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Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 242 – Tangermoorweg für die Errichtung von Doppelhäusern mit 4 Wohneinheiten im Rahmen des Bauturbo nach § 31 Abs. 3 BauGB

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVarel
Datum2026-09-01
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Antragsteller plant die Entwicklung des Bebauungsplanes Nr. 242 und möchte Doppelhäuser mit je 4 Wohneinheiten errichten, um NBank-Förderung für sozialen Wohnungsbau zu erhalten. Der Bebauungsplan lässt jedoch maximal 2 Wohneinheiten pro Doppelhaus zu. Der Rat beschloss der Befreiung nach Bauturbo zuzustimmen, unter der Bedingung eines städtebaulichen Vertrags: 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit, Befristung auf drei Jahre und Ausschluss von Ferienwohnungsnutzung.

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Stadt Varel Der Bürgermeister Fachbereich 4 - Planung und Bau Varel, 17. August 2026 Beschlussvorlage Vorlage Nr.: 222/2026 Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 242 – Tangermoorweg für die Errichtung von Doppelhäusern mit 4 Wohneinheiten im Rahmen des Bauturbo nach § 31 Abs. 3 BauGB Beratungsfolge Status Termin Art der Beratung Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung öffentlich 01.09.2026 Vorberatung und Umweltschutz Verwaltungsausschuss nicht öffentlich 10.09.2026 Vorberatung Rat öffentlich 17.09.2026 Entscheidung Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein Gesamt- Direkte Sonst. einmalige oder kosten der jährliche Finanzierung jährliche laufende Maßnahme Folgekosten Haushaltsauswirkungen Mittel stehen zur Verfügung € € € Mittel stehen in Höhe von € zur Verfügung Mittel stehen nicht zur Verfügung Sachbearbeiter/in: Fachbereichsleiter/in: gez. Matthias Blanke gez. Detlef Meyer Beschlussvorschlag: Dem Antrag auf Anwendung des Bauturbo nach § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch wird unter der Bedingung zugestimmt, dass ein städtebaulicher Vertrag mit dem Antragsteller über die in der Vorlage dargestellten Vertragsinhalte abgeschlossen wird. 2 Sach- und Rechtslage: Der Antragsteller plant die Entwicklung des gesamten Bebauungsplanes Nr. 242 – Tanger- moorweg. Hierbei möchte er eine Förderung der NBank für den sozialen Wohnungsbau in Anspruch nehmen. Voraussetzung für eine Förderung wird u.a. die Herstellung von Mind. 3 Wohneinheiten in einem Gebäude. Er plant insofern die Errichtung von Doppelhäusern mit 4 Wohneinheiten (2 Wohneinheiten pro Haushälfte). Der Bebauungsplan Nr. 242 enthält jedoch eine Festsetzung (textliche Festsetzung Nr. 5), dass in Doppelhäusern nur 2 Wohneinheiten zulässig sind. Diese Festsetzung steht seiner angestrebten Planung entgegen. Insofern hat der Antragsteller einen Antrag auf Anwendung des Bauturbo gestellt. Die anderen Vorgaben des Bebauungsplanes werden eingehalten. Aufgrund der Abweichung von der textlichen Festsetzung Nr. 5 (Zahl der Wohneinheiten), ist eine Beschlussfassung der städtischen Gremien erforderlich, da eine solche Abweichung im Rahmenbeschluss für die Anwendung des Bauturbo nicht enthalten ist. Mit dem Antragsteller ist zudem ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen, der folgende In- halte enthält: Der Antragsteller verpflichtet sich zur Bereitstellung von 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit auf dem Baugrundstück. Die Zustimmung zum Bauturbo ist auf drei Jahre befristet. Wenn innerhalb dieser Frist das Bauvorhaben nicht begonnen wurde, verfällt die Zustimmung. Eine Anwendung des Bauturbo ist nur für eine Wohnbebauung möglich. Eine Umnutzung zu Ferienwohnungen wird ausgeschlossen.

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