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Tischvorlage zum Antrag der Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN: Prüfung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L 269 (Rheidter Str. ) zwischen Süd- und Eifelstraße

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeNiederkassel
Datum2026-09-08
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN beantragt die Prüfung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L 269 (Rheidter Straße) auf 50 oder 70 km/h sowie die Prüfung der zukünftigen Klassifizierung der Straße. Die Verwaltung lehnt eine Geschwindigkeitsbeschränkung ab, da nach verkehrsrechtlicher Prüfung keine qualifizierte Gefahrenlage vorliegt. Zur zweiten Frage: Der Rat beschloss 2024 bereits die Abstufung von Teilstrecken der L 269 zur Gemeindestraße nach Fertigstellung der L269n.

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Extrahierter Text

Stadt Niederkassel Tischvorlage Der Bürgermeister Ö 3.1 (Amt - Aktenzeichen) Vorlagen-Nr. 0632/2025-2030 FB 10 / Bürger Zur Sitzung Ausschuss für Bauen und Verkehr 08.09.2026 öffentlich Kenntnisnahme Tischvorlage zum Antrag der Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN: Beratungs- Prüfung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L 269 (Rheidter Str. gegenstand ) zwischen Süd- und Eifelstraße Sachverhalt: Die vorliegende Tischvorlage ersetzt die als Tagesordnungspunkt Ö 3 eingebrachte Sitzungsvorlage. Am 25.08.2026 stellte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgenden Antrag: Anfrage zum Thema: Prüfung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L269 (Rheidter Straße) zwischen Südstraße und Eifelstraße die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt, für die o.g. Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr den o.g. Antrag mit folgenden Prüfaufträgen auf die Tagesordnung zu nehmen: 1. Prüfung einer durchgehenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L269 (Rheidter Straße) zwischen Südstraße und Eifelstraße (ggf. mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises sowie dem Landesbetrieb Straßen.NRW) Zu prüfen ist insbesondere: - Kann auf dem genannten Abschnitt eine durchgehende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h oder auf 70 km/h - entsprechend der Beschränkung auf Tempo 70 zwischen Niederkassel Ort und Rheidt, eingeführt werden? - Lässt sich der Lückenschluss-Grundsatz für Tempo-30-Strecken nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 4 StVO analog auf Tempo-50-Strecken in unserem Stadtgebiet übertragen? - Welches Ergebnis hat die in 2020 beauftragte Prüfung des Versetzen der Ortseingangs- und Ausgangsschilder ergeben (s. Beschluss SessionNet | TOP Ö 3: Antrag der SPD- Fraktion; hier:Tempolimit L 269 zwischen Rheidt und Mondorf ) 2. Prüfung der zukünftigen Klassifizierung der L269 (ggf. mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises sowie dem Landesbetrieb Straßen.NRW) Ist nach Fertigstellung der geplanten L269n damit zu rechnen, dass die heutige Rheidter Straße ihre Funktion als Landesstraße verliert und zu einer Kreis- oder Gemeindestraße abgestuft wird? Die Begründung ist dem als Anlage beigefügten Antrag zu entnehmen. Die Verwaltung hat die Anfrage ausführlich unter verkehrsrechtlichen Maßgaben geprüft und nimmt hierzu wie folgt Stellung: Zu 1.: Bereits 2021 wurden die Standorte der Ortstafeln auf der L 269 im Bereich Rheidt und Mondorf durch die Straßenverkehrsbehörde in Zusammenarbeit mit der Kreispolizeibehörde geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass viele der Ortstafeln nicht ordnungsgemäß aufgestellt worden sind und versetzt werden müssen. Ortstafeln (VZ 310) sind amtliche Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsordnung. Der Standort der Ortstafel bestimmt wo eine geschlossene Ortschaft beginnt und endet. Die Standorte dürfen jedoch nicht wahllos gewählt werden, sondern sieht die Verwaltungsvorschrift hierzu genaue Regelungen vor. Randnummer 1 I zu Zeichen 310 und 311 der Verwaltungsvorschift zur StVO besagt hier klar, dass die Zeichen ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel dort anzuordnen sind, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden. Entlang der L 269 im Bereich zwischen Binger Straße und Hummerich findet keine Erschließung der bebauten Grundstück über die L269 statt. Dementsprechend müssten die bestehenden Ortstafeln entfernt und an folgenden Orten platziert werden: - L 269 Höhe Binger Straße - L 269 Höhe Hummerich - Südstraße sowohl in östlicher als auch in westlicher Richtung - Eifelstraße - Robert-Bosch-Straße Die hätte zur Folge, dass sich der Bereich außerhalb der geschlossenen Ortschaft nunmehr von der Binger Straße bis zum Hummerich erstreckt und nicht wie bislang im kurzen Teilstück zwischen der Südstraße und der Eifelstraße und damit eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist. Der Antrag erbittet die Prüfung der Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der L 269 auf 50 km/h bzw. auf 70 km/h. Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zeichen 274 spielen eine entscheidende Rolle bei der Regelung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit auf außerörtlichen Straßen. Die Festlegung von Geschwindigkeitsbeschränkungen außerorts bedarf einer gründlichen Prüfung. Geschwindigkeitsbeschränkungen mit dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) dürfen nur angeordnet werden, wenn Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (Zeichen 625) nicht ausreichen, um den Verkehr zu regeln (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1). Grundsätzlich dürfen Verkehrszeichen immer nur dort aufgestellt werden, wo sie wegen der besonderen Umstände zwingend erforderlich sind (§ 45 Abs. 9 S. 1 StVO). Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur verfügt werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO). Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, wird auch als qualifizierte Gefahrenlage bezeichnet. Fahrzeugführer dürfen ab dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO). Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) beschränkt den fließenden Verkehr. Daneben ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erforderlichkeit des Nachweises einer qualifizierten Gefahrenlage bei Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) insbesondere davon abhängt, welcher Sachverhalt vorliegt. Hierfür gibt es besondere Sachverhalte bei welchen die Geschwindigkeitsbeschränkung außerhalb geschlossener Ortschaften angepasst werden können. Hierzu zählen u. a. - Geschwindigkeitsbedingte Unfälle - Kurvenbereiche - Gefällstrecken - besonders unebene Fahrbahnen - Steigungsstrecken - Gefährdung von Fußgängern oder Radfahrern - Verstetigung des Verkehrsflusses (Lückenschluss) - Lärmschutz - Luftreinhaltung Sämtliche dieser besonderen Sachverhalte sind nach ausführlicher Prüfung für die L 269 nicht einschlägig und begründen damit nicht die Anordnung des VZ 274 zur Herabsenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h bzw. 50 km/h. Dementsprechend muss der Antrag aus verkehrsrechtlicher Sicht abgelehnt werden und eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der L 269 kann nicht erfolgen. Die Umsetzung der Ergebnisse der Prüfung aus 2021 steht weiterhin noch aus. Zu 2.: Der Rat hat am 06.02.2024 bereits der Abstufung von Teilstrecken der L 269 und L 332 zur Gemeindestraße mit Straßenbaulastwechsel an die Stadt Niederkassel gem. vorliegendem Klassifizierungs-/Umstufungskonzept „L 269 OU Mondorf/Rheidt“ des Landesbetriebes Straßenbau NRW zugestimmt (SessionNet | Umstufung und Baulastübernahme von Teilstrecken der L 269 und L 332). Lediglich der Zeitpunkt dieser Umstufung steht noch nicht fest. Diese wird erst durchgeführt, wenn alle Bauabschnitte der L269n fertiggestellt und die erforderlichen Ausbesserungsarbeiten an der zu übertragenen Straßenabschnitte abgeschlossen sind. Der Ausschuss für Bauen und Verkehr dankt der Verwaltung für die Prüfung des Sachverhaltes und nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Anlage: Prüfung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L269 (Rheidter Straße) zwischen Südstraße und Eifelstraße

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