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Vandalismusschäden an den Schulgebäuden mit Auflistung der Schäden ab dem Jahr 2023 sowie die Überprüfung der Installation von Überwachungsanlagen insbesondere für das Gebäude der Goltstein-Schule - Antrag der SPD-Ratsfraktion Inden vom 19.05.2026 -
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Inden |
| Datum | 2026-09-24 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die SPD-Ratsfraktion beantragt eine Auflistung der Vandalismusschäden an gemeindlichen Schulgebäuden seit 2023 sowie die Prüfung von Videoüberwachungsanlagen, besonders für die Goltstein-Schule, wo Schäden von 25.600 Euro entstanden. Die Datenschutzbeauftragte sieht Videoüberwachung als unverhältnismäßig eingriffsintensiv und empfiehlt mildere Maßnahmen wie Bewegungsmelder, Beleuchtung und Dachsicherung. Der Schulausschuss beauftragt die Verwaltung, diese Alternativen zu prüfen und deren Wirksamkeit zu dokumentieren.
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Dokument
Extrahierter Text
Vorlagen-Nr. 195/2026
Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum
Fachbereich I FB I - Schulverwaltungsamt 07.09.2026
öffentlich
Beratungsfolge Termin TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen
Schulausschuss 24.09.2026
Betrifft:
Vandalismusschäden an den Schulgebäuden mit Auflistung der Schäden ab dem Jahr 2023 sowie die
Überprüfung der Installation von Überwachungsanlagen insbesondere für das Gebäude der Goltstein-
Schule
- Antrag der SPD-Ratsfraktion Inden vom 19.05.2026 -
Beschlussentwurf:
Die datenschutzrechtliche Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten der Gmeinde Inden zur
Installation einer Videoüberwachungsanlage wird zur Kenntnis genommen.
Der Schulausschuss beauftragt die Verwaltung zur Prüfung und Installation milderer Maßnahmen
zum Schutz des Eigentums oder Besitzes für die Goltstein-Schule. Im Anschluss erfolgt eine
Dokumentation über die Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen. Das Ergebnis ist im Rahmen
einer Evaluation neu zu bewerten.
Begründung:
Die SPD-Ratsfraktion stellt einen Antrag auf Auflistung der Schäden ab dem Jahr 2023 an den
gemeindeeigenen Schulgebäuden und Prüfung der Installation von Überwachungsanalgen,
insbesondere für das Gebäude der Goltstein-Schule (Anlage 1). Anhand der beigefügten Auflistung
(Anlage 2) ist zu erkennen, dass in dieser Zeitspanne nur Sachschäden in der Goltstein-Schule
dokumentiert wurden. Hier sind im Zeitraum von Dezember 2022/Januar 2023 bis zum Juli 2026
Schäden in Höhe von 25.600 Euro angefallen. Der Eigenanteil der Gemeinde beläuft sich auf 6.412
Euro.
Diese Aufstellung dient als Grundlage für die rechtliche Ausarbeitung und Stellungnahme der
Datenschutzbeauftragten zur Prüfung der Installation von Videoüberwachungsanlagen an den
gemeindeeigenen Schulen. (Datenschutzrechtliche Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten der
Gemeinde Inden Anlage 3).
Zusammenfassend lässt sich hier aus datenschutzrechtlicher Sicht festhalten:
Das Recht auf informelle Selbstbestimmung als Basis des Datenschutzrechtes wird verfassungsmäßig
geschützt und leitet sich ab aus Art. 2 (1) i.V.m. Art 1(1) Grundgesetz (GG). Jeder Bürger bestimmt
grundsätzlich selbst über die Preisgabe oder Erhebung von personenbezogenen Daten. Das beinhaltet
auch das Recht, sich in der Öffentlichkeit frei bewegen zu können, ohne Gegenstand einer
Videoüberwachung zu sein. Die Schulen beziehen sich gem. §2 (1) Schulgesetz NRW neben der
Selbstbestimmung nach Art. 2 GG auch auf die Erziehung der Schüler*innen zu mündigen, freien
und demokratischen Personen nach Art. 7 (1) GG. Eine Videoüberwachung im laufenden
Schulbetrieb ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Dem gegenüber steht das
Sicherungsinteresse der öffentlichen Stelle. Im Falle der Gemeinde Inden ist eine konkrete
Gefährdung des Eigentums oder Besitzes für die Goltstein-Schule dokumentiert (Einbruch,
erhebliche Sachbeschädigungen).
Die Schulen sind aufgrund der dokumentierten Gefährdungslage einzeln zu beurteilen:
Für die Gemeinschaftsgrundschule mit ihren beiden Standorten liegt aktuell nach den dokumentierten
Schadensfällen keine konkrete Gefährdungslage vor. Eine Videoüberwachung ist derzeit
ausschließlich präventiv und somit rechtlich nicht zulässig (§ 20 (1) Datenschutzgesetz NRW).
In der Goltstein-Schule liegt hingegen eine konkrete Gefährdungslage vor. Eine Videoüberwachung
ist hier grundsätzlich prüffähig. Die zutreffende Rechtsgrundlage ist hier § 20 Datenschutzgesetz
NRW (DSG NRW) für einen öffentlich zugänglichen Bereich außerhalb des Schulbetriebs. Eine
flächendeckende Überwachung des gesamten Schulgeländes kommt datenschutzrechtlich nicht in
Betracht. Im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen gilt die
Videoüberwachung als eine als eine besonders eingriffsintensive Form der Datenverarbeitung.
Nach der seit dem 01.04.2026 geltenden Fassung des § 20 (1) DSG NRW ist „die Verarbeitung
personenbezogener Daten in öffentlich zugänglichen Bereichen mittels optisch-elektronischer
Einrichtungen durch öffentliche Stellen zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung des Haushaltsrechts,
zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz oder der Kontrolle von
Zugangsberechtigten erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der Personen überwiegen“.
Die Installation einer Videoüberwachung findet nach § 20 (1) DSG NRW eine Rechtsgrundlage zum
präventiven Schutz der genannten Rechtsgüter. Die Verfolgung von Straftaten oder zivilrechtlichen
Ansprüchen der Gemeinde gegenüber Dritten begründet keinen Verarbeitungszweck gem. § 20 DSG
NRW. Somit kann sich die Notwendigkeit einer Anlage hiermit nicht begründen lassen.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) sieht in den Tatbeständen
„Vermüllung und Graffiti in geringem Maße“ keine Erforderlichkeit und nachhaltige Wirksamkeit
von Videoüberwachung. In der Praxis zeigt sich, dass auf andere Flächen ausgewichen wird.
Der § 20 (1) DSG NRW setzt die Erforderlichkeit einer Videoüberwachung voraus und somit die
Prüfung, dass keine milderen Mittel zur Prävention und zum Schutz geeignet sind.
Geeignete, weniger eingriffsintensive Mittel sind z.B. verstärkte Kontrollen und Einfriedung des
Schulgeländes. Gemäß der datenschutzrechtlichen Orientierungshilfen werden Bewegungsmelder,
eine gute Beleuchtung und Alarmanlagen als mögliche mildere Maßnahmen angesehen.
An der Goltstein-Schule wurden bisher verstärkt Kontrollen durch den Hausmeister und der Polizei
nach Schulschluss durchgeführt. In wenigen Einzelfällen wurden Personen angetroffen und
aufgefordert, das Schulgelände zu verlassen. Das war bisher nicht zielführend. An einer Stelle des
Gebäudes wurden Bewegungsmelder installiert. Durch diese Maßnahme wurde die
Sachbeschädigung und Bemalung durch Graffiti an den Gebäudewänden deutlich weniger.
Nach dem derzeitigen Sachstand ist noch nicht hinreichend nachgewiesen, dass eine
Videoüberwachung erforderlich ist.
Hierzu wird empfohlen, folgende Maßnahmen auf Umsetzung, Aufwand und Eignung bzgl.
Wirksamkeit zu prüfen:
- die tatsächliche Zugangssicherung des Geländes ab 20.00 Uhr
Beschlussvorlage 195/2026 Seite 2
- punktuelle Einfriedung konkreter Gefährdungsbereiche,
- die Trennung öffentlich nutzbarer und nicht öffentlich nutzbarer Bereiche,
- eine Alarmierungs- bzw. Interventionsfunktion der vorhandenen Bewegungserkennung
- Sicherung der Schulschmiede
- bauliche Sicherung der Dachzugänge
- eine Ausgestaltung mit Außenmöblierung, die gegen Vandalismus resistenter ist
Das Fachamt empfiehlt dem Schulausschuss als Maßnahmenkatalog in der ersten Umsetzung:
• Ausleuchtung aller potentieller Gefahrenstellen mit Bewegungserkennung.
• Bauliche Sicherung der Dachzugänge
Die anderen genannten Maßnahmen sind schwer umsetzbar und bedeuten für die Gemeinde einen
hohen personellen und finanziellen Aufwand.
Sollten mildere Maßnahmen nachweislich zu keinem Erfolg führen und weniger eingriffsintensive
Alternativen ausgeschöpft sein, ist eine erneute Datenschutz-Folgeabschätzung durchzuführen.
Die Kommune als Schulträger ist die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle. Zu bedenken sind
neben den Anschaffungskosten und die Kosten für die Betreibung einer rechtssicheren Videoanlage
(personelle und finanzielle Folgekosten).
Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ☒ ja ☐ nein
wenn ja: Finanzierungsbedarf gesamt: € nicht zu beziffern
davon: im Haushalt des laufenden Jahres €
in den Haushalten der folgenden Jahre
erstes Folgejahr €
zweites Folgejahr €
drittes Folgejahr €
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: ☐ ja ☐ nein
wenn ja: Produkt:
Sachkonto:
wenn nein: Finanzierungsvorschlag:
Andrea Kuck
Aufgestellt
Stefan Pfennings Michael Linzenich
Bürgermeister Fachbereichsleitung Kämmerer
Anlage(n):
(1) Antrag der SPD 19.05.26
(2) Aufstellung Schäden GHS ab 2023
(3) Final_Datenschutzrechtliche Stellungnahme zur geplanten Videoüberwachung an Schulen
Beschlussvorlage 195/2026 Seite 3
(4) Management Summery
Beschlussvorlage 195/2026 Seite 4
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