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Antrag auf Errichtung eines Wohnhauses im Außenbereich nach § 35 BauGB mit Anwendung des Bauturbo nach § 246 e BauGB in Obenstrohe, Achter de Gast (nach Nr. 32), Flurstück 273 der Flur 32, Gemarkung Varel-Land
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Varel |
| Datum | 2026-09-01 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Antragsteller beantragt die Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses (140–155 qm) im Außenbereich von Obenstrohe angrenzend an den besiedelten Bereich unter Anwendung des Bauturbo nach § 246 e BauGB. Das Vorhaben erfüllt die erforderlichen Abstände zum besiedelten Gebiet, liegt aber am Rand des Landschaftsschutzgebietes FRI 118, weshalb die Zustimmung des Landkreises Friesland erforderlich ist. Der Rat beschloss, die Anwendung des Bauturbo zu genehmigen und einer Bebauung zuzustimmen.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Varel
Der Bürgermeister
Fachbereich 4 - Planung und Bau Varel, 21. August 2026
Beschlussvorlage
Vorlage Nr.: 223/2026
Antrag auf Errichtung eines Wohnhauses im Außenbereich nach §
35 BauGB mit Anwendung des Bauturbo nach § 246 e BauGB in
Obenstrohe, Achter de Gast (nach Nr. 32), Flurstück 273 der Flur
32, Gemarkung Varel-Land
Beratungsfolge Status Termin Art der Beratung
Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung öffentlich 01.09.2026 Vorberatung
und Umweltschutz
Verwaltungsausschuss nicht öffentlich 10.09.2026 Vorberatung
Rat öffentlich 17.09.2026 Entscheidung
Finanzielle Auswirkungen:
Ja Nein
Gesamt- Direkte Sonst. einmalige oder
kosten der jährliche Finanzierung jährliche laufende
Maßnahme Folgekosten Haushaltsauswirkungen
Mittel stehen zur Verfügung
€ € €
Mittel stehen in Höhe von € zur
Verfügung
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Sachbearbeiter/in: Fachbereichsleiter/in:
gez. Matthias Blanke gez. Detlef Meyer
Beschlussvorschlag:
Für das vorgestellte Bauvorhaben wird der § 246 e BauGB angewendet und einer Bebauung
zugestimmt.
2
Sach- und Rechtslage:
Der Antragsteller beantragt den Erlass eines Bauvorbescheides nach § 246 e i.V.m. § 36 a
BauGB für die Errichtung eines Wohnhauses angrenzend an den besiedelten Bereich im
Ortsteil Obenstrohe.
Es soll sich dabei um ein Wohnhaus handeln, das sich nach der äußeren Erscheinung in die
ländliche Bebauung einfügt. Auf dem beigefügten Lageplan und der Ansicht kann die geplan-
te Lage sowie Größe (ca. 140-155 qm Wohnfläche) und Geschossigkeit (eingeschossig)
entnommen werden.
Eine Beschreibung des Vorhabens durch den Bauherrn wurde der Vorlage beigefügt.
Nach § 246 c BauGB kann ein Bauvorhaben für den Wohnungsbau im Außenbereich zuge-
lassen werden, wenn es sich im räumlichen Zusammenhang mit besiedelten Flächen nach §
30 oder § 34 BauGB befindet. Dies bedeutet, dass der Bebauungszusammenhang nicht wei-
ter als 100m entfernt sein darf. Dies ist hier gegeben (siehe Lageplan).
Das Vorhaben befindet sich jedoch am Rand des Landschaftsschutzgebietes FRI 118. Dem-
entsprechend ist für das Vorhaben auch eine Zustimmung seitens des Landkreises Friesland
erforderlich.
Eine Klärung hinsichtlich der Möglichkeit und Voraussetzungen einer solchen Zustimmung,
konnte vor Versand der Einladung aufgrund des engen Zeitrahmens für einen Ratsbeschluss
nicht mehr abschließend erfolgen.
Die Klärung erfolgt parallel zur Beteiligung der städtischen Gremien.
Sofern eine entsprechende Zustimmung erteilt wird, liegen damit grundsätzlich die Voraus-
setzungen für die Anwendung des Bauturbo nach § 246 e BauGB vor.
Die Richtlinie der Stadt Varel über die Anwendung des Bauturbo erfasst diesen Fall nicht.
Für solche Fälle wurde ausdrücklich eine Einzelfallentscheidung vorgesehen.
Es liegt nun im Ermessen der städtischen Gremien, ob für diesen Fall die Anwendung be-
schlossen werden soll.
Nach § 36a BauGB hat die Stadt Varel eine entsprechende Entscheidung (Ratsbeschluss)
innerhalb von 3 Monaten zu treffen.
Text aus PDF extrahiert