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Neugestaltung des "14er Platzes" Antrag der SPD-Fraktion vom 09.03.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeBobenheim-Roxheim
Datum2026-09-17
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die SPD-Fraktion beantragte am 09.03.2026 die Neugestaltung des „14er Platzes" mit verschiedenen Nutzungskonzepten (Sportanlage, Hundeauslaufplatz, Parkraum, PV-Anlage). Die Verwaltung ließ diese steuerlich prüfen, da das Grundstück Teil eines Betriebs gewerblicher Art ist. Die Prüfung ergab, dass die meisten Konzepte zu steuerlichen Problemen führen würden. Der Gemeinderat lehnte den Antrag ab und definiert stattdessen selbst die künftige Nutzung des Platzes.

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Gemeinderat Bobenheim-Rox- Datum: 29.07.2026 heim Bezug-Nummer: 2022/70, 2026/033 Fachbereich: FB 1: Zentrale Steuerung Verfasser: Carmen Häusler Aktenzeichen: FB 1 / 116 182- Beschlussvorlage Nr. 2026/048 Betreff: Neugestaltung des "14er Platzes" Antrag der SPD-Fraktion vom 09.03.2026 Beratungsreihenfolge: Gremium Datum Vorlagenstatus Hauptausschuss 17.09.2026 öffentlich Gemeinderat 24.09.2026 öffentlich Finanzierung: Kostenstelle Ansatz Beschlussantrag: Der Gemeinderat nimmt die sich nun ergebene rechtliche Situation zur Kenntnis, lehnt den Antrag ab und definiert die neue künftig geplante Nutzung des „14er Platzes“. Begründung: In der Drucksache 2026/033 wurde seitens der Verwaltung bereits darauf hingewiesen, dass die Neugestaltung des „14er Platzes“ den Vorgaben des BgA (Betrieb der gewerblichen Art) entspre- chen muss, da das Grundstück diesem zugeordnet ist. Grundsätzlich ist bei dem eingereichten Konzept zwischen Vermögensverwaltung und BgA zu unterscheiden. Steuerrechtlich stellt die Vermögensverwaltung die Nutzung von Vermögen zur Erzielung von Einnahmen (wie Zinsen, Mieten oder Dividenden) bei Erhalt der Substanz dar. Ein Betrieb gewerblicher Art liegt dagegen vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, man sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betei- ligt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Hiernach ist die Nutzung des „14er Platzes“ auszurichten. - 2 - Die Verwaltung hat im Hinblick auf diese Unterteilung die Anliegen des Fraktionsantrages zur Prüfung an unsere Steuerberatungsgesellschaft gegeben. Die Prüfung ergab folgende Ergeb- nisse: Das Grundstück ist Teil des Betriebes gewerblicher Art und damit „steuerlich verhaftet“. Die vorgesehenen neuen Nutzungskonzepte werden somit unter einem steuerlichen Gesichts- punkt beurteilt. 1. Multifunktionssportanlage Es ist keine gewerbliche Tätigkeit gegeben, 2. Hundeauslaufplatz wenn die Anlagen unentgeltlich genutzt wer- 3. Vorrangfläche Umwelt- und Naturschutz den sollen. Die steuerschädliche Nutzung ist somit gege- ben. Sollten die Anlagen langfristig an einen Pächter gegen Entgelt vermietet werden, so stellt diese Vermietung eine reine Vermö- gensverwaltung dar und ist ebenfalls steuer- schädlich anzusehen. 4. Erweiterung der Anlage des SV 1914 Hierbei ist zu unterscheiden: Roxheim e.V. (incl. Padelplatz) Handelt es sich bei der Überlassung der Ten- nisplätze um eine langfristige Vermietung an einen Pächter, z.B. Verein, dann liegt eine Vermögensverwaltung und somit eine steu- erschädliche Nutzung vor, auch wenn die Pacht möglicherweise zuzüglich Umsatz- steuer anfällt. Wenn dagegen eine kurzfristige, wechselnde Vermietung an einzelne Nutzer (stunden- weise Vermietung gegen Entgelt) mit aktiver Organisation des Spielbetriebs durch die Verwaltung selbst vorliegt, dann ist eine ge- werbliche Tätigkeit gegeben und es liegt wei- terhin ein BgA vor. 5. Nutzung als Parkraum und Stellplatz für Die Voraussetzungen eines BgA (Entgeltli- Wohnmobile che Überlassung des Platzes an wechselnde Nutzer durch die Verwaltung) sind hier gege- ben. 6. Errichtung einer PV-Anlage als Über- Sofern hier angedacht ist, den Sportplatz zu dachung des Sportplatzes. verpachten, damit ein fremder Dritter eine PV-Anlage errichtet, läge wieder nur eine schädliche Vermögensverwaltung vor. Bei ei- gener Nutzung und Betrieb einer PV-Anlage durch die Verwaltung läge ein BgA vor. - 3 - Abschließend weist die Verwaltung darauf hin, dass eine Entnahme des Grundstücks aus dem BgA nicht absehbare bzw. nicht kalkulierbare steuerliche Folgen (auch rückwirkend) gegenüber den Finanzbehörden (Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer, Rückzahlung von vorgezoge- nen Steuern) haben kann - bis hin zu negativen Auswirkungen auf den gesamten BgA (Kur- pfalztreff, Jahnhalle, …). Hinzu kämen noch hohe Kosten Dritter (z. Beispiel Steuerberater), die diesen Prozess begleiten würden. (Michael Müller) Bürgermeister

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