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Novellierung der Grünabfallsatzung (Antrag der CDU-Fraktion)

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGudensberg
Datum2026-09-24 geplant
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die CDU-Fraktion beantragt die grundlegende Novellierung der Grünabfallsatzung Gudensbergs, um handwerkliche Mängel zu beheben und überholte Gesetzesvorgaben zu ersetzen. Der Magistrat soll die Satzung rechtssicher modernisieren, insbesondere durch Aktualisierung der Rechtsgrundlagen, Einführung bargeldloser Bezahlung, standardisierte Gebührenmodelle und digitale Informationswege. Die überarbeitete Satzung soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und wird zur Vorberatung an den Haupt- und Finanzausschuss überwiesen.

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Extrahierter Text

Der Magistrat der Stadt Gudensberg Beschlussvorlage Vorlagennummer: 2026/0386 Datum: 10.09.2026 Fachbereich: Stabsstelle Verwaltungsleitung Aktenzeichen: P-GUD10213 Beratungsfolge: Termin: Status: Stadtverordnetenversammlung 24.09.2026 öffentlich Betreff: Novellierung der Grünabfallsatzung (Antrag der CDU-Fraktion) Sachverhalt: Text des Antrags und des Beschlussvorschlags, Posteingang 09.09.2026: Die Grünabfallsatzung der Stadt Gudensberg weist trotz redaktioneller Anpassungen im Jahr 2020 erhebliche handwerkliche Mängel auf und stützt sich in weiten Teilen auf längst außer Kraft getretene Gesetze aus den 1980er-Jahren. Mit diesem Antrag sollen diese Fehler korrigiert, Rechtsrisiken beseitigt und überholte Vorgaben wie der strikte Barzahlungszwang vor Ort beendet werden. Im Sinne einer zeitgemäßen Modernisierung des Satzungswesens der Stadt Gudensberg, spürbarer Entbürokratisierung und echter Bürgerfreundlichkeit soll die Satzung rechtssicher, digital und praxistauglich neu aufgestellt werden. Die vorgeschlagene Überweisung an den Haupt- und Finanzausschuss sichert eine sorgfältige Beratung unter Einbindung der praktischen Erfahrungen der Verwaltung, damit die Neufassung planvoll und ohne Zeitdruck zum 01.01.2027 in Kraft treten kann. Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 1. Die Beratung über die grundlegende Modernisierung, Entbürokratisierung und rechtliche Bereinigung der städtischen Grünabfallsatzung wird zur weiteren Vorberatung in den Haupt- und Finanzausschuss überwiesen. 2. Der Magistrat wird beauftragt, die nachfolgenden Prüfpunkte und Vorschläge auf ihre fachliche, organisatorische und finanzielle Machbarkeit hin zu prüfen, eigene Ideen sowie praktische Erfahrungswerte der Betriebsleitung und des Sammelplatzpersonals einzubringen und auf dieser Grundlage einen beschlussreifen Neufassungsentwurf für den Ausschuss zu erarbeiten. a) Die Satzung wird durch eine formelle Präambel sowie die Aktualisierung der Rechtsgrundlagen auf ein rechtssicheres Fundament gestellt. Die veralteten Verweise auf das Abfallgesetz von 1986 und das Hessische Abfall- und Altlastengesetz von 1989 werden durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) ersetzt und historische Verfahrensdaten aus den Jahren 1989 und 1990 ersatzlos gestrichen. b) Auf die starre Festlegung von Flur und Flurstück für den Sammelplatz im Satzungstext wird verzichtet, um künftige Satzungsänderungen bei baulichen oder betrieblichen Anpassungen zu vermeiden und dem Magistrat die rein deklaratorische Bekanntmachung des Standorts zu überlassen. c) Der Bezug auf das ministerielle Merkblatt von 1988 wird gestrichen, die veraltete Maßeinheit „cbm“ durch normgerechte Kubikmeter (m³) ersetzt. Die Regelung zu Tageshöchstmengen soll praxistauglich überprüft werden. d) Es soll geprüft werden, ob ortsansässigen Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus sowie Hausmeisterdiensten die Anlieferung von Grünschnitt aus privaten Gudensberger Liegenschaften gegen ein angemessenes Entgelt gestattet werden kann, um ökologisch nachteilige Umwegfahrten zur fernen Kompostierungsanlage nach Homberg/Efze zu vermeiden. e) Der Begriff „Bürger mit ständigem Wohnsitz“ wird durch die kommunalrechtlich präzise Formulierung „Einwohner der Stadt Gudensberg“ gemäß § 21 der Hessischen Gemeindeordnung sowie der sonstigen Grundstücksnutzungsberechtigten ersetzt, damit auch Zweitwohnsitzinhaber und ausländische Mitbürger zweifelsfrei erfasst sind. f) Die Volumenschätzung nach reinem Augenmaß wird durch ein standardisiertes Pauschalierungsmodell nach Transportbehältnissen (z. Kofferraum, doppelter Kofferraum, Einachsanhänger, Tandemanhänger/Hochlader/Kofferanhänger) abgelöst, um den Abfertigungsaufwand zu minimieren. Dieses soll sich am bisher bestehenden Gebührenmodell orientieren. Sollte ein Anhänger mit einer geringeren Menge beladen sein, soll weiterhin Ermessen ausübt werden können. g) Das zwingende Barzahlungsgebot wird aufgehoben, um moderne bargeldlose Bezahlverfahren mittels Girocard, Debitkarte oder ergänzt, um das Abrechnungsverfahren zu vereinfachen, Diebstahlrisiken zu senken und das Personal zu entlasten. h) Betriebs- und Öffnungszeiten sowie Gebührenregelungen werden neben dem analogen Mitteilungsorgan verbindlich über alle in Frage kommenden digitalen Kanälen bereitgestellt. i) Die Regelung wird an § 16a des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung angepasst, da im hessischen Kommunalabgabenrecht das Widerspruchsverfahren entfallen ist und unmittelbar der Klageweg zu beschreiten ist. Die Satzung wird um eine ausdrückliche Aufhebungsklausel ergänzt, die festlegt, dass mit dem Inkrafttreten der Neufassung zum 1. Januar 2027 die bisherige Grünabfallsatzung vom 27. August 2020 formell außer Kraft tritt. 3. Der Magistrat wird beauftragt, den gemeinsam mit dem Haupt- und Finanzausschuss abgestimmten Neufassungsentwurf samt aktualisierter Gebührenkalkulation so rechtzeitig im Herbst 2026 zur abschließenden Beschlussfassung vorzulegen, dass die novellierte Grünabfallsatzung verbindlich zum 01.01.2027 in Kraft treten kann.

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