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Umsetzung des Bauturbos in der Stadt Kleve hier: Beschluss des Rates
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Kleve |
| Eingereicht von | XII. |
| Datum | 2026-09-17 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Rat der Stadt Kleve beschließt eine ergänzende Leitplanke zum Bauturbo: Bei Wohnbauprojekten ab 20 Wohneinheiten soll grundsätzlich eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Form und Umfang dieser Beteiligung werden im Einzelfall je nach Größe und städtebaulicher Bedeutung des Vorhabens festgelegt. Dies soll mehr Transparenz bei städtebaulich relevanten Projekten gewährleisten, ohne pauschal unverhältnismäßige Verfahren vorzuschreiben.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Kleve Drucksache Nr.: 233 /XII.
Der Bürgermeister XII. Ratsperiode
öffentliche Sitzung
Az.: 61.1.0901.002.001
Umsetzung des Bauturbos in der Stadt Kleve
hier: Beschluss des Rates
Beratungsweg Sitzungstermin
Bau- und Planungsausschuss 17.09.2026
Haupt- und Finanzausschuss 30.09.2026
Rat 14.10.2026
Zuständige/r Dezernent/in Bomblat, Christian
Finanzielle Auswirkungen JA X NEIN
Im Haushaltsplan vorgesehen JA NEIN
Teilergebnisplan Teilfinanzplan Investitionsmaßnahme
Produkt Nr.
Kontengruppe
Betrag
einmalige Erträge Aufwendungen laufende Erträge Aufwendungen
Insgesamt Insgesamt
Beteiligter Dritter Beteiligter Dritter
Anteil Stadt Kleve Anteil Stadt Kleve
Teil des Klimaschutzfahrplans JA X NEIN
Handlungsfeld und Maßnahmetitel:
Erläuterungen:
1.Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Kleve beschließt die folgende ergänzende Leitplanke als verbindliche
Vorgabe für sämtliche Entscheidungen:
e) Bei Vorhaben mit mindestens 20 Wohneinheiten ist grundsätzlich eine Beteiligung der
Öffentlichkeit durchzuführen. Die Form und der Umfang der Beteiligung werden im jeweiligen
Einzelfall festgelegt.
2. Schilderung des Sachverhaltes / Begründung
Der Rat der Stadt Kleve hat in seiner Sitzung am 18.02.2026 bereits vier Leitplanken für die
Anwendung des sogenannten Bauturbos beschlossen:
a) Die Zustimmung der Gemeinde gem. § 31 (3) BauGB erfolgt durch die Stadtplanung als
„laufendes Geschäft der Verwaltung“ bei geringfügigen Befreiungen. Die Zustimmung der
Gemeinde gem. § 31 (3) BauGB erfolgt durch den Bau- und Planungsausschuss bei
weitgehenden Befreiungen.
b) Die Zustimmung der Gemeinde gem. § 34 (3) b BauGB erfolgt durch die Stadtplanung als
„laufendes Geschäft der Verwaltung“ bei geringfügigen Abweichungen. Die Zustimmung der
Gemeinde gem. § 34 (3) b BauGB erfolgt durch den Bau- und Planungsausschuss bei
weitgehenden Abweichungen.
c) Es wird grundsätzlich keine Zustimmung erteilt für Wohnungsbauvorhaben in Gewerbe- und
Industriegebieten oder im Außenbereich gem. § 35 BauGB.
d) Die Zustimmung der Gemeinde gem. § 246e BauGB erfolgt durch Ratsbeschluss. Vor
Antragstellung ist eine Vorstellung im Bau- und Planungsausschuss verpflichtend.
Diese Leitplanken werden seit ihrer Beschlussfassung konsequent angewendet und haben
sich in der bisherigen Praxis bewährt. Im Rahmen der bisherigen Anwendung hat sich jedoch
gezeigt, dass die Frage der Beteiligung der Öffentlichkeit bislang nicht ausreichend geregelt
ist.
Die entsprechenden Vorhaben werden derzeit ausschließlich im nichtöffentlichen Teil des
Bau- und Planungsausschusses beraten. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist somit
grundsätzlich nicht vorgesehen. Dies erscheint insbesondere bei Vorhaben mit einer größeren
städtebaulichen und stadtentwicklungsrelevanten Bedeutung nicht sachgerecht. Gerade bei
umfangreicheren Wohnungsbauvorhaben können die Auswirkungen auf das unmittelbare
Umfeld sowie auf die städtebauliche Entwicklung von erheblicher Bedeutung sein. Eine
frühzeitige Information und Beteiligung der Öffentlichkeit kann daher zu einer höheren
Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen beitragen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, bei Vorhaben ab einer Größenordnung von 20
Wohneinheiten grundsätzlich eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorzusehen. Dabei soll
bewusst keine bestimmte Beteiligungsform vorgegeben werden. Vielmehr soll die Art und der
Umfang der Beteiligung im jeweiligen Einzelfall festgelegt und an die Größe, Bedeutung und
Auswirkungen des Vorhabens angepasst werden können.
Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass bei städtebaulich relevanten Vorhaben eine
angemessene Information und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt, ohne zugleich für
sämtliche Verfahren ein einheitliches und gegebenenfalls unverhältnismäßiges
Beteiligungsverfahren vorzuschreiben.
Es wird daher vorgeschlagen, die bestehenden Leitplanken a) bis d) um folgende Leitplanke
e) zu ergänzen:
e) Bei Vorhaben mit mindestens 20 Wohneinheiten ist grundsätzlich eine Beteiligung der
Öffentlichkeit durchzuführen. Die Form und der Umfang der Beteiligung werden im jeweiligen
Einzelfall festgelegt und an die Bedeutung und die städtebaulichen Auswirkungen des
Vorhabens angepasst.
Mit der Ergänzung der Leitplanke wird die bisherige Regelung um einen transparenten und
nachvollziehbaren Rahmen für die Öffentlichkeitsbeteiligung erweitert.
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Kleve, den 09.09.2026
(Dahmen)
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