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Antrag der CDU-Fraktion betreffend Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung - Einführung einer Redezeitbegrenzung

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeHattersheim am Main
Datum2026-09-16
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die CDU-Fraktion beantragt eine Neufassung von § 26 der Geschäftsordnung zur Einführung fester Redezeitkontingente. Danach erhalten Fraktionen sieben Minuten pro Beratungsgegenstand (plus drei Minuten für Antragsbeegründungen), fraktionslose Stadtverordnete fünf Minuten. Für Haushaltsdebatten gelten erweiterte Zeiten von 25 bzw. 10 Minuten. Nach drei Sitzungen soll das Präsidium die praktische Anwendung evaluieren.

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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hattersheim am Main XIII. Wahlperiode Drucksache Nr. 0001/CDU/XIII Antrag der CDU-Fraktion betreffend Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung - Einführung einer Redezeitbegrenzung Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 1. § 26 „Redezeit“ der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hattersheim am Main wird wie folgt neu gefasst: § 26 Redezeit (1) Die Gesamtredezeit jeder Fraktion beträgt zu jedem Beratungsgegenstand sieben Minuten. Die Fraktionen entscheiden selbst, durch welche ihrer Mitglieder und in welcher Aufteilung das Redezeitkontingent wahrgenommen wird. (2) Zur erstmaligen Begründung eines von einer Fraktion eingebrachten Antrages stehen der antragstellenden Fraktion zusätzlich drei Minuten zur Verfügung. Bei gemeinsam eingebrachten Anträgen steht diese zusätzliche Redezeit einmalig einem von den Antragstellern bestimmten Redner zu. (3) Stadtverordnete ohne Fraktionsstatus erhalten zu jedem Beratungsgegenstand eine Redezeit von fünf Minuten. Zur erstmaligen Begründung eines von ihnen eingebrachten Antrages stehen zusätzlich drei Minuten zur Verfügung. (4) Vertreterinnen und Vertreter des Ausländerbeirates, des Jugendparlaments sowie sonstiger Beiräte oder Beteiligungsgremien erhalten, soweit ihnen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, dieser Geschäftsordnung oder durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zu einem Beratungsgegenstand ein Rederecht eingeräumt ist, für diesen Beratungsgegenstand eine Redezeit von fünf Minuten. Seite 1 von 4 (5) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich ihrer Begründung sowie für eine Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens zwei Minuten. Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen dürfen drei Minuten nicht überschreiten. (6) Berichte, die ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung in seiner Eigenschaft als Vorsitzender oder Berichterstatter eines Ausschusses erstattet, werden nicht auf das Redezeitkontingent seiner Fraktion angerechnet. (7) Für die Stellungnahmen der Fraktionen zum Haushaltsplan beträgt die Redezeit jeweils höchstens fünfundzwanzig Minuten. Stadtverordnete ohne Fraktionsstatus erhalten hierfür eine Redezeit von zehn Minuten. (8) Das gesetzliche Rederecht des Magistrats bleibt unberührt. Wortbeiträge des Magistrats werden nicht auf die Redezeitkontingente nach den Absätzen 1 bis 7 angerechnet. (9) Die Einhaltung der Redezeit wird durch ein vom Stadtverordnetenvorsteher bestimmtes Mitglied des Präsidiums, in der Regel durch eine stellvertretende Stadtverordnetenvorsteherin oder einen stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher, überwacht. Eine Minute vor Ablauf der jeweiligen Redezeit soll der Redner auf die verbleibende Redezeit hingewiesen werden. Nach Ablauf der Redezeit fordert der Stadtverordnetenvorsteher den Redner auf, seine Ausführungen zu beenden. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, entzieht der Stadtverordnetenvorsteher das Wort. Unterbrechungen, die der Redner nicht zu vertreten hat, werden nicht auf die Redezeit angerechnet. (10) Die Stadtverordnetenversammlung kann bei der Feststellung der Tagesordnung oder vor Eintritt in die Beratung eines Tagesordnungspunktes auf Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stadtverordneten beschließen, für einzelne oder mehrere Beratungsgegenstände eine längere Redezeit festzulegen. Geringfügige Überschreitungen der Redezeit kann der Stadtverordnetenvorsteher im Einzelfall zulassen. 2. Die praktische Anwendung der Neufassung des § 26 wird nach den drei auf die Beschlussfassung folgenden Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung durch das Präsidium evaluiert. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf den Sitzungsablauf, die angemessene politische Aussprache sowie die praktische Handhabung der Redezeitregelungen zu bewerten. Die Neufassung des § 26 gilt über diesen Evaluierungszeitraum hinaus unverändert fort, sofern die Stadtverordnetenversammlung keine Änderung oder Aufhebung beschließt. 0001/CDU/XIII Seite 2 von 4 Begründung: Die derzeitige Regelung des § 26 der Geschäftsordnung sieht lediglich vor, dass die Redezeit durch Beschluss des Präsidiums beschränkt werden kann. Eine konkrete und für alle Beteiligten im Vorfeld verlässlich erkennbare Regelung über die zur Verfügung stehende Redezeit besteht bislang nicht. Mit der Neufassung des § 26 soll eine transparente, einheitliche und nachvollziehbare Regelung der Redezeiten geschaffen werden. Durch feste Redezeitkontingente wird gewährleistet, dass die Fraktionen angemessen zu den jeweiligen Beratungsgegenständen Stellung nehmen können und zugleich ein strukturierter und effizienter Sitzungsablauf gefördert wird. Die Fraktionen entscheiden innerhalb ihres Redezeitkontingents weiterhin selbst, durch welche Mitglieder und in welcher Aufteilung die zur Verfügung stehende Redezeit wahrgenommen wird. Für die erstmalige Begründung eigener Anträge wird eine zusätzliche Redezeit eingeräumt. Auch die Rederechte von Stadtverordneten ohne Fraktionsstatus sowie von Vertreterinnen und Vertretern des Ausländerbeirates, des Jugendparlaments und sonstiger Beiräte oder Beteiligungsgremien werden angemessen berücksichtigt, soweit diesen ein entsprechendes Rederecht zusteht. Für die Stellungnahmen zum Haushaltsplan wird aufgrund der besonderen Bedeutung der Haushaltsberatungen ein erweitertes Redezeitkontingent vorgesehen. Die Möglichkeit, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stadtverordneten für einzelne oder mehrere Beratungsgegenstände eine längere Redezeit festzulegen, stellt sicher, dass bei besonders umfangreichen oder bedeutsamen Themen eine ausführlichere Beratung möglich bleibt. Die grundsätzlich vorgesehene Redezeit von sieben Minuten je Fraktion kann hierbei nicht unterschritten, sondern lediglich verlängert werden. Um die praktische Anwendung der Neuregelung bewerten und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vornehmen zu können, soll nach den ersten drei Sitzungen eine Evaluation unter Beteiligung des Präsidiums erfolgen. Dabei soll insbesondere bewertet werden, ob die festgelegten Redezeiten einen angemessenen Ausgleich zwischen einer sachgerechten politischen Aussprache und einem strukturierten sowie effizienten Sitzungsablauf gewährleisten. 0001/CDU/XIII Seite 3 von 4 Die Neuregelung gilt auch nach Abschluss der Evaluation unverändert fort, sofern die Stadtverordnetenversammlung keinen Änderungs- oder Aufhebungsbeschluss fasst. Ziel der Neuregelung ist es, die Beratungen der Stadtverordnetenversammlung transparent, ausgewogen und effizient zu gestalten und gleichzeitig eine angemessene politische Aussprache sicherzustellen. Hattersheim am Main, 8. September 2026 Kevin Reuter für die CDU-Fraktion 0001/CDU/XIII Seite 4 von 4

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