Startseite › Oldenburg › Antrag
Antrag zur Änderung der Baumschutzsatzung (Antrag der Fraktionen SPD/BSW vom 18.05.2026), Berichtsvorlage zu Fraktionsantrag
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Oldenburg |
| Datum | 2026-09-10 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die SPD- und BSW-Fraktionen beantragen Änderungen der Baumschutzsatzung der Stadt Oldenburg, die seit einem Jahr gilt. Kritische Rückmeldungen zur Satzung betreffen insbesondere Gebühren und Ausgleichspflichten bei erkrankten oder gefährdenden Bäumen. Die Fraktionen fordern u.a. niedrigere Stammumfänge bei Ersatzpflanzungen, Gebührenbefreiungen, eine Härtefallregelung ohne Gebühren und Ausgleichspflicht sowie eine kostenfreie Vorberatung vor formeller Antragstellung. Zudem soll die Verwaltung einen Bericht zu den Erfahrungen des ersten Anwendungsjahres vorlegen.
Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.
Dokument
Extrahierter Text
Fraktionen im Rat der Stadt Oldenburg
Frau Stadtbaurätin
Christine Petra Schacht
Industriestraße 1
26121 Oldenburg
18.05.2026
Sehr geehrte Frau Schacht,
im vergangenen Jahr wurde die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung, zur Pflege und
zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Oldenburg beschlossen. Auch
nach dem Bürgerentscheid vom 22. Februar 2026 hat die Satzung Bestand.
Die ablehnenden Stimmen beim Bürgerentscheid und die zahlreichen
Rückmeldungen aus der Bürgerschaft haben hingegen aufgezeigt, dass einzelne
Regelungen der Satzung kritisch gesehen werden. Dies betrifft insbesondere den
Umgang mit erkrankten oder gefährdenden Bäumen sowie mit Bäumen, deren Erhalt
aus tatsächlichen Gründen (z. B. Platzmangel) nicht möglich ist. In diesem
Zusammenhang werden vor allem die Ausgleichspflichten sowie die Gebührenpflicht
für Antragsverfahren als belastend empfunden.
Vor diesem Hintergrund beantragen die SPD-Fraktion und die BSW-Fraktion
folgenden Tagesordnungspunkt für die Sitzungen des ASUK am 11.06.2026, des VA
und Rates am 29.06.2026 aufzunehmen:
Änderungen der Baumschutzsatzung
Beschluss:
1. Ergänzung der Satzung (§ 3 Abs. 3a))
Es soll folgender Text (hier fett geschrieben) ergänzt werden:
Beschädigungen im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
das Kappen von Bäumen sowie die Durchführung nicht sachgerechter
Pflegemaßnahmen, die den Baum nachhaltig schwächen und den
Pilzbefall fördern...
2. Ergänzung der Satzung (§ 4 Abs. 1e))
Die Satzung ist dahingehend zu ergänzen, dass eine Befreiung von den
Regelungen (insbesondere ohne Gebühren- und Ausgleichspflicht) möglich
ist. Dazu ist ein Punkt e) einzusetzen.
e) die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer nicht
beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem
Schutzzweck der Satzung vereinbar ist.
3. § 7 wird in folgenden Punkten ergänzt bzw. geändert
(1) (…), ist die Antragsstellerin bzw. der Antragssteller zur sachgerechten
(eigenen) Ersatzpflanzung wie folgt verplfichtet.
a) (…) ist ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von
mindestens 20 bis 25 Zentimeter (gemessen in einem Meter über dem
Erdboden) nachzupflanzen wird ersetzt durch: ein Jungbaum
(Stammumfang 12 – 14 cm) nachzupflanzen.
(2) (…) Der/die betroffene Eigentümer*in wird von den Gebühren der
Beratung befreit.
(5) Ausnahmen oder Befreiungen sollen grundsätzlich mit
Nebenbestimmungen verbunden werden, die sicherstellen, dass in
dokumentiert begründeten Fällen von den Absätzen 1 a)-d) abgewichen
werden kann.
4. § 8 wird in folgenden Punkten ergänzt bzw. geändert
(1) (…) hat er eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,- Euro je Baum (…)
(2) Ausnahmen oder Befreiungen sollen Grundsätzlich mit
Nebenbestimmungen verbunden werden, die sicherstellen, dass die
Grundsätzlichkeit der Satzung verfolgt wird, aber angemessen auf die
Situation vor Ort reagiert werden kann.
5. Bericht der Verwaltung:
Die Verwaltung wird beauftragt, einen ausführlichen Bericht über die Erfahrungen
im ersten Jahr der Anwendung der Baumschutzsatzung schriftlich vorzulegen.
Dabei sollen insbesondere praktische Vollzugsfragen, Fallzahlen sowie
Rückmeldungen aus der Bürgerschaft berücksichtigt werden.
6. Niedrigschwellige Vorprüfung:
Es wird geprüft, wie in mündlich dargestellten begründeten Fällen vor der
formellen Antragstellung eine kostenfreie und unbürokratische Vorberatung
ermöglicht werden kann.
Ziel ist es, bereits auf Grundlage einer glaubhaft geschilderten Sachlage (z. B.
telefonisch oder nach Erstkontakt) eine fachliche Ersteinschätzung durch die
Verwaltung zu ermöglichen, ohne dass hierfür Gebühren oder letztlich
Ausgleichszahlungen ausgelöst werden
Begründung:
Die Baumschutzsatzung besteht seit einem Jahr. Erste Erfahrungen konnten
gesammelt werden. Auch nach dem Bürgerentscheid bleibt die Satzung bestehen.
Dennoch sind einige kritische Rückmeldungen, die auch als Begründung der
Organisator*innen des Bürgerentscheids eingegangen sind berechtigt. An einigen
Stellen soll daher in der Satzung nachjustiert werden. Sehr kritisch wird immer wieder
der Umgang mit kranken Bäumen erwähnt: Muss ein Baum gefällt werden, weil er
erkrankt ist oder eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellt, kann nach
geltendem Recht eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Derzeit sind jedoch
sowohl die Antragstellung als auch regelmäßig die Verpflichtung zu
Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen vorgesehen.
Dies führt insbesondere in Fällen, in denen weder ein Verschulden noch ein
besonderer Eigennutz der Eigentümerin bzw. des Eigentümers vorliegt, zu
Akzeptanzproblemen und ggf. zu erheblichen finanziellen Belastungen.
Um hier eine praxisgerechte und bürgerfreundliche Lösung zu schaffen, soll eine
niedrigschwellige Vor-Ort-Begutachtung durch die zuständige Fachbehörde
ermöglicht werden. Erfolgt diese auf Initiative der Eigentümerin bzw. des
Eigentümers und bestätigt sich dabei die Notwendigkeit einer Fällung aus objektiven
Gründen (z. B. Krankheit oder Gefährdung), soll im Regelfall auf die Erhebung von
Gebühren sowie auf Ausgleichsmaßnahmen verzichtet werden können.
Die vorgeschlagene Ergänzung der Härtefallregelung dient dazu, Einzelfälle
angemessen zu berücksichtigen, ohne den grundsätzlichen Schutzzweck der
Satzung zu beeinträchtigen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
für die Fraktionen
für die SPD-Fraktion für die BSW-Fraktion
Paul Behrens Hans-Henning Adler
Thomas Klein
Margrit Conty
Nicole Piechotta
Text aus PDF extrahiert