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Zurückweisung und Zurückverweisung der Beschlussvorlage SVV/170/26 an die Verwaltung
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Schwedt/Oder |
| Datum | 2026-09-08 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion BvB Freie Wähler/Freie Uckermärker beantragt die Zurückweisung der Vorlage zur 6. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung an die Verwaltung zur vollständigen Überarbeitung. Zur Begründung werden 11 zentrale Mängel aufgeführt: fehlende Nachkalkulationen 2020–2025 und Behandlung von Kostenüberdeckungen, unzureichend belegte Kostenpositionen (insbesondere Verwaltungskosten, Winterdienste, Streumittel), möglicherweise nicht gebührenfähige Park- und Grünflächen, fehlende straßenbezogene Nachweise der Veranlagungsmeter, Widersprüche zwischen Straßenverzeichnissen, unzureichend begründete Änderungen von Winterdienst- und Anliegerpflichten, fragliche Zumutbarkeit des Anliegerwinterdienstes, Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen, rechtliche Bedenken gegen die Rückwirkung zum 1. Januar
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Dokument
Extrahierter Text
Änderungsantrag
zur Vorlage-Nr.: SVV/170/26
Drucksache-Nr.: ÄA/035/26
Status: öffentlich
Datum: 25.08.2026
Einreicher: Fraktion BvB Freie Wähler/ Freie Uckermärker
Gremium (Beratungsfolge) Sitzungstermin Zuständigkeit
Ortsbeirat Briest 26.08.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Hohenfelde 26.08.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Blumenhagen 26.08.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Jamikow 27.08.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Berkholz-Meyenburg 27.08.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Schönow 27.08.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Schöneberg 31.08.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Kummerow 01.09.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Passow 03.09.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Kunow 03.09.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Heinersdorf 07.09.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Vierraden 07.09.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Grünow 08.09.2026 Vorberatung
Finanzausschuss 14.09.2026 Vorberatung
Hauptausschuss 16.09.2026 Vorberatung
Stadtverordnetenversammlung Schwedt/Oder 24.09.2026 Entscheidung
Zurückweisung und Zurückverweisung der Beschlussvorlage SVV/170/26 an die
Verwaltung
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwedt/Oder beschließt:
1. Der Beschlussvorlage SVV/170/26 zur 6. Änderung der Straßenreinigungs-
gebührensatzung wird in der vorliegenden Fassung nicht zugestimmt. Die Vorlage wird zur
vollständigen fachlichen, rechtlichen und rechnerischen Überarbeitung an die Verwaltung
zurückverwiesen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, vor einer erneuten Einbringung mindestens die nachfolgend
aufgeführten Nachweise, Korrekturen und Begründungen vorzulegen:
2
Nr. Prüfpunkt Von der Verwaltung
vorzulegen
a) Nachkalkulation 2020 bis Darstellung der tatsächlichen
2025 jährlichen Kosten und
Gebührenerträge sowie der in
jedem Kalkulationszeitraum
entstandenen Kostenüber-
oder Kostenunterdeckungen.
b) Ausgleich der Nachvollziehbare
Vorjahresergebnisse Behandlung der
Vorjahresergebnisse nach §
6 Abs. 3 KAG Brandenburg.
Kostenüberdeckungen sind
fristgerecht
gebührenmindernd zu
berücksichtigen.
c) Prüffähige Kostenaufstellung Aufschlüsselung aller
Personal-, Fahrzeug-,
Verwaltungs-,
Fremdleistungs-,
Entsorgungs- und
Streumittelkosten
einschließlich Mengen,
Einheitspreisen, Stunden,
Stellenanteilen und
Verrechnungssätzen.
d) Abgrenzung gebührenfähiger Nachweis, dass keine
Kosten allgemeine
Grünflächenpflege,
eigenständige Parkanlagen,
sonstige kommunale
Freiflächen oder andere nicht
zur öffentlichen
Straßenreinigungseinrichtung
gehörende Leistungen
umgelegt werden.
e) Straßen- und Straßenbezogene
Frontmeterregister Offenlegung der angesetzten
Veranlagungsmeter und ihrer
Zuordnung zu den
Reinigungsklassen.
f) Einheitliches Herstellung vollständiger
Straßenverzeichnis textlicher Übereinstimmung
zwischen dem
Straßenverzeichnis der
Gebührensatzung und
demjenigen der
Straßenreinigungssatzung.
g) Straßenbezogene Begründung jeder
Änderungsbegründung Neuaufnahme, Herausnahme
und Änderung der
Reinigungsklasse
einschließlich des Umfangs
der künftig von der Stadt oder
den Anliegern zu
erbringenden Leistung.
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h) Zumutbarkeit des Prüfung nach § 49a Abs. 4
Anliegerwinterdienstes BbgStrG unter Einbeziehung
von Verkehrsaufkommen,
Fahrbahnbreite, Gefälle,
Gefahrenlage, Bus-, Schul-
und Rettungsverkehr sowie
tatsächlicher Erfüllbarkeit.
i) Straßen außerhalb Nachweis von
geschlossener Ortslagen Ortslagengrenze, Widmung,
angrenzender Bebauung und
Rechtsgrundlage für die
Einbeziehung der jeweiligen
Straßenabschnitte.
j) Rückwirkung zum 1. Januar Schriftliche rechtliche
2026 Begründung der Rückwirkung
sowie Darstellung der Folgen
für bereits erlassene
Bescheide,
Eigentümerwechsel und
erstmals erfasste
Grundstücke.
k) Korrektur der Berichtigung sämtlicher
Beschlussbegründung fehlerhafter
Beispielrechnungen,
Bezeichnungen,
Schreibfehler und nicht
übereinstimmender
Anlagenstände.
l) Haushaltsüberleitung Rechnerische Überleitung
vom bisherigen
Haushaltsansatz zu den
ausgewiesenen Mehrerträgen
sowie Abgleich mit dem aus
den neuen Gebührensätzen
folgenden
Gesamtaufkommen.
3. Sollten sich infolge der Überarbeitung Änderungen am Straßenverzeichnis, an der
Zuordnung zu den Reinigungsklassen oder an den auf Grundstückseigentümer
übertragenen Pflichten ergeben, sind die betroffenen Ortsbeiräte vor der erneuten
Beschlussfassung nochmals anzuhören.
Begründung:
1. Anlass und grundsätzliche Bewertung
Eine Überprüfung und Aktualisierung der Straßenreinigungsgebühren ist grundsätzlich
erforderlich. Die bislang geltenden Gebührensätze beruhen auf einer Beschlussfassung aus
dem Jahr 2020. Seitdem haben sich der Straßenbestand, das Stadtgebiet, die Kosten der
Straßenreinigung und des Winterdienstes sowie die Zuordnung einzelner Straßen zu den
Reinigungsklassen verändert.
Die vorgelegte Kalkulation weist in ihrer Grundstruktur nachvollziehbare Elemente auf. Der
gesetzlich vorgeschriebene kommunale Eigenanteil von mindestens 25 Prozent wird
berücksichtigt. Die mathematische Ableitung der Gebührensätze aus den angesetzten Kosten
und Frontmetern ist im Wesentlichen richtig. Die Differenzierung nach Reinigungsklassen ist
grundsätzlich geeignet, den unterschiedlichen Leistungsumfang abzubilden.
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Diese positiven Punkte reichen jedoch nicht für eine Zustimmung aus. Wesentliche Grundlagen
sind nicht dargestellt oder nicht prüffähig belegt. Hinzu kommen Widersprüche zwischen den
Anlagen, konkrete Rechenfehler und rechtlich nicht ausreichend begründete Änderungen von
Reinigungspflichten. Mehrere Beanstandungen können die Gebührenhöhe selbst verändern
und sind daher keine bloßen redaktionellen Mängel.
2. Fehlende Nachkalkulation und Behandlung der Vorjahresergebnisse
Nach § 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg sind
Benutzungsgebühren regelmäßig neu zu kalkulieren. Kostenüberdeckungen müssen
spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.
Kostenunterdeckungen können ausgeglichen werden.
Aus der Vorlage ist nicht erkennbar, ob für die Jahre 2020 bis 2025 Nachkalkulationen
vorgenommen wurden. Es fehlen insbesondere:
• die tatsächlichen jährlichen Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes,
• die in den einzelnen Jahren erzielten Gebührenerträge,
• die Höhe etwaiger Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen,
• die Zuordnung und Verrechnung dieser Ergebnisse mit der neuen Kalkulation.
Der Hinweis auf die Eingemeindungen im April 2022 und die notwendige Bereinigung der Daten
erklärt den Verwaltungsaufwand, ersetzt aber weder die gesetzlich erforderliche Überprüfung
noch den Ausgleich vorhandener Kostenüberdeckungen. Sollte in einem Vorjahr mehr
vereinnahmt worden sein als zur Deckung der gebührenfähigen Kosten erforderlich war, müsste
dieser Betrag die neuen Gebühren mindern. Ohne diese Angaben kann nicht festgestellt
werden, ob die neuen Gebührensätze dem Kostenüberschreitungsverbot entsprechen.
Dies ist der gewichtigste Grund für die Zurückverweisung. Die Vorjahresergebnisse
können die Höhe aller sechs Gebührensätze unmittelbar verändern.
3. Rechnerische Prüfung der Gebührenobergrenze
Die Kalkulation weist Gesamtkosten von 506.452,65 Euro aus. Nach § 49a Abs. 6
Brandenburgisches Straßengesetz dürfen höchstens 75 Prozent der Gesamtkosten über
Straßenreinigungsgebühren gedeckt werden.
Position Betrag
Gesamtkosten 506.452,65 Euro
Gebührenfähiger Anteil, höchstens 75 379.839,49 Euro
Prozent
Kommunaler Eigenanteil, mindestens 25 126.613,16 Euro
Prozent
Aufkommen nach gerundeten neuen ca. 379.560,43 Euro
Gebührensätzen
Unterschreitung der Gebührenobergrenze ca. 279,06 Euro
Die 75-Prozent-Grenze wird nach den vorgelegten Zahlen rechnerisch eingehalten. Daraus folgt
aber noch nicht, dass der Ausgangsbetrag von 506.452,65 Euro vollständig gebührenfähig ist.
Nicht gebührenfähige Kosten und auszugleichende Vorjahresüberschüsse müssten zuvor
abgezogen werden.
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4. Entwicklung der Gebührensätze
Reinigungsklasse bisher je Meter neu je Meter Veränderung
RKL 1 2,05 Euro 2,11 Euro +2,93 Prozent
RKL 2 1,02 Euro 1,06 Euro +3,92 Prozent
RKL 3 0,71 Euro 0,80 Euro +12,68 Prozent
RKL 4 0,43 Euro 0,72 Euro +67,44 Prozent
RKL 5 0,62 Euro 0,68 Euro +9,68 Prozent
RKL 6 1,43 Euro 1,64 Euro +14,69 Prozent
Besonders auffällig ist die Erhöhung der RKL 4 für den Fahrbahnwinterdienst um 67,44
Prozent. Bei Grundstücken, auf die mehrere Reinigungsklassen entfallen, steigt die
Gesamtbelastung deutlich stärker als es die geringeren Erhöhungen der RKL 1 und RKL 2
zunächst vermuten lassen:
Kombination bisher je Meter neu je Meter Erhöhung
RKL 1 + 4 + 5 + 6 4,53 Euro 5,15 Euro 13,69 Prozent
RKL 2 + 4 1,45 Euro 1,78 Euro 22,76 Prozent
RKL 3 + 4 1,14 Euro 1,52 Euro 33,33 Prozent
RKL 3 + 4 + 5 + 6 3,19 Euro 3,84 Euro 20,38 Prozent
5. Konkrete Belastungsbeispiele
Beispiel m RKL bisher neu Erhöhung
Karl-Marx- 95 2 + 4 137,75 Euro 169,10 Euro 31,35 Euro /
Straße 22,76 %
Berliner Allee 122 1 + 4 + 5 + 6 552,66 Euro 628,30 Euro 75,64 Euro /
13,69 %
Rosa- 74 1 + 4 + 5 + 6 335,22 Euro 381,10 Euro 45,88 Euro /
Luxemburg- 13,69 %
Straße
Vierradener 62 3 + 4 + 5 + 6 197,78 Euro 238,08 Euro 40,30 Euro /
Straße 20,38 %
Stendell 47 4 20,21 Euro 33,84 Euro 13,63 Euro /
67,44 %
Karl- 54 3 + 4 61,56 Euro 82,08 Euro 20,52 Euro /
Teichmann- 33,33 %
Straße
Die Beispiele zeigen, dass die Erhöhung nicht durchgehend geringfügig ist. Grundstücke mit
Fahrbahnwinterdienst und mehreren Reinigungsklassen werden teilweise um mehr als 20 oder
30 Prozent stärker belastet.
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6. Unzureichend belegte Kostenpositionen
Mehrere größere Kostenblöcke werden nur als Endbetrag angegeben. Eine prüffähige
Herleitung fehlt insbesondere bei:
Kostenposition Ansatz
Manuelle Reinigung 55.000,00 Euro
Geh- und Radwegwinterdienst 101.344,04 Euro
Verwaltungskosten 95.460,20 Euro
Fremdleistungen Fahrbahnwinterdienst 17.289,99 Euro
Streumittel 40.949,09 Eur
Die Verwaltungskosten entsprechen rund 18,85 Prozent der Gesamtkosten. Es fehlen Angaben
zu Beschäftigten, Stellenanteilen, Arbeitszeitnachweisen, Personal- und Gemeinkostensätzen
sowie zur Abgrenzung allgemeiner Verwaltungsaufgaben. Auch der verwendete
Verteilungsschlüssel von 21 Prozent für Hauptstraßen, 29 Prozent für Nebenstraßen, 7 Prozent
für sonstige Straßen, 14 Prozent für Geh- und Radwege und 29 Prozent für den
Fahrbahnwinterdienst wird nicht sachlich hergeleitet.
Die verwendeten Kilometerverrechnungssätze von 62,27 Euro beziehungsweise 42,70 Euro
sind ebenfalls nicht nach Personal, Fahrzeugen, Abschreibung, Reparaturen, Treibstoff und
Gemeinkosten aufgeschlüsselt. Für Kehricht und Streumittel werden zwar Mengen genannt,
unter anderem 447 Tonnen Straßenkehricht sowie 200 Tonnen Sand und 248 Tonnen Salz.
Einheitspreise und belastbare Berechnungsgrundlagen fehlen jedoch.
Bei einzelnen Leistungsansätzen bestehen geringe Abweichungen zwischen Kilometerzahl,
Verrechnungssatz und Endbetrag. Diese können auf intern verwendeten, aber nicht
ausgewiesenen Nachkommastellen beruhen. Eine reproduzierbare Kalkulation muss die
tatsächlich verwendeten Ausgangswerte offenlegen.
7. Möglicherweise nicht gebührenfähige Park-, Frei- und Grünflächen
In der Detailkalkulation erscheinen Positionen von 30.250 Euro und 22.000 Euro im
Zusammenhang mit kommunalen Parkplätzen, Freiflächen und Verkehrsinseln. Im
Straßenverzeichnis werden außerdem Park- und Grünanlagen aufgeführt, teilweise mit den
Hinweisen 'im Rahmen der Grünflächenpflege' oder 'ohne Winterdienst'. Dazu gehören
beispielsweise:
• Park Criewen,
• Dr.-Hans-Lobeck-Anlage,
• Heinrichslust,
• Monplaisir,
• weitere Parkanlagen und Grünflächen sowie eine 'Grüne Aktionsfläche'.
Straßenreinigungsgebühren dürfen nur Kosten der öffentlichen Straßenreinigungseinrichtung
finanzieren. Allgemeine Grünflächenpflege, eigenständige Parkanlagen und sonstige
kommunale Freiflächen gehören nicht ohne Weiteres dazu. Für jede Fläche muss dargestellt
werden, ob sie gewidmeter Bestandteil einer öffentlichen Straße ist, welche konkrete
Reinigungsleistung erbracht wird und welche Kosten in die Gebührenkalkulation eingeflossen
sind.
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8. Fehlender straßenbezogener Nachweis der Veranlagungsmeter
Die Kalkulation verwendet folgende Frontmeter:
Reinigungsklasse angesetzte Meter
RKL 1 28.843
RKL 2 63.157
RKL 3 18.233
RKL 4 170.019
RKL 5 50.914
RKL 6 48.862
Das Straßenverzeichnis enthält keine Aufteilung dieser Meter nach Straßen und
Straßenabschnitten. Damit kann nicht geprüft werden, ob Straßen vollständig, doppelt oder
einer falschen Reinigungsklasse zugeordnet wurden. Gerade nach den Eingemeindungen und
der ausdrücklich genannten Datenbereinigung muss das Straßen- und Frontmeterregister
offengelegt werden.
9. Widersprüche zwischen den Straßenverzeichnissen
Das Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungsgebührensatzung trägt den Stand Juli 2026. Das
Straßenverzeichnis zur parallel behandelten Straßenreinigungssatzung SVV/167/26 trägt den
Stand August 2026. Beide Verzeichnisse enthalten zwar weitgehend dieselben Einträge, sind
aber nicht vollständig wortgleich.
Beispiel: Ein Abschnitt der Passower Straße wird einmal mit 'ab Schwedter Straße bis
Ottenhäuser Straße' und in der anderen Fassung mit 'ab Schwedter Landstraße bis
Ottenhäuser Straße' bezeichnet.
Reinigungspflicht und Gebührenpflicht müssen eindeutig aufeinander abgestimmt sein. Es darf
keine Unklarheit darüber entstehen, welcher Straßenabschnitt durch die Stadt gereinigt wird,
welche Leistung erbracht wird und für welchen Abschnitt eine Gebühr entsteht. Beide
Satzungen benötigen deshalb ein in Bezeichnung und Bearbeitungsstand identisches
Straßenverzeichnis. Zusätzlich sind erkennbare Schreib- und Bezeichnungsfehler bei Straßen,
Ortsteilen und Anlagen zu korrigieren.
10. Veränderungen des Winterdienstes und der Anliegerpflichten
Die Anlagen enthalten sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen für die betroffenen
Grundstückseigentümer.
10.1 Übernahme zusätzlicher Leistungen durch die Stadt
Der städtische Fahrbahnwinterdienst soll unter anderem für folgende Straßen oder Abschnitte
neu übernommen werden:
• Crussower Straße,
• Helbigstraße 2 bis 32 und 7 bis 33,
• Kastanienallee zwischen Meyenburger Straße und der Einmündung Auf dem
Mühlenberg,
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• L 28 zwischen Dorfanger und Ortsausgang,
• Straße Berkholz-Schwedt.
Die Übernahme durch die Stadt stellt grundsätzlich eine Verbesserung dar. Gleichzeitig entsteht
für die betroffenen Frontmeter eine zusätzliche jährliche Gebühr der RKL 4 von 0,72 Euro je
Meter. Die tatsächliche Leistung, die Einsatzhäufigkeit und der räumliche Umfang müssen
eindeutig bezeichnet werden.
10.2 Wegfall städtischer Leistungen und Übertragung auf Anlieger
Der städtische Fahrbahnwinterdienst soll unter anderem in folgenden Straßen oder Abschnitten
entfallen:
• Berghang,
• Teile der Dorfstraße,
• Franz-Lefevre-Straße,
• Gewerbepark Meyenburg 16a bis 16b, 17a bis 17b und 18a bis 18b,
• einzelne Grundstücke an der Heinersdorfer Chaussee,
• Heinersdorfer Damm 1,
• Niederlandiner Straße,
• Vorwerker Weg,
• Zum Felde,
• Berliner Straße 143b bis 143d.
Soweit damit der Fahrbahnwinterdienst auf Grundstückseigentümer übertragen wird, handelt es
sich nicht nur um eine Gebührenänderung. Die Betroffenen übernehmen eine tatsächliche
Reinigungspflicht einschließlich Organisations-, Haftungs- und Verkehrssicherungsrisiken.
Nach § 49a Abs. 4 BbgStrG ist eine solche Übertragung nur zulässig, soweit sie insbesondere
unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Die Vorlage enthält hierzu keine
straßenbezogene Begründung. Zu prüfen sind insbesondere Verkehrsbelastung,
Fahrbahnbreite, Gefälle, Bus-, Schul- und Rettungsverkehr, besondere Gefahrenstellen sowie
die Frage, ob Anlieger die Fahrbahn mit üblichen und zumutbaren Mitteln räumen und streuen
können.
10.3 Weitere Änderungen und Klarstellungen
Weitere Änderungen sind in ihrer Zielrichtung teilweise nachvollziehbar, müssen aber eindeutig
dokumentiert werden. Dazu gehören:
• die Beschränkung 'Am Herrmannsberg' auf den Bereich bis Hausnummer 10,
• die Herausnahme der Stichstraßen 'Auf dem Mühlenberg',
• die Beschränkung von Kanalstraße und Lindenweg auf die jeweilige
Hauptstraße,
• die Neuaufnahme ausgebauter Abschnitte der Berliner Straße 50a bis 50c und 52b bis
52c,
• die Herausnahme einer als Privatstraße bezeichneten Oderstraße; hier ist die
tatsächliche Widmung zu prüfen.
Die in der Änderungssatzung vorgesehene Korrektur des Verweises in § 2 Abs. 2 Satz 1
erscheint dagegen als redaktionelle Klarstellung und ist für sich genommen nicht zu
beanstanden.
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11. Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage
Für Straßen und Straßenabschnitte außerhalb der geschlossenen Ortslage gelten besondere
gesetzliche Anforderungen. Eine Übertragung der Reinigungspflicht kann dort insbesondere nur
in Betracht kommen, wenn bebaute Grundstücke angrenzen und die weiteren Voraussetzungen
des § 49a BbgStrG erfüllt sind.
Zu prüfen sind beispielsweise die Straße Berkholz-Schwedt, der Abschnitt der L 28 und weitere
Verbindungs- oder Ortsrandstraßen. Erforderlich sind eine kartografische Darstellung der
Ortslagengrenze, Angaben zur Widmung, zur angrenzenden Bebauung und zur
straßenrechtlichen Zuständigkeit. Kosten, die die Stadt außerhalb der gebührenfähigen
Straßenreinigung als Straßenbaulastträgerin oder aus allgemeinen Verkehrssicherungsgründen
trägt, dürfen nicht ohne gesonderte Prüfung auf die Gebührenpflichtigen verteilt werden.
12. Rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Januar 2026
Die Änderungssatzung soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Da die
Jahresgebühr nach der bisherigen Satzung grundsätzlich zu Beginn des Kalenderjahres
entsteht, greift die rückwirkende Erhöhung in bereits entstandene Abgabentatbestände ein.
Für die rechtliche Vertretbarkeit spricht, dass die Stadt bereits am 18. Dezember 2025 öffentlich
auf eine für 2026 geplante rückwirkende Neuregelung hingewiesen hat. Bei einer bereits
bestehenden Benutzungsgebühr kann dadurch schutzwürdiges Vertrauen eingeschränkt sein.
Die Rückwirkung ist damit aber nicht automatisch rechtssicher.
Die Vorlage muss insbesondere erläutern:
• ob ausschließlich eine bestehende Gebühr aktualisiert wird,
• ob Grundstücke oder Gebührenschuldner erstmals in die Gebührenpflicht
einbezogen werden,
• wie bereits erlassene Gebührenbescheide geändert oder verrechnet werden,
• wie Eigentümerwechsel im Jahr 2026 behandelt werden,
• warum die Bekanntmachung vom Dezember 2025 für den Ausschluss schutzwürdigen
Vertrauens ausreichen soll.
Die Rechtsprechung lässt rückwirkende Anpassungen bestehender Benutzungsgebühren unter
bestimmten Voraussetzungen zu. Sie zieht zugleich enge Grenzen, wenn eine neue Belastung
oder eine neue Gruppe von Abgabepflichtigen rückwirkend geschaffen wird. Eine belastbare
schriftliche rechtliche Würdigung ist deshalb vor der Beschlussfassung erforderlich.
13. Fehlerhafte Beispielrechnungen in der Beschlussbegründung
Die in der Vorlage verwendeten Beispiele sollen die finanziellen Auswirkungen nachvollziehbar
erläutern. Mehrere Angaben sind jedoch rechnerisch falsch.
Beispiel Angabe der Vorlage richtig
Karl-Marx-Straße, 95 m, alter 137,79 Euro 137,75 Euro
Betrag
Karl-Marx-Straße, 95 m, 171,22 Euro 169,10 Euro
neuer Betrag
Karl-Marx-Straße, Steigerung 22,48 Prozent 22,76 Prozent
Umlage auf 2.392 m² 0,0716 Euro/m² ca. 0,0707 Euro/m²
Belastung für 50 m² 3,58 Euro ca. 3,53 Euro
Rosa-Luxemburg-Straße, 0,1356 Euro/m² ca. 0,1236 Euro/m²
10
Umlage auf 3.083 m²
Rosa-Luxemburg-Straße, 6,78 Euro ca. 6,18 Euro
Belastung für 50 m²
Für das Beispiel Karl-Marx-Straße lautet die richtige Rechnung: 95 Meter x 1,45 Euro = 137,75
Euro bisher und 95 Meter x 1,78 Euro = 169,10 Euro neu. Die Mehrbelastung beträgt 31,35
Euro beziehungsweise 22,76 Prozent.
Für das Beispiel Rosa-Luxemburg-Straße ist der neue Gesamtbetrag von 381,10 Euro richtig.
Die anschließende Umlage ist falsch: 381,10 Euro geteilt durch 3.083 Quadratmeter ergeben
rund 0,1236 Euro je Quadratmeter. Auf eine Wohnung mit 50 Quadratmetern entfallen damit
rund 6,18 Euro jährlich und nicht 6,78 Euro.
Die fehlerhaften Beispiele verändern zwar nicht automatisch die in der Satzung festgesetzten
Gebührensätze. Sie zeigen aber, dass die Vorlage nicht ausreichend endgeprüft wurde und
vermitteln den Stadtverordneten sowie den Bürgerinnen und Bürgern unzutreffende
Belastungswerte.
14. Nicht erklärte Abweichung bei den Haushaltserträgen
Die Vorlage weist für 2026 zahlungswirksame Erträge von 311.200 Euro und interne
Leistungsverrechnungen von 68.200 Euro aus. Insgesamt sollen 379.400 Euro erzielt werden.
Gegenüber der Haushaltsplanung werden Mehrerträge von 60.700 Euro beziehungsweise
12.000 Euro, zusammen 72.700 Euro, angegeben.
Werden die bisherigen Gebührensätze auf die in der neuen Kalkulation verwendete Meterbasis
angewandt, ergibt sich ein rechnerisches Aufkommen von rund 311.041,23 Euro. Das neue
Aufkommen beträgt rund 379.560,43 Euro. Die so ermittelte Steigerung beläuft sich auf etwa
68.519,20 Euro und nicht auf 72.700 Euro.
Die Abweichung kann aus einer veränderten Meterbasis, der Aufteilung zwischen externen
Erträgen und interner Leistungsverrechnung oder dem bisherigen Haushaltsansatz resultieren.
Sie ist nicht zwingend ein Kalkulationsfehler, muss aber durch eine Überleitungsrechnung
erklärt werden.
15. Ergebnis und Notwendigkeit der Zurückverweisung
Die festgestellten Mängel betreffen nicht nur Schreibfehler oder die Darstellung einzelner
Beispiele. Ungeklärt sind zentrale Grundlagen der Gebührenhöhe und der gesetzlichen
Zulässigkeit:
• Vorjahresergebnisse und mögliche Kostenüberdeckungen,
• Gebührenfähigkeit einzelner Kostenpositionen,
• Höhe und Verteilung der Verwaltungskosten,
• Richtigkeit der angesetzten Frontmeter,
• Einbeziehung von Park-, Frei- und Grünflächen,
• Zumutbarkeit des auf Anlieger übertragenen Fahrbahnwinterdienstes,
• Einbeziehung von Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen,
• Widersprüche zwischen den Straßenverzeichnissen,
• rechtliche Voraussetzungen der Rückwirkung.
Diese Fragen können nicht durch die Stadtverordneten selbst nachkalkuliert oder durch einen
einfachen redaktionellen Änderungsantrag geheilt werden. Die dafür erforderlichen Betriebs-,
Kosten-, Grundstücks- und Straßendaten liegen ausschließlich der Verwaltung vor.
Eine Zustimmung unter dem Vorbehalt späterer Erläuterungen ist nicht sachgerecht. Sollten
sich Kostenüberdeckungen aus den Vorjahren, nicht gebührenfähige Kosten oder fehlerhafte
Veranlagungsmeter bestätigen, müssten die Gebührensätze geändert werden. Diese Prüfung
muss vor und nicht erst nach dem Satzungsbeschluss erfolgen.
11
Die Zurückverweisung richtet sich daher nicht gegen eine notwendige Aktualisierung der
Straßenreinigungsgebühren. Sie dient der Herstellung einer vollständigen, transparenten
und rechtssicheren Beschlussgrundlage. Erst danach kann die
Stadtverordnetenversammlung verantwortbar über die 6. Änderung der
Straßenreinigungsgebührensatzung entscheiden.
Geprüfte Grundlagen
• Beschlussvorlage SVV/170/26 vom 24.07.2026,
• Entwurf der 6. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung,
• Gebührenkalkulation zur Straßenreinigungsgebührensatzung,
• Straßenverzeichnis zur Gebührensatzung, Stand Juli 2026,
• Beschlussvorlage SVV/167/26 einschließlich Straßenverzeichnis, Stand August 2026,
• § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg,
• § 49a Brandenburgisches Straßengesetz,
• öffentliche Hinweisbekanntmachung der Stadt Schwedt/Oder vom 18.12.2025.
gez. Axel Reineke
Fraktionsvorsitzender
Text aus PDF extrahiert