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Leitlinien über die Anwendungsfälle des "Bauturbos"; Übertragung von Entscheidungen nach § 36a BauGB an den Verwaltungsausschuss
Abgelehnt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Nienburg/Weser |
| Datum | 2026-09-09 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Bürgermeister der Stadt Nienburg/Weser beantragte die Verabschiedung von Leitlinien zur Anwendung des Bauturbo-Gesetzes sowie die Übertragung von Entscheidungen nach § 36a BauGB an den Verwaltungsausschuss und die Verwaltung. Dies soll die zügige Schaffung von Wohnraum ermöglichen und Verwaltungsaufwand reduzieren. Der Rat verwarf den Antrag am 17. November 2026.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Nienburg/Weser
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage Nr.: 6/023/2026
öffentlich
Datum: 13.07.2026 Produkt: 60 Stadtentwicklung
Stadtentwicklung
Auskunft erteilt: Becker, Heike
Beratungsfolge:
Datum: Gremium:
09.09.2026 Ortsrat Holtorf
16.09.2026 Ortsrat Erichshagen-Wölpe
17.09.2026 Ortsrat Langendamm
01.10.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung
05.10.2026 Verwaltungsausschuss
17.11.2026 Rat der Stadt Nienburg/Weser
Sachbetreff:
hier:
1. Beschluss über die Leitlinien in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes zur
Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Bauturbo)
2. Beschluss über die Übertragung der Entscheidung nach § 36a BauGB an den
Verwaltungsausschuss
3. Beschluss über die Ermächtigung der Entscheidung nach § 36a BauGB an die
Verwaltung, wenn Zustimmungsfiktion droht
Finanzielle Auswirkungen:
Keine Mittelbedarf < 10.000 € u. planmäßig verfügbar
Mittelbedarf > 10.000 € (s. Anlage Finanzierung)
Teilauftrag für eine beschlossene Gesamtmaßnahme; der festgelegte
Finanzrahmen wird nicht überschritten (daher ohne Anlage Finanzierung)
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat beschließt die Leitlinien in Bezug auf die Anwendungsfälle des Gesetzes
zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Bauturbos)
sowie die Erläuterungen dazu gem. der Anlage 1.
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Drucksache Nr.: 6/023 / Seite 1 von 5
2. Der Rat überträgt die Entscheidung nach § 36a BauGB dem Verwaltungsausschuss
gem. § 58 NKomVG (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) in folgenden
Fällen:
I. Bei Vorhaben von geringem Ausmaß im Geltungsbereich eines Bebau-
ungsplanes gem. § 30 BauGB
II. Bei Vorhaben von geringem Ausmaß innerhalb der im Zusammenhang be-
bauten Ortsteile gem. § 34 BauGB
III. Sofern bei Vorhaben eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist und
der Rat seine Zustimmung gem. § 36a BauGB nicht unter Einhaltung der
Frist erteilen kann.
3. Der Rat ermächtigt die Verwaltung gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 NKomVG (Nie-
dersächsisches Kommunalverfassungsgesetzt) bei drohender Zustimmungsfiktion
die erforderliche Zustimmung nach § 36a BauGB zu versagen.
Der Rat behält sich das Recht vor Jederzeit die Übertragung der Entscheidung gem. §
36a BauGB zu widerrufen.
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Sachdarstellung:
Am 30. Oktober 2025 trat das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung (Bauturbo) in Kraft.
Ziel dieses Gesetzes ist es bezahlbaren Wohnraum zügig zu schaffen und den Verwal-
tungsaufwand zu reduzieren.
Das Gesetz ist bis zum 31.12.2030 befristet.
An den nachfolgend gelisteten Paragraphen des Baugesetzbuches hat es Neuerungen
durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsiche-
rung (Bauturbo) gegeben.
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile
§ 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
§ 36a Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwal-
tungsbehörde
§ 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder
§ 37a Außenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur
Landesverteidigung
§ 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem ange-
spannten Wohnungsmarkt
§ 216a Unwirksamkeit von Bebauungsplänen mit Abweichungen von der Techni-
schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
§ 246e Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau
§ 250 Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Woh-
nungsmärkten
Die in erster Linie für die Praxis (siehe oben fettgedruckte Paragraphen) relevanten Än-
derungen des Baugesetzbuches werden unter Berücksichtigung städtebaulich und bau-
planungsrechtlicher Aspekte bei Vorhaben näher betrachtet.
Zu den städtebaulichen und planungsrechtlichen Änderungen des BauGB´s:
Die Möglichkeiten der Befreiungen wurden um Absatz 3 ergänzt, siehe § 31 Ausnah-
men und Befreiungen.
Demnach können zu Gunsten des Wohnungsbaus in Einzelfällen oder in mehreren ver-
gleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn
die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Be-
langen vereinbar ist. Die Befreiung nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbeson-
dere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraus-
sichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat.
Zudem wurde § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile um den Absatz 3b ergänzt. Dieser eröffnet nunmehr vom Erforder-
nis des Einfügens auch in mehreren vergleichbaren Fällen abweichen zu können, wenn
das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Handelt es sich
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um eine Umnutzung vorhandener Gebäude so müssen diese zulässigerweise errichtet
worden sein, siehe dazu Abs. 3a Nr. b.
In § 34 Abs. 2 wurde der Satz eingefügt, dass § 31 Abs. 2 über die Befreiungen ent-
sprechend anzuwenden ist.
Mit dem neu eingefügten § 36a Zustimmung der Gemeinde, erhält die Gemeinde ein
Zustimmungsrecht, welches sich deutlich von § 36 Einvernehmen der Gemeinde und
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unterscheidet. Mit § 36a erteilt die Ge-
meinde die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städte-
baulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Sie kann ihre Zustimmung unter der
Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauli-
che Anforderungen einzuhalten. Hierzu können Bedingungen in einem städtebaulichen
Vertrag geregelt werden, der mit in das Zustimmungsverfahren eingebunden wird. Kon-
kret können die Bedingungen aus einem städtebaulichen Vertrag Bestandteil einer Zu-
stimmung werden.
Mit § 246e „Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau“ hat der Gesetzgeber
die Möglichkeit eröffnet von den Vorschriften des Baugesetzbuches oder den aufgrund
des Baugesetzbuches erlassenen Vorschriften abzuweichen, wenn die Abweichung un-
ter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen (siehe dazu die
§§ 1 Abs. 6, 1a und § 35 Abs. 3 BauGB, der Katalog ist nicht abschließend) vereinbar
ist und das Vorhaben Wohnzwecken dient. Die Verknüpfung mit einem angespannten
Wohnungsmarkt (§ 201a BauGB) ist weggefallen.
Durch diese sogenannte Experimentierklausel (§ 246e BauGB) haben die Gemeinden
nunmehr die Möglichkeit Wohnbauvorhaben auch in Gebieten (Bebauungsplangebiete/
faktische Baugebiete) zuzulassen, die bisher nicht für Wohnzwecke geeignet waren,
z.B. in Industrie- oder Gewerbegebieten.
Die neuen Zulassungsregelungen für den Wohnungsbau erweitern somit die Möglich-
keiten, Vorhaben ohne ein Bauleitplanverfahren zuzulassen. Dabei bleiben durch die
notwendige Zustimmung der Gemeinde (Ausnahme: § 34 Abs. 3a BauGB) die kommu-
nale Planungshoheit und damit die Vereinbarkeit mit der geordneten städtebaulichen
Entwicklung gewahrt. Auch die Umweltschutzanforderungen bleiben erhalten, werden
allerdings von der Ebene der Planung auf die Genehmigungsebene verlagert, was unter
anderem die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (ergibt sich aus der
überschläglichen Prüfung, wenn das Vorhaben zusätzliche Umweltauswirkungen her-
vorruft) oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedingt.
Mit der Möglichkeit in Gebieten, in denen bisher das Wohnen unzulässig war, Wohnen
zuzulassen, können Nutzungskonflikte entstehen, die in letzter Konsequenz auch
Schadenersatzansprüche an die Gemeinde hervorrufen können.
Um das Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsiche-
rung (Bauturbo) zur Anwendung zu bringen, ist der Beschluss über die Leitlinien erfor-
derlich. Durch den Beschluss sollen grundsätzliche Regelungen aufgestellt werden, die
mit den städtebaulichen Zielen der Stadt konform gehen. Die Zustimmung nach § 36a
BauGB erteilt das Organ einer Kommune, das nach dem Niedersächsischen Kommu-
nalverfassungsgesetz die Entscheidungskompetenz inne hat. Bei der Stadt Nienburg ist
das der Rat der Stadt.
§ 36a BauGB regelt die Zustimmung der Gemeinde zu Vorhaben. Der Gesetzgeber
wollte mit § 36a BauGB die Planungshoheit der Gemeinde stärken und in den Fokus
rücken. Nur wenn ein Vorhaben mit den Zielen der Gemeinde und der städtebaulichen
Entwicklung konform geht, ist die Zustimmung zu erteilen. Die Gemeinde hat nach Ein-
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gang des Ersuchens eine Frist von 3 Monaten, um die Zustimmung zu versagen. Ver-
streicht diese Frist, tritt Zustimmungsfiktion ein und der Antrag gilt planungsrechtlich als
genehmigt. Gibt die Gemeinde der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung nach
§ 36a BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme verlängert sich die Frist um die Dauer der
Stellungnahmefrist (höchstens um einen Monat).
Aufgrund dieser engen Fristen ist die Übertragung/Ermächtigung der Entscheidung
nach § 36a BauGB in bestimmten Fällen, siehe Beschlussvorschlag zu Nr. 2 und 3, er-
forderlich. Die Fristen für das Baugenehmigungsverfahren nach Niedersächsischer
Bauordnung (NBauO) bleiben davon unberührt.
Nach einem Anwendungsfenster von neun bis 12 Monaten erfolgt eine Rückmeldung an
den Rat über die bisherige Entwicklung der Wohnraumschaffung unter Anwendung des
„Bauturbos“ sofern der Rat der Stadt dies wünscht.
Anlagen:
Anlage 1: Leitlinien m. Erläut.
Anlage 2: Muster-Einführungserlass
Anlage 3: Grafischer Ablaufplan
Anlage 4: § 1 Abs. 6 BauGB öffentl. Belange
Anlage 5: § 35 Abs. 3 BauGB öffentl. Belange
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