Startseite › Gemeinde Fuldatal › Antrag
Änderungsantrag der Fraktion Die Linke zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Fuldatal
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Fuldatal |
| Datum | 2026-09-16 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion Die Linke beantragt Änderungen zur Hundesteuer-Satzung Fuldatals: Steuerbefreiung für Tierheimhunde und Hunde in Ausbildung, Sozialtarif (25 % Steuersatz) für Leistungsempfänger, Streichung der erhöhten Steuer für „gefährliche Hunde" sowie verbindliche Zweckbindung der Steuereinnahmen für Tierschutz und Hundeauslauf. Die Gemeindevertretung beschließt beschließend am 16.09.2026.
Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.
Dokument
Extrahierter Text
Antragsvorlage
- öffentlich -
2026/140 3. Ergänzung
Antragsteller Die Linke
Datum 15.09.2026
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Gemeindevertretung 16.09.2026 beschließend
Betreff:
Änderungsantrag der Fraktion Die Linke zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im
Gebiet der Gemeinde Fuldatal
Antrag/Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldatal beschließt, den von der Verwaltung vorgelegten
Entwurf zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde
Fuldatal nach Maßgabe der nachfolgenden Änderungen anzupassen und in der sich daraus erge-
benden Fassung zu beschließen.
1. Steuerbefreiung für Tierheimhunde
In § 6 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Steuerbefreiung wird auf Antrag für Hunde gewährt, die aus einem Tierheim oder einer als ge
meinnützig anerkannten Tierschutzorganisation übernommen wurden.
Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund übernommen wurde. Die
Herkunft des Hundes ist durch eine Übernahme- oder Vermittlungsbescheinigung nachzuweisen.
Die Steuerbefreiung wird nur einmal für denselben Hund gewährt. Sie entfällt, wenn der Hund in
nerhalb des Befreiungszeitraums dauerhaft abgegeben wird oder die Haltung im Gemeindegebiet
endet.
2. Steuerbefreiung für Hunde aus Hundeschulen
In § 6 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Steuerbefreiung wird auf Antrag für Hunde gewährt, die sich in einer anerkannten Hundeschule
oder bei einer anerkannten gewerblichen Hundetrainerin oder einem anerkannten gewerblichen
Hundetrainer zur Ausbildung befinden.
Die Befreiung wird für die Dauer der Ausbildung, höchstens jedoch für zwölf Monate, gewährt. Die
Ausbildung ist durch eine Bescheinigung der Hundeschule oder der Hundetrainerin beziehungs
weise des Hundetrainers nachzuweisen.
Der bisherige Absatz 3 beziehungsweise der durch diesen Antrag neu nummerierte Absatz 4 wird
entsprechend fortlaufend angepasst.
Seite 1 von 3
3. Sozialtarif für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
In § 7 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Für Hunde von Personen, die Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetz
buch, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen,
wird die Steuer auf Antrag auf 25 Prozent des nach § 5 geltenden Steuersatzes ermäßigt.
Die Ermäßigung wird jeweils für zwölf Monate gewährt. Die Voraussetzung ist durch einen aktuel
len Leistungsbescheid nachzuweisen. Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhält
nisse sind der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
Die Ermäßigung wird für höchstens einen Hund je Haushalt gewährt. Für gefährliche Hunde wird
keine erhöhte Steuer nach § 5 Absatz 3 erhoben; die Steuerermäßigung ist auf den allgemeinen
Steuersatz nach § 5 Absatz 1 anzuwenden.
Ferner soll die Überschrift des § 7 umformuliert werden in: Allgemeine Voraussetzungen für Steu
erbefreiungen und Sozialtarif
4. Streichung der erhöhten Steuer für gefährliche Hunde
§ 5 Absatz 3 und 4 werden ersatzlos gestrichen.
In § 7 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung
sind“ ersatzlos gestrichen.
Die Regelungen in § 7, die sich ausschließlich auf die Einordnung als gefährlicher Hund beziehen,
werden entsprechend angepasst oder gestrichen.
5. Verwendung der Steuereinnahmen im Gemeindehaushalt
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a Verwendung der Einnahmen aus der Hundesteuer
(1) Die Gemeinde Fuldatal strebt an die Einnahmen aus der Hundesteuer für Maßnahmen des Tier
schutzes, der Tiergesundheit und eines konfliktarmen Zusammenlebens von Menschen und Hunden
im Gemeindegebiet bereit.
(2) Die Mittel sollen insbesondere verwendet werden für:
1. Zuschüsse an Tierheime und gemeinnützige Tierschutzorganisationen,
2. Unterstützung von Kastrations-, Impf- und tierärztlichen Hilfsprogrammen,
3. die Einrichtung und Unterhaltung von Auslaufflächen und Hundewiesen,
4. die Aufstellung und Unterhaltung von geeigneten Abfallbehältern für Hundekotbeutel,
5. Maßnahmen zur Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Hunden,
6. soziale Unterstützungsangebote für Hundehalterinnen und Hundehalter mit geringem
Einkommen.
Antragsvorlage 2026/140 3. Ergänzung Seite 2 von 3
(3) Die Gemeinde weist die Einnahmen aus der Hundesteuer und die nach Absatz 1 bereitgestellten
Mittel im Haushaltsplan und im Jahresabschluss gesondert aus.
6. Folgeänderungen
Die Paragraphen- und Absatznummerierungen der Satzung werden an die vorstehenden Änderun-
gen angepasst.
Der Gemeindevorstand wird beauftragt, die Satzung nach der Beschlussfassung ordnungsgemäß
auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen.
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Befreiung für Tierheimhunde wird die Übernahme von Hunden aus dem
Tierschutz unterstützt. Gerade ältere, kranke oder verhaltensauffällige Hunde haben es häufig
schwerer, ein neues Zuhause zu finden. Die Befreiung setzt einen konkreten Anreiz für eine ver-
antwortungsvolle Adoption und entlastet zugleich Tierheime.
Die Befreiung für Hunde in einer Hundeschule soll eine fachgerechte Ausbildung fördern. Eine gute
Ausbildung kann dazu beitragen, Konflikte, Überforderung und Abgabegründe zu vermeiden. Die
Regelung ist zeitlich begrenzt und an einen Nachweis gebunden, damit sie kontrollierbar bleibt.
Der Sozialtarif berücksichtigt, dass die Hundesteuer Haushalte mit geringem Einkommen deutlich
stärker belastet als einkommensstärkere Haushalte. Die vorgeschlagene Ermäßigung gilt deshalb
insbesondere für Empfängerinnen und Empfänger existenzsichernder oder einkommensabhängi-
ger Leistungen. Die Begrenzung auf einen Hund pro Haushalt verhindert eine übermäßige Auswei-
tung der Vergünstigung.
Die erhöhte Steuer für sogenannte gefährliche Hunde soll entfallen. Die vorgelegte Satzung ent-
hält hierfür eine weitgehende eigene Gefährdungsklassifizierung, unter anderem anhand unbe-
stimmter Begriffe wie „Kampfbereitschaft“, „Angriffslust“ oder „vergleichbare, mensch- oder tier-
gefährdende Eigenschaft“. Eine steuerliche Einordnung ist jedoch nicht dasselbe wie eine ord-
nungsrechtliche Gefahrenfeststellung. Die Gefahrenabwehr und die Haltung gefährlicher Hunde
sollten weiterhin nach den hierfür geltenden landesrechtlichen Vorschriften und durch die zustän-
digen Behörden erfolgen. Die kommunale Hundesteuer sollte nicht zusätzlich zu einer pauschalen
oder verhaltensbezogenen Sonderbelastung führen, die wissenschaftlich angezweifelt wird.
Die sinnvolle Verwendung der Steuereinnahmen stärkt die Akzeptanz der Hundesteuer und ver-
bessert die Gestaltung unserer Gemeinde im Sinne der anfallenden Steuer.
Anlage(n):
1 Änderungsantrag Die Linke zur Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
Antragsvorlage 2026/140 3. Ergänzung Seite 3 von 3
Text aus PDF extrahiert