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Novellierung der Straßenreinigungssatzung (Antrag der CDU-Fraktion)

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGudensberg
Datum2026-09-24
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die CDU-Fraktion beantragt die Novellierung der Straßenreinigungssatzung Gudensbergs, die aus 1982 stammt und erhebliche rechtliche sowie handwerkliche Mängel aufweist. Die geplante Modernisierung soll die Satzung rechtssicher, digital und bürgerfreundlich neu aufstellen, etwa durch Streichung der Fahrbahnreinigungspflicht für Bürger, Anpassung der Winterdienstregelungen an Bundesgerichtshof-Rechtsprechung und Einführung digitaler Verwaltungsprozesse. Der Beschlussvorschlag überweist das Anliegen an den Haupt- und Finanzausschuss zur Vorberatung, mit dem Ziel einer Neufassung zum 01.01.2027.

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Der Magistrat der Stadt Gudensberg Beschlussvorlage Vorlagennummer: 2026/0387 Datum: 10.09.2026 Fachbereich: Stabsstelle Verwaltungsleitung Aktenzeichen: P-GUD10213 Beratungsfolge: Termin: Status: Stadtverordnetenversammlung 24.09.2026 öffentlich Betreff: Novellierung der Straßenreinigungssatzung (Antrag der CDU-Fraktion) Sachverhalt: Text des Antrags und des Beschlussvorschlags, Posteingang 09.09.2026: Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Gudensberg stammt in ihren Grundzügen aus dem Jahr 1982, wurde zuletzt 2002 redaktionell angefasst und weist erhebliche handwerkliche sowie rechtliche Mängel auf. Sie stützt sich teilweise auf veraltete Rechtsgrundlagen, ignoriert die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Winterdienst und birgt Unfallrisiken für die Bürgerinnen und Bürger. Mit diesem Antrag soll die Satzung im Sinne einer zeitgemäßen Modernisierung des Satzungswesens der Stadt Gudensberg, spürbarer Entbürokratisierung und echter Bürgerfreundlichkeit rechtssicher, digital und praxistauglich neu aufgestellt werden. Die vorgeschlagene Überweisung an den Haupt- und Finanzausschuss sichert eine sorgfältige Beratung unter Einbindung der praktischen Erfahrungen von Bauhof und Ordnungsamt, damit die Neufassung planvoll und ohne Zeitdruck zum 01.01.2027 in Kraft treten kann. Beschlussvorschlag: 1. Die Beratung über die grundlegende Modernisierung, Entbürokratisierung, Digitalisierung und rechtliche Bereinigung der städtischen Straßenreinigungssatzung wird zur weiteren Vorberatung in den Haupt- und Finanzausschuss überwiesen. 2. Der Magistrat wird beauftragt, die nachfolgenden Prüfpunkte und Vorschläge auf ihre fachliche, organisatorische, verkehrssicherungsrechtliche und finanzielle Machbarkeit hin zu prüfen, eigene Ideen sowie praktische Erfahrungswerte des Bauhofs und des Ordnungsamtes einzubringen und auf dieser Grundlage einen abgestimmten, beschlussreifen Neufassungsentwurf für den Ausschuss zu erarbeiten. a) Die Satzung wird durch eine formelle Präambel sowie die Zitierung der aktuellen Rechtsgrundlagen auf ein rechtssicheres Fundament gestellt. Die widersprüchlichen Datumsangaben der Altfassung werden bereinigt. b) Die Verpflichtung für Bürgerinnen und Bürger, Fahrbahnen bis zur Straßenmitte bzw. ganze Richtungsfahrbahnen zu kehren, wird ersatzlos gestrichen. Die Anliegerpflicht wird zum Schutz vor Unfällen auf Gehwege, selbstständige Geh-/Radwege und Straßenrinnen beschränkt. Die Fahrbahnreinigung verbleibt in der originären Zuständigkeit der Kommune. c) Stützmauern und Straßenböschungen werden aus dem Pflichtenkatalog privater Anlieger gestrichen, da deren bauliche Unterhaltung und Sicherung Straßenbaulastträger obliegt. ausschließlich dem d) Das starre satzungsmäßige Gebot Bürgersteige und Straßen vor dem Kehren mit Wasser zu besprengen, wird ersatzlos gestrichen. In Zeiten zunehmender sommerlicher Hitze- und Dürreperioden sowie kommunaler Sparaufrufe ist die Pflicht, kostbares Trinkwasser mit Eimern oder Gartenschläuchen auf Verkehrsflächen zu vergießen, ökologisch widersinnig und lebensfremd. Zudem führt die Befeuchtung in der Praxis regelmäßig zu Schlammbildung, die Besen und Rinnen verklebt und das Reinigungsergebnis deutlich verschlechtert. e) Das Wechselsystem bei einseitigen Gehwegen sowie der wöchentliche Wechsel zwischen Kopf- und Hinterliegern soll auf mögliche Alternativen überprüft werden. f) Die rechtswidrige Klausel zur permanenten Räumpflicht „unverzüglich bei Schneefall“ wird gestrichen und durch eine rechtssichere Frist nach Beendigung des Schneefalls ersetzt. Es soll geprüft werden, ob die Pflicht, Bürgersteige bei Glätte „in voller Breite und Tiefe“ zu bestreuen auf ein verkehrssicheres und zumutbares Begegnungsmaß von 1,50 m reduziert werden kann. g) Das bestehende Verbot von Streusalz zum Schutz von Gewässern, Böden und Baumbeständen bleibt als Grundsatz erhalten. Es wird jedoch eine eng umgrenzte Ausnahmeregelung als letztes Mittel (Ultima Ratio) geschaffen, wenn abstumpfende Streumittel bei akuter Lebens- und Gesundheitsgefahr physikalisch versagen (insbesondere bei plötzlichem Blitzeis, Eisregen sowie auf steilen Außentreppen und extremen Gefällstrecken), flankiert von einem Einbringungsverbot auf Vegetationsflächen. h) Veraltete Begrifflichkeiten wie „Teer“ werden gestrichen und durch die gängigen Bezeichnungen wie „Asphalt“ ersetzt. Die veralteten Verkehrszeichen für verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerzonen werden an die StVO angepasst. Regelungsdopplungen zum übergeordneten Wasserrecht und zur Entwässerungssatzung (§ 5) werden bereinigt. i) Es soll geprüft werden, inwieweit ein digitales Straßenreinigungs- und Winterdienstkataster im städtischen Geoportal eingerichtet werden kann. Zudem soll die Anbindung an die Anregungs- und Ereignismanagement- App (AEM-App) der Stadt Gudensberg geprüft werden. Ausnahmegenehmigungen für gesundheitliche Härtefälle sollen medienbruchfrei über das Online-Bürgerportal nach dem OZG beantragt werden können. j) Die Satzung wird um eine ausdrückliche Aufhebungsklausel ergänzt, die festlegt, dass mit dem Inkrafttreten der Neufassung die bisherige Straßenreinigungssatzung vom 01.01.2002 formell außer Kraft tritt. 3. Der Magistrat wird beauftragt, den gemeinsam mit dem Haupt- und Finanzausschuss abgestimmten Neufassungsentwurf so rechtzeitig im Herbst 2026 zur abschließenden Beschlussfassung vorzulegen, dass die novellierte Straßenreinigungssatzung verbindlich zum 01.01.2027 in Kraft treten kann.

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