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Stellungnahme der Stadt Varel zur Bauleitplanung der Gemeinde Wiefelstede – BP Nr. 158 „Großbatteriespeicheranlage“ in Conneforde

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVarel
Datum2026-09-01
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Stadt Varel nimmt zu dem Bebauungsplan Nr. 158 der Gemeinde Wiefelstede für eine Großbatteriespeicheranlage westlich von Conneforde Stellung, da die Geltungsbereichsgrenze unmittelbar an der Vareler Stadtgrenze verläuft. Die Stadt fordert verstärkte Regelungen zum Immissionsschutz, zur Sicherheit bei Havarie und besonders zum Landschaftsschutz: Die geplante dreireihige Strauchhecke mit Anpflanzgebot soll durch höhere Bäume alle 10 Meter oder eine fünfreihige Eingrünung mit mindestens 5 Metern Breite ergänzt werden. Zudem müssen die Anpflanzungen dauerhaft so gepflegt werden, dass sie mindestens die Höhe der Anlage plus 50 cm erreichen, mit Monitoring zur Kontrolle.

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Dokument

Extrahierter Text

Stadt Varel Der Bürgermeister Fachbereich 4 - Planung und Bau Varel, 19. August 2026 Beschlussvorlage Vorlage Nr.: 233/2026 Stellungnahme der Stadt Varel zur Bauleitplanung der Gemeinde Wiefelstede – BP Nr. 158 „Großbatteriespeicheranlage„ in Conneforde Beratungsfolge Status Termin Art der Beratung Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung öffentlich 01.09.2026 Vorberatung und Umweltschutz Verwaltungsausschuss nicht öffentlich Entscheidung Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein Gesamt- Direkte Sonst. einmalige oder kosten der jährliche Finanzierung jährliche laufende Maßnahme Folgekosten Haushaltsauswirkungen Mittel stehen zur Verfügung € € € Mittel stehen in Höhe von € zur Verfügung Mittel stehen nicht zur Verfügung Sachbearbeiter/in: Stellv. Fachbereichsleiter: gez. Helen Meins gez. David Heimann Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, den in der Sach- und Rechtslage zitierten Text als Stellung- nahme im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB der Gemeinde Wiefelstede zum Bebauungsplan Nr. 158 „Großbatteriespeicheranlage“ abzugeben. 2 Sach- und Rechtslage: Die Stadt Varel wurde mit Schreiben vom 29.07.2026 durch die Gemeinde Wiefelstede zur Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 158 „Großbatteriespeicheranlage“ aufgefordert. Ein privater Vorhabenträger beabsichtigt auf einer Fläche von ca. 5 ha, westlich des Um- spannwerks Conneforde, die Errichtung einer Großbatteriespeicheranlage. Die nördliche Geltungsbereichsgrenze, grenzt auf rund 480 Meter an die Stadtgrenze von Varel an. Hintergrund ist nach Kenntnis der Sachlage durch die Verwaltung, Sachgebiet Planung und Umwelt, dass bei Netzanschlussbegehren durch Betreiber von Großbatteriespeichern nicht mehr wie in der Vergangenheit das ‚Windhundprinzip‘ gilt. Vielmehr nehmen die Betreiber von Umspannwerken Ausschreibungen im Rahmen der festgestellten Ein-/Ausspeisekapazitäten vor. Bei diesen Ausschreibungen fließt nicht unerheblich die Realisierungsreife und der kom- munale Wille bzw. die Unterstützung für die Planung ein. Nehmen der rein planungs- und baurechtlichen Notwendigkeit für eine Bauleitplanung dürfte dies folglich ein maßgeblicher Grund der Durchführung dieser Bauleitplanung sein. Verwaltungsseitig wird durch die unmittelbare Grenzlage der vorliegenden Planung eine Be- troffenheit bei der Stadt Varel bzw. ihren Bürgerinnen gesehen. Nach Prüfung der zur Verfügung gestellten Unterlagen schlägt die Verwaltung vor, eine Stel- lungnahe mit folgendem Wortlaut abzugeben: „Die Stadt Varel sieht durch die vorliegende Bauleitplanung ihre Belange betroffen, bedingt durch die Lage unmittelbar an der Stadtgrenze. Dies trifft in besonderem Maße auf die Aspek- te ‚Schutz des Landschaftsbildes‘ und ‚Immissionsschutz‘ zu, wie auch nachgelagert Sicher- heitsaspekte bei Havarie eines Großbatteriespeichers, beispielsweise im Brandfall. Die bei- den letztgenannten Aspekte zu Immissionen und Sicherheit müssen demnach in der Bauleit- planung zum Schutze der auf dem Stadtgebiet Varels im Einwirkungsbereich vorliegenden Nutzungen besondere Berücksichtigung zur Wahrung dieser Belange finden. Hinsichtlich des Schutzes des Landschaftsbildes begrüßt die Stadt Varel die Festsetzung ei- ner privaten Grünfläche mit Anpflanzgebot entlang der Vareler Stadtgrenze. Die dazugehörige textliche Festsetzung reicht nach Ansicht der Stadt Varel allerdings nicht aus, um die in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Ziele, die durch das An- pflanzgebot erreicht werden sollen (städtebauliche geordnete und landschaftsgerechte Ein- bindung des Plangebietes; Gewährleistung einer strukturreichen Eingrünung um damit die visuelle Wirkung der technischen Infrastruktur zu reduzieren) sicherzustellen. Es wird daher gefordert, die textliche Festsetzung konkreter zu fassen und eine über ihren bisherigen Um- fang hinausgehende Festsetzung zu treffen, wie unten beschrieben. Die textliche Festsetzung lautet bislang wie folgt: Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB sind heimische, standortgerechte Gehölzan- pflanzungen in Form einer Baum-Strauchhecke anzupflanzen und auf Dauer zu erhalten. Bei Abgang sind die Gehölze durch Neupflanzungen zu ersetzen. Während der Erschließungsar- beiten sind Schutzmaßnahmen gem. R SBB und DIN 18920 vorzusehen. Zu verwendende Pflanzenarten: Bäume: Eberesche (Sorbus aucuparia), Stieleiche (Quercus robur), Hainbuche (Carpinus 3 betulus), Schwarzerle (Alnus glutinosa) Sträucher: Faulbaum (Rhamnus frangula), Haselnuss (Corylus avellana), Weißdorn (Cratae- gus monogyna), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Salweide (Salix caprea), Grauweide (Salixcinerea) Qualitäten: Bäume: Heister: 2 x verpflanzt, Höhe 125 - 150 cm Sträucher: leichte Sträucher: 1 x verpflanzt, Höhe 70 - 90 cm Die Stadt Varel fordert daher einerseits, die textliche Festsetzung dahingehend zu ergänzen, dass entweder mindestens alle 10 Meter ein großkroniger heimischer Laubbaum zu pflanzen ist, bei der vorliegenden dreireihigen Strauchhecke oder alternativ eine fünfreihige Eingrünung mit Sträuchern vorzunehmen ist. Für letztere wäre ein breiterer Pflanzstreifen von mindestens fünf Metern festzusetzen. Andernfalls kann ein ausreichender Sichtschutz nicht gewährleistet werden. Zum anderen ist festzusetzen, dass die Anpflanzung dauerhaft so zu pflegen und zu entwi- ckeln ist, dass deren Wuchshöhe mindestens der Höhe der baulichen Anlagen zuzüglich 50 cm entspricht. Die Anpflanzung muss unmittelbar nach Baufertigstellung in der folgenden Pflanzperiode (Winterhalbjahr) erfolgen. Ein Monitoring zur Sicherstellung der kurzfristigen Zielerreichung und dauerhaften Umsetzung ist mit der Bauleitplanung verbindlich festzu- schreiben.“ Die Bauleitplanung der Gemeinde Wiefelstede wird in der Ausschusssitzung von der Verwal- tung vorgestellt.

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