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Zukünftiger Umgang mit Einnahmen aus PV- und Windkraftanlagen - Grundsatzbeschluss
Ergebnis unbekannt4 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Kyritz |
| Datum | 2026-09-08 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Bürgermeisterin der Stadt Kyritz beantragt einen Grundsatzbeschluss zur Verteilung von Einnahmen aus Wind- und Solaranlagen. Davon sollen pauschal 25 Prozent an betroffene Ortsteile fließen, ab 2028. Ein Gremium aus Hauptausschuss und Ortsvorstehern soll bis September 2027 ein konkretes Verfahren entwickeln, das u.a. Maßnahmen, Priorisierung und Umgang mit Folgekosten klärt.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Kyritz SITZUNGSVORLAGE
öffentlich
Zuständigkeit: Stadtverordnetenversammlung
Einreicher: Bürgermeisterin
ausgearbeitet: Amt für Allgemeine Verwaltung und
Kämmerei
erstellt am: 30.07.2026 Vorlagen Nr. SV/061/2026
Betreff:
Zukünftiger Umgang mit Einnahmen aus PV- und Windkraftanlagen - Grundsatzbeschluss
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kyritz beschließt:
1. Von der finanziellen Beteiligung der Stadt Kyritz an Einnahmen aus Windkraft- und Freiflächen-
photovoltaikanlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) und nach dem
Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe für Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanla-
gen (BbgEESG) erfolgt, wird eine Pauschale in Höhe von 25 Prozent für die Ortsteile der Stadt
Kyritz berücksichtigt.
2. Die Berücksichtigung nach Pkt. 1. erfolgt ab dem Jahr 2028.
3. Auf Basis dieses Grundsatzbeschlusses soll bis zum 30.09.2027 zu folgenden Punkten ein kon-
kretes Verfahren zur Verteilung der Mittel entwickelt werden:
- Definition „Betroffenheit“
- Maßnahmenvorschläge
- Priorisierung
- Berücksichtigung im Haushalt
- Umgang mit Folgekosten
- Nachweis der Zweckbindung.
4. Zur Festlegung des Verfahrens wird ein Gremium gebildet, das sich aus den folgenden Vertre-
tern zusammensetzt:
- Mitglieder des Hauptausschusses
- Ortsvorsteher der derzeit „betroffenen“ Ortsteile.
Nora Görke
Bürgermeisterin
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Beratungsfolge Sitzungsdatum Beratung
Ortsbeirat Kötzlin 01.09.2026 öffentlich
Ortsbeirat Berlitt 02.09.2026 öffentlich
Ortsbeirat Rehfeld 02.09.2026 öffentlich
Ortsbeirat Drewen 07.09.2026 öffentlich
Ortsbeirat Mechow 08.09.2026 öffentlich
Ortsbeirat Teetz-Ganz 08.09.2026 öffentlich
Ortsbeirat Holzhausen 09.09.2026 öffentlich
Ortsbeirat Lellichow 10.09.2026 öffentlich
Hauptausschuss 22.09.2026 öffentlich
Stadtverordnetenversammlung 07.10.2026 öffentlich
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Erläuterung:
Sachverhalt
Ziel dieser Vorlage ist die Verabschiedung einer Grundsatzentscheidung zum zukünftigen Um-
gang mit den Einnahmen aus Windkraft- und Freiflächenphotovoltaikanlagen. Dabei wird eine
Regelung angestrebt, wodurch insbesondere die betroffenen Menschen vor Ort bzw. in den
Ortsteilen direkter am Mitteleinsatz beteiligt werden können.
Derartige Anlagen leisten damit nicht nur einen Beitrag zur nachhaltigen Stromerzeugung und
gegen den Klimawandel, sondern unterstützen auch die unmittelbare Entwicklung der Ortsteile.
Der letzte gemeinsame Austausch zwischen Ortsteilvertretern und Verwaltung fand zu diesem
Thema am 6. Juli 2026 in Holzhausen statt.
Dort wurden die Einnahmen, die der Stadt einerseits aus freiwilligen Zahlungen nach dem Erneu-
erbaren-Energien-Gesetz und andererseits aus pflichtigen Sonderabgabenzahlungen nach der
Brandenburgischen Gesetzgebung zufließen würden, betrachtet.
Aktuell sind im gesamten Gemeindegebiet der Stadt Kyritz mehrere Windkraft- und Freiflächen-
photovoltaikanlagen-Projekte nur in der Planung (Details zu den Einzelprojekten wurden den
Ortsteilvertretern und den Stadtverordneten separat zur Verfügung gestellt). Daraus eine
Schätzung für zukünftige Einnahmen abzuleiten, sollte jedoch mit Bedacht erfolgen. Denn bei
derartigen Projekten sind mehrere Verfahrensschritte von der Planung bis zur tatsächlichen Netz-
einspeisung zu durchlaufen, um am Ende auch zu den hier zu betrachtenden Einnahmen zu
gelangen. Das kann erfahrungsgemäß mehrere Jahre dauern und entzieht sich weitestgehend
dem Einfluss der Stadt Kyritz. Es besteht somit eine gewisse Herausforderung, die Einnahmen und
deren Verwendung/Verteilung in den kommenden Haushaltsjahren zu planen.
Die nachfolgende Übersicht fasst die wichtigsten Eckdaten der aktuell betrachteten Projekte zu-
sammen:
Gesetzliche Einstufung Zweck- Anzahl Einnahmen (geschätzte) (geschätzte)
Grundlage bindung Vereinbarungen 2025 Anzahl Einnahmen
per 1.7.2026 Vereinbarungen ab 2028
ab 2028
1. § 6 EEG (2023) - freiwillig nein 9 42.877,46 € 14 345.001 €
„0,2 Ct“ (Wind) (10xWind, 4xPV)
2. BbgWindAbgG, pflichtig ja 1 4.145,00 € 1 4.000 €
BbgPVAbgG, (Wind) (Wind)
vor 31.12.2025
in Betrieb
3. neu: BbgEESG, pflichtig Ja 0 0,00 € 10 355.401 €
nach (5xWind, 5xPV)
31.12.2025 in
Betrieb
IST-Summe: 47.022,46 € Plan-Summe?: 704.402,00 €
Anmerkungen zu (geschätzten) Einnahmen 2028:
- 5 von 10 Windprojekten sind Altanlagen, bei denen bis spätestens 2033 die Restlaufzeit (20
Jahre) abgelaufen ist, keine Zahlung mehr
- 9 der insgesamt 14 Projekte sind bisher noch nicht in Betrieb! Nur eine Zahlungsvereinbarung
zwischen Betreiber und Stadt oder bestehendes Baurecht sind noch keine Garantie, dass
tatsächlich gebaut und in Betrieb genommen wird bzw. Zahlungen an die Stadt Kyritz erfolgen!
- Außerdem ist nicht garantiert, dass alle betrachteten Projekte „beschlossen“ werden (Bsp:
Bürgersolarpark „Teetz-Ganz“ – wurde zuletzt abgelehnt).
Anmerkungen zur Zweckbindung
Insbesondere fordert § 4 BbgEESG (Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe für Windenergie-
und Photovoltaik-Freiflächenanlagen an Gemeinden im Land Brandenburg) die Gemeinden
auf, die Mittel zweckgebunden für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für Erneuerbare-
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Energie-Anlagen zu verwenden. Darin heißt es:
(1) Die Gemeinden haben die Mittel aus der Sonderabgabe zweckgebunden für Maßnahmen
zur Steigerung der Akzeptanz für Erneuerbare-Energien-Anlagen in ihren Gemeindegebieten zu
verwenden. Die Mittel sind im Sinne des § 22b Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 52) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzusetzen.
(2) Zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 kommen insbesondere folgende Maßnahmen in
Betracht:
1. die Aufwertung des Ortsbildes und der ortsgebundenen Infrastruktur,
2. Informationsangebote über die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie über
deren Nutzungsmöglichkeiten,
3. die Förderung kommunaler Veranstaltungen, sozialer Aktivitäten oder Einrichtungen, die
der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen,
4. die Förderung unternehmerischer Tätigkeit in der Gemeinde,
5. die Durchführung kommunaler Bauleitplanungen im Bereich der erneuerbaren Energien,
6. die Gründung oder der Anteilserwerb von Bürgerenergiegesellschaften, insbesondere
Energiegenossenschaften, für erneuerbare Energien durch die Gemeinde,
7. die Einrichtung kommunaler Förderprogramme für erneuerbare Energien,
8. die Schaffung von weiteren Bürgerbeteiligungsregelungen (unter anderem in Form von
Direktzahlungen, Zuschüssen zu Stromrechnungen oder vergleichbaren Maßnahmen).
(3) Bei der Verwendung der Mittel soll für die Einwohnerinnen und Einwohner ein erkennbarer
Bezug zu den aus der Nutzung erneuerbarer Energien generierten Einnahmen hergestellt
werden. Die Maßnahmen sind bevorzugt in räumlicher Nähe der jeweiligen Anlage umzusetzen.
(4) Über die Verwendung der Mittel aus der Sonderabgabe ist in geeigneter Weise öffentlich zu
informieren.
Ergebnis aus der Beratung mit den Ortsteilvertretern vom 6.7.2026
Als wesentliches Ergebnis ist aus dem Austausch mit den Ortsteilvertretern der gemeinsame
Wunsch aller beteiligten Ortsteile festzuhalten, dass von den o.g. Einnahmen (aus freiwilligen und
pflichtigen Zahlungen) eine Quote von pauschal 25 % an die betroffenen Ortsteile fließen sollte,
kombiniert mit einer Investitionsliste, die nach vorheriger Priorisierung abzuarbeiten wäre.
Hauptargumente der Ortsteilvertreter waren die starke Betroffenheit sowie eine Orientierung an
der Einwohnerverteilung innerhalb des Gemeindegebiets.
Dieser Wunsch ist Inhalt des vorliegenden Beschlussvorschlages.
Weitere Verfahrensweise
Sollte der Grundsatzbeschluss in der bisherigen Form getroffen werden, gibt es einige Frage-
stellungen, die der zusätzlichen Klärung bedürfen, u.a.:
Wie sieht eine seriöse Planung der Einnahmen aus bzw. müssen ggf. Sicherheitsabschläge
berücksichtigt werden (bereits für bevorstehende Haushaltsplanung relevant)?
Ab wann und wie soll die Regelung zur Berücksichtigung der Ortsteile angewendet werden
(Beschlussvorschlag sieht „2028“ vor)?
Wie und durch wen wird die „Betroffenheit“ ermittelt?
Wie wird die Investitionsliste in diesem Zusammenhang ermittelt und in der Haushaltspla-
nung/-bewirtschaftung berücksichtigt? Und welche Rolle spielt dabei zukünftig das
Einwerben von Fördermitteln?
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Was passiert mit Mitteln, die zum Ende des Zuflussjahres übrigbleiben (Kommunales Haushalts-
recht)?
Wie wird mit Maßnahmen umgegangen, für die nicht mehr genügend Einnahmen aus der
finanziellen Beteiligung zur Verfügung stehen (Topf ist leer)?
Welche Rolle spielen die Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten, Instandhaltungen, Be-
schaffungen und Abschreibungen (Folgekosten), die nach den Investitionen anfallen?
Wer klärt diese Fragen (z.B. Arbeitsgruppe) und wer entscheidet (z.B. Stvv) darüber?
Aufgrund dieser Fragestellungen wird empfohlen, nach einem Grundsatzbeschluss ein Verfahren
zur Klärung der offenen Fragen zu entwickeln.
Alternative (aus der Beratung mit den Ortsvertretern)
Die Verwaltung hatte in dem Treffen mit den Ortsteilvertretern am 6.7.2026 einen Vorschlag
präsentiert, der sich nicht an einer festen Quote und Jährlichkeit, sondern an einem soge-
nannten „Selbstbindungsbeschluss“ orientiert (siehe am 06.07.26 an Ortsteilvertreter verteilte
Gesprächsgrundlage bzw. am 30.07.26 an Stadtverordnete gemailte Datei „Gesprächs-
grundlage TOP 1“). Denn auch auf diesem Weg könnten von den Ortsteilen priorisierte
Vorhaben ggf. mehr Aufmerksamkeit und Verlässlichkeit erhalten als bisher bzw. wäre ein neu
anzuwendendes Prüfkriterium denkbar, das die tatsächliche Umsetzung der „Ortsteil“-Projekte in
einem bestimmten Zeitraum stärker in Betracht zieht. Denn letztendlich müssen alle Aufgaben
der Stadt bei der Betrachtung der finanziellen und personellen Ressourcen beachtet werden.
Entscheidungsträger und Verwaltung blieben aus Sicht der Verwaltung mit dieser Variante
bedeutend flexibler und wesentlich unbürokratischer.
Alternativen
1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kyritz beschließt zu dem Thema nicht.
2. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kyritz beschließt für den zukünftigen Umgang
mit Einnahmen aus Windkraft- und Freiflächenphotovoltaik-Anlagen folgende
Verfahrensweise: …
Finanzielle Auswirkungen
Grundsätzlich verbessert die finanzielle Beteiligung der Stadt Kyritz die Haushaltssituation. Insbe-
sondere ab dem Jahr 2028 scheinen nennenswerte Zahlungen nach EEG bzw. BbgEESG möglich
zu werden, wobei der Großteil der Projekte noch nicht realisiert ist.
Daher sind aktuell noch vorsichtige Prognosen anzustellen. Je nach Projekt- und Vertragslage
werden die Plansummen in den kommenden Haushaltjahren eingeplant und die tatsächlichen
Zahlungen verbucht.
Bei Umsetzung des Beschlussvorschlages wären 25 % der jeweiligen Einnahmen für Projekte der
Ortsteile vorzusehen. Da die Berücksichtigung von Projekten der Ortsteile (Bsp. Gemeindehaus
Teetz, Gemeindehaus Mechow) auch schon in den Jahren zuvor erfolgte und dies so auch für
zukünftige Projekte der Ortsteile (Bsp. weitere Lösungen für Gemeinderäume in den Ortsteilen,
Straßenerneuerung Rehfeld, u.a.…) fortgesetzt werden sollte, sind mit diesem Beschluss keine
besonderen finanziellen Auswirkungen bzw. Veränderungen zu benennen. Es handelt sich dann
eher um konkretere Zuordnungen innerhalb des Haushaltes und durch die zu erwartenden
zusätzlichen Mittelzuflüsse sind ggf. aus finanzieller Sicht schnellere Umsetzungszeiten möglich.
M. Köhn M. Füllgraf V. Lausch
Amtsleiter Amtsleiterin Amtsleiterin
Allgemeine Verwaltung und Stadtentwicklung und Bauen Bürgerservice, Bildung und
Kämmerei Soziales
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