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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 279 "Quartier Haferkamp-/Osterstraße"; hier: Aufstellungsbeschluss

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVarel
Datum2026-09-01
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Vorhabenträger plant im Vareler Stadtzentrum (Haferkampstraße/Osterstraße) die Errichtung von acht Mehrparteienhäusern mit etwa 76 Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten auf einer ehemaligen Brachfläche. Die Stadt Varel beschließt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 279 aufzustellen, um die städtebauliche Qualität und Erschließung verbindlich zu sichern. Das Verfahren soll als einstufiges beschleunigtes Innenentwicklungsverfahren durchgeführt werden.

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Stadt Varel Der Bürgermeister Fachbereich 4 - Planung und Bau Varel, 18. August 2026 Beschlussvorlage Vorlage Nr.: 232/2026 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 279 "Quartier Haferkamp- /Osterstraße"; hier: Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge Status Termin Art der Beratung Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung öffentlich 01.09.2026 Vorberatung und Umweltschutz Verwaltungsausschuss nicht öffentlich Entscheidung Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein Gesamt- Direkte Sonst. einmalige oder kosten der jährliche Finanzierung jährliche laufende Maßnahme Folgekosten Haushaltsauswirkungen Mittel stehen zur Verfügung € € € Mittel stehen in Höhe von € zur Verfügung Mittel stehen nicht zur Verfügung Sachbearbeiter/in: Stellv. Fachbereichsleiter: gez. Helen Meins gez. David Heimann Beschlussvorschlag: Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 279 „Quartier Haferkamp-/Osterstraße“ wird eingeleitet. Der Geltungsbereich ist dem anliegenden Lage- plan zu entnehmen. Die Planung wird dem Antragsteller durch einen städtebaulichen Vertrag übertragen. 2 Sach- und Rechtslage: Ein Vorhabenträger beabsichtigt im Bereich der Haferkampstraße/Osterstraße im Vareler Stadtzentrum die Errichtung von insgesamt acht Mehrparteienhäusern mit rund 76 Wohnein- heiten und mehreren Gewerbeeinheiten. Mit dem Vorhaben soll eine innerstädtisch gelegene Brachfläche, die bis vor wenigen Jahren durch eine Mischnutzung geprägt war, einer städte- baulich geordneten und insbesondere dem Wohnen dienenden Nutzung zugeführt werden. Die Schaffung hochwertigen Wohnraums in zentralen Lagen der Vareler Kernstadt kann eine deutliche Belebungsfunktion für die Innenstadt durch Wohnen im Zentrum entfalten. Das geplante Bauvorhaben stellt aufgrund seiner Größenordnung und der damit verbunde- nen städtebaulichen Auswirkungen eine deutliche bauliche Entwicklung des Bereichs dar. Neben der Schaffung von Wohnraum sind insbesondere die städtebauliche Einfügung der Gebäude in die vorhandene Umgebungsbebauung, das Maß der baulichen Nutzung, die Gebäudehöhen und -kubaturen, die Anordnung und Gestaltung der Baukörper, die Frei- raumgestaltung sowie die Erschließung und Unterbringung des ruhenden Verkehrs zu be- rücksichtigen. Aufgrund der herausragenden städtebaulichen Bedeutung aufgrund von Lage und Umfang des Vorhabens sollen die gestalterischen und städtebaulichen Qualitäten des Vorhabens im Zuge eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Er- schließungsplan gemäß § 12 BauGB verbindlich gesichert und mögliche Auswirkungen auf das unmittelbare städtebauliche Umfeld angemessen gesteuert werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bietet die Möglichkeit, neben der Absicherung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des konkreten Vorhabens auf Grundlage eines mit der Stadt abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans im Sinne des Vorhabenträgers dient der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Stadt zur Sicherung der städtebaulichen und architektonischen Grundzüge und gestalterischen Qualität des Vorhabens. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der Vorhabenträger bereit und in der Lage ist, das Vorhaben und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzu- führen und die damit verbundenen Planungs- und Erschließungskosten zu übernehmen. Hierzu ist vor dem Satzungsbeschluss ein entsprechender Durchführungsvertrag abzu- schließen. Die Tragfähigkeit zur Umsetzung des Vorhabens muss zudem durch den Vorha- benträger nachgewiesen werden. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans. Dadurch können die konkrete bauliche Ausgestaltung und die für das Vorhaben erforderlichen Erschließungsmaßnahmen eng mit den planungsrechtlichen Festsetzungen verknüpft und auf das konkret beabsichtigte Bauprojekt ausgerichtet werden. Das Plangebiet ist rund 6.900 m² groß, befindet sich im innerstädtischen Bereich von Varel und dient der städtebaulichen Entwicklung innerhalb des bestehenden Siedlungszusammen- hangs. Daher soll der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung einstufig im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt werden. Dies ist möglich, weil die festgesetzte Grundfläche kleiner als 20.000 m² ist und durch den Be- bauungsplan keine Vorhaben ermöglicht werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und auch keine weiteren in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlussgründe vorliegen. Der Aufstellungsbeschluss wird durch die Verwal- tung gemäß § 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Der Geltungsbereich und Rahmendaten des Vorhabens werden in der Sitzung vorgestellt. Anlagen: BP Nr. 279 Lageplan des Geltungsbereichs

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