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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 279 "Quartier Haferkamp-/Osterstraße"; hier: Aufstellungsbeschluss
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Varel |
| Datum | 2026-09-01 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Vorhabenträger plant im Vareler Stadtzentrum (Haferkampstraße/Osterstraße) die Errichtung von acht Mehrparteienhäusern mit etwa 76 Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten auf einer ehemaligen Brachfläche. Die Stadt Varel beschließt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 279 aufzustellen, um die städtebauliche Qualität und Erschließung verbindlich zu sichern. Das Verfahren soll als einstufiges beschleunigtes Innenentwicklungsverfahren durchgeführt werden.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Varel
Der Bürgermeister
Fachbereich 4 - Planung und Bau Varel, 18. August 2026
Beschlussvorlage
Vorlage Nr.: 232/2026
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 279 "Quartier Haferkamp-
/Osterstraße"; hier: Aufstellungsbeschluss
Beratungsfolge Status Termin Art der Beratung
Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung öffentlich 01.09.2026 Vorberatung
und Umweltschutz
Verwaltungsausschuss nicht öffentlich Entscheidung
Finanzielle Auswirkungen:
Ja Nein
Gesamt- Direkte Sonst. einmalige oder
kosten der jährliche Finanzierung jährliche laufende
Maßnahme Folgekosten Haushaltsauswirkungen
Mittel stehen zur Verfügung
€ € €
Mittel stehen in Höhe von € zur
Verfügung
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Sachbearbeiter/in: Stellv. Fachbereichsleiter:
gez. Helen Meins gez. David Heimann
Beschlussvorschlag:
Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 279 „Quartier
Haferkamp-/Osterstraße“ wird eingeleitet. Der Geltungsbereich ist dem anliegenden Lage-
plan zu entnehmen. Die Planung wird dem Antragsteller durch einen städtebaulichen Vertrag
übertragen.
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Sach- und Rechtslage:
Ein Vorhabenträger beabsichtigt im Bereich der Haferkampstraße/Osterstraße im Vareler
Stadtzentrum die Errichtung von insgesamt acht Mehrparteienhäusern mit rund 76 Wohnein-
heiten und mehreren Gewerbeeinheiten. Mit dem Vorhaben soll eine innerstädtisch gelegene
Brachfläche, die bis vor wenigen Jahren durch eine Mischnutzung geprägt war, einer städte-
baulich geordneten und insbesondere dem Wohnen dienenden Nutzung zugeführt werden.
Die Schaffung hochwertigen Wohnraums in zentralen Lagen der Vareler Kernstadt kann eine
deutliche Belebungsfunktion für die Innenstadt durch Wohnen im Zentrum entfalten.
Das geplante Bauvorhaben stellt aufgrund seiner Größenordnung und der damit verbunde-
nen städtebaulichen Auswirkungen eine deutliche bauliche Entwicklung des Bereichs dar.
Neben der Schaffung von Wohnraum sind insbesondere die städtebauliche Einfügung der
Gebäude in die vorhandene Umgebungsbebauung, das Maß der baulichen Nutzung, die
Gebäudehöhen und -kubaturen, die Anordnung und Gestaltung der Baukörper, die Frei-
raumgestaltung sowie die Erschließung und Unterbringung des ruhenden Verkehrs zu be-
rücksichtigen. Aufgrund der herausragenden städtebaulichen Bedeutung aufgrund von Lage
und Umfang des Vorhabens sollen die gestalterischen und städtebaulichen Qualitäten des
Vorhabens im Zuge eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Er-
schließungsplan gemäß § 12 BauGB verbindlich gesichert und mögliche Auswirkungen auf
das unmittelbare städtebauliche Umfeld angemessen gesteuert werden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bietet die Möglichkeit, neben der Absicherung der
planungsrechtlichen Zulässigkeit des konkreten Vorhabens auf Grundlage eines mit der
Stadt abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans im Sinne des Vorhabenträgers dient
der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Stadt zur Sicherung der städtebaulichen und
architektonischen Grundzüge und gestalterischen Qualität des Vorhabens. Voraussetzung
hierfür ist insbesondere, dass der Vorhabenträger bereit und in der Lage ist, das Vorhaben
und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzu-
führen und die damit verbundenen Planungs- und Erschließungskosten zu übernehmen.
Hierzu ist vor dem Satzungsbeschluss ein entsprechender Durchführungsvertrag abzu-
schließen. Die Tragfähigkeit zur Umsetzung des Vorhabens muss zudem durch den Vorha-
benträger nachgewiesen werden.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans. Dadurch können die konkrete bauliche Ausgestaltung und die für das Vorhaben
erforderlichen Erschließungsmaßnahmen eng mit den planungsrechtlichen Festsetzungen
verknüpft und auf das konkret beabsichtigte Bauprojekt ausgerichtet werden.
Das Plangebiet ist rund 6.900 m² groß, befindet sich im innerstädtischen Bereich von Varel
und dient der städtebaulichen Entwicklung innerhalb des bestehenden Siedlungszusammen-
hangs. Daher soll der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung einstufig im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt werden. Dies
ist möglich, weil die festgesetzte Grundfläche kleiner als 20.000 m² ist und durch den Be-
bauungsplan keine Vorhaben ermöglicht werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und auch keine weiteren in § 13a Abs. 1 BauGB
genannten Ausschlussgründe vorliegen. Der Aufstellungsbeschluss wird durch die Verwal-
tung gemäß § 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
Der Geltungsbereich und Rahmendaten des Vorhabens werden in der Sitzung vorgestellt.
Anlagen: BP Nr. 279 Lageplan des Geltungsbereichs
Text aus PDF extrahiert