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Antrag 034 - Antrag der Fraktion B.90/Dei Grünen - Bebauungsplan A14/2 „Wietsche“ klimaresilient neu ordnen und Leichlinger Altplan-Check einführen vom 31.07.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeLeichlingen
Datum2026-09-21 geplant
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt die Überprüfung des Bebauungsplans A14/2 „Wietsche" auf Hochwasser- und Starkregenrisiken sowie die Einführung eines systematischen Altplan-Checks für alle bis Ende 2005 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne Leichlingens bis 30. Juni 2027. Die Verwaltung lehnt den flächendeckenden Check als nicht umsetzbar ab – mangels Ressourcen, fehlender Kostenkalkulation und begrenztem Zusatznutzen. Sie beauftragt stattdessen eine anlassbezogene Vorprüfung des A14/2 mit Bericht bis 30. Juni 2029.

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Dokument

Extrahierter Text

Vorlage Nr. bearbeitet von: Gawlik, Ralf AN-034/2025-2030 vom 03.08.2026 Stadtplanung öffentlich Ausschuss für Stadtentwicklung, am 21.09.2026 zur Vorberatung Wirtschaftsförderung und Tourismus Rat am 03.12.2026 zur Beschlussfassung Produktnummer Produktbeschreibung Finanzielle Auswirkungen: nein Antrag 034 - Antrag der Fraktion B.90/Dei Grünen - Bebauungsplan A14/2 „Wietsche„ klimaresilient neu ordnen und Leichlinger Altplan-Check einführen vom 31.07.2026 Beschlussempfehlung Der Altplan-Check wird aus den im Sachverhalt beschriebenen Gründen abgelehnt, die anlassbezogene Vorprüfung des Bebauungsplans A14/2 jedoch beauftragt. Die Verwaltung berichtet bis zum 30. Juni 2029 über die Ergebnisse im Ausschuss für Klimaneutralität, Umwelt und Zukunftsfragen sowie im Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung und Tourismus. Mitzeichnung: Knabbe, Thomas, Haushalt, Finanzcontrolling und Finanzbuchhaltung Knabbe, Thomas, Haushalt, Finanzcontrolling und Finanzbuchhaltung Meves, Monika, Klimaschutzmanagement Gawlik, Ralf, Fachbereich 3 FortsetzungBeschlussvorlageAN-034/2025-2030 Seite:2 Finanzielle Auswirkungen aufgrund Beschlussfassung Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja X nein konsumtiv investiv Die benötigten Aufwands- bzw. Auszahlungs- ermächtigungen sind vollumfänglich im Haushalt bzw. der mittelfristigen Finanzplanung geplant: ja nein Betroffene Haushaltsjahre: Erläuterungen des Fachamtes zu finanziellen Auswirkungen (gem.DienstanweisungSitzungsdienstStadtLeichlingenZiffer4.9) Deckungsvorschlag, sofern Haushaltsmittel nicht geplant Bezug zum Leitbild der Stadt Leichlingen: Nachhaltiges Wohnen: Vorzüge aus Stadt- und Land Wirtschaft und Versorgung: Stärkung der lokalen Betriebe Energie: Entwicklung der klimagerechten Stadt Mobilität: Intermodalität und intelligente Systeme Bildung: Erhalt und Ausbau eines lebenslangen Bildungsangebotes Freizeit, Sport und Tourismus: Naherholungsraum Leichlingen Image und Identität: Ruhepol zwischen den Metropolen Stadtinterne Kommunikation und Beteiligung FortsetzungBeschlussvorlageAN-034/2025-2030 Seite:3 Klimaschutz-Faktoren: Co2 Ausstoß (z.B. Verbrauch fossiler Brennstoffe, Mobilität, Stromverbrauch, etc.) Ressourcenverbrauch (z.B. Flächenverbrauch, Umgang mit Wasser / Abwasser, Verbrauchsgüterkonsum, Nachhaltigkeit verwendeter Materialien, etc.) regenerative Energien Phytomasse, Artenvielfalt Strategische Arbeit (z.B. Öffentlichkeits- und Projektarbeit, Bewusstseinsstärkung) Sonstige: Stellungnahme Klimaschutzmanagement Das Klimaschutzmanagement nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und unterstützt die Überprüfung des B-Plans A14/2. Es wird angeregt, dabei auch ein Klima-Fachgutachten einzubinden, um beispielsweise Kaltluftschneisen zu berücksichtigen. Sachverhalt Anlass und Gegenstand des Antrags Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, den Bebauungsplan A14/2 „Wietsche“ mit Blick auf Hochwasser- und Starkregenrisiken zu ändern, teilweise oder vollständig aufzuheben und zugleich einen systematischen Altplan- und Klimarisiko-Check für die rechtskräftigen Bebauungspläne der Stadt Leichlingen einzuführen. In einer ersten Stufe sollen sämtliche bis zum 31. Dezember 2005 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne sowie unabhängig vom Alter weitere Pläne mit bestimmten Risikomerkmalen geprüft und bewertet werden. Die Ergebnisse und ein priorisiertes Arbeitsprogramm sollen bis zum 30. Juni 2027 vorgelegt werden. Die Zielsetzung, bei kommunalen Planungsentscheidungen aktuelle Erkenntnisse zu Hochwasser, Starkregen und Klimaanpassung zu berücksichtigen, ist nachvollziehbar. Der beantragte flächendeckende Prüfauftrag ist jedoch in Umfang und Frist nicht umsetzbar. Er verbindet die sachlich denkbare Prüfung eines konkreten Bebauungsplans mit einem stadtweiten und dauerhaft fortzuschreibenden Zusatzprogramm, ohne Fallzahl, Kostenrahmen, Personalbedarf oder den erwarteten zusätzlichen Sicherheitsgewinn belastbar zu bestimmen. Bauleitplanerische und rechtliche Bewertung Das Alter eines Bebauungsplans führt weder zu seiner Unwirksamkeit noch automatisch zu einem Änderungsbedarf. Nach § 1 Abs. 3 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen oder zu ändern, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich ist daher ein konkretes städtebauliches Erfordernis und nicht ein pauschaler Altersstichtag. Für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gelten gemäß § 1 Abs. 8 BauGB grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für seine Aufstellung. Jede tatsächliche Planänderung löst damit ein eigenständiges förmliches Verfahren aus. Hierzu gehören insbesondere die Festlegung eines hinreichend bestimmten Planungsziels, die Ermittlung und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, die Ausarbeitung der Planunterlagen und – soweit kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift – die Durchführung einer Umweltprüfung. Je nach Einzelfall werden zusätzlich Fachgutachten etwa zur Hydraulik, Entwässerung, zum Artenschutz, Boden, Verkehr oder zur Erschließung erforderlich. FortsetzungBeschlussvorlageAN-034/2025-2030 Seite:4 Auch ein vereinfachtes oder beschleunigtes Verfahren beseitigt diese Bearbeitung nicht und ist nur bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Die im Antrag vorgesehene Einordnung in Kategorien ersetzt kein Bauleitplanverfahren. Vielmehr würden die Kategorien A und B gerade neue, vollständig zu bearbeitende Änderungs- oder Aufhebungsverfahren auslösen. Eine Aufhebung nimmt zudem nicht automatisch unerwünschte Baurechte zurück. Nach der Aufhebung richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben je nach Lage regelmäßig nach § 34 oder § 35 BauGB. Dadurch können im Einzelfall andere oder sogar weitergehende Nutzungsmöglichkeiten entstehen. Soll dies ausgeschlossen werden, kann anstelle einer bloßen Aufhebung eine qualifizierte Neuplanung erforderlich sein. Sicherung der Planung und Eigentumsbelange Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen sind keine vorsorglichen Sperrinstrumente für einen allgemeinen Prüfauftrag. Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB setzt einen Aufstellungsbeschluss und eine hinreichend konkretisierte Planung voraus. Die Zurückstellung nach § 15 BauGB ist eine befristete Einzelfallmaßnahme, wenn ein Vorhaben die Durchführung dieser konkreten Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Bereits genehmigte Vorhaben und rechtmäßig ausgeübte Nutzungen werden durch eine spätere Veränderungssperre nicht ohne Weiteres erfasst. Die Rücknahme bislang zulässiger Nutzungen berührt Eigentumspositionen und erfordert eine besonders sorgfältige Abwägung. Je nach Sachverhalt können Entschädigungs- oder Übernahmefragen nach den §§ 39 ff. BauGB, insbesondere § 42 BauGB, entstehen. Auch bei älteren Bebauungsplänen sind finanzielle Folgen nicht pauschal ausgeschlossen. Hinzu kommen mögliche Aufwendungen für Planung, Gutachten, Grunderwerb, Flächentausch, Gewässerausbau und Unterhaltung. Personelle und finanzielle Auswirkungen Der im Antrag als „erste Sichtung“ bezeichnete Auftrag geht weit über eine überschlägige Aktenprüfung hinaus. Verlangt werden unter anderem Kartenüberlagerungen, die Ermittlung noch nicht ausgeschöpfter Baurechte, die Prüfung von Genehmigungslagen, Eigentumsverhältnissen, Erschließung und Infrastruktur, hydraulische Einschätzungen sowie Bewertungen möglicher Entschädigungs-, Erwerbs- und Förderfolgen. Hierfür ist eine planungsrechtliche, wasserwirtschaftliche, vermessungstechnische, liegenschaftliche und teilweise gutachterliche Bearbeitung erforderlich. Mit den vorhandenen personellen Kapazitäten ist ein solcher stadtweiter Auftrag neben den laufenden Pflichtaufgaben, Genehmigungsverfahren und bereits politisch priorisierten Planverfahren nicht zu bewältigen. Der Termin 30. Juni 2027 ist daher nicht belastbar. Eine Umsetzung wäre nur möglich, wenn laufende Aufgaben ausdrücklich zurückgestellt oder zusätzliche dauerhaft finanzierte Personal- und Haushaltsmittel bereitgestellt würden. Der Antrag benennt nicht, welche bestehenden Prioritäten entfallen sollen. Auch eine externe Vergabe führt nicht zu einer vollständigen Entlastung. Ausschreibung, Leistungsbeschreibung, Datenbereitstellung, Steuerung, fachliche Prüfung, Abstimmung und politische Begleitung verbleiben bei der Verwaltung. Die im Antrag enthaltene Aufforderung, bei fehlenden Ressourcen später eine externe Vergabe oder zusätzliche Stellen vorzuschlagen, ersetzt weder eine Kostenschätzung noch eine politische Priorisierungs- und Finanzierungsentscheidung. Dem erheblichen Aufwand steht nur ein begrenzter zusätzlicher Nutzen gegenüber. Zahlreiche ältere Bebauungspläne sind vollständig umgesetzt, betreffen keine relevanten Risikoflächen oder werden bei einem konkreten Änderungsanlass ohnehin nach aktueller Rechts- und Datenlage überprüft. Ein erheblicher Teil des beantragten Arbeitsaufwands würde damit lediglich in die Dokumentation eines fehlenden Handlungsbedarfs fließen. FortsetzungBeschlussvorlageAN-034/2025-2030 Seite:5 Bewertung des Bebauungsplans A14/2 „Wietsche“ Der Bebauungsplan A14/2 ist von dem beantragten flächendeckenden Altplan-Check zu trennen. Sofern aktuelle hydraulische Erkenntnisse, noch nicht ausgeschöpfte Bauflächen und ein konkreter Genehmigungsdruck vorliegen, ist eine anlassbezogene Vorprüfung sachgerecht. Diese muss zunächst klären, welche Flächen tatsächlich betroffen sind, welche Rechte bestehen und welche Folgen eine Änderung, Teilaufhebung, Gesamtaufhebung oder Neuplanung hätte. Erst auf dieser Grundlage kann verantwortbar über die Einleitung eines förmlichen Bauleitplanverfahrens entschieden werden. Der sofortige Auftrag, mehrere alternativ formulierte Verfahrensarten „unverzüglich“ vorzubereiten, nimmt das Ergebnis der notwendigen fachlichen Prüfung vorweg und ist daher nicht zielführend. Fazit Der Antrag formuliert ein nachvollziehbares Vorsorgeziel, legt jedoch kein mit den vorhandenen Ressourcen vollziehbares Arbeitsprogramm vor. Er unterschätzt den rechtlichen und interdisziplinären Aufwand jedes einzelnen Bebauungsplanverfahrens, die Eigentums- und Entschädigungsfragen sowie die bei einer externen Vergabe verbleibenden Verwaltungsaufgaben. Der zeitliche und personelle Aufwand steht in der beantragten Breite nicht in einem angemessenen Verhältnis zum zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Verantwortungsvolle Vorsorge bedeutet nicht, jeden älteren Plan vorsorglich neu zu bearbeiten. Sie bedeutet, konkrete Risiken fachlich belastbar zu identifizieren, die dringlichsten Fälle nachvollziehbar zu priorisieren und kommunale Ressourcen dort einzusetzen, wo tatsächlich ein messbarer Sicherheitsgewinn erreicht werden kann. Aus diesem Grund wird die anlassbezogene Vorprüfung des A14/2 empfohlen, der flächendeckende Altplan- und Klimarisiko-Check jedoch abgelehnt. Anlagen: Antrag der Fraktion B.90/Die Grünen vom 31.07.2026 Notizzettel

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