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Erlass einer Satzung über die Erhebung der Grundsteuer C der Stadt Groß-Gerau (Fraktionen: SPD, Bündnis 90 / Die Grünen)
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Groß-Gerau |
| Datum | 2026-09-23 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und SPD beantragen die Einführung einer Grundsteuer C in Groß-Gerau. Die Steuer soll auf unbebauten, baureifen Grundstücken aus städtebaulichen Gründen (Nachverdichtung, Innenentwicklung) erhoben werden. Nach einem steuerfreien ersten Jahr steigen die Hebesätze schrittweise von 125 % bis 1.875 % des Grundhebesatzes an. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss die Satzung am 01.10.2026 mit Inkrafttreten ab 01.11.2026.
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Dokument
Extrahierter Text
Absender: Fraktionen: Bündnis 90 Die Grünen/ SPD Groß-
Gerau, 11.09.2026
An die
Stadtverordnetenvorsteherin
der Kreisstadt Groß-Gerau
Am Marktplatz 1
64521 Groß-Gerau
Antrag zur Stadtverordnetenversammlung
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Klima-, Umwelt-, Mobilität-, Bau- und
23.09.2026 beschließend
Stadtentwicklungsausschuss
Finanz-, Digital-, Organisationsausschuss 01.10.2026 beschließend
Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt
01.10.2026 beschließend
Groß-Gerau
(wird vom Büro vergeben) Antragsteller:
Fraktionen: Bündnis 90 Die Grünen/ SPD
Antrag Nr. AT-58/2026-2031
Betreff:
Erlass einer Satzung über die Erhebung der Grundsteuer C der Stadt Groß-Gerau
(Fraktionen: SPD, Bündnis 90 / Die Grünen)
Antragstext:
Der Klima-, Umwelt-, Mobilitäts-, Bau- und Stadtentwicklungsausschuss (KUMBS) beschließt
nachfolgenden Beschlussvorschlag und empfiehlt dem FiDO diesem zu folgen.
Der Finanz-, Digital- und Organisationsausschuss (FiDO) nimmt den Beschluss des KUMBS zur
Kenntnis und empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau diesem zu
folgen.
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau nimmt den Beschluss des
FiDO zur Kenntnis und beschließt folgende Satzung:
Satzung
über die Erhebung der Grundsteuer C
der Stadt Groß-Gerau
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 13 des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG)
vom 24.12.2021. (GVBl. 2021 S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27.
März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22) hat die Stadtverordnetenversammlung am 01.10.2026 die
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz und Erhebungsgebiet
Die Stadt Groß-Gerau erhebt aus städtebaulichen Gründen auf den in ihrem Gebiet liegenden
Grundbesitz, wenn es sich bei diesem um unbebaute, aber baureife Grundstücke im Sinne des §
246 des Bewertungsgesetzes (BewG) handelt, Grundsteuer nach den Vorschriften des HGrStG
(im Folgenden „Grundsteuer C“). Die städtebaulichen Gründe bestehen für das gesamte
Stadtgebiet in der Nachverdichtung und Stärkung der Innenentwicklung bestehender
Siedlungsstrukturen. Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage auf das
sich die gesonderten Hebesätze beziehen, werden jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn
eines Kalenderjahres von der Stadt im Rahmen einer Allgemeinverfügung bestimmt.
§ 2 Festsetzung der Hebesätze
(1) Die Hebesätze für die Grundsteuer C für unbebaute, baureife Grundstücke werden wie folgt
festgesetzt:
1. Ab des Eintritts der Baureife bis zum Ende des ersten Jahres nach Eintritt der Baureife
werden die Grundstücke von der Grundsteuer C verschont. Es bleibt bei der Erhebung
der Grundsteuer A oder B für diese Grundstücke.
2. Ab Beginn des zweiten Jahres wird die Grundsteuer C erhoben und der Hebesatz für
die Grundsteuer C beträgt die Höhe des Grundhebesatzes zuzüglich 125 v. H.
3. Ab Beginn des dritten Jahres beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer C
die Höhe des Grundhebesatzes zuzüglich 625 v. H.
4. Ab Beginn des vierten Jahres beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer C
die Höhe des Grundhebesatzes zuzüglich 1.125 v. H.
5. Ab Beginn des fünften Jahres beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer C
die Höhe des Grundhebesatzes zuzüglich 1.875 v. H.
(2) Der Grundhebesatz für die Grundsteuer C wird in der Hebesatzsatzung festgelegt.
§ 3 Gültigkeit
Die Hebesätze nach § 2 gelten ab Inkrafttreten der Hebesatzsatzung und der Haushaltssatzung
2026.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2026 in Kraft.
Begründung:
Zur Erhebung der Grundsteuer C ist im Sinne des HGrStG eine Satzung nach §§ 5 und 51 HGO
zu erlassen. Die Stadtverordnetenversammlung hat bereits mehrfach mehrheitlich Ihren Wunsch
zur Einführung der Erhebung einer Grundsteuer C geäußert. Mit diesem Beschluss soll diesem
Wunsch Rechnung getragen werden.
Text aus PDF extrahiert