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Vereinfachte 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 der Hansestadt Stralsund "Wohngebiet östlich der Brandshäger Straße" - Einleit-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Ergebnis unbekannt9 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stralsund |
| Datum | 2026-09-02 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Hansestadt Stralsund beantragt die vereinfachte 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 für ein circa 1 Hektar großes Wohngebiet im Süden. Ziel ist es, die Wohneinheitenbegrenzung pro Gebäude aufzuheben und im südlichen Bereich die Beschränkung auf Einzel- und Doppelhäuser zu streichen, um Mehrfamilienhäuser zu ermöglichen. Dies soll die derzeit unverkauften Grundstücke marktgängig machen und die ursprünglichen Planungsziele umsetzbar machen. Die Bürgerschaft beschloss das Änderungsverfahren im vereinfachten Verfahren und billigte den Entwurf zur öffentlichen Auslegung.
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Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Bürgerschaft
Vorlage Nr.: B 0047/2026
öffentlich
Titel: Vereinfachte 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 der Hansestadt
Stralsund "Wohngebiet östlich der Brandshäger Straße" - Einleit-, Entwurfs-
und Auslegungsbeschluss
Federführung: 60.4 Abt. Stadtentwicklung Datum: 16.07.2026
Bearbeiter: Raith, Frank-Bertolt, Dr.
Wunderlich, Antje
Beratungsfolge Termin
OB-Beratung 27.07.2026
OB-Beratung 10.08.2026
Ausschuss für Bau, Umwelt, 02.09.2026
Klimaschutz und
Stadtentwicklung
Bürgerschaft 10.09.2026
Sachverhalt:
Die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 trat im Dezember 2024 in Kraft. Mit dem
Bebauungsplan und dessen erster Änderung wurden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes für ca. 310 Einwohner
mit Bauplätzen für Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäusern im Bereich um eine
öffentliche Parkanlage geschaffen.
Im August 2026 ist die Erschließung abgeschlossen und ein Großteil der Baugrundstücke
wurde bereits verkauft. Die südliche Reihe Baugrundstücke stellt eine Sondersituation dar.
Aufgrund der Randlage und der unmittelbar südlich angrenzenden Grünfläche mit
Lärmschutzwall ergeben sich relativ große Grundstückszuschnitte von ca. 1.000 m²/
Baugrundstück. Diese sind aufgrund der Erschließungskosten und dem daraus
resultierenden Bodenpreis nicht marktgängig für die Nutzung als
Einfamilienhausgrundstücke. Es gibt aber eine Nachfrage nach Baugrundstücken für
Mehrfamilienhäuser.
Die Festsetzungen der 1. Änderung haben für das südwestliche Teilgebiet WA 5 Einzel- und
Doppelhäuser festgesetzt. Diese Einschränkung gibt es im östlich angrenzenden WA 6 nicht.
Allerdings wurde für beide Teilbereiche durch textliche Festsetzung die Anzahl der
Wohneinheiten (WE) auf zwei je Wohngebäude beschränkt.
Der Geltungsbereich dieser 2. Änderung umfasst ein ca. 1 ha großes Teilgebiet im südlichen
Bereich des Ursprungsplans. Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Süd, im Stadtteil
Andershof, östlich der Greifswalder Chaussee. Der Geltungsbereich umfasst in der
Gemarkung Andershof, Flur 4 das Flurstück 12 teilweise.
Das Änderungsgebiet wird begrenzt:
im Westen durch die Brandshäger Straße,
im Norden und Osten durch das allgemeine Wohngebiet des B 68 in seiner 1.
Änderung,
im Süden durch die öffentliche Grünfläche AF2 mit Lärmschutzwall.
Die Anpassung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB,
da die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht in Frage gestellt werden. Die
Änderung ist vielmehr erforderlich, um die ursprünglichen Planungsziele umsetzen zu
können. Durch die Änderung wird das der bisherigen Planung zugrundeliegende Leitbild
nicht verändert, das planerische Konzept bleibt erhalten.
Für den Änderungsbereich soll die Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten je Gebäude
sowie die Verpflichtung auf Einzel- und Doppelhäuser ersatzlos entfallen, damit auf den
großen Grundstücken auch Mehrfamilienhäuser oder Reihenhäuser zulässig sind. Zudem
soll die südliche Baugrenze im mittleren Abschnitt geringfügig nach Süden verschoben
werden, so dass die Bauflucht des östlichen Baufelds aufgenommen wird.
Entstehen sollen weiterhin hauptsächlich Bauplätze für Wohnhäuser zur Deckung des
städtischen Bedarfs. Art und Maß der baulichen Nutzung, die Gliederung der Baugebiete
sowie die Grundstruktur der Führung der Erschließungsstraßen, die umgebenden
Grünflächen und die Kompensationsmaßnahmen werden dabei grundsätzlich beibehalten.
Die Grundflächenzahlen (GRZ) und die zulässigen Gebäudehöhen sowie die Anzahl der
Vollgeschosse werden nicht geändert.
Lösungsvorschlag:
Die Beschränkung auf zwei WE wird für den gesamten Geltungsbereich der 2. Änderung
aufgehoben. Im WA 5 wird für den südlichen Abschnitt, der im Geltungsbereich liegt, die
Verpflichtung auf Einzel- und Doppelhäuser gestrichen. Im WA 6 werden zudem die
Baufenster auf die Flucht des östlich angrenzenden Baugrundstücks nach Süden vergrößert.
Alternativen:
Die rechtskräftige 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 bleibt auch im südlichen Bereich
unverändert. Das wird nicht empfohlen, weil die Höhe der Grundstückspreise aufgrund der
Grundstückgrößen dazu führen würde, dass der südliche Teilbereich nicht verkauft und
bebaut werden wird oder durch Ausnahmen und Befreiungen (z.B. über den Bauturbo) die
Festsetzungen von Einzel- und Doppelhäusern und die Begrenzung der Anzahl der WE/
Baugrundstück einzelfallbezogen obsolet werden. Angesichts der durch Ausnahmen
entstehenden Vorbildwirkung würde so die Steuerungsmöglichkeit für den gesamten
Bebauungsplan verloren geht.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Für den südlichen Teilbereich der rechtswirksamen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.
68 „Wohngebiet östlich der Brandshäger Straße“ wird ein Änderungsverfahren gemäß § 1
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Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs.1 BauGB eingeleitet.
2. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Andershof, Flur 4 das Flurstück 12
teilweise.
3. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 „Wohngebiet östlich der Brandshäger
Straße“ erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, da die Grundzüge der Planung
durch die Änderung nicht berührt werden. Durch die Änderung wird keine Zulässigkeit von
Vorhaben neu begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Von der Änderung werden die Belange des
Naturschutzes nicht berührt, da die äußere Abgrenzung des Baugebiets, das
Bebauungskonzept in seinen Grundzügen sowie der Gebietscharakter unverändert
übernommen werden. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bst. b
BauGB genannten Schutzgüter sind nicht gegeben. Bei der Planung werden auch keine
Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach §
50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sein. Damit kann das
vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen.
4. Der Entwurf zur vereinfachten 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 „Wohngebiet
östlich der Brandshäger Straße“ gelegen im Stadtgebiet Süd, Stadtteil Andershof, in der
vorliegenden Fassung vom August 2026, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den
textlichen Festsetzungen (Teil B) in Auszügen sowie die Begründung werden gebilligt und
zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
5. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den städtischen Haushalt:
Die Planerarbeitung erfolgt durch die Abteilung Planung und Denkmalpflege des Amtes für
Planung und Bau der Hansestadt Stralsund selbst.
Termine/ Zuständigkeiten:
Öffentliche Bekanntmachung: ca. 6 Wochen nach dem Bürgerschaftsbeschluss
Zuständig: Amt für Planung und Bau, Abt. Stadtentwicklung
Anlage 2_B 68_2. vereinf Änd_Begründung
Anlage 2_B 68_2. vereinf_Änd_Entwurf_Plan
Protokollauszug BUKStA 02.09.2026 B 0047 2026
gez. Dr.-Ing. Alexander Badrow
B 0047/2026 Seite 3 von 3
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