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Ausweitung der Wildnisgebiete im Stadtwald
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Menden (Sauerland) |
| Datum | 2026-09-09 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Grünen-Fraktion beantragte am 14.04.2026 die Erweiterung der Wildnisgebiete im Stadtwald von etwa 97 auf 124 Hektar, um ökologische Funktionen wie Lebensraum für spezialisierte Arten und Klimaresililienz zu stärken. Der Ausschuss für Umwelt und Klima stimmte der Erweiterung am 09.09.2026 zu und beauftragte die Verwaltung, Fördermittel zur Kompensation von Ertragsausfällen zu prüfen und zu beantragen.
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Dokument
Extrahierter Text
D r u c k s a c h e D-11/26/209
öffentlich
6 - Baudezernat
Menden, 14.08.2026
Az.:
D r u c k s a c h e
Beteiligte Gremien Sitzungsdatum Entscheidungsbefugnis
Ausschuss für Umwelt und Klima 09.09.2026 Entscheidung
Hinweis:
Auf das Mitwirkungsverbot und die Offenbarungspflicht befangener Rats- und Ausschussmitglieder nach der
Gemeindeordnung ist vor der Beratung hinzuweisen. Das Ergebnis des Hinweises ist in der Sitzungsniederschrift
zu vermerken.
Ausweitung der Wildnisgebiete im Stadtwald
- Antrag der Grünen-Fraktion, Antrag vom 14.04.2026, eingegangen am 14.04.2026
1. Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Umwelt und Klima
a) stimmt der Erweiterung der „Wildnisgebiete“, um die in der Vorlage aufgeführten Flächen
zu.
b) beauftragt die Verwaltung, zur Finanzierung dieser Maßnahme und zur Kompensation
möglicher forstwirtschaftlicher Ertragsausfälle eine Förderung zu prüfen und eine mögliche
Förderung zu beantragen.
2. Kurzfassung der Begründung
Wildnisgebiete erfüllen wesentliche ökologische Funktionen, die bewirtschaftete Waldflächen
nicht in gleichem Maße leisten können. Sie bieten Lebensraum für spezialisierte Arten,
erhöhen die strukturelle Vielfalt des Waldes und stärken die Resilienz des gesamten
Ökosystems gegenüber Extremwetterereignissen. Langfristig dienen intakte
Waldökosysteme zudem als stabile Kohlenstoffspeicher.
Die Wildnisgebiete im Stadtwald sollen von ca. 97 ha auf ca.124 ha erweitert (Karte) werden.
Flächenbezeichung Stand Größe in ha Farbe Karte
Wildnisgebiet Kuhsiepen Beschluss 24,78 Rot
2021
Wildnisgebiet Am Stucken Beschluss 28,43 Rot
2021
Naturschutzgebiet Beschluss 43,87 Rot
„Rothenberg“ 2021
Wildnisgebiet Lüttgen Neu 27,42 Orange
3. Finanzielle Auswirkungen
( ) Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
(x) Es entstehen finanzielle und/oder personelle Auswirkungen.
( ) Es entstehen bilanzielle Auswirkungen (s. Anlage).
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Für ein Wildnisgebiet entfallen die Holzerlöse, die sich bei einer forstlichen Nutzung ergeben.
Gleichzeitig bleiben Kosten bspw. für Steuern und Versicherungen bestehen. Die durch den
Betrieb eines Wildnisgebiets erforderlichen forstlichen Maßnahmen, bspw. zur Herstellung
der Verkehrssicherheit, verursachen bedarfsweise zusätzliche Kosten.
Um die Ertragseinbußen und anfallenden Kosten zumindest anteilig zu kompensieren,
könnten ggf. verschiedene Förderprogramme in Anspruch genommen werden. Ob für die
Programme die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind und Fördermittel generiert
werden können, kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden.
Wer ökologische Wert von Wildnisgebieten geht über eine rein monetäre Bewertung hinaus.
Die Ausweisung derartiger Gebiete kann als gesamtgesellschaftliche Aufgabe angesehen
werden.
4. Bezug zum IKEK
( ) Es sind keine Bezüge zum IKEK vorhanden.
(x) Es sind Bezüge zum IKEK vorhanden.
Die Erweiterung der Wildnisgebiete, dient dem übergeordneten Leitgedanken
"Stadtentwicklung nachhaltig gestalten" sowie den konkreten Leitzielen "Resiliente und
klimagerechte Umwelt- und Stadtentwicklung" und "Konsequenter Umwelt- und
Artenschutz". Er trägt zudem zum Erhalt und der Weiterentwicklung der attraktiven
Erholungs- und Freizeitangebote in Menden bei.
5. Begründung der Vorlage
Die Verwaltung wurde in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klima am 17.04.2026
einstimmig beauftragt, eine Drucksache zu dem Antrag zur Erweiterung der Wildnisgebiete
unter Inanspruchnahme von Fördermitteln zu erstellen.
Die Wildnisgebiete gehen auf die Entschließung des Europäischen Parlaments aus dem Jahr
2009 zur Wildnis in Europa sowie auf die Strategie der Bundesregierung zur biologischen
Vielfalt zurück. Daraufhin entschloss sich die damalige nordrhein-westfälische
Landesregierung, Wildnisgebiete im landeseigenen Wald auszuweisen. In der Regel
kommen Laubwälder, die älter als 120 Jahre sind, als Wildnisgebiete infrage. Im Gegensatz
zu den Naturwaldzellen, die durch eine ordnungsbehördliche Verordnung formell
ausgewiesen werden, werden Wildnisgebiete durch eine reine Eigentümerzielsetzung
festgelegt.
Der Begriff „Wildnisgebiet“ beschreibt vor allem ein Schutzziel, die Natur soll sich ohne
menschliche Eingriffe entwickeln. Keine Forstwirtschaft, keine wirtschaftliche Nutzung.
Minimale Steuerung, Eingriffe nur ausnahmsweise (z. B. Gefahrenabwehr). Das lehnt sich an
§ 24 BNatSchG (Nationalparke) und die nationale Biodiversitätsstrategie an. Wildnisgebiete
erfüllen damit wesentliche ökologische Funktionen, die bewirtschaftete Waldflächen nicht in
gleichem Maße leisten können. Sie bieten Lebensraum für spezialisierte Arten, erhöhen die
strukturelle Vielfalt des Waldes und stärken die Resilienz des gesamten Ökosystems
gegenüber Extremwetterereignissen. Langfristig dienen intakte Waldökosysteme zudem als
stabile Kohlenstoffspeicher. Bei der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt liegt das
Ziel entsprechender Flächenausweisungen bei mindestens 2 % der Landesfläche
Deutschlands.
Wildnisgebiete sind in NRW kein eigener Schutzgebietstyp wie etwa Naturschutzgebiet,
Nationalpark oder Landschaftsschutzgebiete. Stattdessen werden sie in der Regel als Teil
des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-
Westfalen umgesetzt. Ein Wildnisgebiet ist meist innerhalb eines bestehenden Schutzgebiets
ausgewiesen, häufig innerhalb eines Naturschutzgebiets oder eines Nationalparks. Eine
konkrete rechtliche Wirkung entsteht erst durch eine Schutzgebietsverordnungen (z. B.
Naturschutzgebiet Rothenberg) oder Nationalparkgesetze (z. B. für den Nationalpark Eifel).
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Darin würde dann z.B. festgelegt, Betretungsregeln, Verbote (z. B. Holzentnahme,
Wegegebot) und Entwicklungsziele („Wildnisentwicklung“).
Die Abteilung 67 Stadtforst unterstützt ausdrücklich das Anliegen des Antragstellers, den
Artenschutz im Stadtwald weiter voranzubringen. Aus diesem Grunde arbeitet der Stadtforst
bereits seit über 40 Jahren mit dem Naturwald-Programm der Stadt Menden. Dieses
Programm wurde mehrfach in den Ausschüssen vorgestellt, Es besteht aus zehn
Unterpunkten, die kontinuierlich auf dem Prüfstand sind und verbessert werden, wenn es
nötig ist. Einer der Punkte sind die Altholzinseln oder auch Wildnisgebiete. Der Stadtwald
Menden verfügt zurzeit ca. 97 ha Wildnisgebiete. Das entspricht ca. 15% des Stadtwaldes.
Mit der Erhöhung der Wildnisgebietsfläche auf ca.124 ha läge der Anteil bei ca. 20%.
Diese Wildnisgebiete wurde durch Beschlüsse in Ausschuss und Rat auf freiwilliger Basis
aus der Nutzung genommen. Schon mit den bestehenden 97 ha liegen der Stadtwald
deutlich über den 10 % Stilllegungsflächen, die von Land und Bund angestrebt werden.
Externe Stellen, wie die Untere Naturschutzbehörde und das Naturschutzzentrum des
Märkischen Kreises bestätigen immer wieder den Artenreichtum im Stadtwald Menden. Die
im Antrag aufgeführten Arten, wie zum Beispiel der Schwarzspecht, der Mittelspecht, der
Hirschkäfer und die Fledermäuse, kommen im gesamten Stadtwald vor.
Im Auftrag
gez.
Dr. Tobias Wilms
(Baudezernent)
Anlage:
Anlage 1: Karte
Anlage 2: Ra-11/26/023
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