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Antrag der Ratsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke-PARTEI: Prüfung eines kommunalen Drug-Checking-Modellprojekts als Baustein der Gesundheitsprävention

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeKoblenz
Datum2026-09-03
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Ratsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke-PARTEI beantragen, die Möglichkeit eines kommunalen Drug-Checking-Modellprojekts zur Gesundheitsprävention zu prüfen. Sie argumentieren, dass Drug Checking durch Substanzanalysen und verbindliche Beratung Risiken von Drogenkonsumierenden minimiert und neue Zugänge zu Hilfsangeboten schafft. Der Stadtrat beauftragte die Verwaltung am 03.09.2026 mehrheitlich, die rechtlichen Voraussetzungen mit Landesbehörden zu klären, mit Suchthilfeeinrichtungen zu kooperieren und einen Bericht mit Kostenanalyse vorzulegen.

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Antrag Vorlage: AT/0056/2026 Datum: 18.08.2026 Verfasser: 002-Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Az.: Betreff: Antrag der Ratsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke-PARTEI: Prüfung eines kommunalen Drug-Checking-Modellprojekts als Baustein der Gesundheitsprävention Gremienweg: 03.09.2026 Stadtrat einstimmig mehrheitl. ohne BE abgelehnt Kenntnis abgesetzt verwiesen vertagt geändert TOP öffentlich Enthaltungen Gegenstimmen Beschlussentwurf: Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, 1. gemeinsam mit den in Koblenz tätigen Suchthilfeeinrichtungen, dem Gesundheitsamt sowie weiteren geeigneten Fachstellen die Möglichkeiten zur Einrichtung eines Drug-Checking-Modellprojekts in Koblenz zu prüfen, 2. mit den zuständigen Landesbehörden Rheinland-Pfalz in Kontakt zu treten, um die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für ein solches Modellprojekt zu klären, 3. zu prüfen, ob eine Kooperation mit bestehenden oder geplanten Modellprojekten anderer Kommunen möglich ist, 4. dem Stadtrat einen Bericht vorzulegen, der insbesondere Aussagen enthält zu  den rechtlichen Rahmenbedingungen,  möglichen Trägern,  den zu erwartenden Kosten,  Fördermöglichkeiten,  den personellen Anforderungen,  der Einbindung der Suchthilfe sowie  den erwartbaren gesundheitlichen Auswirkungen. Begründung: Illegale Drogen unterliegen keiner Qualitätskontrolle. Konsumierende können weder den tatsächlichen Wirkstoffgehalt noch gefährliche Streckmittel oder Verunreinigungen zuverlässig erkennen. Dies führt immer wieder zu schweren Vergiftungen, Überdosierungen und Todesfällen. Drug Checking verfolgt deshalb keinen ordnungspolitischen, sondern einen gesundheitspräventiven Ansatz. Ziel ist es, Risiken zu minimieren, Menschen frühzeitig mit Suchthilfe sowie Beratung in Kontakt zu bringen Internationale Erfahrungen sowie Modellprojekte in mehreren deutschen Bundesländern zeigen, dass Drug Checking insbesondere Personen erreicht, die klassische Beratungsangebote bislang kaum in Anspruch nehmen. Die Analyse der Substanzen wird regelmäßig mit einer verpflichtenden Beratung verbunden. Dadurch entstehen neue Zugänge zur Prävention und gegebenenfalls auch zur Vermittlung in weiterführende Hilfsangebote. Seite 1 von 2 aus Vorlage: AT/0056/2026 Die bundesrechtlichen Voraussetzungen für Drug-Checking-Modellvorhaben wurden geschaffen. Die Umsetzung erfolgt jedoch im Rahmen der landesrechtlichen Zuständigkeiten. Eine Kommune kann ein entsprechendes Angebot daher nicht eigenständig einführen. Koblenz verfügt über eine lebendige Veranstaltungs- und Nachtkultur sowie über leistungsfähige Einrichtungen der Suchthilfe. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein kommunal unterstütztes Modellprojekt gemeinsam mit dem Land Rheinland-Pfalz realisiert werden könnte. Der Antrag zielt ausdrücklich nicht auf eine Förderung oder Legitimierung des Konsums illegaler Drogen ab. Vielmehr soll geprüft werden, ob ein zusätzlicher Baustein der Gesundheitsprävention dazu beitragen kann, gesundheitliche Schäden zu reduzieren, Leben zu schützen und bestehende Beratungsangebote wirksam zu ergänzen. Finanzielle Auswirkungen: Auswirkungen auf den Klimaschutz: Seite 2 von 2 aus Vorlage: AT/0056/2026

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