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Antrag der CDU-Fraktion vom 23.01.2026 auf Einrichtung eines Sonderausschusses "Innenstadt"

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeWittmund
Datum2026-09-07
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die CDU-Fraktion beantragt vom 23.01.2026 die Einrichtung eines „Sonderausschusses Innenstadt" für die laufende Legislaturperiode, besetzt hälftig mit Ratsmitgliedern und sachkundigen Vertretern der Innenstadt. Die Verwaltung empfiehlt, auf die Bildung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu verzichten, da der Ausschuss maximal bis Ende Oktober 2026 bestünde und zahlreiche organisatorische sowie kommunalrechtliche Fragen offenblieben. Der Rat verzichtet darauf.

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Stadt Wittmund Vorlagen-Nr. Wittmund, den 13.08.2026 Fachbereich IV Innere BV/2026/066 Dienste, Personal und Digitales Beschlussvorlage öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin Bau- und Planungsausschuss 07.09.2026 Verwaltungsausschuss 30.09.2026 Rat 06.10.2026 Betreff: Antrag der CDU-Fraktion vom 23.01.2026 auf Einrichtung eines Sonderausschusses "Innenstadt" Beschlussvorschlag Auf die Bildung eines „Sonderausschusses Innenstadt“ als beratender Ausschuss im Sinne von § 71 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt verzichtet. Sachverhalt Mit Schreiben vom 23.01.2026, eingegangen am 10.03.2026, stellt die CDU-Fraktion einen Antrag auf „Einrichtung eines Sonderausschusses Innenstadt“. Der Antrag ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Der Ausschuss soll ausweislich des vg. Antrages für die laufende Legislaturperiode gebildet werden, die Bezeichnung „Sonderausschuss Innenstadt“ erhalten und hälftig mit Abgeordneten des Rates sowie aus sachkundigen Vertreterinnen/Vertretern bzw. Repräsentantinnen/Repräsentanten der Wittmunder Innenstadt besetzt sein. Mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 10.06.2026, TOP 46, BV/2026/022, ist der Antrag zur Vorberatung in den Bau- und Planungsausschuss verwiesen worden. Zuständig für die Entscheidung über die Bildung beratender Ausschüsse ist der Rat. rechtliche Würdigung Für die Bildung und Besetzung von beratenden Ausschüssen der Vertretung ist § 71 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) einschlägig. Dieser hat auszugsweise den folgenden Wortlaut: (1) Die Vertretung kann aus der Mitte der Abgeordneten beratende Ausschüsse bilden. (2) 1Die Vertretung legt die Zahl der Sitze in den Ausschüssen fest. 2Die Sitze eines jeden Ausschusses werden auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. (…) 5Die Fraktionen und Gruppen benennen die Mitglieder der Ausschüsse. Seite 1 von 3 (3) (…) (4) 1Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in den Ausschuss ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden. (…) (5) Die Vertretung stellt die sich nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung durch Beschluss fest. (6) (…) (7) 1Die Vertretung kann beschließen, dass neben Abgeordneten andere Personen, (…), Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; (…). 2Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Abgeordnete sein. 3Ausschussmitglieder, die nicht der Vertretung angehören, haben kein Stimmrecht. (…) (8) 1Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. (…) 4Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der Abgeordneten, die den Ausschüssen angehören. (9) 1Ausschüsse können von der Vertretung jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. (…) 3Fraktionen und Gruppen können von ihnen benannte Ausschussmitglieder 1. aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Ausschussmitglieder ersetzen oder 2. (…) (…) (10) (…) Die Bildung von Ausschüssen vollzieht sich in zwei Hauptschritten: Zunächst erfolgt die Festlegung der Ausschüsse und ihrer Aufgaben sowie der Zahl der Sitze (Einrichtung der Ausschüsse). Daraufhin kommt es zur Besetzung der Ausschüsse auf der Grundlage der errechneten Sitzverteilung. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Mitglieder. Den Abschluss bildet die Feststellung der Verteilung der Sitze und der Besetzung der Ausschüsse durch die Vertretung. In der Regel werden die Ausschüsse zu Beginn einer Wahlperiode gebildet; rechtlich zwingend ist dies jedoch nicht. Die Entscheidungen können auch später getroffen werden (vgl. Abs. 9 S. 1). Die Ausschüsse können längstens für die Dauer der Wahlperiode gebildet werden; mit dem Ende der Wahlperiode enden die Befugnisse der bisherigen Vertretung, und damit verlieren auch die Akte der Selbstorganisation, wie die Bildung von Ausschüssen, ihre Wirkung (Menzel in Blum, Baumgarten, Freese u. a., KVR-NKomVG, Wiesbaden 1997, Rn. 24 zu § 71, Stand Dezember 2024). Gemäß Antrag der CDU-Fraktion soll ein „Sonderausschuss Innenstadt“ noch für die laufende Legislaturperiode eingerichtet werden. Vorausgesetzt, der Rat würde am 06.10.2026 einen entsprechenden Beschluss hierzu fassen, würde der o. g. Innenstadt-Ausschuss nach Maßgabe der kommunalrechtlichen Bestimmungen somit allenfalls bis zum 31.10.2026, also nicht einmal für einen Monat, bestehen. Auf die bereits gleichlautenden Ausführungen aus der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 10.06.2026, TOP 46, BV/2026/022, wird verwiesen. Für eine Umsetzung des Antrags wären darüber hinaus insbesondere folgende organisatorische und kommunalrechtliche Fragen zu klären: Seite 2 von 3 − die Gesamtzahl der Ausschussmitglieder (§ 71 Abs. 2 S. 1 NKomVG), − die konkrete Anzahl der Abgeordneten und sog. „anderer Personen“ i. S. v. § 71 Abs. 7 S. 1 NKomVG: Nicht berufen werden können juristische Personen und Personengemeinschaften, also beispielsweise ein Verband oder eine Bürgerinitiative, auch nicht etwa in der Weise, dass diese einen Sitz erhalten und jeweils entscheiden, wen sie zu einer Sitzung schicken (a. a. O., Rn. 79 zu § 71), − die Besetzung des Ausschusses unter Berücksichtigung ggf. daraus folgender Umbesetzungen in den anderen Ausschüssen (§ 71 Abs. 2 S. 5 NKomVG), − ggf. die Neufestlegung von Grundmandaten (§ 71 Abs. 4 NKomVG), − den Ausschussvorsitz (§ 71 Abs. 8 NKomVG): Die nachträgliche Bildung eines zusätzlichen Ausschusses würde nach herrschender Meinung dazu führen, dass das sog. „Zugriffsverfahren“ der Gruppen/Fraktionen für alle Ausschüsse neu durchzuführen wäre (a. a. O., Rn. 101 ff. zu § 71), − ggf. die Begründung der Abweichung von der Soll-Bestimmung aus § 71 Abs. 7 S. 2 NKomVG („Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Abgeordnete sein“, s. o.), − die Regelung/Benennung von Stellvertretungen und − die konkreten aufgabenbezogenen Abgrenzungen zu anderen Fachausschüssen: Im Antrag werden zwar diverse inhaltliche Schwerpunkte beschrieben. Nicht beschrieben wird jedoch, auf welche Art und Weise sich diese von den Aufgaben und Zuständigkeiten der bereits bestehenden Fachausschüsse abgrenzen sollen. So werden u. a. touristische Themen angesprochen (z. B. „der Ausbau und die strategische Weiterentwicklung des touristischen Angebots“, S. 2 d. Antrags), welche aktuell im Finanz-, Wirtschafts-, Tourismus-, Betriebs- und Personalausschuss zu behandeln wären. Ähnliches gilt für „Überlegungen zu städtebaulichen Maßnahmen“ (S. 2 d. Antrags): Diese wären aktuell im Bau- und Planungsausschuss zu beraten. Vor diesem Hintergrund wäre eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten der einzelnen Fachausschüsse zwingend erforderlich. Auf die Vermischung von objekt- und verrichtungsbezogenen Aspekten sollte dabei möglichst verzichtet werden. Aufgrund der vg. kommunalrechtlichen Umstände und Erfordernisse sowie mit Blick auf die bereits avisierte konstituierende Sitzung des Rates am 03.11.2026 wird verwaltungsseitig empfohlen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Bildung zusätzlicher beratender Ausschüsse i. S. v. § 71 NKomVG zu verzichten. Eine Entscheidung über die Ausschussstruktur für die neue Wahlperiode bleibt dem neu konstituierten Rat unbenommen. Im Auftrage Tobias Habben Anlage/n BV/2026/066 - Anlage - Antrag der CDU-Fraktion vom 23.01.2026 Abstimmungsergebnis: Fraktion Ja: Nein: Enth.: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: Rat Ja: Nein: Enth.: Seite 3 von 3

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