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Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Schwedt/Oder – 3. Änderung

Angenommen
TypAntrag
GemeindeSchwedt/Oder
Datum2026-09-08
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktion BvB Freie Wähler/Freie Uckermärker beantragt Änderungen zur dritten Änderung der Friedhofssatzung Schwedt/Oder. Sie unterstützt die geplante Vereinheitlichung und Verkürzung der Ruhezeiten auf 20 Jahre, fordert aber einen Prüfauftrag zu den bisherigen längeren Ruhezeiten einzelner Friedhöfe und schlägt zahlreiche redaktionelle und inhaltliche Korrektionen vor, etwa zu Urnenwahlgrabstätten, Grabarten und Übergangsvorkehrungen. Der Änderungsantrag wurde angenommen.

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Dokument

Extrahierter Text

Änderungsantrag zur Vorlage-Nr.: SVV/151/26 Drucksache-Nr.: ÄA/033/26 Status: öffentlich Datum: 24.08.2026 Einreicher: Fraktion BvB Freie Wähler/Freie Uckermärker Gremium (Beratungsfolge) Sitzungstermin Zuständigkeit Ortsbeirat Berkholz-Meyenburg 27.08.2026 Vorberatung Ortsbeirat Jamikow 27.08.2026 Vorberatung Ortsbeirat Schönow 27.08.2026 Vorberatung Ortsbeirat Schöneberg 31.08.2026 Vorberatung Ortsbeirat Kummerow 01.09.2026 Vorberatung Ortsbeirat Kunow 03.09.2026 Vorberatung Ortsbeirat Passow 03.09.2026 Vorberatung Ortsbeirat Heinersdorf 07.09.2026 Vorberatung Ortsbeirat Vierraden 07.09.2026 Vorberatung Ortsbeirat Grünow 08.09.2026 Vorberatung Hauptausschuss 16.09.2026 Vorberatung Stadtverordnetenversammlung Schwedt/Oder 24.09.2026 Entscheidung Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Schwedt/Oder (Friedhofssatzung) – 3. Änderung Beschlussvorschlag: Die Fraktion BVB Freie Wähler/Freie Uckermärker beantragt, die Beschlussvorlage SVV/151/26 mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen zu beschließen. Die mit der Vorlage vorgesehene Vereinheitlichung der Friedhofssatzungen und die Verkürzung der Ruhezeiten auf grundsätzlich 20 Jahre werden unterstützt. Die nachfolgenden Änderungen dienen der rechtssicheren, widerspruchsfreien und eindeutigen Fassung der Satzung. Über die einzelnen Änderungspunkte soll getrennt abgestimmt werden können. 1. Hinweis und Prüfauftrag zur Verkürzung der Ruhezeiten Die in Artikel 4 vorgesehene einheitliche Ruhezeit von 20 Jahren wird durch diesen Änderungsantrag nicht geändert. Die Verwaltung wird gebeten, spätestens vor der abschließenden Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung schriftlich darzulegen: - ob die bisher für Vierraden geltende Ruhezeit von 30 Jahren und die für Criewen und Stendell (Herrenhof) geltende Ruhezeit von 25 Jahren ursprünglich wegen besonderer Boden- oder Grundwasserverhältnisse oder aus anderen Gründen festgelegt wurden; 2 - auf welcher fachlichen Grundlage davon ausgegangen wird, dass bei Körperbestattungen auf diesen Friedhöfen künftig eine Ruhezeit von 20 Jahren ausreicht und die Verwesung innerhalb dieses Zeitraums gewährleistet ist; - ob hierzu vorhandene Genehmigungsunterlagen, Erfahrungen aus früheren Graböffnungen, Stellungnahmen der Friedhofsverwaltung oder Einschätzungen der unteren Gesundheitsbehörde herangezogen wurden; - ob die neue Ruhezeit ausschließlich für Bestattungen ab dem 1. Januar 2027 oder auch für bereits laufende Ruhezeiten gelten soll und welche Auswirkungen dies auf bestehende Grabstätten und Nutzungsrechte hätte. Soll die Verkürzung auch bereits laufende Ruhezeiten erfassen, ist hierfür vor der Beschlussfassung eine eindeutige Übergangsregelung vorzulegen. 2. Berichtigung des Artikels 5 - Urnenumbettungen Artikel 5 wird wie folgt gefasst: Artikel 5 § 12 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: Urnenumbettungen auf den Friedhöfen der Ortsteile Vierraden, Criewen, Stendell (Herrenhof), Hohenfelde, Berkholz (kommunaler Teil), Meyenburg, Neu-Galow, Niederlandin, Schöneberg und Wendemark werden von einem nach § 7 zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt. 3. Berichtigung und Ergänzung des Artikels 6 - Grabarten Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Der Änderungsbefehl in Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: '(2) § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:' b) § 13 Absatz 2 Nummer 6 - Friedhof Neu-Galow - wird um folgende Grabart ergänzt: 'd) Ehrengrabstätten' c) § 13 Absatz 2 Nummer 7 - Friedhof Schöneberg - wird wie folgt gefasst: 7. Die Grabstätten auf dem Friedhof des Ortsteils Schöneberg unterscheiden sich in a) Wahlgrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) anonyme Urnengemeinschaftsanlagen d) Urnenruhegemeinschaften mit Namensnennung e) Ehrengrabstätten. d) § 13 Absatz 2 Nummer 8 - Friedhof Niederlandin - wird um folgende Grabart ergänzt: 'f) Ehrengrabstätten' e) In § 13 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe g, Nummer 8 Buchstabe e und Nummer 9 Buchstabe e werden die Wörter 'nach Verfügbarkeit' jeweils ersetzt durch: 'soweit auf dem jeweiligen Friedhof eine entsprechende Anlage eingerichtet ist und freie, belegbare Grabstellen vorhanden sind'. 3 4. Berichtigung des Artikels 7 - Urnenwahlgrabstätten Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) § 16 Absatz 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: Auf den Friedhöfen der Ortsteile Vierraden und Hohenfelde können in Urnenwahlgrabstätten bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Auf den Friedhöfen der Ortsteile Criewen, Stendell (Herrenhof), Berkholz (kommunaler Teil), Meyenburg, Neu-Galow, Schöneberg, Niederlandin und Wendemark können in Urnenwahlgrabstätten bis zu vier Urnen beigesetzt werden. 5. Klarstellung der technischen Tabellen in Artikel 8 In den durch Artikel 8 neu eingefügten Tabellen werden sämtliche leeren Felder in der Spalte 'Mindeststärke in cm' durch die Angabe 'nicht festgelegt' ersetzt. 6. Anpassung des Artikels 9 - Anlage 3 a) Bei Nummer 7 'Friedhof Neu-Galow' wird die Bezeichnung 'Urnengemeinschaftsanlage' durch 'anonyme Urnengemeinschaftsanlage' ersetzt. b) Bei Nummer 9 'Friedhof Ortsteil Schöneberg' wird folgende Zeile ergänzt: 'anonyme Urnengemeinschaftsanlage - Rasenfläche - 0,60 x 0,60 m' 7. Ergänzung der Überleitungsvorschriften Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 10 eingefügt: Artikel 10 § 28 wird wie folgt gefasst: § 28 Überleitungsvorschriften (1) Nutzungsrechte an Grabstätten, die vor dem 1. Januar 2027 erworben oder verlängert wurden, bleiben hinsichtlich ihrer vereinbarten Dauer und ihres bisherigen Umfangs unberührt. (2) Die bei Erwerb des Nutzungsrechts zulässigen Belegungsmöglichkeiten bleiben bis zum Ablauf des bestehenden Nutzungsrechts erhalten. Verlängerungen und Neuerwerbe ab dem 1. Januar 2027 richten sich nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden Satzungsrecht. (3) Bestehende Ehrengrabstätten und die damit verbundenen dauerhaften Nutzungs-, Erhaltungs- und Pflegeverpflichtungen bleiben unberührt. (4) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche oder gestalterische Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 rechtmäßig errichtet wurden, müssen nicht allein aufgrund des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung angepasst oder beseitigt werden. Vorschriften zur Standsicherheit, Verkehrssicherheit und ordnungsgemäßen Unterhaltung bleiben unberührt. Der bisherige Artikel 10 wird Artikel 11. 8. Konsolidierte Lesefassung Die Verwaltung wird beauftragt, spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Änderungssatzung eine konsolidierte Lesefassung der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Friedhofssatzung auf der Internetseite der Stadt Schwedt/Oder zu veröffentlichen. 4 Begründung: Zu 1. Die Verkürzung entspricht den in der Beschlussvorlage dargestellten Bürgerwünschen und wird politisch unterstützt. Nach § 32 Absatz 1 BbgBestG beträgt die Mindestruhezeit für Leichen 20 Jahre und für Aschen 15 Jahre. Für Leichen muss eine längere Ruhezeit festgelegt werden, wenn die Verwesung innerhalb von 20 Jahren nicht gewährleistet ist. Die bisherigen längeren Ruhezeiten beweisen allein nicht, dass die Bodenverhältnisse einer Verkürzung entgegenstehen. Die Stadt sollte gleichwohl dokumentieren, dass keine zwingenden fachlichen oder hygienischen Gründe entgegenstehen. Die Prüfung soll die Verkürzung nicht verhindern, sondern rechtlich absichern. Zu 2. Der Entwurf bezeichnet § 12 Absatz 4 Satz 4 als Änderungsziel. Dieser Satz regelt jedoch Umbettungen von Erdbestattungen. Die besondere Regelung über Urnenumbettungen auf den Ortsteilfriedhöfen befindet sich in Satz 5. Bei unveränderter Beschlussfassung würde der für Erdbestattungen geltende Satz 4 ersetzt, während der bisherige Satz 5 bestehen bliebe. Artikel 4 regelt die Ruhezeit durch die Neufassung des § 11 bereits abschließend mit 20 Jahren. Der in Artikel 5 zusätzlich enthaltene Satz 'Die Ruhezeit für sämtliche Bestattungsarten wird für alle Friedhöfe der Stadt Schwedt/Oder einheitlich auf 20 Jahre festgelegt' ist eine inhaltliche Doppelregelung und wird ersatzlos gestrichen. Artikel 6 Absatz 1 regelt dagegen die Nutzungszeit von grundsätzlich 20 Jahren. Ruhezeit und Nutzungszeit sind unterschiedliche Rechtsbegriffe: Die Ruhezeit schützt die Totenruhe; die Nutzungszeit bestimmt die Dauer des öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts an der Grabstätte. Artikel 6 bleibt insoweit bestehen. Die Ruhezeit wird ausschließlich in § 11, die Nutzungszeit in § 13 geregelt. Zu 3. Der bisherige Änderungsbefehl kündigt lediglich eine Änderung von § 13 Absatz 2 Nummer 1 an, gibt anschließend aber die Nummern 1 bis 9 vollständig neu wieder. Der Änderungsbefehl muss sich deshalb eindeutig auf den gesamten Absatz 2 beziehen. Die bisherigen Satzungen von Schöneberg und Mark Landin führen anonyme Urnengemeinschaftsanlagen beziehungsweise Ehrengrabstätten auf. Die Ergänzungen gewährleisten die in der Beschlussvorlage angekündigte vollständige Übernahme der bislang vorgesehenen Grabarten. Die präzisierte Verfügbarkeitsregelung stellt klar, dass eine Vergabe nur erfolgt, wenn die jeweilige Anlage tatsächlich eingerichtet ist und freie Grabstellen vorhanden sind. Zu 4. Die bisherige Satzung begrenzt die Belegung in Vierraden und Hohenfelde auf zwei Urnen. Der Entwurf ersetzt diese Regelung, nennt beide Friedhöfe in der neuen Fassung aber nicht mehr. Dadurch könnte die allgemeine Regelung mit zwei, vier oder sechs Urnen maßgeblich werden. Die vorgeschlagene Fassung erhält die bisherige Begrenzung und regelt die Belegungszahlen für alle betroffenen Friedhöfe eindeutig. 5 Zu 5. Ein leeres Tabellenfeld lässt nicht erkennen, ob bewusst keine Mindeststärke vorgegeben werden soll oder eine Angabe versehentlich fehlt. Die ausdrückliche Angabe beseitigt diese Unklarheit, ohne einen fachlich nicht geprüften Zahlenwert vorzugeben. Die allgemeinen Anforderungen an Befestigung, Standsicherheit und Verkehrssicherheit bleiben unberührt. Hält die Verwaltung einen konkreten Wert für erforderlich, ist dieser vor der Beschlussfassung einzutragen. Zu 6. Die Bezeichnungen der Grabarten in § 13 und Anlage 3 müssen übereinstimmen. Die allgemeine Bezeichnung lässt offen, ob eine anonyme Anlage oder eine Urnenruhe- gemeinschaft mit Namensnennung gemeint ist. Die für Schöneberg ergänzte Grabart muss außerdem mit ihren Flächenmaßen in Anlage 3 erscheinen. Zu 7. Durch die Einbeziehung weiterer Friedhöfe werden unterschiedliche bisherige Satzungsregelungen zusammengeführt. Die Regelung schützt bereits erworbene Nutzungsrechte, zulässige Belegungsmöglichkeiten, bestehende Ehrengrabstätten und rechtmäßig errichtete Anlagen. Verlängerungen und Neuerwerbe erfolgen ab dem 1. Januar 2027 nach der neuen Satzung. Die Behandlung bereits laufender Ruhezeiten bleibt dem Ergebnis des Prüfauftrags unter Nummer 1 vorbehalten. Zu 8. Die dritte Änderung betrifft zahlreiche Vorschriften und Anlagen. Eine konsolidierte Lesefassung verbessert die Verständlichkeit, Transparenz und einheitliche Anwendung des Ortsrechts für Bürger, Bestattungsunternehmen, Steinmetzbetriebe und Verwaltung. Finanzielle Auswirkungen Durch die vorgeschlagenen Änderungen entstehen voraussichtlich keine erheblichen zusätzlichen Haushaltsbelastungen. Die Änderungen dienen überwiegend der rechtssicheren Fassung, Klarstellung und widerspruchsfreien Anwendung der Friedhofssatzung. Die Ergänzung bislang vorgesehener Grabarten setzt die in der Beschlussvorlage erklärte Absicht um, die Angebote der einbezogenen Ortsteilfriedhöfe vollständig zu übernehmen. gez. Axel Reineke Fraktionsvorsitzender

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