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Novellierung der Grünabfallsatzung (Antrag der CDU-Fraktion)
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gudensberg |
| Datum | 2026-09-24 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die CDU-Fraktion beantragt die grundlegende Novellierung der Grünabfallsatzung Gudensbergs, um handwerkliche Mängel zu beheben und überholte Gesetzesvorgaben zu ersetzen. Der Magistrat soll die Satzung rechtssicher modernisieren, insbesondere durch Aktualisierung der Rechtsgrundlagen, Einführung bargeldloser Bezahlung, standardisierte Gebührenmodelle und digitale Informationswege. Die überarbeitete Satzung soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und wird zur Vorberatung an den Haupt- und Finanzausschuss überwiesen.
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Dokument
Extrahierter Text
Der Magistrat der Stadt Gudensberg
Beschlussvorlage
Vorlagennummer: 2026/0386 Datum: 10.09.2026
Fachbereich: Stabsstelle Verwaltungsleitung
Aktenzeichen: P-GUD10213
Beratungsfolge: Termin: Status:
Stadtverordnetenversammlung 24.09.2026 öffentlich
Betreff:
Novellierung der Grünabfallsatzung (Antrag der CDU-Fraktion)
Sachverhalt:
Text des Antrags und des Beschlussvorschlags, Posteingang 09.09.2026:
Die Grünabfallsatzung der Stadt Gudensberg weist trotz redaktioneller Anpassungen
im Jahr 2020 erhebliche handwerkliche Mängel auf und stützt sich in weiten Teilen
auf längst außer Kraft getretene Gesetze aus den 1980er-Jahren. Mit diesem Antrag
sollen diese Fehler korrigiert, Rechtsrisiken beseitigt und überholte Vorgaben wie der
strikte Barzahlungszwang vor Ort beendet werden. Im Sinne einer zeitgemäßen
Modernisierung des Satzungswesens der Stadt Gudensberg, spürbarer
Entbürokratisierung und echter Bürgerfreundlichkeit soll die Satzung rechtssicher,
digital und praxistauglich neu aufgestellt werden. Die vorgeschlagene Überweisung
an den Haupt- und Finanzausschuss sichert eine sorgfältige Beratung unter
Einbindung der praktischen Erfahrungen der Verwaltung, damit die Neufassung
planvoll und ohne Zeitdruck zum 01.01.2027 in Kraft treten kann.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Die Beratung über die grundlegende Modernisierung, Entbürokratisierung und
rechtliche Bereinigung der städtischen Grünabfallsatzung wird zur weiteren
Vorberatung in den Haupt- und Finanzausschuss überwiesen.
2. Der Magistrat wird beauftragt, die nachfolgenden Prüfpunkte und Vorschläge
auf ihre fachliche, organisatorische und finanzielle Machbarkeit hin zu prüfen,
eigene Ideen sowie praktische Erfahrungswerte der Betriebsleitung und des
Sammelplatzpersonals einzubringen und auf dieser Grundlage einen
beschlussreifen Neufassungsentwurf für den Ausschuss zu erarbeiten.
a) Die Satzung wird durch eine formelle Präambel sowie die Aktualisierung
der Rechtsgrundlagen auf ein rechtssicheres Fundament gestellt. Die
veralteten Verweise auf das Abfallgesetz von 1986 und das Hessische
Abfall- und Altlastengesetz von 1989 werden durch das
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und das Hessische Ausführungsgesetz
zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) ersetzt und historische
Verfahrensdaten aus den Jahren 1989 und 1990 ersatzlos gestrichen.
b) Auf die starre Festlegung von Flur und Flurstück für den Sammelplatz im
Satzungstext wird verzichtet, um künftige Satzungsänderungen bei
baulichen oder betrieblichen Anpassungen zu vermeiden und dem
Magistrat die rein deklaratorische Bekanntmachung des Standorts zu
überlassen.
c) Der Bezug auf das ministerielle Merkblatt von 1988 wird gestrichen, die
veraltete Maßeinheit „cbm“ durch normgerechte Kubikmeter (m³) ersetzt.
Die Regelung zu Tageshöchstmengen soll praxistauglich überprüft werden.
d) Es soll geprüft werden, ob ortsansässigen Betrieben des Garten- und
Landschaftsbaus sowie Hausmeisterdiensten die Anlieferung von
Grünschnitt aus privaten Gudensberger Liegenschaften gegen ein
angemessenes Entgelt gestattet werden kann, um ökologisch nachteilige
Umwegfahrten zur fernen Kompostierungsanlage nach Homberg/Efze zu
vermeiden.
e) Der Begriff „Bürger mit ständigem Wohnsitz“ wird durch die
kommunalrechtlich präzise Formulierung „Einwohner der Stadt
Gudensberg“ gemäß § 21 der Hessischen Gemeindeordnung sowie der
sonstigen Grundstücksnutzungsberechtigten ersetzt, damit auch
Zweitwohnsitzinhaber und ausländische Mitbürger zweifelsfrei erfasst sind.
f) Die Volumenschätzung nach reinem Augenmaß wird durch ein
standardisiertes Pauschalierungsmodell nach Transportbehältnissen (z.
Kofferraum, doppelter Kofferraum, Einachsanhänger,
Tandemanhänger/Hochlader/Kofferanhänger) abgelöst, um den
Abfertigungsaufwand zu minimieren. Dieses soll sich am bisher
bestehenden Gebührenmodell orientieren. Sollte ein Anhänger mit einer
geringeren Menge beladen sein, soll weiterhin Ermessen ausübt werden
können.
g) Das zwingende Barzahlungsgebot wird aufgehoben, um moderne
bargeldlose Bezahlverfahren mittels Girocard, Debitkarte oder ergänzt, um
das Abrechnungsverfahren zu vereinfachen, Diebstahlrisiken zu senken
und das Personal zu entlasten.
h) Betriebs- und Öffnungszeiten sowie Gebührenregelungen werden neben
dem analogen Mitteilungsorgan verbindlich über alle in Frage kommenden
digitalen Kanälen bereitgestellt.
i) Die Regelung wird an § 16a des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung angepasst, da im hessischen
Kommunalabgabenrecht das Widerspruchsverfahren entfallen ist und
unmittelbar der Klageweg zu beschreiten ist. Die Satzung wird um eine
ausdrückliche Aufhebungsklausel ergänzt, die festlegt, dass mit dem
Inkrafttreten der Neufassung zum 1. Januar 2027 die bisherige
Grünabfallsatzung vom 27. August 2020 formell außer Kraft tritt.
3. Der Magistrat wird beauftragt, den gemeinsam mit dem Haupt- und
Finanzausschuss abgestimmten Neufassungsentwurf samt aktualisierter
Gebührenkalkulation so rechtzeitig im Herbst 2026 zur abschließenden
Beschlussfassung vorzulegen, dass die novellierte Grünabfallsatzung
verbindlich zum 01.01.2027 in Kraft treten kann.
Text aus PDF extrahiert