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Antrag "Speicherung des Wählerverzeichnisses vom 14. September 2025 für die Wahl 2030
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Niederkassel |
| Datum | 2026-09-09 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Drei Ausschussmitglieder beantragten die Speicherung des Wählerverzeichnisses von der Wahl am 14. September 2025 für die Wahl 2030. Die Stadtverwaltung lehnt den Antrag ab, da eine längerfristige Speicherung datenschutzrechtlich unzulässig ist – die Daten wurden nur für die Organisation jener Wahl erhoben. Zudem sei eine Speicherung sinnlos, da in fünf Jahren erhebliche Bevölkerungsveränderungen einträten. Der Wahlprüfungsausschuss bescheinigte bereits die Gültigkeit der Wahl.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Niederkassel
Sitzungsvorlage
Der Bürgermeister
(Amt - Aktenzeichen)
Vorlagen-Nr. 0603/2025-2030
FB 10 / Bürger
Zur Sitzung
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 09.09.2026 öffentlich Kenntnisnahme
I ntegration
Beratungs- Antrag "Speicherung des Wählerverzeichnisses vom 14. September
gegenstand 2025 für die Wahl 2030
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 08.08.2026 haben drei Mitglieder des Ausschusses den Antrag auf
„Speicherung des Wählerverzeichnisses vom 14. September 2025 für die Wahl 2030“
gestellt.
Der genaue Wortlaut sowie die Begründung des Antrages sind der beigefügten Anlage zu
entnehmen.
Grundsätzlich wird jedes Wählerverzeichnis aus dem aktuellen Datenbestand des
Einwohnermeldeamtes am Stichtag aufgebaut. Jede Person, die die Voraussetzungen für
die Wahlberechtigung erfüllt, wird automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Dies gilt auch für Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft durch ein
Einbürgerungsverfahren erlangt haben.
Bei der letzten Wahl am 14.09.2025 haben zum Beispiel drei Personen, die drei Tage vor
dem Wahltermin ihre Einbürgerungsurkunde erhalten haben, kurz vor der Wahl noch einen
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines gestellt. Diesen Anträgen wurde durch die
Erteilung eines sogenannten unabhängigen Wahlscheins stattgegeben. So konnten diese
Wahlberechtigten sowohl an der Kommunalwahl wie auch an der Wahl für den damaligen
Integrationsrat (heute: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration) teilnehmen.
Insofern ist die Aussage, dass die Eintragung eingebürgerter Personen in das
Wählerverzeichnis nicht sichergestellt ist, falsch.
Darüber hinaus ist eine weitergehende Speicherung des Wählerverzeichnisses nach den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig. Die im Wählerverzeichnis
gespeicherten Daten sind nur für die Organisation und Durchführung der Wahl am 14.
September 2025 erhoben worden und müssen nach Ablauf der Frist vernichtet werden, es
sei denn, es läuft ein wahlrechtliches Klageverfahren.
Der Wahlprüfungsausschuss der Stadt Niederkassel hat in seiner Sitzung am 03.12.2025
die Vorprüfung der Gültigkeit der damaligen Integrationsratswahl abgeschlossen und dem
Rat der Stadt Niederkassel die Feststellung der Gültigkeit der Wahl empfohlen. Diese
Feststellung hat der Rat der Stadt Niederkassel am 10.12.2025 getroffen.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind nicht eingegangen. Auch eine Klage ist nicht
erhoben worden, so dass keine Veranlassung für eine weitere Speicherung der Daten
besteht.
Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Antrages auf
„Speicherung des Wählerverzeichnisses vom 14. September 2025 für die Wahl 2030“.
Im Übrigen wäre eine solche Speicherung unsinnig, da aufgrund der in den fünf Jahren
zwischen den Wahlen liegenden Zeitraum, so viele Änderungen durch Zu- und Wegzüge
sowie Sterbefälle, Hochzeiten und Scheidungen erfolgen, so dass ein Vergleich zwischen
altem und neuem Wählerverzeichnis einen sehr hohen Arbeitsaufwand darstellen würde.
Beschlussvorschlag:
Der Antrag auf „Speicherung des Wählerverzeichnisses vom 14. September 2025 für die
Wahl 2030“ wird abgelehnt.
Text aus PDF extrahiert