gegebenenfalls gemein- sam mit benachbarten Verbandsgemeinden beraten. Der Ortsgemeinderat hat daraufhin beschlossen, sich grundsätzlich für die Gründung eines entsprechenden interkommunalen Zweckverbandes einzusetzen und die Verwaltung zu be- auftragen, Gespräche mit benachbarten Kommunen und der Kreisverwaltung zu führen so- wie die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Auswirkungen zu prüfen. Die Prüfung durch die Verwaltung hat ergeben, dass die Einrichtung einer eigenen kommu- nalen Geschwindigkeitsüberwachung für die Verbandsgemeinde Unkel derzeit nicht weiter- verfolgt werden sollte. Zuständigkeit und rechtliche Rahmenbedingungen Die Geschwindigkeitsüberwachung ist Bestandteil der polizeilichen Verkehrsüberwachung. Nach den Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz dient die Geschwindigkeitsüberwachung in erster Linie der Verkehrsunfallprävention. Ziel ist insbesondere, Verkehrsunfälle zu ver- meiden bzw. deren Folgen zu mindern und durch einen geeigneten Kontrolldruck auf eine regelkonforme Fahrweise hinzuwirken. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hebt ausdrücklich hervor, dass die kommunale Ge- schwindigkeitsüberwachung innerhalb geschlossener Ortschaften eine Ergänzung der poli- zeilichen Verkehrsüberwachung darstellt. Die Polizei konzentriert ihre Verkehrsüberwa- chungsmaßnahmen insbesondere auf Unfallhäufungsstellen, Unfallhäufungslinien und -ge- biete sowie sonstige besondere Gefahrenstellen, beispielsweise im Bereich von Schulen und Kindergärten. Eine solche Unfallhäufungsstelle konnte im Bereich der VG Unkel nicht festgestellt werden. Eine Übertragung der Zuständigkeit für die innerörtliche Geschwindigkeitsüberwachung auf kommunale Behörden erfolgt in Rheinland-Pfalz nach § 7 Nr. 4 StVRZustV RP. Nach der Auskunft der Landesregierung ist hierfür grundsätzlich eine kommunale Größe von in der Regel mindestens 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern maßgeblich. Diese Voraussetzung wurde im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform im Jahr 2010 eingeführt. Die Verbandsgemeinde Unkel erreicht diese Einwohnerzahl nicht. Eine eigenständige Über- tragung der Zuständigkeit auf die Verbandsgemeinde ist daher nach der derzeitigen Rechts- lage nicht gegeben. Die Regelung schließt allerdings eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung mehrerer Kom- munen nicht grundsätzlich aus. Die Landesregierung weist in ihrer Antwort ausdrücklich da- rauf hin, dass bei den bereits bestehenden kommunalen Zuständigkeitsübertragungen auch gemeinsame Aufgabenwahrnehmungen bestehen. Vor diesem Hintergrund wurde geprüft, ob eine entsprechende interkommunale Zusammen- arbeit mit benachbarten Kommunen bzw. Verbandsgemeinden realisiert werden könnte. Prüfung einer interkommunalen Zusammenarbeit Im Rahmen der Prüfung wurden Gespräche bzw. Anfragen bei benachbarten Verbandsge- meinden (Linz und Bad Hönningen) geführt. Eine Bereitschaft weiterer Kommunen, sich an einem Zweckverband zur gemeinsamen Wahrnehmung der Geschwindigkeitsüberwachung zu beteiligen, konnte nicht festgestellt werden. Damit fehlt derzeit die erforderliche Grundlage für eine wirtschaftlich und organisatorisch sinnvolle interkommunale Aufgabenwahrnehmung. Die Gründung eines Zweckverbandes allein durch die Verbandsgemeinde Unkel würde die bestehenden rechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Aufgabe nicht ersetzen. Voraussetzung für eine weitergehende Prüfung wäre daher zunächst die verbindliche Be- reitschaft weiterer Kommunen zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung sowie die an- schließende Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden. Eine entsprechende Beteiligung benachbarter Kommunen ist derzeit nicht erkennbar. Organisatorische und fachliche Anforderungen Neben der rechtlichen Zuständigkeit ist die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung mit erheblichen organisatorischen Anforderungen verbunden. Erforderlich sind insbesondere: entsprechend geschultes und regelmäßig fortzubildendes Messperso- nal, • Personal für die Durchführung der Messungen, • Personal für die Auswertung und Sachbearbeitung, • geeignete und zugelassene Messtechnik, • ein geeignetes Messfahrzeug bzw. eine entsprechende technische Ausstattung, • geeignete Räumlichkeiten und IT-Infrastruktur, • die ordnungsgemäße Bearbeitung der Verwarnungs- und Bußgeldver- fahren, • die Beachtung der eichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Anforde- rungen sowie • die Bearbeitung etwaiger Einspruchs-, Gerichts- und Rechtsbehelfsver- fahren. Die Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen endet nicht mit der technischen Messung. Die Kommune bzw. der zuständige Aufgabenträger muss das anschließende Verwaltungs- und Bußgeldverfahren fachlich und rechtssicher bearbeiten können. Auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz verdeutlicht die ho- hen Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit von Geschwindigkeits- messungen. Betroffene können unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in vorhandene Unterlagen zum Messgerät und zur konkreten Messung verlangen. Vverfgh.justiz.rlp.de Die Einrichtung einer kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung würde damit nicht ledig- lich die Anschaffung eines Messfahrzeuges voraussetzen, sondern den Aufbau einer dau- erhaft funktionsfähigen Verwaltungsstruktur. b) Finanzierung: Neben den rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen sind erhebliche finanzielle Aufwendungen zu erwarten. Als Orientierungswert kann die im Jahr 2022 von der Stadt Remagen zugrunde gelegte Kal- kulation herangezogen werden. Danach wurden für die Einrichtung einer kommunalen Ge- schwindigkeitsüberwachung einmalige Aufwendungen von rund 190.000 Euro veranschlagt. Die seinerzeit angesetzten Kosten stellten sich wie folgt dar: Position Ansatz Anschaffung Fahrzeug einschließlich Messtechnik 160.000 € Ausbildung Kommunaler Vollzug 8.000 € Ausbildung Hilfspolizeibeamte 4.400 € Ausbildung Messbeamte 2.500 € Erstausstattung Personal und Räumlichkeiten 10.000 € Software 5.000 € Gesamt 189.900 € Da diese Kalkulation aus dem Jahr 2022 stammt, ist davon auszugehen, dass die tatsäch- lichen Investitionskosten bei einer heutigen Neubeschaffung höher ausfallen können. Zu den einmaligen Investitionen treten laufende Personal-, Wartungs-, Software-, Fahrzeug- , Eich- und sonstige Betriebskosten hinzu. Von besonderer Bedeutung sind die Personalkosten. Für einen ordnungsgemäßen Betrieb ist nicht lediglich Messpersonal erforderlich. Neben der Durchführung der Messungen fallen insbesondere Aufgaben der Auswertung, Sachbearbeitung, Anhörung, Bußgeldbearbeitung und gegebenenfalls der Bearbeitung von Einsprüchen und gerichtlichen Verfahren an. Selbst bei einer organisatorischen Kooperation oder der Anmietung eines Messfahrzeugs entfällt dieser Verwaltungsaufwand nicht. Die Anmietung würde lediglich die investiven Kos- ten für die eigene Beschaffung der technischen Ausstattung reduzieren bzw. in laufende Mietkosten umwandeln. Die Einrichtung einer kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung stellt somit eine dauer- hafte zusätzliche Verwaltungsaufgabe mit erheblichen Personal- und Sachkosten dar. Eine Finanzierung allein über Verwarnungs- und Bußgelder sollte dabei nicht Grundlage der Entscheidung sein. Nach den Vorgaben des Landes steht bei der Geschwindigkeitsüberwa- chung vielmehr die Verkehrssicherheit und insbesondere die Unfallprävention im Vorder- grund. Die Landesregierung betont ausdrücklich, dass Geschwindigkeitsüberwachung kein Selbstzweck ist, sondern der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Prävention dient. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem mit der Einrichtung einer kommunalen Geschwindig- keitsüberwachung verbundenen erheblichen finanziellen und organisatorischen Aufwand derzeit keine ausreichenden Voraussetzungen gegenüber. Insbesondere • besteht für die Verbandsgemeinde Unkel aufgrund ihrer Einwohnerzahl derzeit keine eigenständige Zuständigkeitsübertragung, • konnte kein ausreichendes Interesse benachbarter Kommunen an einer gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung festgestellt werden, • müsste für die Aufgabe dauerhaft zusätzliches qualifiziertes Personal vorgehalten bzw. aufgebaut werden, • wären erhebliche einmalige Investitionen sowie laufende Folgekosten zu erwarten und • besteht mit der polizeilichen Verkehrsüberwachung bereits eine zustän- dige Stelle, deren Tätigkeit durch die kommunale Überwachung lediglich ergänzt werden soll. Eine kommunale Geschwindigkeitsüberwachung sollte nach Auffassung der Verwaltung nur dann weiterverfolgt werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen eindeutig vorliegen, mehrere Kommunen verbindlich eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung anstreben und sich daraus gegenüber einer eigenständigen Aufgabenwahrnehmung ein nachvollziehbarer organisatorischer und wirtschaftlicher Vorteil ergibt. Diese Voraussetzungen liegen derzeit nicht vor. Die Verwaltung empfiehlt daher, von der Einrichtung bzw. Gründung eines Zweckverbandes zur kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung abzusehen. c) Beschluss: Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Einrichtung eines Zweckverbandes zur kommu- nalen Geschwindigkeitsüberwachung in der Verbandsgemeinde Unkel derzeit nicht weiter- zuverfolgen. Aufgrund der derzeit fehlenden Voraussetzungen für eine eigenständige Zuständigkeits- übertragung, der fehlenden Bereitschaft benachbarter Kommunen zu einer gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung sowie des erheblichen organisatorischen, personellen und finanzi- ellen Aufwandes wird von der Gründung eines entsprechenden Zweckverbandes abgese- hen.

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