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Novellierung der Straßenreinigungssatzung (Antrag der CDU-Fraktion)
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gudensberg |
| Datum | 2026-09-24 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die CDU-Fraktion beantragt die Novellierung der Straßenreinigungssatzung Gudensbergs, die aus 1982 stammt und erhebliche rechtliche sowie handwerkliche Mängel aufweist. Die geplante Modernisierung soll die Satzung rechtssicher, digital und bürgerfreundlich neu aufstellen, etwa durch Streichung der Fahrbahnreinigungspflicht für Bürger, Anpassung der Winterdienstregelungen an Bundesgerichtshof-Rechtsprechung und Einführung digitaler Verwaltungsprozesse. Der Beschlussvorschlag überweist das Anliegen an den Haupt- und Finanzausschuss zur Vorberatung, mit dem Ziel einer Neufassung zum 01.01.2027.
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Dokument
Extrahierter Text
Der Magistrat der Stadt Gudensberg
Beschlussvorlage
Vorlagennummer: 2026/0387 Datum: 10.09.2026
Fachbereich: Stabsstelle Verwaltungsleitung
Aktenzeichen: P-GUD10213
Beratungsfolge: Termin: Status:
Stadtverordnetenversammlung 24.09.2026 öffentlich
Betreff:
Novellierung der Straßenreinigungssatzung (Antrag der CDU-Fraktion)
Sachverhalt:
Text des Antrags und des Beschlussvorschlags, Posteingang 09.09.2026:
Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Gudensberg stammt in ihren Grundzügen
aus dem Jahr 1982, wurde zuletzt 2002 redaktionell angefasst und weist erhebliche
handwerkliche sowie rechtliche Mängel auf. Sie stützt sich teilweise auf veraltete
Rechtsgrundlagen, ignoriert die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zum Winterdienst und birgt Unfallrisiken für die Bürgerinnen und Bürger.
Mit diesem Antrag soll die Satzung im Sinne einer zeitgemäßen Modernisierung des
Satzungswesens der Stadt Gudensberg, spürbarer Entbürokratisierung und echter
Bürgerfreundlichkeit rechtssicher, digital und praxistauglich neu aufgestellt werden.
Die vorgeschlagene Überweisung an den Haupt- und Finanzausschuss sichert eine
sorgfältige Beratung unter Einbindung der praktischen Erfahrungen von Bauhof und
Ordnungsamt, damit die Neufassung planvoll und ohne Zeitdruck zum 01.01.2027 in
Kraft treten kann.
Beschlussvorschlag:
1. Die Beratung über die grundlegende Modernisierung, Entbürokratisierung,
Digitalisierung und rechtliche Bereinigung der städtischen
Straßenreinigungssatzung wird zur weiteren Vorberatung in den Haupt- und
Finanzausschuss überwiesen.
2. Der Magistrat wird beauftragt, die nachfolgenden Prüfpunkte und Vorschläge
auf ihre fachliche, organisatorische, verkehrssicherungsrechtliche und
finanzielle Machbarkeit hin zu prüfen, eigene Ideen sowie praktische
Erfahrungswerte des Bauhofs und des Ordnungsamtes einzubringen und auf
dieser Grundlage einen abgestimmten, beschlussreifen Neufassungsentwurf
für den Ausschuss zu erarbeiten.
a) Die Satzung wird durch eine formelle Präambel sowie die Zitierung der
aktuellen Rechtsgrundlagen auf ein rechtssicheres Fundament gestellt. Die
widersprüchlichen Datumsangaben der Altfassung werden bereinigt.
b) Die Verpflichtung für Bürgerinnen und Bürger, Fahrbahnen bis zur
Straßenmitte bzw. ganze Richtungsfahrbahnen zu kehren, wird ersatzlos
gestrichen. Die Anliegerpflicht wird zum Schutz vor Unfällen auf Gehwege,
selbstständige Geh-/Radwege und Straßenrinnen beschränkt. Die
Fahrbahnreinigung verbleibt in der originären Zuständigkeit der Kommune.
c) Stützmauern und Straßenböschungen werden aus dem Pflichtenkatalog
privater Anlieger gestrichen, da deren bauliche Unterhaltung und
Sicherung Straßenbaulastträger obliegt. ausschließlich dem
d) Das starre satzungsmäßige Gebot Bürgersteige und Straßen vor dem
Kehren mit Wasser zu besprengen, wird ersatzlos gestrichen. In Zeiten
zunehmender sommerlicher Hitze- und Dürreperioden sowie kommunaler
Sparaufrufe ist die Pflicht, kostbares Trinkwasser mit Eimern oder
Gartenschläuchen auf Verkehrsflächen zu vergießen, ökologisch
widersinnig und lebensfremd. Zudem führt die Befeuchtung in der Praxis
regelmäßig zu Schlammbildung, die Besen und Rinnen verklebt und das
Reinigungsergebnis deutlich verschlechtert.
e) Das Wechselsystem bei einseitigen Gehwegen sowie der wöchentliche
Wechsel zwischen Kopf- und Hinterliegern soll auf mögliche Alternativen
überprüft werden.
f) Die rechtswidrige Klausel zur permanenten Räumpflicht „unverzüglich bei
Schneefall“ wird gestrichen und durch eine rechtssichere Frist nach
Beendigung des Schneefalls ersetzt. Es soll geprüft werden, ob die Pflicht,
Bürgersteige bei Glätte „in voller Breite und Tiefe“ zu bestreuen auf ein
verkehrssicheres und zumutbares Begegnungsmaß von 1,50 m reduziert
werden kann.
g) Das bestehende Verbot von Streusalz zum Schutz von Gewässern, Böden
und Baumbeständen bleibt als Grundsatz erhalten. Es wird jedoch eine
eng umgrenzte Ausnahmeregelung als letztes Mittel (Ultima Ratio)
geschaffen, wenn abstumpfende Streumittel bei akuter Lebens- und
Gesundheitsgefahr physikalisch versagen (insbesondere bei plötzlichem
Blitzeis, Eisregen sowie auf steilen Außentreppen und extremen
Gefällstrecken), flankiert von einem Einbringungsverbot auf
Vegetationsflächen.
h) Veraltete Begrifflichkeiten wie „Teer“ werden gestrichen und durch die
gängigen Bezeichnungen wie „Asphalt“ ersetzt. Die veralteten
Verkehrszeichen für verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerzonen
werden an die StVO angepasst. Regelungsdopplungen zum
übergeordneten Wasserrecht und zur Entwässerungssatzung (§ 5) werden
bereinigt.
i) Es soll geprüft werden, inwieweit ein digitales Straßenreinigungs- und
Winterdienstkataster im städtischen Geoportal eingerichtet werden kann.
Zudem soll die Anbindung an die Anregungs- und Ereignismanagement-
App (AEM-App) der Stadt Gudensberg geprüft werden.
Ausnahmegenehmigungen für gesundheitliche Härtefälle sollen
medienbruchfrei über das Online-Bürgerportal nach dem OZG beantragt
werden können.
j) Die Satzung wird um eine ausdrückliche Aufhebungsklausel ergänzt, die
festlegt, dass mit dem Inkrafttreten der Neufassung die bisherige
Straßenreinigungssatzung vom 01.01.2002 formell außer Kraft tritt.
3. Der Magistrat wird beauftragt, den gemeinsam mit dem Haupt- und
Finanzausschuss abgestimmten Neufassungsentwurf so rechtzeitig im Herbst
2026 zur abschließenden Beschlussfassung vorzulegen, dass die novellierte
Straßenreinigungssatzung verbindlich zum 01.01.2027 in Kraft treten kann.
Text aus PDF extrahiert