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Erlass einer Satzung über die Erhebung der Grundsteuer C der Stadt Groß-Gerau (Fraktionen: SPD, Bündnis 90 / Die Grünen)

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Groß-Gerau
Datum2026-09-23 geplant
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und SPD beantragen die Einführung einer Grundsteuer C in Groß-Gerau. Die Steuer soll auf unbebauten, baureifen Grundstücken aus städtebaulichen Gründen (Nachverdichtung, Innenentwicklung) erhoben werden. Nach einem steuerfreien ersten Jahr steigen die Hebesätze schrittweise von 125 % bis 1.875 % des Grundhebesatzes an. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss die Satzung am 01.10.2026 mit Inkrafttreten ab 01.11.2026.

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Absender: Fraktionen: Bündnis 90 Die Grünen/ SPD Groß- Gerau, 11.09.2026 An die Stadtverordnetenvorsteherin der Kreisstadt Groß-Gerau Am Marktplatz 1 64521 Groß-Gerau Antrag zur Stadtverordnetenversammlung Beratungsfolge Termin Beratungsaktion Klima-, Umwelt-, Mobilität-, Bau- und 23.09.2026 beschließend Stadtentwicklungsausschuss Finanz-, Digital-, Organisationsausschuss 01.10.2026 beschließend Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt 01.10.2026 beschließend Groß-Gerau (wird vom Büro vergeben) Antragsteller: Fraktionen: Bündnis 90 Die Grünen/ SPD Antrag Nr. AT-58/2026-2031 Betreff: Erlass einer Satzung über die Erhebung der Grundsteuer C der Stadt Groß-Gerau (Fraktionen: SPD, Bündnis 90 / Die Grünen) Antragstext: Der Klima-, Umwelt-, Mobilitäts-, Bau- und Stadtentwicklungsausschuss (KUMBS) beschließt nachfolgenden Beschlussvorschlag und empfiehlt dem FiDO diesem zu folgen. Der Finanz-, Digital- und Organisationsausschuss (FiDO) nimmt den Beschluss des KUMBS zur Kenntnis und empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau diesem zu folgen. Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau nimmt den Beschluss des FiDO zur Kenntnis und beschließt folgende Satzung: Satzung über die Erhebung der Grundsteuer C der Stadt Groß-Gerau Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 13 des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) vom 24.12.2021. (GVBl. 2021 S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22) hat die Stadtverordnetenversammlung am 01.10.2026 die folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebungsgrundsatz und Erhebungsgebiet Die Stadt Groß-Gerau erhebt aus städtebaulichen Gründen auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz, wenn es sich bei diesem um unbebaute, aber baureife Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes (BewG) handelt, Grundsteuer nach den Vorschriften des HGrStG (im Folgenden „Grundsteuer C“). Die städtebaulichen Gründe bestehen für das gesamte Stadtgebiet in der Nachverdichtung und Stärkung der Innenentwicklung bestehender Siedlungsstrukturen. Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage auf das sich die gesonderten Hebesätze beziehen, werden jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Stadt im Rahmen einer Allgemeinverfügung bestimmt. § 2 Festsetzung der Hebesätze (1) Die Hebesätze für die Grundsteuer C für unbebaute, baureife Grundstücke werden wie folgt festgesetzt: 1. Ab des Eintritts der Baureife bis zum Ende des ersten Jahres nach Eintritt der Baureife werden die Grundstücke von der Grundsteuer C verschont. Es bleibt bei der Erhebung der Grundsteuer A oder B für diese Grundstücke. 2. Ab Beginn des zweiten Jahres wird die Grundsteuer C erhoben und der Hebesatz für die Grundsteuer C beträgt die Höhe des Grundhebesatzes zuzüglich 125 v. H. 3. Ab Beginn des dritten Jahres beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer C die Höhe des Grundhebesatzes zuzüglich 625 v. H. 4. Ab Beginn des vierten Jahres beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer C die Höhe des Grundhebesatzes zuzüglich 1.125 v. H. 5. Ab Beginn des fünften Jahres beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer C die Höhe des Grundhebesatzes zuzüglich 1.875 v. H. (2) Der Grundhebesatz für die Grundsteuer C wird in der Hebesatzsatzung festgelegt. § 3 Gültigkeit Die Hebesätze nach § 2 gelten ab Inkrafttreten der Hebesatzsatzung und der Haushaltssatzung 2026. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.11.2026 in Kraft. Begründung: Zur Erhebung der Grundsteuer C ist im Sinne des HGrStG eine Satzung nach §§ 5 und 51 HGO zu erlassen. Die Stadtverordnetenversammlung hat bereits mehrfach mehrheitlich Ihren Wunsch zur Einführung der Erhebung einer Grundsteuer C geäußert. Mit diesem Beschluss soll diesem Wunsch Rechnung getragen werden.

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