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Antrag der SPD-Fraktion vom 14.01.2026: Gründung eines Behindertenbeirates

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Kevelaer
Datum2026-09-22 geplant
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die SPD-Fraktion beantragt die Gründung eines Behindertenbeirates zur Wahrung der Interessen von Menschen mit Behinderung in der Stadtpolitik, zur Beratung der Verwaltung bei Barrierefreiheit, Integration und Teilhabe sowie zur gesellschaftlichen Sensibilisierung. Die Verwaltung empfiehlt alternativ ein ehrenamtliches Beauftragtenmodell nach dem Vorbild der Stadt Straelen, da es kostengünstiger ist (jährlich ca. 4.325 €), schneller reagiert und weniger Verwaltungsaufwand verursacht als ein förmlicher Beirat. Der Entwurf sieht vor, dass der Rat die Verwaltung mit der Erarbeitung einer entsprechenden Satzung beauftragt.

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Beschlussvorlage Zentrale Dienste Vorlagen-Nr. 147 /2026 Beratungsart - öffentlich - Antrag der SPD-Fraktion vom 14.01.2026: Gründung eines Behinderten- beirates Anlage(n): 1. Antrag der SPD-Fraktion vom 14.01.2026 zur Gründung eines Behindertenbeirates 2. Satzung der Stadt Straelen zur Wahrung der Belange der Menschen mit Behinderung Beratungsfolge Sitzungstermin TOP-Nr. Sozialausschuss 22.09.2026 Haupt- und Finanzausschuss 24.09.2026 Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer 08.10.2026 Sachverhalt / Rechtslage / Begründung: Die SPD-Fraktion hat mit dem am 14.01.2026 eingereichten Schreiben beantragt, die notwendigen Schritte einzuleiten, um zeitnah einen Behindertenbeirat einzurichten und die hierfür erforderlichen Mittel für die Organisation und Arbeit des Behindertenbeirates bereitzustellen. Der Behindertenbeirat soll die Interessen von Menschen mit Behinderung in der Stadtpolitik vertreten, die Verwaltung in Fragen der Barrierefreiheit, Integration und Teilhabe beraten sowie Vernetzung und gesellschaftli- che Sensibilisierung fördern. Als Orientierungsrahmen für die Besetzung wird der bestehende Seni- orenbeirat der Wallfahrtsstadt Kevelaer benannt. Des Weiteren wurde in diesem Zusammenhang der Wunsch geäußert, dass der städtische Inklusi- onsbeauftragte kurz über seine Tätigkeit berichten möge. Herr Barz, aktuell Inklusionsbeauftragter der Wallfahrtsstadt Kevelaer, wird aus diesem Grunde an der Sitzung teilnehmen und für Fragen zu seinem Aufgabenbereich zur Verfügung stehen. Gesetzliche Regelung Gemäß § 13 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW) ist „die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auch auf örtlicher Ebene eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung sowohl für die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behin- derungen als auch für die selbstbestimmte und selbstständige Lebensführung, die Wahrnehmung der Menschen mit Behinderungen als Teil menschlicher Vielfalt sowie für den Schutz vor Diskrimi- nierungen und Benachteiligungen. Näheres bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung." Die SPD-Fraktion hat insofern mit ihrem Antrag auf einen bestehenden Handlungsbedarf hingewie- sen, weil eine Satzung nach § 13 BGG NRW bislang fehlt und damit die formale Absicherung der Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung bislang nicht umgesetzt ist. Gemäß § 27 b GO NRW kann die Gemeinde zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Kindern und Jugendlichen, von Menschen mit Behinderungen oder anderen gesell- schaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden. Der Gemeinde ist es insofern weitgehend freigestellt, welche Inter- essenvertretungen in welcher Form mit welchen Rahmenbedingungen gebildet werden. Die Vorgaben des § 13 BGG NRW sind umzusetzen. Unabhängig von der Organisationsform ist es Aufgabe der Interessenvertretung (Beirat, beauftragten Person etc.), die politischen Interessen von Menschen mit Behinderung in den Städten und Gemeinden zu vertreten. Sie berät die Stadtverwal- tung im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse dieses Personenkreises und sorgt für einen Infor- mationsaustausch zwischen den beteiligten Einrichtungen, Verbänden, Ämtern und Einzelpersonen. Darüber hinaus führt sie Einzelfallberatungen durch und unterstützt betroffene Personen vor Ort bei der Bearbeitung ihrer Anliegen. Der Gesetzgeber lässt verschiedene Organisationsformen zu. Eine zwingende Pflicht zur Einrich- tung eines förmlichen Beirates besteht nach geltendem Recht nicht. 1. Behindertenbeirat Die Gründung eines Behindertenbeirates nach dem Vorbild des Seniorenbeirats würde einen förm- lichen Beirat mit mehreren gewählten Mitgliedern, regelmäßigen Sitzungen und Sitzungsgeldansprü- chen nach der Entschädigungsverordnung NRW mit sich bringen. In einem solchen Gremium kön- nen möglicherweise verschiedene Behinderungsformen und Lebenssituationen gut abgebildet wer- den, da unterschiedliche Perspektiven in die Arbeit einfließen. Es gestaltet sich in der Praxis jedoch teils schwierig, eine größere Anzahl geeigneter und engagierte Personen zu gewinnen, die bereit sind, sich regelmäßig in einem Gremium zu einzubringen. Oftmals ist für Bürger*innen auch nicht ohne Weiteres erkennbar, an welche Person man sich konkret wenden soll. Die vorsitzende Person hat zwar eine Repräsentationsfunktion, trifft Entscheidungen jedoch nicht allein. Das erschwert spontane Abstimmungen und schnelle Reaktionen im Alltag. Gleichwohl hat ein Beirat manchmal eine stärkere öffentliche Wahrnehmung und kann – ähnlich wie Seniorenbeiräte oder Integrations- räte – als eigenständiger politischer Akteur in Erscheinung treten. Es gibt zudem eine größere Aus- fallsicherheit, da bei Erkrankung oder Ausscheiden einzelner Mitglieder das Gremium als solches handlungsfähig bleibt. Ein Beirat bedingt gegenüber Beauftragten längere Entscheidungsprozesse, da Stellungnahmen und Empfehlungen im Gremium beraten und abgestimmt werden müssen. Das erfordert Einladungs- fristen, Abstimmungen, Sitzungen usw. In zeitkritischen Situationen, z. B. bei kurzfristigen Beteili- gungsanfragen der Verwaltung, kann das zu Verzögerungen führen. Des Weiteren ist mit dem Gre- mium ein höherer Verwaltungsaufwand verbunden. Neben der laufenden Betreuung des Gremiums müssen Einladungen vorbereitet, Unterlagen zusammengestellt und Sitzungsräume organisiert wer- den. Vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltslage und der begrenzten personellen Ressourcen der Verwaltung weist die Verwaltung auf diesen dauerhaften Mehraufwand hin. 2. Hauptamtlich Beauftragte Das hauptamtliche Modell wurde bislang in der Wallfahrtsstadt praktiziert, wobei für die Aufgaben- wahrnehmung keine konkreten Stellenanteile in der Stellenbeschreibung vorgesehen waren und die Aufgabenwahrnehmung quasi „nebenbei“ sich in der Praxis nicht bewährt hat. Vorteil dieser Variante ist jedoch grundsätzlich eine gesicherte kontinuierliche Aufgabenwahrnehmung und eine verlässli- che Erreichbarkeit für die Bürger*innen und andere Akteure. Eine hauptamtlich beauftragte Person ist in der Verwaltungsstruktur eingebettet und kann sich auch mit komplexeren Themen wie Barrie- refreiheitsplanung, Aktionsplanentwicklung, Beteiligung an Bauleitplanverfahren oder intensive Be- ratungsarbeit befassen, sofern die hierfür erforderlichen zeitlichen Ressourcen vorliegen. Dieses Aufgabenspektrum wird als Ehrenamt kaum angemessen abzudecken sein. Beschlussvorlage 147 /2026 Seite 2 von 4 Als Teil der Verwaltung könnte eine hauptamtliche beauftragte Person jedoch in Interessenkonflikte geraten: Einerseits soll sie die Belange von Menschen mit Behinderung unabhängig vertreten, an- dererseits ist sie weisungsgebunden beschäftigt. Des Weiteren besteht das Risiko der Bürokratisie- rung: Was als niedrigschwellige Anlaufstelle gedacht ist, kann im hauptamtlichen Kontext durch Ver- waltungsprozesse, Zuständigkeitsabgrenzungen und interne Abstimmungspflichten an Flexibilität verlieren. Letztlich wäre die Einrichtung einer entsprechenden hauptamtlichen (Teilzeit-)Stelle je nach Stelle- nanteil und Eingruppierung dauerhafte mit zusätzlichen Personalaufwendungen in erheblicher Höhe verbunden. Auch ein Teilzeitanteil von z. B. 50 % erzeugt deutlich höhere Kosten als eine ehren- amtliche Lösung. In der aktuell angespannte Haushaltslage und im Rahmen der generellen Einspa- rvorgaben im Personalbereich durch das Haushaltssicherungskonzept dürfte eine solche Lösung derzeit schwerlich vertretbar sein. 3. Ehrenamtliche Beauftragte Als Alternative zum Beiratsmodell weist die Verwaltung auf das Modell einer/eines ehrenamtlichen Beauftragten hin, das in verschiedenen Kommunen Anwendung findet und § 13 BGG NRW vollum- fänglich erfüllt. Eine ehrenamtlich bestellte Person wird als klarer Ansprechpartner für Bürger*innen, Verwaltung und politische Gremien wahrgenommen, ist direkt erreichbar, reagiert ohne Einberufung einer Sit- zung und kann schnell Auskunft geben oder Anliegen weiterleiten. Das schafft Verlässlichkeit und niedrigschwelligen Zugang. Die beauftragte Person kann Stellungnahmen kurzfristig und eigenstän- dig abgeben, an Planungsprozessen mitwirken und Anliegen direkt in die Verwaltung einbringen – ohne Abstimmungsprozess und ohne Wartezeit auf den nächsten Sitzungstermin. Eine Person, die das Amt aus eigenem Antrieb übernimmt, bringt typischerweise hohes persönliches Engagement mit. Erfahrungen aus vergleichbaren Kommunen zeigen, dass dieses Modell dann besonders wirk- sam ist, wenn die beauftragte Person selbst Erfahrungen mit Behinderung mitbringt oder beruflich in diesem Bereich tätig ist. Die Unterstützung durch die Verwaltung beschränkt sich hier vorrangig auf punktuelle Zuarbeit und laufende Kommunikation. Das ermöglicht ein pragmatisches, situationsangepasstes Arbeiten. In der entsprechenden ist in der Regel vorgesehen, dass die Schnittstellenfunktion gegenüber dem Bür- germeister bzw. der Bürgermeisterin ausgeübt wird. Das verleiht der Arbeit einen direkten Zugang zu Entscheidungsträger*innen. Es gilt aber auch zu bedenken, dass eine einzelne Person nur einen Ausschnitt aus der Vielfalt der Behinderungsformen und Lebenssituationen abbilden kann und die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit stark von der Motivation der Person abhängen. Fällt diese Person durch Krankheit, private Belastung oder Rücktritt aus, steht das Amt ohne Vertretung da – bis eine neue Person gefunden ist. Eine Rückfall-Regelung (Übergang auf die Verwaltung) ist daher unverzichtbar, löst aber das Problem inhaltlich nicht vollständig. Wie viele andere Städte auch, hat sich beispielsweise die Stadt Straelen für ein ehrenamtliches Modell entschieden. Dies wurde und in der Ratssitzung am 8. Juli 2025 vom Straelener Stadtrat einstimmig beschlossen und gleichzeitig ein vollständiges Regelungspaket hierzu verabschiedet, welches auch den Erlass einer Satzung zur Wahrung der Belange der Menschen mit Behinderung (§ 13 BGG NRW) umfasst. Die Satzung der Stadt Straelen ist dieser Vorlage zu Informationszwe- cken als Anlage beigefügt. Die Verwaltung regt an, dass der Rat die Verwaltung beauftragt, einen Satzungsentwurf in Anleh- nung an das Straelener Modell auch für die Wallfahrtsstadt Kevelaer zu erarbeiten. In Anschluss könnte die Funktion einer*eines ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten im Internet und in den so- zialen Medien ausgeschrieben werden. Beschlussvorlage 147 /2026 Seite 3 von 4 Finanzielle Auswirkungen: Für die Ausübung der ehrenamtlichen Funktion der*des Behindertenbeauftragten kann eine Auf- wandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe wäre durch den Rat in der Satzung festzulegen. Würde man sich hier analog der Straelener Regelung für eine Aufwandsentschädigung in Anlehnung an die Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder entscheiden, würde sich nach dem aktuellen Stand der Entschädigungsverordnung ein jährlicher Aufwand von 4.324,80 € ergeben. Personelle Auswirkungen: Es ist damit zu rechnen, dass für die Begleitung und Koordination des*der ehrenamtlichen Beauf- tragten ein eher geringer Personalaufwand in der Verwaltung anfällt. Beschlussentwurf / Beschlussempfehlung: - entfällt - Kevelaer, den 02.09.2026 Der Bürgermeister gez. Dr. Dominik Pichler Mitzeichnende gez. Beate Sibben gez. Werner Barz gez. Ludger Holla Beschlussvorlage 147 /2026 Seite 4 von 4

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