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Umsetzung des Bauturbos in der Stadt Kleve hier: Beschluss des Rates

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeKleve
Eingereicht vonXII.
Datum2026-09-17
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Rat der Stadt Kleve beschließt eine ergänzende Leitplanke zum Bauturbo: Bei Wohnbauprojekten ab 20 Wohneinheiten soll grundsätzlich eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Form und Umfang dieser Beteiligung werden im Einzelfall je nach Größe und städtebaulicher Bedeutung des Vorhabens festgelegt. Dies soll mehr Transparenz bei städtebaulich relevanten Projekten gewährleisten, ohne pauschal unverhältnismäßige Verfahren vorzuschreiben.

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Stadt Kleve Drucksache Nr.: 233 /XII. Der Bürgermeister XII. Ratsperiode öffentliche Sitzung Az.: 61.1.0901.002.001 Umsetzung des Bauturbos in der Stadt Kleve hier: Beschluss des Rates Beratungsweg Sitzungstermin Bau- und Planungsausschuss 17.09.2026 Haupt- und Finanzausschuss 30.09.2026 Rat 14.10.2026 Zuständige/r Dezernent/in Bomblat, Christian Finanzielle Auswirkungen JA X NEIN Im Haushaltsplan vorgesehen JA NEIN Teilergebnisplan Teilfinanzplan Investitionsmaßnahme Produkt Nr. Kontengruppe Betrag einmalige Erträge Aufwendungen laufende Erträge Aufwendungen Insgesamt Insgesamt Beteiligter Dritter Beteiligter Dritter Anteil Stadt Kleve Anteil Stadt Kleve Teil des Klimaschutzfahrplans JA X NEIN Handlungsfeld und Maßnahmetitel: Erläuterungen: 1.Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Kleve beschließt die folgende ergänzende Leitplanke als verbindliche Vorgabe für sämtliche Entscheidungen: e) Bei Vorhaben mit mindestens 20 Wohneinheiten ist grundsätzlich eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Die Form und der Umfang der Beteiligung werden im jeweiligen Einzelfall festgelegt. 2. Schilderung des Sachverhaltes / Begründung Der Rat der Stadt Kleve hat in seiner Sitzung am 18.02.2026 bereits vier Leitplanken für die Anwendung des sogenannten Bauturbos beschlossen: a) Die Zustimmung der Gemeinde gem. § 31 (3) BauGB erfolgt durch die Stadtplanung als „laufendes Geschäft der Verwaltung“ bei geringfügigen Befreiungen. Die Zustimmung der Gemeinde gem. § 31 (3) BauGB erfolgt durch den Bau- und Planungsausschuss bei weitgehenden Befreiungen. b) Die Zustimmung der Gemeinde gem. § 34 (3) b BauGB erfolgt durch die Stadtplanung als „laufendes Geschäft der Verwaltung“ bei geringfügigen Abweichungen. Die Zustimmung der Gemeinde gem. § 34 (3) b BauGB erfolgt durch den Bau- und Planungsausschuss bei weitgehenden Abweichungen. c) Es wird grundsätzlich keine Zustimmung erteilt für Wohnungsbauvorhaben in Gewerbe- und Industriegebieten oder im Außenbereich gem. § 35 BauGB. d) Die Zustimmung der Gemeinde gem. § 246e BauGB erfolgt durch Ratsbeschluss. Vor Antragstellung ist eine Vorstellung im Bau- und Planungsausschuss verpflichtend. Diese Leitplanken werden seit ihrer Beschlussfassung konsequent angewendet und haben sich in der bisherigen Praxis bewährt. Im Rahmen der bisherigen Anwendung hat sich jedoch gezeigt, dass die Frage der Beteiligung der Öffentlichkeit bislang nicht ausreichend geregelt ist. Die entsprechenden Vorhaben werden derzeit ausschließlich im nichtöffentlichen Teil des Bau- und Planungsausschusses beraten. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist somit grundsätzlich nicht vorgesehen. Dies erscheint insbesondere bei Vorhaben mit einer größeren städtebaulichen und stadtentwicklungsrelevanten Bedeutung nicht sachgerecht. Gerade bei umfangreicheren Wohnungsbauvorhaben können die Auswirkungen auf das unmittelbare Umfeld sowie auf die städtebauliche Entwicklung von erheblicher Bedeutung sein. Eine frühzeitige Information und Beteiligung der Öffentlichkeit kann daher zu einer höheren Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen beitragen. Die Verwaltung schlägt daher vor, bei Vorhaben ab einer Größenordnung von 20 Wohneinheiten grundsätzlich eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorzusehen. Dabei soll bewusst keine bestimmte Beteiligungsform vorgegeben werden. Vielmehr soll die Art und der Umfang der Beteiligung im jeweiligen Einzelfall festgelegt und an die Größe, Bedeutung und Auswirkungen des Vorhabens angepasst werden können. Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass bei städtebaulich relevanten Vorhaben eine angemessene Information und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt, ohne zugleich für sämtliche Verfahren ein einheitliches und gegebenenfalls unverhältnismäßiges Beteiligungsverfahren vorzuschreiben. Es wird daher vorgeschlagen, die bestehenden Leitplanken a) bis d) um folgende Leitplanke e) zu ergänzen: e) Bei Vorhaben mit mindestens 20 Wohneinheiten ist grundsätzlich eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Die Form und der Umfang der Beteiligung werden im jeweiligen Einzelfall festgelegt und an die Bedeutung und die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens angepasst. Mit der Ergänzung der Leitplanke wird die bisherige Regelung um einen transparenten und nachvollziehbaren Rahmen für die Öffentlichkeitsbeteiligung erweitert. Seite 2 von 3 Kleve, den 09.09.2026 (Dahmen) Seite 3 von 3

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