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Neugestaltung des "14er Platzes" Antrag der SPD-Fraktion vom 09.03.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bobenheim-Roxheim |
| Datum | 2026-09-17 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die SPD-Fraktion beantragte am 09.03.2026 die Neugestaltung des „14er Platzes" mit verschiedenen Nutzungskonzepten (Sportanlage, Hundeauslaufplatz, Parkraum, PV-Anlage). Die Verwaltung ließ diese steuerlich prüfen, da das Grundstück Teil eines Betriebs gewerblicher Art ist. Die Prüfung ergab, dass die meisten Konzepte zu steuerlichen Problemen führen würden. Der Gemeinderat lehnte den Antrag ab und definiert stattdessen selbst die künftige Nutzung des Platzes.
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Dokument
Extrahierter Text
Gemeinderat Bobenheim-Rox- Datum: 29.07.2026
heim
Bezug-Nummer: 2022/70, 2026/033
Fachbereich: FB 1: Zentrale Steuerung
Verfasser: Carmen Häusler
Aktenzeichen: FB 1 / 116 182-
Beschlussvorlage Nr. 2026/048
Betreff:
Neugestaltung des "14er Platzes"
Antrag der SPD-Fraktion vom 09.03.2026
Beratungsreihenfolge:
Gremium Datum Vorlagenstatus
Hauptausschuss 17.09.2026 öffentlich
Gemeinderat 24.09.2026 öffentlich
Finanzierung:
Kostenstelle Ansatz
Beschlussantrag:
Der Gemeinderat nimmt die sich nun ergebene rechtliche Situation zur Kenntnis, lehnt den Antrag
ab und definiert die neue künftig geplante Nutzung des „14er Platzes“.
Begründung:
In der Drucksache 2026/033 wurde seitens der Verwaltung bereits darauf hingewiesen, dass die
Neugestaltung des „14er Platzes“ den Vorgaben des BgA (Betrieb der gewerblichen Art) entspre-
chen muss, da das Grundstück diesem zugeordnet ist.
Grundsätzlich ist bei dem eingereichten Konzept zwischen Vermögensverwaltung und BgA zu
unterscheiden.
Steuerrechtlich stellt die Vermögensverwaltung die Nutzung von Vermögen zur Erzielung von
Einnahmen (wie Zinsen, Mieten oder Dividenden) bei Erhalt der Substanz dar.
Ein Betrieb gewerblicher Art liegt dagegen vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung
mit Gewinnabsicht unternommen wird, man sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betei-
ligt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Hiernach ist die Nutzung des
„14er Platzes“ auszurichten.
- 2 -
Die Verwaltung hat im Hinblick auf diese Unterteilung die Anliegen des Fraktionsantrages zur
Prüfung an unsere Steuerberatungsgesellschaft gegeben. Die Prüfung ergab folgende Ergeb-
nisse:
Das Grundstück ist Teil des Betriebes gewerblicher Art und damit „steuerlich verhaftet“.
Die vorgesehenen neuen Nutzungskonzepte werden somit unter einem steuerlichen Gesichts-
punkt beurteilt.
1. Multifunktionssportanlage Es ist keine gewerbliche Tätigkeit gegeben,
2. Hundeauslaufplatz wenn die Anlagen unentgeltlich genutzt wer-
3. Vorrangfläche Umwelt- und Naturschutz den sollen.
Die steuerschädliche Nutzung ist somit gege-
ben.
Sollten die Anlagen langfristig an einen
Pächter gegen Entgelt vermietet werden, so
stellt diese Vermietung eine reine Vermö-
gensverwaltung dar und ist ebenfalls steuer-
schädlich anzusehen.
4. Erweiterung der Anlage des SV 1914 Hierbei ist zu unterscheiden:
Roxheim e.V. (incl. Padelplatz) Handelt es sich bei der Überlassung der Ten-
nisplätze um eine langfristige Vermietung an
einen Pächter, z.B. Verein, dann liegt eine
Vermögensverwaltung und somit eine steu-
erschädliche Nutzung vor, auch wenn die
Pacht möglicherweise zuzüglich Umsatz-
steuer anfällt.
Wenn dagegen eine kurzfristige, wechselnde
Vermietung an einzelne Nutzer (stunden-
weise Vermietung gegen Entgelt) mit aktiver
Organisation des Spielbetriebs durch die
Verwaltung selbst vorliegt, dann ist eine ge-
werbliche Tätigkeit gegeben und es liegt wei-
terhin ein BgA vor.
5. Nutzung als Parkraum und Stellplatz für Die Voraussetzungen eines BgA (Entgeltli-
Wohnmobile che Überlassung des Platzes an wechselnde
Nutzer durch die Verwaltung) sind hier gege-
ben.
6. Errichtung einer PV-Anlage als Über- Sofern hier angedacht ist, den Sportplatz zu
dachung des Sportplatzes. verpachten, damit ein fremder Dritter eine
PV-Anlage errichtet, läge wieder nur eine
schädliche Vermögensverwaltung vor. Bei ei-
gener Nutzung und Betrieb einer PV-Anlage
durch die Verwaltung läge ein BgA vor.
- 3 -
Abschließend weist die Verwaltung darauf hin, dass eine Entnahme des Grundstücks aus dem
BgA nicht absehbare bzw. nicht kalkulierbare steuerliche Folgen (auch rückwirkend) gegenüber
den Finanzbehörden (Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer, Rückzahlung von vorgezoge-
nen Steuern) haben kann - bis hin zu negativen Auswirkungen auf den gesamten BgA (Kur-
pfalztreff, Jahnhalle, …). Hinzu kämen noch hohe Kosten Dritter (z. Beispiel Steuerberater), die
diesen Prozess begleiten würden.
(Michael Müller)
Bürgermeister
Text aus PDF extrahiert