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Vandalismusschäden an den Schulgebäuden mit Auflistung der Schäden ab dem Jahr 2023 sowie die Überprüfung der Installation von Überwachungsanlagen insbesondere für das Gebäude der Goltstein-Schule - Antrag der SPD-Ratsfraktion Inden vom 19.05.2026 -

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Inden
Datum2026-09-24 geplant
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die SPD-Ratsfraktion beantragt eine Auflistung der Vandalismusschäden an gemeindlichen Schulgebäuden seit 2023 sowie die Prüfung von Videoüberwachungsanlagen, besonders für die Goltstein-Schule, wo Schäden von 25.600 Euro entstanden. Die Datenschutzbeauftragte sieht Videoüberwachung als unverhältnismäßig eingriffsintensiv und empfiehlt mildere Maßnahmen wie Bewegungsmelder, Beleuchtung und Dachsicherung. Der Schulausschuss beauftragt die Verwaltung, diese Alternativen zu prüfen und deren Wirksamkeit zu dokumentieren.

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Extrahierter Text

Vorlagen-Nr. 195/2026 Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Fachbereich I FB I - Schulverwaltungsamt 07.09.2026 öffentlich Beratungsfolge Termin TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Schulausschuss 24.09.2026 Betrifft: Vandalismusschäden an den Schulgebäuden mit Auflistung der Schäden ab dem Jahr 2023 sowie die Überprüfung der Installation von Überwachungsanlagen insbesondere für das Gebäude der Goltstein- Schule - Antrag der SPD-Ratsfraktion Inden vom 19.05.2026 - Beschlussentwurf: Die datenschutzrechtliche Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten der Gmeinde Inden zur Installation einer Videoüberwachungsanlage wird zur Kenntnis genommen. Der Schulausschuss beauftragt die Verwaltung zur Prüfung und Installation milderer Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder Besitzes für die Goltstein-Schule. Im Anschluss erfolgt eine Dokumentation über die Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen. Das Ergebnis ist im Rahmen einer Evaluation neu zu bewerten. Begründung: Die SPD-Ratsfraktion stellt einen Antrag auf Auflistung der Schäden ab dem Jahr 2023 an den gemeindeeigenen Schulgebäuden und Prüfung der Installation von Überwachungsanalgen, insbesondere für das Gebäude der Goltstein-Schule (Anlage 1). Anhand der beigefügten Auflistung (Anlage 2) ist zu erkennen, dass in dieser Zeitspanne nur Sachschäden in der Goltstein-Schule dokumentiert wurden. Hier sind im Zeitraum von Dezember 2022/Januar 2023 bis zum Juli 2026 Schäden in Höhe von 25.600 Euro angefallen. Der Eigenanteil der Gemeinde beläuft sich auf 6.412 Euro. Diese Aufstellung dient als Grundlage für die rechtliche Ausarbeitung und Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten zur Prüfung der Installation von Videoüberwachungsanlagen an den gemeindeeigenen Schulen. (Datenschutzrechtliche Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten der Gemeinde Inden Anlage 3). Zusammenfassend lässt sich hier aus datenschutzrechtlicher Sicht festhalten: Das Recht auf informelle Selbstbestimmung als Basis des Datenschutzrechtes wird verfassungsmäßig geschützt und leitet sich ab aus Art. 2 (1) i.V.m. Art 1(1) Grundgesetz (GG). Jeder Bürger bestimmt grundsätzlich selbst über die Preisgabe oder Erhebung von personenbezogenen Daten. Das beinhaltet auch das Recht, sich in der Öffentlichkeit frei bewegen zu können, ohne Gegenstand einer Videoüberwachung zu sein. Die Schulen beziehen sich gem. §2 (1) Schulgesetz NRW neben der Selbstbestimmung nach Art. 2 GG auch auf die Erziehung der Schüler*innen zu mündigen, freien und demokratischen Personen nach Art. 7 (1) GG. Eine Videoüberwachung im laufenden Schulbetrieb ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Dem gegenüber steht das Sicherungsinteresse der öffentlichen Stelle. Im Falle der Gemeinde Inden ist eine konkrete Gefährdung des Eigentums oder Besitzes für die Goltstein-Schule dokumentiert (Einbruch, erhebliche Sachbeschädigungen). Die Schulen sind aufgrund der dokumentierten Gefährdungslage einzeln zu beurteilen: Für die Gemeinschaftsgrundschule mit ihren beiden Standorten liegt aktuell nach den dokumentierten Schadensfällen keine konkrete Gefährdungslage vor. Eine Videoüberwachung ist derzeit ausschließlich präventiv und somit rechtlich nicht zulässig (§ 20 (1) Datenschutzgesetz NRW). In der Goltstein-Schule liegt hingegen eine konkrete Gefährdungslage vor. Eine Videoüberwachung ist hier grundsätzlich prüffähig. Die zutreffende Rechtsgrundlage ist hier § 20 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) für einen öffentlich zugänglichen Bereich außerhalb des Schulbetriebs. Eine flächendeckende Überwachung des gesamten Schulgeländes kommt datenschutzrechtlich nicht in Betracht. Im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen gilt die Videoüberwachung als eine als eine besonders eingriffsintensive Form der Datenverarbeitung. Nach der seit dem 01.04.2026 geltenden Fassung des § 20 (1) DSG NRW ist „die Verarbeitung personenbezogener Daten in öffentlich zugänglichen Bereichen mittels optisch-elektronischer Einrichtungen durch öffentliche Stellen zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung des Haushaltsrechts, zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz oder der Kontrolle von Zugangsberechtigten erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Personen überwiegen“. Die Installation einer Videoüberwachung findet nach § 20 (1) DSG NRW eine Rechtsgrundlage zum präventiven Schutz der genannten Rechtsgüter. Die Verfolgung von Straftaten oder zivilrechtlichen Ansprüchen der Gemeinde gegenüber Dritten begründet keinen Verarbeitungszweck gem. § 20 DSG NRW. Somit kann sich die Notwendigkeit einer Anlage hiermit nicht begründen lassen. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) sieht in den Tatbeständen „Vermüllung und Graffiti in geringem Maße“ keine Erforderlichkeit und nachhaltige Wirksamkeit von Videoüberwachung. In der Praxis zeigt sich, dass auf andere Flächen ausgewichen wird. Der § 20 (1) DSG NRW setzt die Erforderlichkeit einer Videoüberwachung voraus und somit die Prüfung, dass keine milderen Mittel zur Prävention und zum Schutz geeignet sind. Geeignete, weniger eingriffsintensive Mittel sind z.B. verstärkte Kontrollen und Einfriedung des Schulgeländes. Gemäß der datenschutzrechtlichen Orientierungshilfen werden Bewegungsmelder, eine gute Beleuchtung und Alarmanlagen als mögliche mildere Maßnahmen angesehen. An der Goltstein-Schule wurden bisher verstärkt Kontrollen durch den Hausmeister und der Polizei nach Schulschluss durchgeführt. In wenigen Einzelfällen wurden Personen angetroffen und aufgefordert, das Schulgelände zu verlassen. Das war bisher nicht zielführend. An einer Stelle des Gebäudes wurden Bewegungsmelder installiert. Durch diese Maßnahme wurde die Sachbeschädigung und Bemalung durch Graffiti an den Gebäudewänden deutlich weniger. Nach dem derzeitigen Sachstand ist noch nicht hinreichend nachgewiesen, dass eine Videoüberwachung erforderlich ist. Hierzu wird empfohlen, folgende Maßnahmen auf Umsetzung, Aufwand und Eignung bzgl. Wirksamkeit zu prüfen: - die tatsächliche Zugangssicherung des Geländes ab 20.00 Uhr Beschlussvorlage 195/2026 Seite 2 - punktuelle Einfriedung konkreter Gefährdungsbereiche, - die Trennung öffentlich nutzbarer und nicht öffentlich nutzbarer Bereiche, - eine Alarmierungs- bzw. Interventionsfunktion der vorhandenen Bewegungserkennung - Sicherung der Schulschmiede - bauliche Sicherung der Dachzugänge - eine Ausgestaltung mit Außenmöblierung, die gegen Vandalismus resistenter ist Das Fachamt empfiehlt dem Schulausschuss als Maßnahmenkatalog in der ersten Umsetzung: • Ausleuchtung aller potentieller Gefahrenstellen mit Bewegungserkennung. • Bauliche Sicherung der Dachzugänge Die anderen genannten Maßnahmen sind schwer umsetzbar und bedeuten für die Gemeinde einen hohen personellen und finanziellen Aufwand. Sollten mildere Maßnahmen nachweislich zu keinem Erfolg führen und weniger eingriffsintensive Alternativen ausgeschöpft sein, ist eine erneute Datenschutz-Folgeabschätzung durchzuführen. Die Kommune als Schulträger ist die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle. Zu bedenken sind neben den Anschaffungskosten und die Kosten für die Betreibung einer rechtssicheren Videoanlage (personelle und finanzielle Folgekosten). Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ☒ ja ☐ nein wenn ja: Finanzierungsbedarf gesamt: € nicht zu beziffern davon: im Haushalt des laufenden Jahres € in den Haushalten der folgenden Jahre erstes Folgejahr € zweites Folgejahr € drittes Folgejahr € Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: ☐ ja ☐ nein wenn ja: Produkt: Sachkonto: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Andrea Kuck Aufgestellt Stefan Pfennings Michael Linzenich Bürgermeister Fachbereichsleitung Kämmerer Anlage(n): (1) Antrag der SPD 19.05.26 (2) Aufstellung Schäden GHS ab 2023 (3) Final_Datenschutzrechtliche Stellungnahme zur geplanten Videoüberwachung an Schulen Beschlussvorlage 195/2026 Seite 3 (4) Management Summery Beschlussvorlage 195/2026 Seite 4

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