Startseite › Schwedt/Oder › Antrag

Zurückweisung und Zurückverweisung der Beschlussvorlage SVV/170/26 an die Verwaltung

Angenommen
TypAntrag
GemeindeSchwedt/Oder
Datum2026-09-08
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktion BvB Freie Wähler/Freie Uckermärker beantragt die Zurückweisung der Vorlage zur 6. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung an die Verwaltung zur vollständigen Überarbeitung. Zur Begründung werden 11 zentrale Mängel aufgeführt: fehlende Nachkalkulationen 2020–2025 und Behandlung von Kostenüberdeckungen, unzureichend belegte Kostenpositionen (insbesondere Verwaltungskosten, Winterdienste, Streumittel), möglicherweise nicht gebührenfähige Park- und Grünflächen, fehlende straßenbezogene Nachweise der Veranlagungsmeter, Widersprüche zwischen Straßenverzeichnissen, unzureichend begründete Änderungen von Winterdienst- und Anliegerpflichten, fragliche Zumutbarkeit des Anliegerwinterdienstes, Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen, rechtliche Bedenken gegen die Rückwirkung zum 1. Januar

Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.

Dokument

Extrahierter Text

Änderungsantrag zur Vorlage-Nr.: SVV/170/26 Drucksache-Nr.: ÄA/035/26 Status: öffentlich Datum: 25.08.2026 Einreicher: Fraktion BvB Freie Wähler/ Freie Uckermärker Gremium (Beratungsfolge) Sitzungstermin Zuständigkeit Ortsbeirat Briest 26.08.2026 Vorberatung Ortsbeirat Hohenfelde 26.08.2026 Vorberatung Ortsbeirat Blumenhagen 26.08.2026 Vorberatung Ortsbeirat Jamikow 27.08.2026 Vorberatung Ortsbeirat Berkholz-Meyenburg 27.08.2026 Vorberatung Ortsbeirat Schönow 27.08.2026 Vorberatung Ortsbeirat Schöneberg 31.08.2026 Vorberatung Ortsbeirat Kummerow 01.09.2026 Vorberatung Ortsbeirat Passow 03.09.2026 Vorberatung Ortsbeirat Kunow 03.09.2026 Vorberatung Ortsbeirat Heinersdorf 07.09.2026 Vorberatung Ortsbeirat Vierraden 07.09.2026 Vorberatung Ortsbeirat Grünow 08.09.2026 Vorberatung Finanzausschuss 14.09.2026 Vorberatung Hauptausschuss 16.09.2026 Vorberatung Stadtverordnetenversammlung Schwedt/Oder 24.09.2026 Entscheidung Zurückweisung und Zurückverweisung der Beschlussvorlage SVV/170/26 an die Verwaltung Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwedt/Oder beschließt: 1. Der Beschlussvorlage SVV/170/26 zur 6. Änderung der Straßenreinigungs- gebührensatzung wird in der vorliegenden Fassung nicht zugestimmt. Die Vorlage wird zur vollständigen fachlichen, rechtlichen und rechnerischen Überarbeitung an die Verwaltung zurückverwiesen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, vor einer erneuten Einbringung mindestens die nachfolgend aufgeführten Nachweise, Korrekturen und Begründungen vorzulegen: 2 Nr. Prüfpunkt Von der Verwaltung vorzulegen a) Nachkalkulation 2020 bis Darstellung der tatsächlichen 2025 jährlichen Kosten und Gebührenerträge sowie der in jedem Kalkulationszeitraum entstandenen Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen. b) Ausgleich der Nachvollziehbare Vorjahresergebnisse Behandlung der Vorjahresergebnisse nach § 6 Abs. 3 KAG Brandenburg. Kostenüberdeckungen sind fristgerecht gebührenmindernd zu berücksichtigen. c) Prüffähige Kostenaufstellung Aufschlüsselung aller Personal-, Fahrzeug-, Verwaltungs-, Fremdleistungs-, Entsorgungs- und Streumittelkosten einschließlich Mengen, Einheitspreisen, Stunden, Stellenanteilen und Verrechnungssätzen. d) Abgrenzung gebührenfähiger Nachweis, dass keine Kosten allgemeine Grünflächenpflege, eigenständige Parkanlagen, sonstige kommunale Freiflächen oder andere nicht zur öffentlichen Straßenreinigungseinrichtung gehörende Leistungen umgelegt werden. e) Straßen- und Straßenbezogene Frontmeterregister Offenlegung der angesetzten Veranlagungsmeter und ihrer Zuordnung zu den Reinigungsklassen. f) Einheitliches Herstellung vollständiger Straßenverzeichnis textlicher Übereinstimmung zwischen dem Straßenverzeichnis der Gebührensatzung und demjenigen der Straßenreinigungssatzung. g) Straßenbezogene Begründung jeder Änderungsbegründung Neuaufnahme, Herausnahme und Änderung der Reinigungsklasse einschließlich des Umfangs der künftig von der Stadt oder den Anliegern zu erbringenden Leistung. 3 h) Zumutbarkeit des Prüfung nach § 49a Abs. 4 Anliegerwinterdienstes BbgStrG unter Einbeziehung von Verkehrsaufkommen, Fahrbahnbreite, Gefälle, Gefahrenlage, Bus-, Schul- und Rettungsverkehr sowie tatsächlicher Erfüllbarkeit. i) Straßen außerhalb Nachweis von geschlossener Ortslagen Ortslagengrenze, Widmung, angrenzender Bebauung und Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der jeweiligen Straßenabschnitte. j) Rückwirkung zum 1. Januar Schriftliche rechtliche 2026 Begründung der Rückwirkung sowie Darstellung der Folgen für bereits erlassene Bescheide, Eigentümerwechsel und erstmals erfasste Grundstücke. k) Korrektur der Berichtigung sämtlicher Beschlussbegründung fehlerhafter Beispielrechnungen, Bezeichnungen, Schreibfehler und nicht übereinstimmender Anlagenstände. l) Haushaltsüberleitung Rechnerische Überleitung vom bisherigen Haushaltsansatz zu den ausgewiesenen Mehrerträgen sowie Abgleich mit dem aus den neuen Gebührensätzen folgenden Gesamtaufkommen. 3. Sollten sich infolge der Überarbeitung Änderungen am Straßenverzeichnis, an der Zuordnung zu den Reinigungsklassen oder an den auf Grundstückseigentümer übertragenen Pflichten ergeben, sind die betroffenen Ortsbeiräte vor der erneuten Beschlussfassung nochmals anzuhören. Begründung: 1. Anlass und grundsätzliche Bewertung Eine Überprüfung und Aktualisierung der Straßenreinigungsgebühren ist grundsätzlich erforderlich. Die bislang geltenden Gebührensätze beruhen auf einer Beschlussfassung aus dem Jahr 2020. Seitdem haben sich der Straßenbestand, das Stadtgebiet, die Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes sowie die Zuordnung einzelner Straßen zu den Reinigungsklassen verändert. Die vorgelegte Kalkulation weist in ihrer Grundstruktur nachvollziehbare Elemente auf. Der gesetzlich vorgeschriebene kommunale Eigenanteil von mindestens 25 Prozent wird berücksichtigt. Die mathematische Ableitung der Gebührensätze aus den angesetzten Kosten und Frontmetern ist im Wesentlichen richtig. Die Differenzierung nach Reinigungsklassen ist grundsätzlich geeignet, den unterschiedlichen Leistungsumfang abzubilden. 4 Diese positiven Punkte reichen jedoch nicht für eine Zustimmung aus. Wesentliche Grundlagen sind nicht dargestellt oder nicht prüffähig belegt. Hinzu kommen Widersprüche zwischen den Anlagen, konkrete Rechenfehler und rechtlich nicht ausreichend begründete Änderungen von Reinigungspflichten. Mehrere Beanstandungen können die Gebührenhöhe selbst verändern und sind daher keine bloßen redaktionellen Mängel. 2. Fehlende Nachkalkulation und Behandlung der Vorjahresergebnisse Nach § 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg sind Benutzungsgebühren regelmäßig neu zu kalkulieren. Kostenüberdeckungen müssen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Kostenunterdeckungen können ausgeglichen werden. Aus der Vorlage ist nicht erkennbar, ob für die Jahre 2020 bis 2025 Nachkalkulationen vorgenommen wurden. Es fehlen insbesondere: • die tatsächlichen jährlichen Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes, • die in den einzelnen Jahren erzielten Gebührenerträge, • die Höhe etwaiger Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen, • die Zuordnung und Verrechnung dieser Ergebnisse mit der neuen Kalkulation. Der Hinweis auf die Eingemeindungen im April 2022 und die notwendige Bereinigung der Daten erklärt den Verwaltungsaufwand, ersetzt aber weder die gesetzlich erforderliche Überprüfung noch den Ausgleich vorhandener Kostenüberdeckungen. Sollte in einem Vorjahr mehr vereinnahmt worden sein als zur Deckung der gebührenfähigen Kosten erforderlich war, müsste dieser Betrag die neuen Gebühren mindern. Ohne diese Angaben kann nicht festgestellt werden, ob die neuen Gebührensätze dem Kostenüberschreitungsverbot entsprechen. Dies ist der gewichtigste Grund für die Zurückverweisung. Die Vorjahresergebnisse können die Höhe aller sechs Gebührensätze unmittelbar verändern. 3. Rechnerische Prüfung der Gebührenobergrenze Die Kalkulation weist Gesamtkosten von 506.452,65 Euro aus. Nach § 49a Abs. 6 Brandenburgisches Straßengesetz dürfen höchstens 75 Prozent der Gesamtkosten über Straßenreinigungsgebühren gedeckt werden. Position Betrag Gesamtkosten 506.452,65 Euro Gebührenfähiger Anteil, höchstens 75 379.839,49 Euro Prozent Kommunaler Eigenanteil, mindestens 25 126.613,16 Euro Prozent Aufkommen nach gerundeten neuen ca. 379.560,43 Euro Gebührensätzen Unterschreitung der Gebührenobergrenze ca. 279,06 Euro Die 75-Prozent-Grenze wird nach den vorgelegten Zahlen rechnerisch eingehalten. Daraus folgt aber noch nicht, dass der Ausgangsbetrag von 506.452,65 Euro vollständig gebührenfähig ist. Nicht gebührenfähige Kosten und auszugleichende Vorjahresüberschüsse müssten zuvor abgezogen werden. 5 4. Entwicklung der Gebührensätze Reinigungsklasse bisher je Meter neu je Meter Veränderung RKL 1 2,05 Euro 2,11 Euro +2,93 Prozent RKL 2 1,02 Euro 1,06 Euro +3,92 Prozent RKL 3 0,71 Euro 0,80 Euro +12,68 Prozent RKL 4 0,43 Euro 0,72 Euro +67,44 Prozent RKL 5 0,62 Euro 0,68 Euro +9,68 Prozent RKL 6 1,43 Euro 1,64 Euro +14,69 Prozent Besonders auffällig ist die Erhöhung der RKL 4 für den Fahrbahnwinterdienst um 67,44 Prozent. Bei Grundstücken, auf die mehrere Reinigungsklassen entfallen, steigt die Gesamtbelastung deutlich stärker als es die geringeren Erhöhungen der RKL 1 und RKL 2 zunächst vermuten lassen: Kombination bisher je Meter neu je Meter Erhöhung RKL 1 + 4 + 5 + 6 4,53 Euro 5,15 Euro 13,69 Prozent RKL 2 + 4 1,45 Euro 1,78 Euro 22,76 Prozent RKL 3 + 4 1,14 Euro 1,52 Euro 33,33 Prozent RKL 3 + 4 + 5 + 6 3,19 Euro 3,84 Euro 20,38 Prozent 5. Konkrete Belastungsbeispiele Beispiel m RKL bisher neu Erhöhung Karl-Marx- 95 2 + 4 137,75 Euro 169,10 Euro 31,35 Euro / Straße 22,76 % Berliner Allee 122 1 + 4 + 5 + 6 552,66 Euro 628,30 Euro 75,64 Euro / 13,69 % Rosa- 74 1 + 4 + 5 + 6 335,22 Euro 381,10 Euro 45,88 Euro / Luxemburg- 13,69 % Straße Vierradener 62 3 + 4 + 5 + 6 197,78 Euro 238,08 Euro 40,30 Euro / Straße 20,38 % Stendell 47 4 20,21 Euro 33,84 Euro 13,63 Euro / 67,44 % Karl- 54 3 + 4 61,56 Euro 82,08 Euro 20,52 Euro / Teichmann- 33,33 % Straße Die Beispiele zeigen, dass die Erhöhung nicht durchgehend geringfügig ist. Grundstücke mit Fahrbahnwinterdienst und mehreren Reinigungsklassen werden teilweise um mehr als 20 oder 30 Prozent stärker belastet. 6 6. Unzureichend belegte Kostenpositionen Mehrere größere Kostenblöcke werden nur als Endbetrag angegeben. Eine prüffähige Herleitung fehlt insbesondere bei: Kostenposition Ansatz Manuelle Reinigung 55.000,00 Euro Geh- und Radwegwinterdienst 101.344,04 Euro Verwaltungskosten 95.460,20 Euro Fremdleistungen Fahrbahnwinterdienst 17.289,99 Euro Streumittel 40.949,09 Eur Die Verwaltungskosten entsprechen rund 18,85 Prozent der Gesamtkosten. Es fehlen Angaben zu Beschäftigten, Stellenanteilen, Arbeitszeitnachweisen, Personal- und Gemeinkostensätzen sowie zur Abgrenzung allgemeiner Verwaltungsaufgaben. Auch der verwendete Verteilungsschlüssel von 21 Prozent für Hauptstraßen, 29 Prozent für Nebenstraßen, 7 Prozent für sonstige Straßen, 14 Prozent für Geh- und Radwege und 29 Prozent für den Fahrbahnwinterdienst wird nicht sachlich hergeleitet. Die verwendeten Kilometerverrechnungssätze von 62,27 Euro beziehungsweise 42,70 Euro sind ebenfalls nicht nach Personal, Fahrzeugen, Abschreibung, Reparaturen, Treibstoff und Gemeinkosten aufgeschlüsselt. Für Kehricht und Streumittel werden zwar Mengen genannt, unter anderem 447 Tonnen Straßenkehricht sowie 200 Tonnen Sand und 248 Tonnen Salz. Einheitspreise und belastbare Berechnungsgrundlagen fehlen jedoch. Bei einzelnen Leistungsansätzen bestehen geringe Abweichungen zwischen Kilometerzahl, Verrechnungssatz und Endbetrag. Diese können auf intern verwendeten, aber nicht ausgewiesenen Nachkommastellen beruhen. Eine reproduzierbare Kalkulation muss die tatsächlich verwendeten Ausgangswerte offenlegen. 7. Möglicherweise nicht gebührenfähige Park-, Frei- und Grünflächen In der Detailkalkulation erscheinen Positionen von 30.250 Euro und 22.000 Euro im Zusammenhang mit kommunalen Parkplätzen, Freiflächen und Verkehrsinseln. Im Straßenverzeichnis werden außerdem Park- und Grünanlagen aufgeführt, teilweise mit den Hinweisen 'im Rahmen der Grünflächenpflege' oder 'ohne Winterdienst'. Dazu gehören beispielsweise: • Park Criewen, • Dr.-Hans-Lobeck-Anlage, • Heinrichslust, • Monplaisir, • weitere Parkanlagen und Grünflächen sowie eine 'Grüne Aktionsfläche'. Straßenreinigungsgebühren dürfen nur Kosten der öffentlichen Straßenreinigungseinrichtung finanzieren. Allgemeine Grünflächenpflege, eigenständige Parkanlagen und sonstige kommunale Freiflächen gehören nicht ohne Weiteres dazu. Für jede Fläche muss dargestellt werden, ob sie gewidmeter Bestandteil einer öffentlichen Straße ist, welche konkrete Reinigungsleistung erbracht wird und welche Kosten in die Gebührenkalkulation eingeflossen sind. 7 8. Fehlender straßenbezogener Nachweis der Veranlagungsmeter Die Kalkulation verwendet folgende Frontmeter: Reinigungsklasse angesetzte Meter RKL 1 28.843 RKL 2 63.157 RKL 3 18.233 RKL 4 170.019 RKL 5 50.914 RKL 6 48.862 Das Straßenverzeichnis enthält keine Aufteilung dieser Meter nach Straßen und Straßenabschnitten. Damit kann nicht geprüft werden, ob Straßen vollständig, doppelt oder einer falschen Reinigungsklasse zugeordnet wurden. Gerade nach den Eingemeindungen und der ausdrücklich genannten Datenbereinigung muss das Straßen- und Frontmeterregister offengelegt werden. 9. Widersprüche zwischen den Straßenverzeichnissen Das Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungsgebührensatzung trägt den Stand Juli 2026. Das Straßenverzeichnis zur parallel behandelten Straßenreinigungssatzung SVV/167/26 trägt den Stand August 2026. Beide Verzeichnisse enthalten zwar weitgehend dieselben Einträge, sind aber nicht vollständig wortgleich. Beispiel: Ein Abschnitt der Passower Straße wird einmal mit 'ab Schwedter Straße bis Ottenhäuser Straße' und in der anderen Fassung mit 'ab Schwedter Landstraße bis Ottenhäuser Straße' bezeichnet. Reinigungspflicht und Gebührenpflicht müssen eindeutig aufeinander abgestimmt sein. Es darf keine Unklarheit darüber entstehen, welcher Straßenabschnitt durch die Stadt gereinigt wird, welche Leistung erbracht wird und für welchen Abschnitt eine Gebühr entsteht. Beide Satzungen benötigen deshalb ein in Bezeichnung und Bearbeitungsstand identisches Straßenverzeichnis. Zusätzlich sind erkennbare Schreib- und Bezeichnungsfehler bei Straßen, Ortsteilen und Anlagen zu korrigieren. 10. Veränderungen des Winterdienstes und der Anliegerpflichten Die Anlagen enthalten sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen für die betroffenen Grundstückseigentümer. 10.1 Übernahme zusätzlicher Leistungen durch die Stadt Der städtische Fahrbahnwinterdienst soll unter anderem für folgende Straßen oder Abschnitte neu übernommen werden: • Crussower Straße, • Helbigstraße 2 bis 32 und 7 bis 33, • Kastanienallee zwischen Meyenburger Straße und der Einmündung Auf dem Mühlenberg, 8 • L 28 zwischen Dorfanger und Ortsausgang, • Straße Berkholz-Schwedt. Die Übernahme durch die Stadt stellt grundsätzlich eine Verbesserung dar. Gleichzeitig entsteht für die betroffenen Frontmeter eine zusätzliche jährliche Gebühr der RKL 4 von 0,72 Euro je Meter. Die tatsächliche Leistung, die Einsatzhäufigkeit und der räumliche Umfang müssen eindeutig bezeichnet werden. 10.2 Wegfall städtischer Leistungen und Übertragung auf Anlieger Der städtische Fahrbahnwinterdienst soll unter anderem in folgenden Straßen oder Abschnitten entfallen: • Berghang, • Teile der Dorfstraße, • Franz-Lefevre-Straße, • Gewerbepark Meyenburg 16a bis 16b, 17a bis 17b und 18a bis 18b, • einzelne Grundstücke an der Heinersdorfer Chaussee, • Heinersdorfer Damm 1, • Niederlandiner Straße, • Vorwerker Weg, • Zum Felde, • Berliner Straße 143b bis 143d. Soweit damit der Fahrbahnwinterdienst auf Grundstückseigentümer übertragen wird, handelt es sich nicht nur um eine Gebührenänderung. Die Betroffenen übernehmen eine tatsächliche Reinigungspflicht einschließlich Organisations-, Haftungs- und Verkehrssicherungsrisiken. Nach § 49a Abs. 4 BbgStrG ist eine solche Übertragung nur zulässig, soweit sie insbesondere unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Die Vorlage enthält hierzu keine straßenbezogene Begründung. Zu prüfen sind insbesondere Verkehrsbelastung, Fahrbahnbreite, Gefälle, Bus-, Schul- und Rettungsverkehr, besondere Gefahrenstellen sowie die Frage, ob Anlieger die Fahrbahn mit üblichen und zumutbaren Mitteln räumen und streuen können. 10.3 Weitere Änderungen und Klarstellungen Weitere Änderungen sind in ihrer Zielrichtung teilweise nachvollziehbar, müssen aber eindeutig dokumentiert werden. Dazu gehören: • die Beschränkung 'Am Herrmannsberg' auf den Bereich bis Hausnummer 10, • die Herausnahme der Stichstraßen 'Auf dem Mühlenberg', • die Beschränkung von Kanalstraße und Lindenweg auf die jeweilige Hauptstraße, • die Neuaufnahme ausgebauter Abschnitte der Berliner Straße 50a bis 50c und 52b bis 52c, • die Herausnahme einer als Privatstraße bezeichneten Oderstraße; hier ist die tatsächliche Widmung zu prüfen. Die in der Änderungssatzung vorgesehene Korrektur des Verweises in § 2 Abs. 2 Satz 1 erscheint dagegen als redaktionelle Klarstellung und ist für sich genommen nicht zu beanstanden. 9 11. Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage Für Straßen und Straßenabschnitte außerhalb der geschlossenen Ortslage gelten besondere gesetzliche Anforderungen. Eine Übertragung der Reinigungspflicht kann dort insbesondere nur in Betracht kommen, wenn bebaute Grundstücke angrenzen und die weiteren Voraussetzungen des § 49a BbgStrG erfüllt sind. Zu prüfen sind beispielsweise die Straße Berkholz-Schwedt, der Abschnitt der L 28 und weitere Verbindungs- oder Ortsrandstraßen. Erforderlich sind eine kartografische Darstellung der Ortslagengrenze, Angaben zur Widmung, zur angrenzenden Bebauung und zur straßenrechtlichen Zuständigkeit. Kosten, die die Stadt außerhalb der gebührenfähigen Straßenreinigung als Straßenbaulastträgerin oder aus allgemeinen Verkehrssicherungsgründen trägt, dürfen nicht ohne gesonderte Prüfung auf die Gebührenpflichtigen verteilt werden. 12. Rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 Die Änderungssatzung soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Da die Jahresgebühr nach der bisherigen Satzung grundsätzlich zu Beginn des Kalenderjahres entsteht, greift die rückwirkende Erhöhung in bereits entstandene Abgabentatbestände ein. Für die rechtliche Vertretbarkeit spricht, dass die Stadt bereits am 18. Dezember 2025 öffentlich auf eine für 2026 geplante rückwirkende Neuregelung hingewiesen hat. Bei einer bereits bestehenden Benutzungsgebühr kann dadurch schutzwürdiges Vertrauen eingeschränkt sein. Die Rückwirkung ist damit aber nicht automatisch rechtssicher. Die Vorlage muss insbesondere erläutern: • ob ausschließlich eine bestehende Gebühr aktualisiert wird, • ob Grundstücke oder Gebührenschuldner erstmals in die Gebührenpflicht einbezogen werden, • wie bereits erlassene Gebührenbescheide geändert oder verrechnet werden, • wie Eigentümerwechsel im Jahr 2026 behandelt werden, • warum die Bekanntmachung vom Dezember 2025 für den Ausschluss schutzwürdigen Vertrauens ausreichen soll. Die Rechtsprechung lässt rückwirkende Anpassungen bestehender Benutzungsgebühren unter bestimmten Voraussetzungen zu. Sie zieht zugleich enge Grenzen, wenn eine neue Belastung oder eine neue Gruppe von Abgabepflichtigen rückwirkend geschaffen wird. Eine belastbare schriftliche rechtliche Würdigung ist deshalb vor der Beschlussfassung erforderlich. 13. Fehlerhafte Beispielrechnungen in der Beschlussbegründung Die in der Vorlage verwendeten Beispiele sollen die finanziellen Auswirkungen nachvollziehbar erläutern. Mehrere Angaben sind jedoch rechnerisch falsch. Beispiel Angabe der Vorlage richtig Karl-Marx-Straße, 95 m, alter 137,79 Euro 137,75 Euro Betrag Karl-Marx-Straße, 95 m, 171,22 Euro 169,10 Euro neuer Betrag Karl-Marx-Straße, Steigerung 22,48 Prozent 22,76 Prozent Umlage auf 2.392 m² 0,0716 Euro/m² ca. 0,0707 Euro/m² Belastung für 50 m² 3,58 Euro ca. 3,53 Euro Rosa-Luxemburg-Straße, 0,1356 Euro/m² ca. 0,1236 Euro/m² 10 Umlage auf 3.083 m² Rosa-Luxemburg-Straße, 6,78 Euro ca. 6,18 Euro Belastung für 50 m² Für das Beispiel Karl-Marx-Straße lautet die richtige Rechnung: 95 Meter x 1,45 Euro = 137,75 Euro bisher und 95 Meter x 1,78 Euro = 169,10 Euro neu. Die Mehrbelastung beträgt 31,35 Euro beziehungsweise 22,76 Prozent. Für das Beispiel Rosa-Luxemburg-Straße ist der neue Gesamtbetrag von 381,10 Euro richtig. Die anschließende Umlage ist falsch: 381,10 Euro geteilt durch 3.083 Quadratmeter ergeben rund 0,1236 Euro je Quadratmeter. Auf eine Wohnung mit 50 Quadratmetern entfallen damit rund 6,18 Euro jährlich und nicht 6,78 Euro. Die fehlerhaften Beispiele verändern zwar nicht automatisch die in der Satzung festgesetzten Gebührensätze. Sie zeigen aber, dass die Vorlage nicht ausreichend endgeprüft wurde und vermitteln den Stadtverordneten sowie den Bürgerinnen und Bürgern unzutreffende Belastungswerte. 14. Nicht erklärte Abweichung bei den Haushaltserträgen Die Vorlage weist für 2026 zahlungswirksame Erträge von 311.200 Euro und interne Leistungsverrechnungen von 68.200 Euro aus. Insgesamt sollen 379.400 Euro erzielt werden. Gegenüber der Haushaltsplanung werden Mehrerträge von 60.700 Euro beziehungsweise 12.000 Euro, zusammen 72.700 Euro, angegeben. Werden die bisherigen Gebührensätze auf die in der neuen Kalkulation verwendete Meterbasis angewandt, ergibt sich ein rechnerisches Aufkommen von rund 311.041,23 Euro. Das neue Aufkommen beträgt rund 379.560,43 Euro. Die so ermittelte Steigerung beläuft sich auf etwa 68.519,20 Euro und nicht auf 72.700 Euro. Die Abweichung kann aus einer veränderten Meterbasis, der Aufteilung zwischen externen Erträgen und interner Leistungsverrechnung oder dem bisherigen Haushaltsansatz resultieren. Sie ist nicht zwingend ein Kalkulationsfehler, muss aber durch eine Überleitungsrechnung erklärt werden. 15. Ergebnis und Notwendigkeit der Zurückverweisung Die festgestellten Mängel betreffen nicht nur Schreibfehler oder die Darstellung einzelner Beispiele. Ungeklärt sind zentrale Grundlagen der Gebührenhöhe und der gesetzlichen Zulässigkeit: • Vorjahresergebnisse und mögliche Kostenüberdeckungen, • Gebührenfähigkeit einzelner Kostenpositionen, • Höhe und Verteilung der Verwaltungskosten, • Richtigkeit der angesetzten Frontmeter, • Einbeziehung von Park-, Frei- und Grünflächen, • Zumutbarkeit des auf Anlieger übertragenen Fahrbahnwinterdienstes, • Einbeziehung von Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen, • Widersprüche zwischen den Straßenverzeichnissen, • rechtliche Voraussetzungen der Rückwirkung. Diese Fragen können nicht durch die Stadtverordneten selbst nachkalkuliert oder durch einen einfachen redaktionellen Änderungsantrag geheilt werden. Die dafür erforderlichen Betriebs-, Kosten-, Grundstücks- und Straßendaten liegen ausschließlich der Verwaltung vor. Eine Zustimmung unter dem Vorbehalt späterer Erläuterungen ist nicht sachgerecht. Sollten sich Kostenüberdeckungen aus den Vorjahren, nicht gebührenfähige Kosten oder fehlerhafte Veranlagungsmeter bestätigen, müssten die Gebührensätze geändert werden. Diese Prüfung muss vor und nicht erst nach dem Satzungsbeschluss erfolgen. 11 Die Zurückverweisung richtet sich daher nicht gegen eine notwendige Aktualisierung der Straßenreinigungsgebühren. Sie dient der Herstellung einer vollständigen, transparenten und rechtssicheren Beschlussgrundlage. Erst danach kann die Stadtverordnetenversammlung verantwortbar über die 6. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung entscheiden. Geprüfte Grundlagen • Beschlussvorlage SVV/170/26 vom 24.07.2026, • Entwurf der 6. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung, • Gebührenkalkulation zur Straßenreinigungsgebührensatzung, • Straßenverzeichnis zur Gebührensatzung, Stand Juli 2026, • Beschlussvorlage SVV/167/26 einschließlich Straßenverzeichnis, Stand August 2026, • § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, • § 49a Brandenburgisches Straßengesetz, • öffentliche Hinweisbekanntmachung der Stadt Schwedt/Oder vom 18.12.2025. gez. Axel Reineke Fraktionsvorsitzender

Text aus PDF extrahiert