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Beschluss über die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Kyritz über besondere Anforderungen an Werbeanlagen

Ergebnis unbekannt2 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeKyritz
Datum2026-09-08
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Bürgermeisterin beantragt die Aufhebung der Werbeanlagensatzung von 1990. Dies folgt einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.04.2026, nachdem ein überarbeiteter Satzungsentwurf mehrheitlich abgelehnt wurde. Der Aufhebungsentwurf lag gemäß Brandenburgischer Bauordnung vom 01.06.–03.07.2026 öffentlich aus; eine Genehmigung ist nicht erforderlich.

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Extrahierter Text

Stadt Kyritz SITZUNGSVORLAGE öffentlich Zuständigkeit: Stadtverordnetenversammlung Einreicher: Bürgermeisterin ausgearbeitet: Amt für Stadtentwicklung und Bauen erstellt am: 06.08.2026 Vorlagen Nr. SV/075/2026 Betreff: Beschluss über die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Kyritz über besondere Anforderungen an Werbeanlagen vom 28.11.1990 Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kyritz beschließt die in der Anlage beigefügte „Satzung zur Aufhebung der Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen“. Nora Görke Bürgermeisterin Anlagen Anlage 1: Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Kyritz über besondere Anforderungen an Werbeanlagen Anlage 2: Auswertung der während der nach § 87 Abs. 8 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) durchgeführten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf der Aufhebungssatzung Beratungsfolge Sitzungsdatum Beratung Ortsbeirat Kötzlin 01.09.2026 öffentlich Ortsbeirat Berlitt 02.09.2026 öffentlich Ortsbeirat Rehfeld 02.09.2026 öffentlich Ortsbeirat Drewen 07.09.2026 öffentlich Ortsbeirat Mechow 08.09.2026 öffentlich Ortsbeirat Teetz-Ganz 08.09.2026 öffentlich Ortsbeirat Holzhausen 09.09.2026 öffentlich SV/075/2026 öffentlich, Seite 1 von 4 Ortsbeirat Lellichow 10.09.2026 öffentlich Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaft (Stadtentwicklung, Bauen, Verkehr, Wirtschaft, 10.09.2026 öffentlich Umwelt und Nachhaltigkeit) Hauptausschuss 22.09.2026 öffentlich Stadtverordnetenversammlung 07.10.2026 öffentlich SV/075/2026 öffentlich, Seite 2 von 4 Erläuterung: Sachverhalt Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kyritz hatte in ihrer Sitzung am 28.11.1990 die „Satzung der Stadt Kyritz über besondere Anforderungen an Werbeanlagen“ beschlossen). Sie wurde am 19.03.1992 im Amtsblatt für die Stadt Kyritz öffentlich bekannt gemacht, trat damit in Kraft und findet seither Anwendung. Der Antrag der Fraktion Bürger für Grundrechte (BfG) auf Außerkraftsetzen der Werbeanlagensatzung (A/001/2025) zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 26.02.2025 wurde zur Beratung in den Fachausschuss verwiesen. Hinsichtlich der beantragten Außerkraftsetzung hatte die Verwaltung am 28.03.2025 eine Stellungnahme der unteren Kommunalaufsichtsbehörde beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin erbeten. Diese wurde am 09.04.2025 abgegeben. Im Tenor kommt zum Ausdruck, dass eine Außerkraftsetzung durch einfachen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung rechtswidrig ist. Die Werbeanlagensatzung kann entweder aufgehoben oder geändert werden, was ein formelles Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Träger öffentlicher Belange erfordert. Die Verwaltung hatte in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaft am 10.04.2025 hierüber informiert. Der Hauptausschuss hatte sich in der Sitzung am 06.05.2025 und die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 21.05.2025 mit dem Antrag befasst und einstimmig beschlossen, dass die „Satzung der Stadt Kyritz über besondere Anforderungen an Werbeanlagen“ vom 30. November 1990 überarbeitet wird. Der Antrag der Fraktion Bürger für Grundrechte (BfG) auf zeitnahe Bearbeitung der Werbeanlagensatzung (A/012/2025) wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16.07.2025 beraten. Es erging der einstimmige Beschluss, dass die von der Stadtverwaltung Kyritz überarbeitete „Satzung der Stadt Kyritz über besondere Anforderungen an Werbeanlagen“ dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaft in der übernächsten Beratungsfolge zur Beratung vorgelegt wird. Bei der Ausgestaltung des Textes sind die von den Fraktionen eingebrachten Vorschläge zu berücksichtigen. Zu dem Fraktionsantrag hatte die Verwaltung eine Stellungnahme abgegeben (IV/023/2025). Herr Gaszczak beantragte im Namen der AfD-Fraktion in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2025, dass die jetzige Werbeanlagensatzung bis zum Inkrafttreten der neuen Werbeanlagensatzung nicht angewandt werden soll. Der Grund dafür sei, dass die Verwaltung schon mehrere Monate damit beschäftigt ist, die neue Werbeanlagensatzung auszuarbeiten. Dies diene als Mittel, der Verwaltung etwas auf die Sprünge zu helfen. Der Antrag wird bei 12 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und einer Enthaltung mehrheitlich angenommen. Dieser Protokollbeschluss vom 10.12.2025 über die Nichtanwendung der Werbeanlagensatzung wurde durch die Bürgermeisterin in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 25.02.2026 gemäß § 55 BbgKVerf beanstandet. In derselben Sitzung hat die Stadtverordnetenversammlung erneut über den Antrag der AFD-Fraktion vom 10.12.2025 abgestimmt. Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Den von der Verwaltung vorgelegten Entwurf einer neugefassten „Werbesatzung der Stadt Kyritz“ (SV/028/2026) hatte die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 29.04.2026 mehrheitlich abgelehnt. In derselben Sitzung folgte die Stadtverordnetenversammlung mehrheitlich dem Antrag der Fraktion BfG, die „Satzung der Stadt Kyritz über besondere Anforderungen an Werbeanlagen“ aufzuheben. SV/075/2026 öffentlich, Seite 3 von 4 Der Entwurf der Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Kyritz über besondere Anforderungen an Werbeanlagen lag gemäß § 87 Abs. 8 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 01.06.2026 bis einschließlich 03.07.2026 öffentlich aus. Die berührten Träger öffentlicher Belange hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. Anlage 2). Nach Beschlussfassung ist die Aufhebungssatzung der Sonderaufsichtsbehörde, der Kommunalaufsicht des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, anzuzeigen. Eine Genehmigungspflicht Besteht nicht. Alternativen Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kyritz beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen nicht. Die wirksame Satzung lebt fort. Finanzielle Auswirkungen Für den Erlass der Aufhebungssatzung selbst fallen keine Kosten an. Marginale Kosten entstehen durch die Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt. M. Köhn M. Füllgraf V. Lausch Amtsleiter Amtsleiterin Amtsleiterin Allgemeine Verwaltung und Stadtentwicklung und Bauen Bürgerservice, Bildung und Kämmerei Soziales SV/075/2026 öffentlich, Seite 4 von 4

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