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Antrag der CDU-Fraktion betreffend Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung - Einführung einer Redezeitbegrenzung
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Hattersheim am Main |
| Datum | 2026-09-16 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die CDU-Fraktion beantragt eine Neufassung von § 26 der Geschäftsordnung zur Einführung fester Redezeitkontingente. Danach erhalten Fraktionen sieben Minuten pro Beratungsgegenstand (plus drei Minuten für Antragsbeegründungen), fraktionslose Stadtverordnete fünf Minuten. Für Haushaltsdebatten gelten erweiterte Zeiten von 25 bzw. 10 Minuten. Nach drei Sitzungen soll das Präsidium die praktische Anwendung evaluieren.
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Dokument
Extrahierter Text
Die Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Hattersheim am Main
XIII. Wahlperiode
Drucksache Nr. 0001/CDU/XIII
Antrag der CDU-Fraktion
betreffend Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung -
Einführung einer Redezeitbegrenzung
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. § 26 „Redezeit“ der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Hattersheim am Main wird wie folgt neu gefasst:
§ 26 Redezeit
(1) Die Gesamtredezeit jeder Fraktion beträgt zu jedem Beratungsgegenstand sieben
Minuten. Die Fraktionen entscheiden selbst, durch welche ihrer Mitglieder und in
welcher Aufteilung das Redezeitkontingent wahrgenommen wird.
(2) Zur erstmaligen Begründung eines von einer Fraktion eingebrachten Antrages
stehen der antragstellenden Fraktion zusätzlich drei Minuten zur Verfügung. Bei
gemeinsam eingebrachten Anträgen steht diese zusätzliche Redezeit einmalig einem
von den Antragstellern bestimmten Redner zu.
(3) Stadtverordnete ohne Fraktionsstatus erhalten zu jedem Beratungsgegenstand
eine Redezeit von fünf Minuten. Zur erstmaligen Begründung eines von ihnen
eingebrachten Antrages stehen zusätzlich drei Minuten zur Verfügung.
(4) Vertreterinnen und Vertreter des Ausländerbeirates, des Jugendparlaments sowie
sonstiger Beiräte oder Beteiligungsgremien erhalten, soweit ihnen aufgrund
gesetzlicher Vorschriften, dieser Geschäftsordnung oder durch Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung zu einem Beratungsgegenstand ein Rederecht
eingeräumt ist, für diesen Beratungsgegenstand eine Redezeit von fünf Minuten.
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(5) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich ihrer Begründung sowie für eine
Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens zwei Minuten. Persönliche
Erwiderungen und persönliche Erklärungen dürfen drei Minuten nicht überschreiten.
(6) Berichte, die ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung in seiner Eigenschaft
als Vorsitzender oder Berichterstatter eines Ausschusses erstattet, werden nicht auf
das Redezeitkontingent seiner Fraktion angerechnet.
(7) Für die Stellungnahmen der Fraktionen zum Haushaltsplan beträgt die Redezeit
jeweils höchstens fünfundzwanzig Minuten. Stadtverordnete ohne Fraktionsstatus
erhalten hierfür eine Redezeit von zehn Minuten.
(8) Das gesetzliche Rederecht des Magistrats bleibt unberührt. Wortbeiträge des
Magistrats werden nicht auf die Redezeitkontingente nach den Absätzen 1 bis 7
angerechnet.
(9) Die Einhaltung der Redezeit wird durch ein vom Stadtverordnetenvorsteher
bestimmtes Mitglied des Präsidiums, in der Regel durch eine stellvertretende
Stadtverordnetenvorsteherin oder einen stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher,
überwacht.
Eine Minute vor Ablauf der jeweiligen Redezeit soll der Redner auf die verbleibende
Redezeit hingewiesen werden.
Nach Ablauf der Redezeit fordert der Stadtverordnetenvorsteher den Redner auf,
seine Ausführungen zu beenden. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet,
entzieht der Stadtverordnetenvorsteher das Wort.
Unterbrechungen, die der Redner nicht zu vertreten hat, werden nicht auf die
Redezeit angerechnet.
(10) Die Stadtverordnetenversammlung kann bei der Feststellung der Tagesordnung
oder vor Eintritt in die Beratung eines Tagesordnungspunktes auf Antrag mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stadtverordneten beschließen, für
einzelne oder mehrere Beratungsgegenstände eine längere Redezeit festzulegen.
Geringfügige Überschreitungen der Redezeit kann der Stadtverordnetenvorsteher im
Einzelfall zulassen.
2. Die praktische Anwendung der Neufassung des § 26 wird nach den drei auf die
Beschlussfassung folgenden Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung durch
das Präsidium evaluiert. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf den
Sitzungsablauf, die angemessene politische Aussprache sowie die praktische
Handhabung der Redezeitregelungen zu bewerten. Die Neufassung des § 26 gilt
über diesen Evaluierungszeitraum hinaus unverändert fort, sofern die
Stadtverordnetenversammlung keine Änderung oder Aufhebung beschließt.
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Begründung:
Die derzeitige Regelung des § 26 der Geschäftsordnung sieht lediglich vor, dass die
Redezeit durch Beschluss des Präsidiums beschränkt werden kann. Eine konkrete und für
alle Beteiligten im Vorfeld verlässlich erkennbare Regelung über die zur Verfügung
stehende Redezeit besteht bislang nicht.
Mit der Neufassung des § 26 soll eine transparente, einheitliche und nachvollziehbare
Regelung der Redezeiten geschaffen werden. Durch feste Redezeitkontingente wird
gewährleistet, dass die Fraktionen angemessen zu den jeweiligen
Beratungsgegenständen Stellung nehmen können und zugleich ein strukturierter und
effizienter Sitzungsablauf gefördert wird.
Die Fraktionen entscheiden innerhalb ihres Redezeitkontingents weiterhin selbst, durch
welche Mitglieder und in welcher Aufteilung die zur Verfügung stehende Redezeit
wahrgenommen wird. Für die erstmalige Begründung eigener Anträge wird eine
zusätzliche Redezeit eingeräumt.
Auch die Rederechte von Stadtverordneten ohne Fraktionsstatus sowie von
Vertreterinnen und Vertretern des Ausländerbeirates, des Jugendparlaments und
sonstiger Beiräte oder Beteiligungsgremien werden angemessen berücksichtigt, soweit
diesen ein entsprechendes Rederecht zusteht.
Für die Stellungnahmen zum Haushaltsplan wird aufgrund der besonderen Bedeutung
der Haushaltsberatungen ein erweitertes Redezeitkontingent vorgesehen.
Die Möglichkeit, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stadtverordneten
für einzelne oder mehrere Beratungsgegenstände eine längere Redezeit festzulegen,
stellt sicher, dass bei besonders umfangreichen oder bedeutsamen Themen eine
ausführlichere Beratung möglich bleibt. Die grundsätzlich vorgesehene Redezeit von
sieben Minuten je Fraktion kann hierbei nicht unterschritten, sondern lediglich verlängert
werden.
Um die praktische Anwendung der Neuregelung bewerten und gegebenenfalls
erforderliche Anpassungen vornehmen zu können, soll nach den ersten drei Sitzungen
eine Evaluation unter Beteiligung des Präsidiums erfolgen. Dabei soll insbesondere
bewertet werden, ob die festgelegten Redezeiten einen angemessenen Ausgleich
zwischen einer sachgerechten politischen Aussprache und einem strukturierten sowie
effizienten Sitzungsablauf gewährleisten.
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Die Neuregelung gilt auch nach Abschluss der Evaluation unverändert fort, sofern die
Stadtverordnetenversammlung keinen Änderungs- oder Aufhebungsbeschluss fasst.
Ziel der Neuregelung ist es, die Beratungen der Stadtverordnetenversammlung
transparent, ausgewogen und effizient zu gestalten und gleichzeitig eine angemessene
politische Aussprache sicherzustellen.
Hattersheim am Main, 8. September 2026
Kevin Reuter
für die CDU-Fraktion
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