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Antrag 034 - Antrag der Fraktion B.90/Dei Grünen - Bebauungsplan A14/2 „Wietsche“ klimaresilient neu ordnen und Leichlinger Altplan-Check einführen vom 31.07.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Leichlingen |
| Datum | 2026-09-21 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt die Überprüfung des Bebauungsplans A14/2 „Wietsche" auf Hochwasser- und Starkregenrisiken sowie die Einführung eines systematischen Altplan-Checks für alle bis Ende 2005 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne Leichlingens bis 30. Juni 2027. Die Verwaltung lehnt den flächendeckenden Check als nicht umsetzbar ab – mangels Ressourcen, fehlender Kostenkalkulation und begrenztem Zusatznutzen. Sie beauftragt stattdessen eine anlassbezogene Vorprüfung des A14/2 mit Bericht bis 30. Juni 2029.
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Dokument
Extrahierter Text
Vorlage Nr. bearbeitet von:
Gawlik, Ralf
AN-034/2025-2030
vom 03.08.2026
Stadtplanung
öffentlich
Ausschuss für Stadtentwicklung, am 21.09.2026 zur Vorberatung
Wirtschaftsförderung und Tourismus
Rat am 03.12.2026 zur Beschlussfassung
Produktnummer Produktbeschreibung
Finanzielle Auswirkungen: nein
Antrag 034 - Antrag der Fraktion B.90/Dei Grünen - Bebauungsplan A14/2 „Wietsche„
klimaresilient neu ordnen und Leichlinger Altplan-Check einführen vom 31.07.2026
Beschlussempfehlung
Der Altplan-Check wird aus den im Sachverhalt beschriebenen Gründen abgelehnt, die
anlassbezogene Vorprüfung des Bebauungsplans A14/2 jedoch beauftragt. Die Verwaltung berichtet
bis zum 30. Juni 2029 über die Ergebnisse im Ausschuss für Klimaneutralität, Umwelt und
Zukunftsfragen sowie im Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung und Tourismus.
Mitzeichnung:
Knabbe, Thomas, Haushalt, Finanzcontrolling und Finanzbuchhaltung
Knabbe, Thomas, Haushalt, Finanzcontrolling und Finanzbuchhaltung
Meves, Monika, Klimaschutzmanagement
Gawlik, Ralf, Fachbereich 3
FortsetzungBeschlussvorlageAN-034/2025-2030 Seite:2
Finanzielle Auswirkungen aufgrund Beschlussfassung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja X nein
konsumtiv investiv
Die benötigten Aufwands- bzw. Auszahlungs-
ermächtigungen sind vollumfänglich im Haushalt
bzw. der mittelfristigen Finanzplanung geplant: ja nein
Betroffene Haushaltsjahre:
Erläuterungen des Fachamtes zu finanziellen Auswirkungen
(gem.DienstanweisungSitzungsdienstStadtLeichlingenZiffer4.9)
Deckungsvorschlag, sofern Haushaltsmittel nicht geplant
Bezug zum Leitbild der Stadt Leichlingen:
Nachhaltiges Wohnen: Vorzüge aus Stadt- und Land
Wirtschaft und Versorgung: Stärkung der lokalen Betriebe
Energie: Entwicklung der klimagerechten Stadt
Mobilität: Intermodalität und intelligente Systeme
Bildung: Erhalt und Ausbau eines lebenslangen Bildungsangebotes
Freizeit, Sport und Tourismus: Naherholungsraum Leichlingen
Image und Identität: Ruhepol zwischen den Metropolen
Stadtinterne Kommunikation und Beteiligung
FortsetzungBeschlussvorlageAN-034/2025-2030 Seite:3
Klimaschutz-Faktoren:
Co2 Ausstoß (z.B. Verbrauch fossiler Brennstoffe, Mobilität, Stromverbrauch, etc.)
Ressourcenverbrauch (z.B. Flächenverbrauch, Umgang mit Wasser / Abwasser,
Verbrauchsgüterkonsum, Nachhaltigkeit verwendeter Materialien, etc.)
regenerative Energien
Phytomasse, Artenvielfalt
Strategische Arbeit (z.B. Öffentlichkeits- und Projektarbeit, Bewusstseinsstärkung)
Sonstige:
Stellungnahme Klimaschutzmanagement
Das Klimaschutzmanagement nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und unterstützt
die Überprüfung des B-Plans A14/2. Es wird angeregt, dabei auch ein Klima-Fachgutachten
einzubinden, um beispielsweise Kaltluftschneisen zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Anlass und Gegenstand des Antrags
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, den Bebauungsplan A14/2 „Wietsche“ mit Blick auf
Hochwasser- und Starkregenrisiken zu ändern, teilweise oder vollständig aufzuheben und zugleich
einen systematischen Altplan- und Klimarisiko-Check für die rechtskräftigen Bebauungspläne der Stadt
Leichlingen einzuführen. In einer ersten Stufe sollen sämtliche bis zum 31. Dezember 2005
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne sowie unabhängig vom Alter weitere Pläne mit bestimmten
Risikomerkmalen geprüft und bewertet werden. Die Ergebnisse und ein priorisiertes Arbeitsprogramm
sollen bis zum 30. Juni 2027 vorgelegt werden.
Die Zielsetzung, bei kommunalen Planungsentscheidungen aktuelle Erkenntnisse zu Hochwasser,
Starkregen und Klimaanpassung zu berücksichtigen, ist nachvollziehbar. Der beantragte
flächendeckende Prüfauftrag ist jedoch in Umfang und Frist nicht umsetzbar. Er verbindet die sachlich
denkbare Prüfung eines konkreten Bebauungsplans mit einem stadtweiten und dauerhaft
fortzuschreibenden Zusatzprogramm, ohne Fallzahl, Kostenrahmen, Personalbedarf oder den
erwarteten zusätzlichen Sicherheitsgewinn belastbar zu bestimmen.
Bauleitplanerische und rechtliche Bewertung
Das Alter eines Bebauungsplans führt weder zu seiner Unwirksamkeit noch automatisch zu einem
Änderungsbedarf. Nach § 1 Abs. 3 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen oder zu ändern, sobald und
soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich ist daher ein
konkretes städtebauliches Erfordernis und nicht ein pauschaler Altersstichtag.
Für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gelten gemäß § 1 Abs. 8 BauGB
grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für seine Aufstellung. Jede tatsächliche Planänderung löst
damit ein eigenständiges förmliches Verfahren aus. Hierzu gehören insbesondere die Festlegung eines
hinreichend bestimmten Planungsziels, die Ermittlung und gerechte Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange, die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, die Ausarbeitung der
Planunterlagen und – soweit kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift – die Durchführung einer
Umweltprüfung. Je nach Einzelfall werden zusätzlich Fachgutachten etwa zur Hydraulik,
Entwässerung, zum Artenschutz, Boden, Verkehr oder zur Erschließung erforderlich.
FortsetzungBeschlussvorlageAN-034/2025-2030 Seite:4
Auch ein vereinfachtes oder beschleunigtes Verfahren beseitigt diese Bearbeitung nicht und ist nur bei
Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Die im Antrag vorgesehene
Einordnung in Kategorien ersetzt kein Bauleitplanverfahren. Vielmehr würden die Kategorien A und B
gerade neue, vollständig zu bearbeitende Änderungs- oder Aufhebungsverfahren auslösen.
Eine Aufhebung nimmt zudem nicht automatisch unerwünschte Baurechte zurück. Nach der Aufhebung
richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben je nach Lage regelmäßig nach § 34 oder § 35 BauGB.
Dadurch können im Einzelfall andere oder sogar weitergehende Nutzungsmöglichkeiten entstehen. Soll
dies ausgeschlossen werden, kann anstelle einer bloßen Aufhebung eine qualifizierte Neuplanung
erforderlich sein.
Sicherung der Planung und Eigentumsbelange
Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen sind keine vorsorglichen Sperrinstrumente
für einen allgemeinen Prüfauftrag. Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB setzt einen
Aufstellungsbeschluss und eine hinreichend konkretisierte Planung voraus. Die Zurückstellung nach §
15 BauGB ist eine befristete Einzelfallmaßnahme, wenn ein Vorhaben die Durchführung dieser
konkreten Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Bereits genehmigte
Vorhaben und rechtmäßig ausgeübte Nutzungen werden durch eine spätere Veränderungssperre nicht
ohne Weiteres erfasst.
Die Rücknahme bislang zulässiger Nutzungen berührt Eigentumspositionen und erfordert eine
besonders sorgfältige Abwägung. Je nach Sachverhalt können Entschädigungs- oder
Übernahmefragen nach den §§ 39 ff. BauGB, insbesondere § 42 BauGB, entstehen. Auch bei älteren
Bebauungsplänen sind finanzielle Folgen nicht pauschal ausgeschlossen. Hinzu kommen mögliche
Aufwendungen für Planung, Gutachten, Grunderwerb, Flächentausch, Gewässerausbau und
Unterhaltung.
Personelle und finanzielle Auswirkungen
Der im Antrag als „erste Sichtung“ bezeichnete Auftrag geht weit über eine überschlägige Aktenprüfung
hinaus. Verlangt werden unter anderem Kartenüberlagerungen, die Ermittlung noch nicht
ausgeschöpfter Baurechte, die Prüfung von Genehmigungslagen, Eigentumsverhältnissen,
Erschließung und Infrastruktur, hydraulische Einschätzungen sowie Bewertungen möglicher
Entschädigungs-, Erwerbs- und Förderfolgen. Hierfür ist eine planungsrechtliche, wasserwirtschaftliche,
vermessungstechnische, liegenschaftliche und teilweise gutachterliche Bearbeitung erforderlich.
Mit den vorhandenen personellen Kapazitäten ist ein solcher stadtweiter Auftrag neben den laufenden
Pflichtaufgaben, Genehmigungsverfahren und bereits politisch priorisierten Planverfahren nicht zu
bewältigen. Der Termin 30. Juni 2027 ist daher nicht belastbar. Eine Umsetzung wäre nur möglich,
wenn laufende Aufgaben ausdrücklich zurückgestellt oder zusätzliche dauerhaft finanzierte Personal-
und Haushaltsmittel bereitgestellt würden. Der Antrag benennt nicht, welche bestehenden Prioritäten
entfallen sollen.
Auch eine externe Vergabe führt nicht zu einer vollständigen Entlastung. Ausschreibung,
Leistungsbeschreibung, Datenbereitstellung, Steuerung, fachliche Prüfung, Abstimmung und politische
Begleitung verbleiben bei der Verwaltung. Die im Antrag enthaltene Aufforderung, bei fehlenden
Ressourcen später eine externe Vergabe oder zusätzliche Stellen vorzuschlagen, ersetzt weder eine
Kostenschätzung noch eine politische Priorisierungs- und Finanzierungsentscheidung.
Dem erheblichen Aufwand steht nur ein begrenzter zusätzlicher Nutzen gegenüber. Zahlreiche ältere
Bebauungspläne sind vollständig umgesetzt, betreffen keine relevanten Risikoflächen oder werden bei
einem konkreten Änderungsanlass ohnehin nach aktueller Rechts- und Datenlage überprüft. Ein
erheblicher Teil des beantragten Arbeitsaufwands würde damit lediglich in die Dokumentation eines
fehlenden Handlungsbedarfs fließen.
FortsetzungBeschlussvorlageAN-034/2025-2030 Seite:5
Bewertung des Bebauungsplans A14/2 „Wietsche“
Der Bebauungsplan A14/2 ist von dem beantragten flächendeckenden Altplan-Check zu trennen.
Sofern aktuelle hydraulische Erkenntnisse, noch nicht ausgeschöpfte Bauflächen und ein konkreter
Genehmigungsdruck vorliegen, ist eine anlassbezogene Vorprüfung sachgerecht. Diese muss zunächst
klären, welche Flächen tatsächlich betroffen sind, welche Rechte bestehen und welche Folgen eine
Änderung, Teilaufhebung, Gesamtaufhebung oder Neuplanung hätte.
Erst auf dieser Grundlage kann verantwortbar über die Einleitung eines förmlichen
Bauleitplanverfahrens entschieden werden. Der sofortige Auftrag, mehrere alternativ formulierte
Verfahrensarten „unverzüglich“ vorzubereiten, nimmt das Ergebnis der notwendigen fachlichen Prüfung
vorweg und ist daher nicht zielführend.
Fazit
Der Antrag formuliert ein nachvollziehbares Vorsorgeziel, legt jedoch kein mit den vorhandenen
Ressourcen vollziehbares Arbeitsprogramm vor. Er unterschätzt den rechtlichen und interdisziplinären
Aufwand jedes einzelnen Bebauungsplanverfahrens, die Eigentums- und Entschädigungsfragen sowie
die bei einer externen Vergabe verbleibenden Verwaltungsaufgaben. Der zeitliche und personelle
Aufwand steht in der beantragten Breite nicht in einem angemessenen Verhältnis zum zusätzlichen
Erkenntnisgewinn.
Verantwortungsvolle Vorsorge bedeutet nicht, jeden älteren Plan vorsorglich neu zu bearbeiten. Sie
bedeutet, konkrete Risiken fachlich belastbar zu identifizieren, die dringlichsten Fälle nachvollziehbar
zu priorisieren und kommunale Ressourcen dort einzusetzen, wo tatsächlich ein messbarer
Sicherheitsgewinn erreicht werden kann. Aus diesem Grund wird die anlassbezogene Vorprüfung des
A14/2 empfohlen, der flächendeckende Altplan- und Klimarisiko-Check jedoch abgelehnt.
Anlagen:
Antrag der Fraktion B.90/Die Grünen vom 31.07.2026
Notizzettel
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