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Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse (DS 178-3/2026), Änderungsantrag der Fraktion GALB-BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 09.09.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bischofsheim |
| Datum | 2026-09-17 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion GALB-BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt Änderungen der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung und Ausschüsse. Die Anträge umfassen Erweiterungen zur Zusammensetzung und Vertretung im Ältestenrat, Regelungen zur Öffentlichkeit von Sitzungen, eine Endzeit von 22 Uhr für Sitzungen, Anpassungen von Abstimmungsmodalitäten und Terminologie sowie eine Klarstellung zum Hausrecht. Der Antrag soll direkt im Hauptfinanzausschuss beraten werden.
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Dokument
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE
Vorlagen-Nr.: 178-3/2026 Fachbereich: Fachbereich Zentrale Dienste
Datum: 11.09.2026 Sachbearbeitung: Seidemann, Stephanie
Betreff
Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse (DS 178-
3/2026), Änderungsantrag der Fraktion GALB-BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 09.09.2026
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung möge beschließen:
In ihrer Sitzung am 14.11.2023 hat die Gemeindevertretung beschlossen, dass der § 8
- Rechte und Pflichten in Abs. 1 dahingehend geändert wird, dass der erste Satz wie
folgt lautet (rote Änderung): Unsere Fraktion beantragt ergänzend den grünen Text
aufzunehmen:
„Der Ältestenrat besteht der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, dem
oder der Vorsitzenden der Ausschüsse und der oder dem Fraktionsvorsitzenden
jeder Fraktion, die in der Gemeindevertretung vertreten ist. Im Fall der Abwesenheit kann die /
der Vorsitzende der Gemeindevertretung durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n der
Gemeindevertretung, sowie die/der Fraktionsvorsitzende durch eine/n stellvertretende/n
Fraktionsvorsitzende/n (es können bis zu zwei Personen als dauerhafte Vertreter von den Fraktionen
benannt werden) vertreten werden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den
Beratungen des Ältestenrates teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin bzw. der
Schriftführer der Gemeindevertretung oder eine bzw. einer ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter an. Die Ladung (ohne Anlagen) zur Sitzung des Ältestenrates wird zeitgleich auch an
alle Mitglieder der Gemeindevertretung versandt.
§ 8 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:
4. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet
die Verhandlungen. Sie oder er ist verpflichtet, den Ältestenrat einzuberufen, wenn dies eine Fraktion
oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister namens des Gemeindevorstandes verlangt. Beruft
sie oder er den Ältestenrat während einer Sitzung der Gemeindevertretung ein, so ist diese damit
unterbrochen. Im Fall der Abwesenheit kann die / der Vorsitzende der Gemeindevertretung durch
eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n der Gemeindevertretung vertreten werden.
Änderung:
VI. Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
§ 17 Öffentlichkeit
(1) Die Gemeindevertretung und die Ausschüsse beraten und beschließen grundsätzlich in
öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der
generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.
§ 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(3) Beschlüsse, die in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung
der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, soweit dies vertretbar ist.
§ 19 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(4) Die Sitzungen der Gemeindevertretung beginnen in der Regel um 20.00 Uhr (Ausschüsse um 19:30
Uhr) und enden spätestens um 22.00 Uhr. Die laufende Beratung oder Entscheidung eines
Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Unerledigte Verhandlungsgegenstände setzt die oder
der Vorsitzende vorrangig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung des
Ausschusses.
§ 22 Abs. 3 und § 26 Abs. 2
Das Wort „Handaufheben“ wird durch das Wort „Handzeichen“ ersetzt.
§ 24 Abs. 1
Das Wort „abweichendes“ muss mit großen Anfangsbuchstaben geschrieben werden.
Frage zu § 27 Ordnungsgewalt und Hausrecht:
Wer übt das Hausrecht von und nach der jeweiligen Sitzung aus?
§ 30 Abs. 1
Statt „in gedrängter Form“ bitte „in Kurzfassung“ schreiben.
Sachverhalt/Erläuterungen
Begründungen erfolgen in der Beratung.
Der Antrag soll direkt im HFA beraten werden.
Fraktion GALB – Bündnis 90 / Die Grünen
Finanzierung
/
Anlagen
Antrag Änderung Geschäftsordnung der GVE und Ausschüsse
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