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Antrag der CDU-Fraktion vom 23.01.2026 auf Einrichtung eines Sonderausschusses "Innenstadt"
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Wittmund |
| Datum | 2026-09-07 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die CDU-Fraktion beantragt vom 23.01.2026 die Einrichtung eines „Sonderausschusses Innenstadt" für die laufende Legislaturperiode, besetzt hälftig mit Ratsmitgliedern und sachkundigen Vertretern der Innenstadt. Die Verwaltung empfiehlt, auf die Bildung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu verzichten, da der Ausschuss maximal bis Ende Oktober 2026 bestünde und zahlreiche organisatorische sowie kommunalrechtliche Fragen offenblieben. Der Rat verzichtet darauf.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Wittmund Vorlagen-Nr. Wittmund, den 13.08.2026
Fachbereich IV Innere BV/2026/066
Dienste, Personal und
Digitales
Beschlussvorlage
öffentlich
Beratungsfolge Sitzungstermin
Bau- und Planungsausschuss 07.09.2026
Verwaltungsausschuss 30.09.2026
Rat 06.10.2026
Betreff: Antrag der CDU-Fraktion vom 23.01.2026 auf Einrichtung eines
Sonderausschusses "Innenstadt"
Beschlussvorschlag
Auf die Bildung eines „Sonderausschusses Innenstadt“ als beratender Ausschuss im Sinne
von § 71 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wird zum
gegenwärtigen Zeitpunkt verzichtet.
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 23.01.2026, eingegangen am 10.03.2026, stellt die CDU-Fraktion einen
Antrag auf „Einrichtung eines Sonderausschusses Innenstadt“. Der Antrag ist dieser
Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Der Ausschuss soll ausweislich des vg. Antrages für die laufende Legislaturperiode gebildet
werden, die Bezeichnung „Sonderausschuss Innenstadt“ erhalten und hälftig mit
Abgeordneten des Rates sowie aus sachkundigen Vertreterinnen/Vertretern bzw.
Repräsentantinnen/Repräsentanten der Wittmunder Innenstadt besetzt sein.
Mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 10.06.2026, TOP 46, BV/2026/022, ist der
Antrag zur Vorberatung in den Bau- und Planungsausschuss verwiesen worden.
Zuständig für die Entscheidung über die Bildung beratender Ausschüsse ist der Rat.
rechtliche Würdigung
Für die Bildung und Besetzung von beratenden Ausschüssen der Vertretung ist § 71 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) einschlägig. Dieser hat
auszugsweise den folgenden Wortlaut:
(1) Die Vertretung kann aus der Mitte der Abgeordneten beratende Ausschüsse bilden.
(2) 1Die Vertretung legt die Zahl der Sitze in den Ausschüssen fest. 2Die Sitze eines jeden
Ausschusses werden auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen
verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3
usw. ergeben. (…) 5Die Fraktionen und Gruppen benennen die Mitglieder der Ausschüsse.
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(3) (…)
(4) 1Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 in einem
Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in den Ausschuss ein zusätzliches Mitglied mit
beratender Stimme zu entsenden. (…)
(5) Die Vertretung stellt die sich nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergebende Sitzverteilung und die
Ausschussbesetzung durch Beschluss fest.
(6) (…)
(7) 1Die Vertretung kann beschließen, dass neben Abgeordneten andere Personen, (…), Mitglieder
der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; (…). 2Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder
sollen Abgeordnete sein. 3Ausschussmitglieder, die nicht der Vertretung angehören, haben kein
Stimmrecht. (…)
(8) 1Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der
Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen
durch 1, 2, 3 usw. ergeben. (…) 4Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren
Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die
Vorsitzenden aus der Mitte der Abgeordneten, die den Ausschüssen angehören.
(9) 1Ausschüsse können von der Vertretung jederzeit aufgelöst und neu gebildet
werden. (…) 3Fraktionen und Gruppen können von ihnen benannte Ausschussmitglieder
1. aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Ausschussmitglieder ersetzen oder
2. (…)
(…)
(10) (…)
Die Bildung von Ausschüssen vollzieht sich in zwei Hauptschritten: Zunächst erfolgt die
Festlegung der Ausschüsse und ihrer Aufgaben sowie der Zahl der Sitze (Einrichtung der
Ausschüsse). Daraufhin kommt es zur Besetzung der Ausschüsse auf der Grundlage der
errechneten Sitzverteilung. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Mitglieder. Den
Abschluss bildet die Feststellung der Verteilung der Sitze und der Besetzung der Ausschüsse
durch die Vertretung.
In der Regel werden die Ausschüsse zu Beginn einer Wahlperiode gebildet; rechtlich zwingend
ist dies jedoch nicht. Die Entscheidungen können auch später getroffen werden (vgl. Abs. 9 S.
1). Die Ausschüsse können längstens für die Dauer der Wahlperiode gebildet werden;
mit dem Ende der Wahlperiode enden die Befugnisse der bisherigen Vertretung, und damit
verlieren auch die Akte der Selbstorganisation, wie die Bildung von Ausschüssen, ihre Wirkung
(Menzel in Blum, Baumgarten, Freese u. a., KVR-NKomVG, Wiesbaden 1997, Rn. 24 zu § 71,
Stand Dezember 2024).
Gemäß Antrag der CDU-Fraktion soll ein „Sonderausschuss Innenstadt“ noch für die laufende
Legislaturperiode eingerichtet werden. Vorausgesetzt, der Rat würde am 06.10.2026 einen
entsprechenden Beschluss hierzu fassen, würde der o. g. Innenstadt-Ausschuss nach
Maßgabe der kommunalrechtlichen Bestimmungen somit allenfalls bis zum 31.10.2026, also
nicht einmal für einen Monat, bestehen. Auf die bereits gleichlautenden Ausführungen aus
der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 10.06.2026, TOP 46, BV/2026/022, wird
verwiesen.
Für eine Umsetzung des Antrags wären darüber hinaus insbesondere folgende
organisatorische und kommunalrechtliche Fragen zu klären:
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− die Gesamtzahl der Ausschussmitglieder (§ 71 Abs. 2 S. 1 NKomVG),
− die konkrete Anzahl der Abgeordneten und sog. „anderer Personen“ i. S. v. § 71 Abs.
7 S. 1 NKomVG:
Nicht berufen werden können juristische Personen und Personengemeinschaften, also
beispielsweise ein Verband oder eine Bürgerinitiative, auch nicht etwa in der Weise,
dass diese einen Sitz erhalten und jeweils entscheiden, wen sie zu einer Sitzung
schicken (a. a. O., Rn. 79 zu § 71),
− die Besetzung des Ausschusses unter Berücksichtigung ggf. daraus folgender
Umbesetzungen in den anderen Ausschüssen (§ 71 Abs. 2 S. 5 NKomVG),
− ggf. die Neufestlegung von Grundmandaten (§ 71 Abs. 4 NKomVG),
− den Ausschussvorsitz (§ 71 Abs. 8 NKomVG):
Die nachträgliche Bildung eines zusätzlichen Ausschusses würde nach herrschender
Meinung dazu führen, dass das sog. „Zugriffsverfahren“ der Gruppen/Fraktionen für
alle Ausschüsse neu durchzuführen wäre (a. a. O., Rn. 101 ff. zu § 71),
− ggf. die Begründung der Abweichung von der Soll-Bestimmung aus § 71 Abs. 7 S. 2
NKomVG („Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Abgeordnete sein“, s.
o.),
− die Regelung/Benennung von Stellvertretungen und
− die konkreten aufgabenbezogenen Abgrenzungen zu anderen Fachausschüssen:
Im Antrag werden zwar diverse inhaltliche Schwerpunkte beschrieben. Nicht
beschrieben wird jedoch, auf welche Art und Weise sich diese von den Aufgaben und
Zuständigkeiten der bereits bestehenden Fachausschüsse abgrenzen sollen. So
werden u. a. touristische Themen angesprochen (z. B. „der Ausbau und die
strategische Weiterentwicklung des touristischen Angebots“, S. 2 d. Antrags), welche
aktuell im Finanz-, Wirtschafts-, Tourismus-, Betriebs- und Personalausschuss zu
behandeln wären. Ähnliches gilt für „Überlegungen zu städtebaulichen Maßnahmen“
(S. 2 d. Antrags): Diese wären aktuell im Bau- und Planungsausschuss zu beraten. Vor
diesem Hintergrund wäre eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten der einzelnen
Fachausschüsse zwingend erforderlich. Auf die Vermischung von objekt- und
verrichtungsbezogenen Aspekten sollte dabei möglichst verzichtet werden.
Aufgrund der vg. kommunalrechtlichen Umstände und Erfordernisse sowie mit Blick auf die
bereits avisierte konstituierende Sitzung des Rates am 03.11.2026 wird verwaltungsseitig
empfohlen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Bildung zusätzlicher beratender Ausschüsse
i. S. v. § 71 NKomVG zu verzichten. Eine Entscheidung über die Ausschussstruktur für die
neue Wahlperiode bleibt dem neu konstituierten Rat unbenommen.
Im Auftrage
Tobias Habben
Anlage/n
BV/2026/066 - Anlage - Antrag der CDU-Fraktion vom 23.01.2026
Abstimmungsergebnis:
Fraktion Ja: Nein: Enth.:
Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
VA Ja: Nein: Enth.:
Rat Ja: Nein: Enth.:
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