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Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2025
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Viersen |
| Eingereicht von | II |
| Datum | 2026-09-21 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Stadt Viersen beantragt die Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses für 2025 gemäß § 116a GO NRW. Die Stadt erfüllt alle drei Kriterien der „2 von 3 Regel": Bilanzsumme unter 1,5 Mrd. €, Ertragsanteil verselbständigter Bereiche unter 50 % und deren Bilanzsummenanteil unter 50 %. Der Haupt- und Finanzausschuss und der Rat beschließen, dass die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Ein Beteiligungsbericht wird parallel erarbeitet.
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Dokument
Extrahierter Text
Öffentliche Sitzungsvorlage
D e r B ü r g e r m e i s t e r
Vorlagen-Nr.: 2026/5023/FB 20/II
Aktenzeichen: FB20/II 20-15-20
Datum: 24.08.2026
Tagesordnungspunkt:
Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2025
Beratungsfolge: Sitzungsdatum: Zuständigkeit:
Haupt- und Finanzausschuss 21.09.2026 Vorberatung
Rat 29.09.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt,
der Rat beschließt,
dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses gemäß § 116a Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) für das Jahr
2025 vorliegen.
Finanzielle und personelle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Personeller Mehrbedarf: Nein
Beschlusskontrolle:
Beschlusskontrolle erforderlich: Nein
Umsetzungsdatum:
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Sachverhalt:
Gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW sind Gemeinden grundsätzlich verpflichtet, jährlich zum Stichtag 31.
Dezember einen an handelsrechtliche Vorschriften angelehnten Gesamtabschluss aufzustellen.
Gemäß § 116a Abs. 1 GO NRW ist eine Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und
einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden
Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei nachfolgend genannten Kriterien zutreffen:
1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW dürfen insgesamt einen
Wert von 1,5 Mrd. € nicht übersteigen.
2. Die der Gemeinde zuzurechnenden (=anteiligen) Erträge der vollkonsolidierungspflichtigen
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW machen weniger als 50
Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.
3. Die der Gemeinde zuzurechnenden (=anteiligen) Bilanzsummen aller
vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO
NRW machen weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Diese sogenannte „2 von 3 Regel“ fand erstmals für den Gesamtabschluss zum 31.12.2019
Anwendung und wurde auch für die nachfolgenden Gesamtabschlüsse bis einschließlich 2024
bestätigt (vgl. beispielsweise Vorlage 2024/4170/FB20/II).
Zur Beurteilung, ob die oben genannten Merkmale bei den Kommunen zutreffen, liegt seitens der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW (gpa NRW) ein Berechnungsschema vor. Dieses
Berechnungsschema wurde – wie zuvor – für die Überprüfung der Befreiungsmöglichkeit für das
Jahr 2025 angewandt. Der Berechnung liegen Daten aus den Jahren 2025 der Stadt Viersen und
der nachfolgenden vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche zugrunde:
➢ Grundstücks-Marketing-Gesellschaft der Stadt Viersen mbH (Anteil 100 %)
➢ Viersener Aktien-Baugesellschaft AG (Anteil 100 %)
➢ Entwicklungsgesellschaft der Stadt Viersen mbH (Anteil 100 %)
Hinweis: Die Entwicklungsgesellschaft der Stadt Viersen mbH hat mit Ratsbeschluss vom
12.11.2024 und Gesellschafterbeschluss vom 15.11.2024 ihre Geschäftstätigkeit zum 31.12.2024
eingestellt. Berücksichtigt wurden die Daten der Liquidationsbilanz zum 31.12.2025.
Die Stadt Viersen erfüllt gemäß vorliegender Darstellung zum Stichtag 31.12.2025 alle drei
Merkmale vollständig. Infolgedessen entfällt für die Stadt Viersen die Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes für das Jahr 2025. Im Sinne der
Wirtschaftlichkeit sollte daher das Vorliegen der Befreiung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
für 2025 festgestellt werden. Das detaillierte Berechnungsschema ist als Anlage beigefügt.
Kriterium Abschlussjahr Vorjahr Ergebnis
2025 2024
1. Bilanzsumme < 1,5 Mrd. € 830 Mio. € 851 Mio. € Das Kriterium ist erfüllt.
2. Anteil Erträge < 50 % 1,76 % 2,40 % Das Kriterium ist erfüllt.
3. Anteil Bilanzsumme < 50 % 22,84 % 22,56 % Das Kriterium ist erfüllt.
Sofern eine Gemeinde gemäß § 116a Abs. 3 GO NRW von dem Recht der größenabhängigen
Befreiung Gebrauch macht, ist nach § 117 GO NRW ein Beteiligungsbericht mit den folgenden
Informationen zu sämtlichen verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Form zu erstellen:
➢ die Beteiligungsverhältnisse,
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➢ die Jahresergebnisse der verselbständigten Aufgabenbereiche,
➢ eine Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des
Eigenkapitals jedes verselbständigten Aufgabenbereiches sowie
➢ eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der
Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde.
Der Beteiligungsbericht für das Jahr 2024 wurde vom Rat in seiner Sitzung am 12.05.2026
beschlossen (vgl. Vorlage 2026/4868/FB20/I). Der Beteiligungsbericht 2025 wird zurzeit erarbeitet.
In Vertretung
gez.
Susanne Fritzsche
Technische Beigeordnete
Anlagen:
1. GA_2025_Prüfung_Befreiung_Muster_gpa_nrw_2025.xlsx
Sitzungsvorlage 2026/5023/FB 20/II Seite 3 von 3
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