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Antrag "Speicherung des Wählerverzeichnisses vom 14. September 2025 für die Wahl 2030

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeNiederkassel
Datum2026-09-09
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Drei Ausschussmitglieder beantragten die Speicherung des Wählerverzeichnisses von der Wahl am 14. September 2025 für die Wahl 2030. Die Stadtverwaltung lehnt den Antrag ab, da eine längerfristige Speicherung datenschutzrechtlich unzulässig ist – die Daten wurden nur für die Organisation jener Wahl erhoben. Zudem sei eine Speicherung sinnlos, da in fünf Jahren erhebliche Bevölkerungsveränderungen einträten. Der Wahlprüfungsausschuss bescheinigte bereits die Gültigkeit der Wahl.

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Dokument

Extrahierter Text

Stadt Niederkassel Sitzungsvorlage Der Bürgermeister (Amt - Aktenzeichen) Vorlagen-Nr. 0603/2025-2030 FB 10 / Bürger Zur Sitzung Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 09.09.2026 öffentlich Kenntnisnahme I ntegration Beratungs- Antrag "Speicherung des Wählerverzeichnisses vom 14. September gegenstand 2025 für die Wahl 2030 Sachverhalt: Mit Schreiben vom 08.08.2026 haben drei Mitglieder des Ausschusses den Antrag auf „Speicherung des Wählerverzeichnisses vom 14. September 2025 für die Wahl 2030“ gestellt. Der genaue Wortlaut sowie die Begründung des Antrages sind der beigefügten Anlage zu entnehmen. Grundsätzlich wird jedes Wählerverzeichnis aus dem aktuellen Datenbestand des Einwohnermeldeamtes am Stichtag aufgebaut. Jede Person, die die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllt, wird automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dies gilt auch für Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft durch ein Einbürgerungsverfahren erlangt haben. Bei der letzten Wahl am 14.09.2025 haben zum Beispiel drei Personen, die drei Tage vor dem Wahltermin ihre Einbürgerungsurkunde erhalten haben, kurz vor der Wahl noch einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines gestellt. Diesen Anträgen wurde durch die Erteilung eines sogenannten unabhängigen Wahlscheins stattgegeben. So konnten diese Wahlberechtigten sowohl an der Kommunalwahl wie auch an der Wahl für den damaligen Integrationsrat (heute: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration) teilnehmen. Insofern ist die Aussage, dass die Eintragung eingebürgerter Personen in das Wählerverzeichnis nicht sichergestellt ist, falsch. Darüber hinaus ist eine weitergehende Speicherung des Wählerverzeichnisses nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig. Die im Wählerverzeichnis gespeicherten Daten sind nur für die Organisation und Durchführung der Wahl am 14. September 2025 erhoben worden und müssen nach Ablauf der Frist vernichtet werden, es sei denn, es läuft ein wahlrechtliches Klageverfahren. Der Wahlprüfungsausschuss der Stadt Niederkassel hat in seiner Sitzung am 03.12.2025 die Vorprüfung der Gültigkeit der damaligen Integrationsratswahl abgeschlossen und dem Rat der Stadt Niederkassel die Feststellung der Gültigkeit der Wahl empfohlen. Diese Feststellung hat der Rat der Stadt Niederkassel am 10.12.2025 getroffen. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind nicht eingegangen. Auch eine Klage ist nicht erhoben worden, so dass keine Veranlassung für eine weitere Speicherung der Daten besteht. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Antrages auf „Speicherung des Wählerverzeichnisses vom 14. September 2025 für die Wahl 2030“. Im Übrigen wäre eine solche Speicherung unsinnig, da aufgrund der in den fünf Jahren zwischen den Wahlen liegenden Zeitraum, so viele Änderungen durch Zu- und Wegzüge sowie Sterbefälle, Hochzeiten und Scheidungen erfolgen, so dass ein Vergleich zwischen altem und neuem Wählerverzeichnis einen sehr hohen Arbeitsaufwand darstellen würde. Beschlussvorschlag: Der Antrag auf „Speicherung des Wählerverzeichnisses vom 14. September 2025 für die Wahl 2030“ wird abgelehnt.

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