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Gehwegparken - Nachprüfungsantrag der Stadtratsmitglieder Dennis Handt, Elias Weckwerth (GRÜNE), Manuel Michniok, Tobias Wüst, Anna-Christina Kaiser (SPD), Jürgen Zahn (KI) und Lateesha Halmen (LINKE) vom 14.07.2026 - Antrag der Fraktionsgemeinschaft CSU/JU vom 13.07.2026 (Beschließend)
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Aschaffenburg |
| Datum | 2026-09-21 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Stadtratsmitglieder von Grünen, SPD, KI und Linke beantragen die Nachprüfung eines PVS-Beschlusses vom 14.07.2026 zum Gehwegparken in Schweinheim, der auf einen CSU/JU-Änderungsantrag hin eine Reduktion der Mindestgehwegbreite auf 1,50 m vorsah. Die Verwaltung lehnt dies ab und plädiert für die ursprüngliche Regelbreite von 1,80 m bzw. 1,60 m im Ausnahmefall, da eine weitere Reduzierung Barrierefreiheit und Verkehrssicherheit gefährdet. Der Stadtrat hebt den geänderten Beschluss auf und beschließt stattdessen die ursprüngliche Verwaltungsvorlage mit schrittweiser Umsetzung der Parkraummaßnahmen; Bergstraße und Rotäckerstraße sollen noch 2026 markiert werden, weitere Straßen mit Gelbmarkierungen zur Flexibilität.
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Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag: I. Der Stadtrat hebt den im Planungs- und Verkehrssenat am 14.07.2026 zu TOP 9 beschlossenen Änderungs- und Ergänzungsantrag der CSU-/JU- Fraktionsgemeinschaft auf. Der Stadtrat beschließt stattdessen den ursprünglichen Beschlussvorschlag der Verwaltung vom 14.07.2026: Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Bürgerinformationsveranstaltung vom 09.06.2026 zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgestellten Maßnahmen zur Neuordnung des ruhenden Verkehrs in den behandelten Straßenzügen schrittweise umzusetzen. Die Verwaltung wird beauftragt, ergänzende Maßnahmen zur Information, Kontrolle und Prüfung weiterer Parkraumoptimierungen vorzubereiten und umzusetzen. Der Stadtrat beschließt zusätzlich den Vorschlag der Verwaltung, die unten aufgeführten Markierungsarbeiten im Jahr 2026 durchzuführen. II. Angaben zur Klimawirkung: Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG) wenig klimarelevant teilweise klimarelevant sehr klimarelevant [ x ] keine weiteren Angaben erforderlich [ ] kurze Erläuterung in den Begründungen [ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten) (Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU) III. Angaben zu den Kosten: Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ ] nein [ x ]
Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung: In der Sitzung des PVS am 14.07.2026 wurde der Beschlussvorschlag der Verwaltung unter TOP 9 „Kurzbericht zur Bürgerinformationsveranstaltung ‚Gehwegparken‘ in Schweinheim“ aufgrund des Antrags der Fraktionsgemeinschaft CSU/JU vom 13.07.2026 um einige Punkte ergänzt, die vor der endgültigen Umsetzung der Maßnahmen zu prüfen und dem PVS vorgestellt werden sollen. Der Änderungsantrag und der CSU/JU und der hierdurch geänderte Beschlussvorschlag wurde dann mit 7 zu 6 Stimmen angenommen. Am 20.07.2026 ging per E-Mail ein Nachprüfungsantrag gem. Art. 32 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) zu o.g. TOP ein. Als Unterzeichnende genannt sind die Stadtratsmitglieder Dennis Handt, Elias Weckwerth, Manuel Michniok, Tobias Wüst, Anna-Christina Kaiser, Jürgen Zahn und Lateesha Halmen. Alle sind ordentliche Mitglieder des PVS. Durch den erfolgreichen Nachprüfungsantrag erlangt der o.g. Beschluss keine Wirksamkeit und ist mit Einreichung des Nachprüfungsantrages automatisch gegenstandslos. Das Stadtratsplenum muss sich nun mit der Angelegenheit befassen, indem es den PVS-Beschluss bestätigt, ändert oder aufhebt. Das Amt für Stadtplanung und Klimamanagement hält an seiner fachlichen Bewertung fest, dass bei angeordnetem Gehwegparken eine verbleibende Gehwegbreite von 1,60 m das vertretbare Mindestmaß im Ausnahmefall darstellt und 1,80m der Regelfall sein sollen. Die im Änderungsantrag der Fraktionsgemeinschaft CSU/JU sowie im geänderten Beschluss des PVS vom 14.07.2026 vorgeschlagene Reduzierung der Restgehwegbreite auf 1,50 m wird fachlich nicht befürwortet. Auch die Wirksamkeit dieser weiteren Reduzierung der Mindestgehwegbreite ist nicht gegeben. Nach Einschätzung des Amtes für Stadtplanung und Klimamanagement führt die Verringerung um 10 cm nicht zu einer Erhöhung der theoretisch möglichen Stellplatzzahl, da der hierdurch gewonnene Raum nicht ausreicht, um auf der gegenüberliegenden Straßenseite die für das Gehwegparken erforderliche Breite zu schaffen. Eine Ausweitung des beidseitigen Gehwegparkens wäre daher auch bei einer Restgehwegbreite von 1,50 m regelmäßig nicht möglich. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Restgehwegbreite von 1,60 m eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellt und lediglich als begründete Kompromisslösung angewendet wird. Der Planungs- und Verkehrssenat hat hierzu bereits am 03.12.2024 beschlossen, dass eine Unterschreitung der Regelbreite von 1,80 m auf 1,60 m ausschließlich in begründeten Ausnahmefällen zulässig sein soll. Bezugnehmend zu dem Änderungsantrag der CSU/JU vom 13.07.2026 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung zu den fünf Prüfaufträgen: Die Stadtwerke haben uns in mehreren Gesprächen nachvollziehbar versichert, dass ein Einsatz eines größeren Gefäßes (Gelenkbus) unausweichlich ist. Hierzu wurden Fahrgastzahlen über einen längeren Zeitraum erhoben. Bei dem Erfordernis größerer Busse geht es nicht vorrangig um einen Komfortbedarf der Fahrgäste, sondern um Sicherheitsaspekte. Zudem ist ein Solobus nicht schmaler, sondern nur kürzer als ein Gelenkbus. Eine nennenswerte Erhöhung der verfügbaren Stellplätze konnte nicht festgestellt werden. Weiterhin handelt es bei einem Gelenkbus um ein nach den Bestimmungen der StVO zugelassenes Fahrzeug. Der ruhende Verkehr ist dem fließenden Verkehr nachgeordnet. Eine Anordnung von Stellplätzen im Straßenraum, die eine Durchfahrt eines Gelenkbusses vereiteln würde, wäre rechtswidrig. Ein häufigeres wechselseitiges Parken wird aufgrund von Ausweich- und Verschwenkbereichen der jeweiligen Bemessungsfahrzeugen zumeist zu noch weniger Stellplätzen führen. Alternative Parkordnungen wurden im Rahmen der Vorentwurfsplanung bereits ausreichend geprüft und der maximal verfügbare, legale Parkraum nach den beschlossenen Vorgaben wurde ausgewiesen. Der Vorschlag der Verwaltung entspricht der bestmöglichen Ausnutzung der Straßen für den ruhenden Verkehr bei Berücksichtigung der Bestimmungen der StVO. Mehr Inanspruchnahme für den ruhenden Verkehr ist im Ergebnis nicht möglich. Die von der Verwaltung zugrunde gelegte Restgehwegbreite von 1,80 m orientiert sich an den anerkannten Regeln der Technik, den Anforderungen der Barrierefreiheit sowie der aktuellen Rechtsprechung. Sie gewährleistet, dass Gehwege ihrer eigentlichen Funktion als sichere Verkehrsfläche für den Fußverkehr gerecht werden und insbesondere Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern, Personen mit Kinderwagen, Rollstuhlnutzenden oder Menschen mit Rollatoren ohne Einschränkungen möglich ist. Eine Restgehwegbreite von 1,50 m stellt demgegenüber bereits einen Mindestwert dar. Begegnungen zwischen mobilitätseingeschränkten Personen sind hierbei häufig nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. 1,50 x 1,50 m ist das Mindestmaß für Wendevorgänge eines Rollstuhls in Innenräumen. Das Selbstbestimmte umkehren auf einem Gehweg muss jederzeit möglich sein, was durch eine Restgehwegbreite von mindestens 1,60 m (im Außenbereich) noch gewährleitet ist. Eine weitere Reduzierung der Mindestgehwegbreite, gar auf 1,30 m, würde die Bewegungsmöglichkeiten auf den Gehwegen stark einschränken. Dies stellt aus fachlicher Sicht einen zu großen und unangemessenen Eingriff dar. Weiterhin müssen die Mindestanforderungen für die Gehwegnutzung auch der Benutzung durch Fahrrad fahrende Kinder entsprechen. Die in einzelnen Kommunen angewandten geringeren Restgehwegbreiten begründen keinen allgemeinen Maßstab und stellen ggf. vielmehr dort einen Ermessensfehlgebrauch dar. Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen sind stets anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Die Anordnung von Gehwegparken stellt zudem eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall dar und darf nur erfolgen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußverkehrs und der Gehwegnutzung weiterhin gewährleistet ist. Die Verwaltung hält daher an der Regelbreite von 1,80 m fest. Dieser Wert ist direkt aus der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung anzuleiten. Eine Reduzierung auf 1,60 m kann in begründeten Ausnahmefällen geprüft werden, sofern bei dem Interessensgleich die Belange der Barrierefreiheit und der Verkehrssicherheit hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden und im Ergebnis auch ein Vorteil für andere Belange (z.B. Parken) daraus entsteht. Dieses Konzept liegt aus Sicht der Verwaltung bereits vor und wurde ausreichend in verschiedenen Planungs- und Verkehrssenatssitzungen bereits vorgestellt und besprochen. Der Vorschlag der Verwaltung entspricht der bestmöglichen Ausnutzung der Straßen für den ruhenden Verkehr bei Berücksichtigung der Bestimmungen der StVO. Es fand bereits eine sehr umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit zu dem Thema Gehwegparken statt. So war die Verwaltung bereits im Mai 2025 in der Glattbacher Straße vor Ort, ebenso im Mai in der Rotäckerstraße. Im Juni 2025 gab es einen Ortstermin in der Müller- und Burchardtstraße. Im Juli 2025 gab es einen Vor-Ort Termin mit Anwohnenden in der Bergstraße. Alle Ideen, Anregungen sowie konstruktive Kritik seitens der Anwohnerschaft wurden gehört sowie im Nachgang intern diskutiert. Hierdurch hatten sich leicht veränderte Vorplanungen ergeben, wie z.B. die Tatsache, dass in der Bergstraße beidseitiges Gehwegparken zulässig sein könne – insofern die Verwaltung dies als „begründeten Ausnahmefall“ von 1,60 m Restgehwegbreite einstuft. Diesem Vorschlag ist die Verwaltung gefolgt und hat die Planung diesbezüglich angepasst. Auch im Nachgang an die Bürgerinformation in Schweinheim am 9. Juni 2026 und die dort eingegangen Anregungen wurden nach Planungen im Detail angepasst. Zusätzliches Parken auf der Fahrbahn in der Molkenbornstraße und auf der Ebersbacher Straße sowie wechselseitiges Parken in der Rotwasserstraße mit entsprechenden Bremswirkungen wurde an einzelnen Stellen ergänzt. Außerdem wurde die Einführung von Pkw-Parken (keine Anhänger, keine großen Wohnmobile) befürwortet und in die Planungen integriert, beispielsweise an der Rotäckerstraße am Sportplatz. Die Verwaltung beabsichtigt deshalb, in der Bergstraße sowie der Rotäckerstraße die vorgesehenen Parkstände entsprechend der Vorplanung noch im Jahr 2026 dauerhaft zu markieren und die erforderliche Beschilderung umzusetzen. Die beiden weiteren Straßenzüge Rotwasserstraße / Gailbacher Straße (Linie 5) sowie Molkenbornstraße / An den Bornwiesen / Hensbachstraße / Ebersbacher Straße sollen ebenfalls noch im Jahr 2026 markiert werden. Die Umsetzung ist insbesondere im Hinblick auf den geplanten Einsatz von Gelenkbussen auf der Linie 5 erforderlich. Die Verwaltung empfiehlt, in diesen Straßenzügen zunächst eine Gelbmarkierung und mobilen Baustellenpfosten aufzubringen. Diese schafft eine rechtssichere und verbindliche Parkordnung, lässt jedoch zugleich die notwendige Flexibilität, um auf Erkenntnisse aus dem praktischen Betrieb reagieren und erforderlichenfalls Anpassungen mit vertretbarem Aufwand vornehmen zu können. Die Verwaltung beabsichtigt, dem Planungs- und Verkehrssenat im Frühjahr 2027 einen Erfahrungsbericht über die Umsetzung der Gelbmarkierungen sowie einen Ausblick auf die weiteren vorgesehenen Straßenzüge vorzulegen. Sicherlich werden in dieser „Probezeit“ auch weitere Anregungen der Bürgerinnen und Bürger zur Optimierung der Situation eingehen. Anlagen: Beschlussvorlage Gehwegparken 14.07.2026 Änderungsantrag JU/CSU vom 13.07.2026 Nachprüfungsantrag vom 20.07.2026 Nach der Bürgerinformation angepasste Planung Ebersbacher Straße Nach der Bürgerinformation angepasste Planung Molkenbornstraße Nach der Bürgerinformation angepasste Planung Rotwasserstraße
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