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Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Schwedt/Oder – 3. Änderung
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Schwedt/Oder |
| Datum | 2026-09-08 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion BvB Freie Wähler/Freie Uckermärker beantragt Änderungen zur dritten Änderung der Friedhofssatzung Schwedt/Oder. Sie unterstützt die geplante Vereinheitlichung und Verkürzung der Ruhezeiten auf 20 Jahre, fordert aber einen Prüfauftrag zu den bisherigen längeren Ruhezeiten einzelner Friedhöfe und schlägt zahlreiche redaktionelle und inhaltliche Korrektionen vor, etwa zu Urnenwahlgrabstätten, Grabarten und Übergangsvorkehrungen. Der Änderungsantrag wurde angenommen.
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Dokument
Extrahierter Text
Änderungsantrag
zur Vorlage-Nr.: SVV/151/26
Drucksache-Nr.: ÄA/033/26
Status: öffentlich
Datum: 24.08.2026
Einreicher: Fraktion BvB Freie Wähler/Freie Uckermärker
Gremium (Beratungsfolge) Sitzungstermin Zuständigkeit
Ortsbeirat Berkholz-Meyenburg 27.08.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Jamikow 27.08.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Schönow 27.08.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Schöneberg 31.08.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Kummerow 01.09.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Kunow 03.09.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Passow 03.09.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Heinersdorf 07.09.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Vierraden 07.09.2026 Vorberatung
Ortsbeirat Grünow 08.09.2026 Vorberatung
Hauptausschuss 16.09.2026 Vorberatung
Stadtverordnetenversammlung Schwedt/Oder 24.09.2026 Entscheidung
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der
Stadt Schwedt/Oder (Friedhofssatzung) – 3. Änderung
Beschlussvorschlag:
Die Fraktion BVB Freie Wähler/Freie Uckermärker beantragt, die Beschlussvorlage SVV/151/26
mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen zu beschließen.
Die mit der Vorlage vorgesehene Vereinheitlichung der Friedhofssatzungen und die Verkürzung
der Ruhezeiten auf grundsätzlich 20 Jahre werden unterstützt. Die nachfolgenden Änderungen
dienen der rechtssicheren, widerspruchsfreien und eindeutigen Fassung der Satzung.
Über die einzelnen Änderungspunkte soll getrennt abgestimmt werden können.
1. Hinweis und Prüfauftrag zur Verkürzung der Ruhezeiten
Die in Artikel 4 vorgesehene einheitliche Ruhezeit von 20 Jahren wird durch diesen
Änderungsantrag nicht geändert.
Die Verwaltung wird gebeten, spätestens vor der abschließenden Beschlussfassung in der
Stadtverordnetenversammlung schriftlich darzulegen:
- ob die bisher für Vierraden geltende Ruhezeit von 30 Jahren und die für Criewen und
Stendell (Herrenhof) geltende Ruhezeit von 25 Jahren ursprünglich wegen besonderer
Boden- oder Grundwasserverhältnisse oder aus anderen Gründen festgelegt wurden;
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- auf welcher fachlichen Grundlage davon ausgegangen wird, dass bei
Körperbestattungen auf diesen Friedhöfen künftig eine Ruhezeit von 20 Jahren
ausreicht und die Verwesung innerhalb dieses Zeitraums gewährleistet ist;
- ob hierzu vorhandene Genehmigungsunterlagen, Erfahrungen aus früheren
Graböffnungen, Stellungnahmen der Friedhofsverwaltung oder Einschätzungen der
unteren Gesundheitsbehörde herangezogen wurden;
- ob die neue Ruhezeit ausschließlich für Bestattungen ab dem 1. Januar 2027 oder auch
für bereits laufende Ruhezeiten gelten soll und welche Auswirkungen dies auf
bestehende Grabstätten und Nutzungsrechte hätte.
Soll die Verkürzung auch bereits laufende Ruhezeiten erfassen, ist hierfür vor der
Beschlussfassung eine eindeutige Übergangsregelung vorzulegen.
2. Berichtigung des Artikels 5 - Urnenumbettungen
Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
§ 12 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Urnenumbettungen auf den Friedhöfen der Ortsteile Vierraden, Criewen, Stendell (Herrenhof),
Hohenfelde, Berkholz (kommunaler Teil), Meyenburg, Neu-Galow, Niederlandin, Schöneberg
und Wendemark werden von einem nach § 7 zugelassenen Bestattungsunternehmen
durchgeführt.
3. Berichtigung und Ergänzung des Artikels 6 - Grabarten
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Änderungsbefehl in Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
'(2) § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:'
b) § 13 Absatz 2 Nummer 6 - Friedhof Neu-Galow - wird um folgende Grabart ergänzt:
'd) Ehrengrabstätten'
c) § 13 Absatz 2 Nummer 7 - Friedhof Schöneberg - wird wie folgt gefasst:
7. Die Grabstätten auf dem Friedhof des Ortsteils Schöneberg unterscheiden sich in
a) Wahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) anonyme Urnengemeinschaftsanlagen
d) Urnenruhegemeinschaften mit Namensnennung
e) Ehrengrabstätten.
d) § 13 Absatz 2 Nummer 8 - Friedhof Niederlandin - wird um folgende Grabart ergänzt:
'f) Ehrengrabstätten'
e) In § 13 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe g, Nummer 8 Buchstabe e und Nummer 9 Buchstabe
e werden die Wörter 'nach Verfügbarkeit' jeweils ersetzt durch:
'soweit auf dem jeweiligen Friedhof eine entsprechende Anlage eingerichtet ist und freie,
belegbare Grabstellen vorhanden sind'.
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4. Berichtigung des Artikels 7 - Urnenwahlgrabstätten
Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) § 16 Absatz 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Auf den Friedhöfen der Ortsteile Vierraden und Hohenfelde können in Urnenwahlgrabstätten bis
zu zwei Urnen beigesetzt werden.
Auf den Friedhöfen der Ortsteile Criewen, Stendell (Herrenhof), Berkholz (kommunaler Teil),
Meyenburg, Neu-Galow, Schöneberg, Niederlandin und Wendemark können in
Urnenwahlgrabstätten bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
5. Klarstellung der technischen Tabellen in Artikel 8
In den durch Artikel 8 neu eingefügten Tabellen werden sämtliche leeren Felder in der Spalte
'Mindeststärke in cm' durch die Angabe 'nicht festgelegt' ersetzt.
6. Anpassung des Artikels 9 - Anlage 3
a) Bei Nummer 7 'Friedhof Neu-Galow' wird die Bezeichnung 'Urnengemeinschaftsanlage'
durch 'anonyme Urnengemeinschaftsanlage' ersetzt.
b) Bei Nummer 9 'Friedhof Ortsteil Schöneberg' wird folgende Zeile ergänzt:
'anonyme Urnengemeinschaftsanlage - Rasenfläche - 0,60 x 0,60 m'
7. Ergänzung der Überleitungsvorschriften
Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 10 eingefügt:
Artikel 10
§ 28 wird wie folgt gefasst:
§ 28 Überleitungsvorschriften
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten, die vor dem 1. Januar 2027 erworben oder verlängert
wurden, bleiben hinsichtlich ihrer vereinbarten Dauer und ihres bisherigen Umfangs unberührt.
(2) Die bei Erwerb des Nutzungsrechts zulässigen Belegungsmöglichkeiten bleiben bis zum
Ablauf des bestehenden Nutzungsrechts erhalten. Verlängerungen und Neuerwerbe ab dem
1. Januar 2027 richten sich nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden Satzungsrecht.
(3) Bestehende Ehrengrabstätten und die damit verbundenen dauerhaften Nutzungs-,
Erhaltungs- und Pflegeverpflichtungen bleiben unberührt.
(4) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche oder gestalterische Anlagen, die vor
dem 1. Januar 2027 rechtmäßig errichtet wurden, müssen nicht allein aufgrund des
Inkrafttretens dieser Änderungssatzung angepasst oder beseitigt werden. Vorschriften zur
Standsicherheit, Verkehrssicherheit und ordnungsgemäßen Unterhaltung bleiben unberührt.
Der bisherige Artikel 10 wird Artikel 11.
8. Konsolidierte Lesefassung
Die Verwaltung wird beauftragt, spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der
Änderungssatzung eine konsolidierte Lesefassung der ab dem 1. Januar 2027 geltenden
Friedhofssatzung auf der Internetseite der Stadt Schwedt/Oder zu veröffentlichen.
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Begründung:
Zu 1.
Die Verkürzung entspricht den in der Beschlussvorlage dargestellten Bürgerwünschen und wird
politisch unterstützt. Nach § 32 Absatz 1 BbgBestG beträgt die Mindestruhezeit für Leichen 20
Jahre und für Aschen 15 Jahre. Für Leichen muss eine längere Ruhezeit festgelegt werden,
wenn die Verwesung innerhalb von 20 Jahren nicht gewährleistet ist.
Die bisherigen längeren Ruhezeiten beweisen allein nicht, dass die Bodenverhältnisse einer
Verkürzung entgegenstehen. Die Stadt sollte gleichwohl dokumentieren, dass keine
zwingenden fachlichen oder hygienischen Gründe entgegenstehen. Die Prüfung soll die
Verkürzung nicht verhindern, sondern rechtlich absichern.
Zu 2.
Der Entwurf bezeichnet § 12 Absatz 4 Satz 4 als Änderungsziel. Dieser Satz regelt jedoch
Umbettungen von Erdbestattungen. Die besondere Regelung über Urnenumbettungen auf den
Ortsteilfriedhöfen befindet sich in Satz 5. Bei unveränderter Beschlussfassung würde der für
Erdbestattungen geltende Satz 4 ersetzt, während der bisherige Satz 5 bestehen bliebe.
Artikel 4 regelt die Ruhezeit durch die Neufassung des § 11 bereits abschließend mit 20 Jahren.
Der in Artikel 5 zusätzlich enthaltene Satz 'Die Ruhezeit für sämtliche Bestattungsarten wird für
alle Friedhöfe der Stadt Schwedt/Oder einheitlich auf 20 Jahre festgelegt' ist eine inhaltliche
Doppelregelung und wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 6 Absatz 1 regelt dagegen die Nutzungszeit von grundsätzlich 20 Jahren. Ruhezeit und
Nutzungszeit sind unterschiedliche Rechtsbegriffe: Die Ruhezeit schützt die Totenruhe; die
Nutzungszeit bestimmt die Dauer des öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts an der Grabstätte.
Artikel 6 bleibt insoweit bestehen. Die Ruhezeit wird ausschließlich in § 11, die Nutzungszeit in
§ 13 geregelt.
Zu 3.
Der bisherige Änderungsbefehl kündigt lediglich eine Änderung von § 13 Absatz 2 Nummer 1
an, gibt anschließend aber die Nummern 1 bis 9 vollständig neu wieder. Der Änderungsbefehl
muss sich deshalb eindeutig auf den gesamten Absatz 2 beziehen.
Die bisherigen Satzungen von Schöneberg und Mark Landin führen anonyme
Urnengemeinschaftsanlagen beziehungsweise Ehrengrabstätten auf. Die Ergänzungen
gewährleisten die in der Beschlussvorlage angekündigte vollständige Übernahme der bislang
vorgesehenen Grabarten. Die präzisierte Verfügbarkeitsregelung stellt klar, dass eine Vergabe
nur erfolgt, wenn die jeweilige Anlage tatsächlich eingerichtet ist und freie Grabstellen
vorhanden sind.
Zu 4.
Die bisherige Satzung begrenzt die Belegung in Vierraden und Hohenfelde auf zwei Urnen. Der
Entwurf ersetzt diese Regelung, nennt beide Friedhöfe in der neuen Fassung aber nicht mehr.
Dadurch könnte die allgemeine Regelung mit zwei, vier oder sechs Urnen maßgeblich werden.
Die vorgeschlagene Fassung erhält die bisherige Begrenzung und regelt die Belegungszahlen
für alle betroffenen Friedhöfe eindeutig.
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Zu 5.
Ein leeres Tabellenfeld lässt nicht erkennen, ob bewusst keine Mindeststärke vorgegeben
werden soll oder eine Angabe versehentlich fehlt. Die ausdrückliche Angabe beseitigt diese
Unklarheit, ohne einen fachlich nicht geprüften Zahlenwert vorzugeben. Die allgemeinen
Anforderungen an Befestigung, Standsicherheit und Verkehrssicherheit bleiben unberührt.
Hält die Verwaltung einen konkreten Wert für erforderlich, ist dieser vor der Beschlussfassung
einzutragen.
Zu 6.
Die Bezeichnungen der Grabarten in § 13 und Anlage 3 müssen übereinstimmen.
Die allgemeine Bezeichnung lässt offen, ob eine anonyme Anlage oder eine Urnenruhe-
gemeinschaft mit Namensnennung gemeint ist. Die für Schöneberg ergänzte Grabart muss
außerdem mit ihren Flächenmaßen in Anlage 3 erscheinen.
Zu 7.
Durch die Einbeziehung weiterer Friedhöfe werden unterschiedliche bisherige
Satzungsregelungen zusammengeführt. Die Regelung schützt bereits erworbene
Nutzungsrechte, zulässige Belegungsmöglichkeiten, bestehende Ehrengrabstätten und
rechtmäßig errichtete Anlagen. Verlängerungen und Neuerwerbe erfolgen ab dem
1. Januar 2027 nach der neuen Satzung. Die Behandlung bereits laufender Ruhezeiten bleibt
dem Ergebnis des Prüfauftrags unter Nummer 1 vorbehalten.
Zu 8.
Die dritte Änderung betrifft zahlreiche Vorschriften und Anlagen. Eine konsolidierte Lesefassung
verbessert die Verständlichkeit, Transparenz und einheitliche Anwendung des Ortsrechts für
Bürger, Bestattungsunternehmen, Steinmetzbetriebe und Verwaltung.
Finanzielle Auswirkungen
Durch die vorgeschlagenen Änderungen entstehen voraussichtlich keine erheblichen
zusätzlichen Haushaltsbelastungen. Die Änderungen dienen überwiegend der rechtssicheren
Fassung, Klarstellung und widerspruchsfreien Anwendung der Friedhofssatzung. Die
Ergänzung bislang vorgesehener Grabarten setzt die in der Beschlussvorlage erklärte Absicht
um, die Angebote der einbezogenen Ortsteilfriedhöfe vollständig zu übernehmen.
gez. Axel Reineke
Fraktionsvorsitzender
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