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Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2025

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeViersen
Eingereicht vonII
Datum2026-09-21 geplant
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Stadt Viersen beantragt die Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses für 2025 gemäß § 116a GO NRW. Die Stadt erfüllt alle drei Kriterien der „2 von 3 Regel": Bilanzsumme unter 1,5 Mrd. €, Ertragsanteil verselbständigter Bereiche unter 50 % und deren Bilanzsummenanteil unter 50 %. Der Haupt- und Finanzausschuss und der Rat beschließen, dass die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Ein Beteiligungsbericht wird parallel erarbeitet.

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Öffentliche Sitzungsvorlage D e r B ü r g e r m e i s t e r Vorlagen-Nr.: 2026/5023/FB 20/II Aktenzeichen: FB20/II 20-15-20 Datum: 24.08.2026 Tagesordnungspunkt: Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2025 Beratungsfolge: Sitzungsdatum: Zuständigkeit: Haupt- und Finanzausschuss 21.09.2026 Vorberatung Rat 29.09.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116a Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) für das Jahr 2025 vorliegen. Finanzielle und personelle Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: Nein Personeller Mehrbedarf: Nein Beschlusskontrolle: Beschlusskontrolle erforderlich: Nein Umsetzungsdatum: Seite 1 von 3 Sachverhalt: Gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW sind Gemeinden grundsätzlich verpflichtet, jährlich zum Stichtag 31. Dezember einen an handelsrechtliche Vorschriften angelehnten Gesamtabschluss aufzustellen. Gemäß § 116a Abs. 1 GO NRW ist eine Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei nachfolgend genannten Kriterien zutreffen: 1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW dürfen insgesamt einen Wert von 1,5 Mrd. € nicht übersteigen. 2. Die der Gemeinde zuzurechnenden (=anteiligen) Erträge der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus. 3. Die der Gemeinde zuzurechnenden (=anteiligen) Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW machen weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus. Diese sogenannte „2 von 3 Regel“ fand erstmals für den Gesamtabschluss zum 31.12.2019 Anwendung und wurde auch für die nachfolgenden Gesamtabschlüsse bis einschließlich 2024 bestätigt (vgl. beispielsweise Vorlage 2024/4170/FB20/II). Zur Beurteilung, ob die oben genannten Merkmale bei den Kommunen zutreffen, liegt seitens der Gemeindeprüfungsanstalt NRW (gpa NRW) ein Berechnungsschema vor. Dieses Berechnungsschema wurde – wie zuvor – für die Überprüfung der Befreiungsmöglichkeit für das Jahr 2025 angewandt. Der Berechnung liegen Daten aus den Jahren 2025 der Stadt Viersen und der nachfolgenden vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche zugrunde: ➢ Grundstücks-Marketing-Gesellschaft der Stadt Viersen mbH (Anteil 100 %) ➢ Viersener Aktien-Baugesellschaft AG (Anteil 100 %) ➢ Entwicklungsgesellschaft der Stadt Viersen mbH (Anteil 100 %) Hinweis: Die Entwicklungsgesellschaft der Stadt Viersen mbH hat mit Ratsbeschluss vom 12.11.2024 und Gesellschafterbeschluss vom 15.11.2024 ihre Geschäftstätigkeit zum 31.12.2024 eingestellt. Berücksichtigt wurden die Daten der Liquidationsbilanz zum 31.12.2025. Die Stadt Viersen erfüllt gemäß vorliegender Darstellung zum Stichtag 31.12.2025 alle drei Merkmale vollständig. Infolgedessen entfällt für die Stadt Viersen die Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes für das Jahr 2025. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit sollte daher das Vorliegen der Befreiung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für 2025 festgestellt werden. Das detaillierte Berechnungsschema ist als Anlage beigefügt. Kriterium Abschlussjahr Vorjahr Ergebnis 2025 2024 1. Bilanzsumme < 1,5 Mrd. € 830 Mio. € 851 Mio. € Das Kriterium ist erfüllt. 2. Anteil Erträge < 50 % 1,76 % 2,40 % Das Kriterium ist erfüllt. 3. Anteil Bilanzsumme < 50 % 22,84 % 22,56 % Das Kriterium ist erfüllt. Sofern eine Gemeinde gemäß § 116a Abs. 3 GO NRW von dem Recht der größenabhängigen Befreiung Gebrauch macht, ist nach § 117 GO NRW ein Beteiligungsbericht mit den folgenden Informationen zu sämtlichen verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form zu erstellen: ➢ die Beteiligungsverhältnisse, Sitzungsvorlage 2026/5023/FB 20/II Seite 2 von 3 ➢ die Jahresergebnisse der verselbständigten Aufgabenbereiche, ➢ eine Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals jedes verselbständigten Aufgabenbereiches sowie ➢ eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde. Der Beteiligungsbericht für das Jahr 2024 wurde vom Rat in seiner Sitzung am 12.05.2026 beschlossen (vgl. Vorlage 2026/4868/FB20/I). Der Beteiligungsbericht 2025 wird zurzeit erarbeitet. In Vertretung gez. Susanne Fritzsche Technische Beigeordnete Anlagen: 1. GA_2025_Prüfung_Befreiung_Muster_gpa_nrw_2025.xlsx Sitzungsvorlage 2026/5023/FB 20/II Seite 3 von 3

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