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Behandlung des Antrags der LINKEN- und GRÜNEN-Stadtratsfraktion sowie der Stadtratsmitglieder Jürgen Zahn (KI) und Bernhard Schmitt (ÖDP) vom 13.06.2026 wegen "Möglichkeiten Gewinnabführung Sparkasse" (Beschließend)

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeAschaffenburg
Datum2026-09-21 geplant
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

LINKE-, GRÜNE-Fraktionen sowie Stadträte Zahn (KI) und Schmitt (ÖDP) beantragen Informationen über mögliche Gewinnabführungen der Sparkasse Aschaffenburg-Miltenberg für gemeinnützige Zwecke. Sie wollen wissen, welche rechtlichen Voraussetzungen und Verfahrenswege bestehen, wie Mittel verwendet werden könnten und welche bayerischen Sparkassen bereits Gewinne abgeführt haben. Die Verwaltung stellt dar, dass der Verwaltungsrat allein über Gewinnabführungen entscheidet und die Stadt als Träger keine formalen Einflussmöglichkeiten hat. 2024 wäre maximal 1.218.517,92 € (28,28% von 4.308.762,10 €) für Aschaffenburg möglich gewesen; mehrere bayerische Sparkassen haben bereits Ausschüttungen vorgenommen.

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Extrahierter Text

Beschlussvorschlag: I. Der Bericht der Verwaltung zum Antrag der Stadtratsfraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen sowie der Stadtratsmitglieder Jürgen Zahn (KI) und Bernhard Schmitt (ÖDP) vom 13.06.2026 über die Möglichkeiten einer Gewinnabführung der Sparkasse Aschaffenburg-Miltenberg zugunsten gemeinnütziger Zwecke wird zur Kenntnis genommen. II. Angaben zur Klimawirkung: Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG) wenig klimarelevant teilweise klimarelevant sehr klimarelevant [ x ] keine weiteren Angaben erforderlich [ ] kurze Erläuterung in den Begründungen [ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten) (Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU) III. Angaben zu den Kosten: Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ ] nein [ x ] Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung: Antrag der Stadtratsfraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen sowie der Stadtratsmitglieder Jürgen Zahn (KI) und Bernhard Schmitt (ÖDP) vom 13.06.2026 Mit Schreiben vom 13.06.2026 haben die Stadtratsfraktion Die Linke, die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, das Stadtratsmitglied Jürgen Zahn (KI) und das Stadtratsmitglied Bernhard Schmitt (ÖDP) folgende Anträge gestellt: „Dem Stadtrat wird mitgeteilt in welcher Höhe maximal, laut der Bilanz bzw. Jahresabrechnung von 2024 eine Gewinnabführung für gemeinnützige Zwecke möglich gewesen wäre. […] Die Verwaltung wird gebeten, dem Stadtrat darzustellen: welche rechtlichen Voraussetzungen nach Sparkassengesetz und Sparkassenordnung für eine Abführung eines Teils des verbleibenden Jahresüberschusses an die kommunalen Träger beziehungsweise Verbandsmitglieder bestehen. welche Verfahrenswege der Stadt Aschaffenburg als kommunaler Träger- beziehungsweise Verbandsseite offenstehen, um das Thema im rechtlich zulässigen Rahmen in die zuständigen Sparkassen-, Zweckverbands- oder Trägergremien einzubringen. ob und in welcher Form entsprechende Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden könnten, zum Beispiel zur Sicherung sozialer, kultureller, jugend-, bildungs-, sport- und integrationsbezogener Angebote in der Stadt Aschaffenburg. Welche Sparkassen in Bayern bereits eine Gewinnabführung durchgeführt haben und in welcher Höhe.“ Befassungskompetenz des Stadtrates Nach Art. 1 S. 1 GO Bayern haben die Gemeinden die Befugnis, „die örtlichen Angelegenheiten“ im Rahmen der Gesetze zu ordnen. Der Stadtrat ist auf Basis dieses Grundsatzes zur Behandlung des Antrags befugt, soweit dieser auf die Klärung gerichtet ist, ob und inwieweit der Stadt als Mitglied des Sparkassenzweckverbands im Zusammenhang mit einer möglichen Ausschüttung eines Jahresüberschusses nach § 21 SpkO rechtliche Einflussmöglichkeiten zustehen. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage betrifft die Wahrnehmung der Rechte der Stadt als kommunale Trägerin und ist damit (aber auch nur insoweit) eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungskreises. Inhaltliche Aussagen zu den Fragen des Antrags Die rechtlichen Grundlagen bezüglich der Verwendung des Jahresüberschusses und somit auch einer möglichen Gewinnabführung von Sparkassen ergeben sich grundsätzlich aus § 21 der Sparkassenordnung (SpkO). Verfahrenswege der Stadt Aschaffenburg als kommunaler Träger – beziehungsweise Verbandsträger, um das Thema im rechtlich zulässigen Rahmen in die zuständigen Sparkassen-, Zweckverbands- oder Trägergremien einzubringen Nach § 21 SpkO beschließt ausschließlich der Verwaltungsrat der Sparkasse über die Verwendung des Jahresüberschusses. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben nach § 12 Abs. 1 SpkO die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern und ihre Entscheidung eigenverantwortlich im Interesse der Sparkasse zu treffen und sind weisungsunabhängig. Sie sind nicht ausschließlich den Interessen des jeweiligen Trägers oder der entsendenden Körperschaft verpflichtet, sondern gegenüber der Sparkasse selbst organschaftlich verpflichtet. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung anerkannt. Der BayVGH hat im Urteil vom 11.11.1992 – 3 B 92.727 - folgende Aussagen getroffen: „Eine Weisungsabhängigkeit des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds ist weder im Verhältnis zur Sparkasse noch im Verhältnis zum Gewährsträger gegeben. Schon aus der in Art. 5 Abs. 3 SpkG festgelegten Funktion des Verwaltungsrats, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen, ergibt sich als logische Konsequenz, daß das einzelne Verwaltungsratsmitglied nicht den Weisungen der Sparkasse, vertreten durch den Vorstand, unterworfen sein kann, denn in diesem Fall würde eine Überwachung ad absurdum geführt.“ Auch durch andere Entscheidungen zieht sich die Besonderheit der kategorischen Trennung der Sparkassenbelange von denen des Trägers wie ein roter Faden. Stellvertretend seien hier nur drei Entscheidungen angeführt: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.11.2015 - 15 L 2234/15 (zum Informationsrecht von Gemeinderäten über Sparkassenangelegenheiten): „Als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts besitzen die Sparkassen das Recht der Selbstverwaltung. Sie erfüllen die ihnen durch das Sparkassengesetz und ihrer Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe. So handeln z. B. nach § 15 Abs. 6 SpkG die Mitglieder des Verwaltungsrates nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.“ VG Gießen, Urteil vom 20.02.2014 - 8 K 946/13.GI (zu Gewinnabführungsentscheidungen): „Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 HSpG beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorstandes über die Höhe des an den Träger der Sparkasse abzuführenden Überschusses. Kontroll- und Beteiligungsrechte stehen dem Kreistag in diesem Zusammenhang nicht zu. Vielmehr bestimmt der Verwaltungsrat die Richtlinien der Geschäftspolitik (vgl. Henneke, Die kommunalen Sparkassen - Der rechtliche Rahmen, in: Mann/Püttner [Hrsg.], Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 2, Kommunale Wirtschaft, 3. Aufl., 2011, Rdnr. 275). Solche Vorschriften des Sparkassenrechts, die entsprechende Kontroll- und Informationsrechte des Kreistags über sparkasseninterne Vorgänge ausschließen, verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. VGH Bad. - Württ., U. v. 25.09.1989 - 1 S 3239/88 -, NVwZ-RR 1990, 320, 321).“ Relativ neu ist die Entscheidung des OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 3460/18, die in die gleiche Richtung geht: „Gemessen daran ist bereits zweifelhaft, ob sich das Auskunftsbegehren des Klägers auf eine Angelegenheit bezieht, die im Zuständigkeitsbereich des Rates liegt. Dies wird für Auskunftsansprüche im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes z. T. grundsätzlich verneint, weil es sich bei den Sparkassen um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen, ihre durch das Sparkassengesetz (§ 2 SpkG NRW) und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat und Vorstand (§ 9 SpkG NRW) erfüllen und deshalb ihre Angelegenheiten keine Gemeindeangelegenheiten im dargestellten Sinne seien.“ Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein gesetzlich geregelter Verfahrensweg, nach dem die Stadt Aschaffenburg als kommunaler Träger eine Entscheidung über eine Gewinnabführung beantragen oder herbeiführen kann, nicht besteht. Nachrichtlich beantworten wir noch die anderen Fragen des Antrags. Mitteilung über die mögliche, maximale Höhe einer Gewinnabführung für gemeinnützige Zwecke laut der Bilanz bzw. Jahresabrechnung 2024 Nach § 21 Abs. 2 SpkO ist mit dem Jahresüberschuss zunächst ein etwaiger Verlustvortrag aus dem Vorjahr auszugleichen. Darüber hinaus kann der Vorstand bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses vorweg den Rücklagen zuführen. Aus dem danach verbleibenden Jahresüberschuss kann eine Gewinnabführung an die Verbandsmitglieder für gemeinnützige Zwecke erfolgen. Die maximale Höhe der Gewinnabführung richtet sich nach § 21 Abs. 3 SpkO und ist abhängig vom Verhältnis der Rücklagen zu den Risikoaktiva ? ? Risikoaktiva (Risikogewichtete Aktiva, RWA) : Der Begriff Risikoaktiva ist ein veralteter Begriff aus früheren Eigenkapitalvorschriften für Banken (Grundsatz I). Heute wird synonym von den risikogewichteten Aktiva (RWA) gesprochen. Risikoaktiva (RWA / Risikogewichtete Aktiva) fokussieren sich primär auf die Vermögenswerte (Aktivseite) einer Bank. Jeder Kredit oder jede Anlage wird mit einem individuellen Risikogewicht multipliziert. Ein ungesicherter Kredit an ein Unternehmen belastet die Bank beispielsweise stärker als ein staatlich besicherter Kredit. . Rücklagenquote (Rücklagen / Risikoaktiva) Maximale Höhe der Gewinnabführung mind. 6 % 1/10 des verbleibenden Jahresüberschusses mind. 9 % 1/4 des verbleibenden Jahresüberschusses mind. 12 % 1/2 des verbleibenden Jahresüberschusses mind. 15 % 3/4 des verbleibenden Jahresüberschusses Für die Ermittlung des nach § 21 Abs. 3 SpkO maximal zulässigen Gewinnabführungsbetrags legen wir folgende Werte des Jahresabschlusses 2024 zugrunde: Verbleibender Jahresüberschuss ? ? Verbleibender Jahresüberschuss = Jahresüberschuss (22.980.064,53 €) abzgl. Verlustvortrag (0,00 €) abzgl. Vorwegzuführung zur Rücklage (5.745.016,13 €) 17.235.048,40 € Rücklage 457.519.064,65 € Gesamtrisikobetrag ? ? Gesamtrisikobetrag : In §21 SpkO werden die Risiken über den Begriff der „Risikoaktiva“ des mittlerweile abgelösten Grundsatz I über die Eigenmittelt der Institute definiert. Da die aktuelle Eigenmittelvorschrift „Capital Requirements Regulation“ (CRR) den Begriff „Risikoaktiva“ nicht mehr verwendet, gilt es, diesen inhaltlich durch die neue Risikogröße nachzubilden. Der Begriff „Risikoaktiva“ ist als Synonym für alle mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken auszulegen = Gesamtrisikobetrag. Der Gesamtrisikobetrag ist die Gesamtsumme aller relevanten Risiken eines Instituts. Er dient als mathematische Basis zur Ermittlung der Eigenkapitalquote. Der Gesamtrisikobetrag fasst die risikogewichteten Aktiva zusammen (RWA) und addiert weitere Risikofaktoren (u.a. Marktrisiken, Operationelle Risiken) hinzu. 4.840.000.000,00 € Damit Rücklagenquote ? ? Rücklagenquote = Rücklage / Gesamtrisikobetrag. 9,45 % Bei einer Rücklagenquote von 9,45 % können somit bis zu 25 % des verbleibenden Jahresüberschusses abgeführt werden: Verbleibender Jahresüberschuss x 25 % = 17.235.048,40 € x 25 % = 4.308.762,10 € Anteil der Stadt Aschaffenburg (28,28 %) = 4.308.762,10 € x 28,28 % = 1.218.517,92 € Auf Grundlage der Werte des Jahresabschlusses 2024 wäre nach § 21 Abs. 3 SpkO eine Gewinnabführung in Höhe von bis zu 4.308.762,10 € rechtlich zulässig gewesen. Hiervon entfiele entsprechend dem Verbandsanteil (28,28 %) ein Betrag von 1.218.517,92 € auf die Stadt Aschaffenburg. Bei einer tatsächlichen Gewinnabführung wären die steuerlichen Folgen zu berücksichtigen. Auf den an die Stadt entfallenden Gewinnabführungsbetrag entfielen Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % sowie der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Kapitalertragsteuer. Nach Steuern hätte eine Ausschüttung durch die Sparkasse in maximal möglicher Höhe 1.025.687,46 € betragen. Rechtliche Voraussetzungen für eine Abführung an die kommunalen Träger Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gewinnabführung ergeben sich im Wesentlichen aus § 21 SpkO. Hinsichtlich der Berechnung der maximal zulässigen Gewinnabführung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2 verwiesen. Ergänzend ist zu beachten, dass § 21 SpkO lediglich den rechtlichen Rahmen für die maximale Höhe einer Gewinnabführung vorgibt. Die Vorschrift begründet keinen Anspruch der Verbandsmitglieder auf eine Gewinnabführung an sich oder eine bestimmte Höhe im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Darüber hinaus ist eine Gewinnabführung an die Verbandsmitglieder nach § 21 Abs. 3 SpkO ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zulässig. Auf die Ausführungen hierzu unter Ziffer 4 wird verwiesen. Verwendung für gemeinnützige Zwecke Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 SpkO ist eine Gewinnabführung an die Verbandsmitglieder ausschließlich zulässig, soweit die Mittel für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Welche Zwecke als gemeinnützig anzusehen sind, richtet sich nach § 52 der Abgabenordnung (AO). Danach muss die Mittelverwendung der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit dienen. § 52 Abs. 2 AO enthält einen Katalog von Zwecken, die grundsätzlich als gemeinnützig anerkannt sind. Ob eine konkrete Mittelverwendung den Anforderungen der Gemeinnützigkeit entspricht, ist im Einzelfall nach den steuerrechtlichen Vorgaben zu beurteilen. Welche Sparkassen in Bayern haben bereits eine Gewinnabführung durchgeführt und in welcher Höhe? Eine abschließende Auflistung aller bayerischen Sparkassen, die bereits eine Gewinnabführung vorgenommen haben, ist nicht möglich. Hierzu existiert keine zentrale Datensammlung. Eine vollständige Erhebung wäre nur durch eine Einzelabfrage sämtlicher bayerischer Sparkassen beziehungsweise eine umfassende Auswertung der jeweiligen Jahresabschlüsse und Gremienbeschlüsse möglich und wäre mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. Der Antrag enthält insofern keine zeitliche Begrenzung. Wir haben bei einer Recherche einige Sparkassen in Bayern gefunden, die Ausschüttungen vorgenommen haben. Aufgeführt sind nur Sparkassen, für die im vorliegenden Recherchestand eine Ausschüttung zum Geschäftsjahr 2024 oder bei denen ein Beschluss zur Ausschüttung im Jahr 2024 belegt wurde. Bei einzelnen Fällen bezieht sich die Auszahlung im Kalenderjahr 2024 auf den Bilanzgewinn 2023. Abweichende Zuordnungen und noch offene Angaben sind unten gekennzeichnet. Für weitere bayerische Sparkassen wurde im zugrundeliegenden Recherchestand keine belastbare Information gefunden. Nicht öffentlich zugängliche oder von Suchmaschinen nicht erfasste Verwaltungsrats- und Zweckverbandsbeschlüsse können fehlen. Sparkasse Jahr/ Einordnung Ausschüttung Stadtsparkasse München Jahresabschluss 2024 8.000.000,00 € Sparkasse Allgäu Jahresabschluss 2024 7.250.000,00 € Sparkasse Regensburg Jahresabschluss 2024 4.752.004,75 € Sparkasse Ingolstadt Eichstätt Jahresabschluss 2024 1.500.000,00 € Stadtsparkasse Augsburg Ausweis im Bericht 2024; Bezugsabschluss nicht ausdrücklich benannt 2.000.000,00 € Sparkasse Nürnberg Auszahlung 2024 aus dem Bilanzgewinn 2023 5.500.000,00 € Sparkasse Fürstenfeldbruck Beschluss 2024 zum Jahresabschluss 2023 1.618.941,13 € Quellen und Einordnung (letzter Zugriff auf die Quellen am 03.07.2026): Stadtsparkasse München Die Landeshauptstadt München ist alleinige Trägerin. Aus dem Jahresüberschuss 2024 von rund 48,3 Mio. Euro wurden vorweg 12 Mio. Euro der Sicherheitsrücklage zugeführt. Vom verbleibenden Bilanzgewinn von rund 36,3 Mio. Euro wurden 8 Mio. Euro ausgeschüttet. Quelle: Landeshauptstadt München / Finanzdatenbericht Sparkasse Allgäu Der Verwaltungsrat beschloss am 26. Juni 2025, aus dem Bilanzgewinn 2024 von 33.211.323,27 Euro insgesamt 7.250.000 Euro an die Träger des Zweckverbandes abzuführen. Quelle: Sparkasse Allgäu, Jahresbericht 2024 Sparkasse Regensburg Jahresüberschuss und Bilanzgewinn 2024 betragen jeweils 19.999.723,21 Euro. Davon wurden 4.752.004,75 Euro an die Verbandsmitglieder ausgeschüttet. Quelle: Sparkasse Regensburg, Jahresabschluss 2024 Sparkasse Ingolstadt Eichstätt Der Landkreis Pfaffenhofen erhält für das Geschäftsjahr 2024 netto 94.949,40 Euro. Sein satzungsmäßiger Anteil an der Ausschüttung beträgt 7,52 Prozent. Der Gesamtbetrag von 1,5 Mio. Euro wurde daraus rechnerisch abgeleitet. ? ? Rechnerische Herleitung: 1.500.000 € × 7,52 % × 84,175 % = 94.949,40 €. Der Faktor 84,175 % entspricht dem Betrag nach 15 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer. Quelle: Landkreis Pfaffenhofen, Beschlussvorlage 2025/4861 Stadtsparkasse Augsburg Der Jahresabschluss 2024 weist einen Jahresüberschuss von 9.663.710,76 Euro und einen Bilanzgewinn von 7.563.710,76 Euro aus. Der nichtfinanzielle Bericht nennt eine Ausschüttung von rund 2 Mio. Euro. ? ? Rund 1,3 Mio. Euro entfielen auf Augsburg, 336.700 Euro auf Friedberg sowie rund 316.500 Euro auf Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Die Veröffentlichung ordnet diese Ausschüttung jedoch nicht ausdrücklich dem Bilanzgewinn 2024 zu. Quellen: Stadtsparkasse Augsburg, Jahresabschluss 2024 und Nichtfinanzieller Bericht 2024 Sparkasse Nürnberg Der Lagebericht weist für 2024 eine Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres von insgesamt 5,5 Mio. Euro aus. Die Ausschüttung gehört damit zum Bilanzgewinn 2023 und wurde im Kalenderjahr 2024 ausgezahlt. Quelle: Sparkasse Nürnberg, Lagebericht 2024 Sparkasse Fürstenfeldbruck Der Verwaltungsrat beschloss, aus dem Bilanzgewinn 2023 von 6.475.764,53 Euro insgesamt 1.618.941,13 Euro an den Träger auszuschütten. Der zugrundeliegende Jahresüberschuss betrug 8.475.764,53 Euro. Quelle: Sparkasse Fürstenfeldbruck, Jahresabschluss 2023

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