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Stellungnahme der Stadt Varel zur Bauleitplanung der Gemeinde Wiefelstede – BP Nr. 158 „Großbatteriespeicheranlage“ in Conneforde
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Varel |
| Datum | 2026-09-01 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Stadt Varel nimmt zu dem Bebauungsplan Nr. 158 der Gemeinde Wiefelstede für eine Großbatteriespeicheranlage westlich von Conneforde Stellung, da die Geltungsbereichsgrenze unmittelbar an der Vareler Stadtgrenze verläuft. Die Stadt fordert verstärkte Regelungen zum Immissionsschutz, zur Sicherheit bei Havarie und besonders zum Landschaftsschutz: Die geplante dreireihige Strauchhecke mit Anpflanzgebot soll durch höhere Bäume alle 10 Meter oder eine fünfreihige Eingrünung mit mindestens 5 Metern Breite ergänzt werden. Zudem müssen die Anpflanzungen dauerhaft so gepflegt werden, dass sie mindestens die Höhe der Anlage plus 50 cm erreichen, mit Monitoring zur Kontrolle.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Varel
Der Bürgermeister
Fachbereich 4 - Planung und Bau Varel, 19. August 2026
Beschlussvorlage
Vorlage Nr.: 233/2026
Stellungnahme der Stadt Varel zur Bauleitplanung der Gemeinde
Wiefelstede – BP Nr. 158 „Großbatteriespeicheranlage„ in
Conneforde
Beratungsfolge Status Termin Art der Beratung
Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung öffentlich 01.09.2026 Vorberatung
und Umweltschutz
Verwaltungsausschuss nicht öffentlich Entscheidung
Finanzielle Auswirkungen:
Ja Nein
Gesamt- Direkte Sonst. einmalige oder
kosten der jährliche Finanzierung jährliche laufende
Maßnahme Folgekosten Haushaltsauswirkungen
Mittel stehen zur Verfügung
€ € €
Mittel stehen in Höhe von € zur
Verfügung
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Sachbearbeiter/in: Stellv. Fachbereichsleiter:
gez. Helen Meins gez. David Heimann
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, den in der Sach- und Rechtslage zitierten Text als Stellung-
nahme im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB der Gemeinde Wiefelstede zum
Bebauungsplan Nr. 158 „Großbatteriespeicheranlage“ abzugeben.
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Sach- und Rechtslage:
Die Stadt Varel wurde mit Schreiben vom 29.07.2026 durch die Gemeinde Wiefelstede zur
Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 158 „Großbatteriespeicheranlage“
aufgefordert.
Ein privater Vorhabenträger beabsichtigt auf einer Fläche von ca. 5 ha, westlich des Um-
spannwerks Conneforde, die Errichtung einer Großbatteriespeicheranlage.
Die nördliche Geltungsbereichsgrenze, grenzt auf rund 480 Meter an die Stadtgrenze von
Varel an.
Hintergrund ist nach Kenntnis der Sachlage durch die Verwaltung, Sachgebiet Planung und
Umwelt, dass bei Netzanschlussbegehren durch Betreiber von Großbatteriespeichern nicht
mehr wie in der Vergangenheit das ‚Windhundprinzip‘ gilt. Vielmehr nehmen die Betreiber von
Umspannwerken Ausschreibungen im Rahmen der festgestellten Ein-/Ausspeisekapazitäten
vor. Bei diesen Ausschreibungen fließt nicht unerheblich die Realisierungsreife und der kom-
munale Wille bzw. die Unterstützung für die Planung ein. Nehmen der rein planungs- und
baurechtlichen Notwendigkeit für eine Bauleitplanung dürfte dies folglich ein maßgeblicher
Grund der Durchführung dieser Bauleitplanung sein.
Verwaltungsseitig wird durch die unmittelbare Grenzlage der vorliegenden Planung eine Be-
troffenheit bei der Stadt Varel bzw. ihren Bürgerinnen gesehen.
Nach Prüfung der zur Verfügung gestellten Unterlagen schlägt die Verwaltung vor, eine Stel-
lungnahe mit folgendem Wortlaut abzugeben:
„Die Stadt Varel sieht durch die vorliegende Bauleitplanung ihre Belange betroffen, bedingt
durch die Lage unmittelbar an der Stadtgrenze. Dies trifft in besonderem Maße auf die Aspek-
te ‚Schutz des Landschaftsbildes‘ und ‚Immissionsschutz‘ zu, wie auch nachgelagert Sicher-
heitsaspekte bei Havarie eines Großbatteriespeichers, beispielsweise im Brandfall. Die bei-
den letztgenannten Aspekte zu Immissionen und Sicherheit müssen demnach in der Bauleit-
planung zum Schutze der auf dem Stadtgebiet Varels im Einwirkungsbereich vorliegenden
Nutzungen besondere Berücksichtigung zur Wahrung dieser Belange finden.
Hinsichtlich des Schutzes des Landschaftsbildes begrüßt die Stadt Varel die Festsetzung ei-
ner privaten Grünfläche mit Anpflanzgebot entlang der Vareler Stadtgrenze.
Die dazugehörige textliche Festsetzung reicht nach Ansicht der Stadt Varel allerdings nicht
aus, um die in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Ziele, die durch das An-
pflanzgebot erreicht werden sollen (städtebauliche geordnete und landschaftsgerechte Ein-
bindung des Plangebietes; Gewährleistung einer strukturreichen Eingrünung um damit die
visuelle Wirkung der technischen Infrastruktur zu reduzieren) sicherzustellen. Es wird daher
gefordert, die textliche Festsetzung konkreter zu fassen und eine über ihren bisherigen Um-
fang hinausgehende Festsetzung zu treffen, wie unten beschrieben.
Die textliche Festsetzung lautet bislang wie folgt:
Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB sind heimische, standortgerechte Gehölzan-
pflanzungen in Form einer Baum-Strauchhecke anzupflanzen und auf Dauer zu erhalten. Bei
Abgang sind die Gehölze durch Neupflanzungen zu ersetzen. Während der Erschließungsar-
beiten sind Schutzmaßnahmen gem. R SBB und DIN 18920 vorzusehen.
Zu verwendende Pflanzenarten:
Bäume: Eberesche (Sorbus aucuparia), Stieleiche (Quercus robur), Hainbuche (Carpinus
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betulus), Schwarzerle (Alnus glutinosa)
Sträucher: Faulbaum (Rhamnus frangula), Haselnuss (Corylus avellana), Weißdorn (Cratae-
gus monogyna), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Salweide (Salix caprea), Grauweide
(Salixcinerea)
Qualitäten:
Bäume: Heister: 2 x verpflanzt, Höhe 125 - 150 cm
Sträucher: leichte Sträucher: 1 x verpflanzt, Höhe 70 - 90 cm
Die Stadt Varel fordert daher einerseits, die textliche Festsetzung dahingehend zu ergänzen,
dass entweder mindestens alle 10 Meter ein großkroniger heimischer Laubbaum zu pflanzen
ist, bei der vorliegenden dreireihigen Strauchhecke oder alternativ eine fünfreihige Eingrünung
mit Sträuchern vorzunehmen ist. Für letztere wäre ein breiterer Pflanzstreifen von mindestens
fünf Metern festzusetzen. Andernfalls kann ein ausreichender Sichtschutz nicht gewährleistet
werden.
Zum anderen ist festzusetzen, dass die Anpflanzung dauerhaft so zu pflegen und zu entwi-
ckeln ist, dass deren Wuchshöhe mindestens der Höhe der baulichen Anlagen zuzüglich 50
cm entspricht. Die Anpflanzung muss unmittelbar nach Baufertigstellung in der folgenden
Pflanzperiode (Winterhalbjahr) erfolgen. Ein Monitoring zur Sicherstellung der kurzfristigen
Zielerreichung und dauerhaften Umsetzung ist mit der Bauleitplanung verbindlich festzu-
schreiben.“
Die Bauleitplanung der Gemeinde Wiefelstede wird in der Ausschusssitzung von der Verwal-
tung vorgestellt.
Text aus PDF extrahiert